Kinder Kindergeld und Zuverdienst

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 12:54:44

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Ottokar

Kindergeld
Bis zum 15. Geburtstag gilt ein Kind als nicht Erwerbsfähig und erhält Sozialgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Kindergeld ist sonstiges Einkommen des Kindes und wird beim Kind als solches angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II).
Für sonstiges Einkommen gibt es einen Pauschalfreibetrag von 30€ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) - jedoch i.d.R. nur für Volljährige (also ab 18 Jahren). Eine Ausnahme gilt hier nur für Minderjährige, die nicht mit Volljährigen in einer BG leben.
Für ihr Kindergeld können Kinder also i.d.R. erst ab 18 Jahren einen Freibetrag von 30€ geltend machen.

Unabhängig davon können Kinder von ihrem Kindergeld die Ausgaben für notwendige und sinnvolle eigene Versicherungen absetzen (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II), sofern sich ein Versicherungsunternehmen findet, das mit Minderjährigen Verträge abschließt.


Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Erziehungsberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet. Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (§ 11 SGB II, Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.24, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO), steht dem Erziehungsberechtigten für sein  sonstiges Einkommen aus Kindergeld ein Freibetrag in Höhe von 30€ zu, sofern er über kein weiteres Einkommen verfügt oder bereits andere Freibeträge geltend gemacht hat.
Dies gilt auch, wenn das volljährige Kind bereits einen Freibetrag für seinen Teil des Kindergeldes geltend gemacht hat, das SGB II macht hier keinerlei Einschränkungen.


Zuverdienst
Lt. § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V kann ein minderjähriger Hilfebedürftiger bis zu seinem 15. Geburtstag (nur) einen 100€ Pauschalfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltend machen, wobei Kinder unter 13 Jahren generell keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (§ 5 JArbSchG). Mit diesem Pauschalfreibetrag sind, analog zu § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, u.a. die Aufwendungen zur Erzielung dieses Einkommens abgegolten. D.h. dieser Pauschalfreibetrag ist kein "Reingewinn", wenn das Kind Ausgaben, z.B. Fahrkosten, für die Tätigkeit hat.
Alles was über dem Freibetrag liegt, mehrere Tätigkeiten werden zusammen gerechnet, wird zu 100% auf das Sozialgeld angerechnet.
Mit Genehmigung der Eltern kann ein Kind ab 13 Jahren (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) die in § 2 KindArbSchV genannten Erwerbstätigkeiten ausüben, z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, wobei das manuelle Tragen von Lasten dabei 7,5 kg nicht überschreiten darf und die Beschäftigung nicht mehr als zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden) täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts stattfinden darf (§ 2 Abs. 2 KindArbSchV, § 5 Abs. 3 JArbSchG).

Ab 15 Jahren gilt das Kind als Jugendlicher und Erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), es erhält nun ALG II und hat Anspruch auf die Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II. Nach § 8 Abs. 2 JArbSchG kann der Jugendliche bis zu 8 Std./Tag und 40 Std./Woche arbeiten. Es gelten die im JArbSchG festgelegten Beschränkungen.


ALG II-VO: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
KindArbSchV: Kinderarbeitsschutzverordnung
JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz


Ausnahme Ferienjob
Seit 01.06.2010 dürfen ALG II-Bezieher, die sich in Schul- oder schulischer Berufsausbildung (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung) befinden und noch keine 25 Jahre alt sind, in den Schulferien insgesamt 4 Wochen pro Jahr arbeiten und von dem dafür gezahlten Lohn max. 1.200 Euro (Netto) pro Jahr behalten. Was darüber liegt, wird
- wenn das Kind mindestens 15 Jahre alt ist: als Erwerbseinkommen nach § 11 SGB II i.V.m. § 2 ALG II-V
- wenn das Kind mindestens 13 aber noch keine 15 Jahre alt ist: nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V
auf das ALG II dieser Person angerechnet.
Eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von nicht mehr als 100 Euro wird bei der Ermittlung des Ferienjobfreibetrages nicht berücksichtigt, d.h. diese kann neben dem Ferienjob weiterhin - je nach Alter nach § 11 Abs. 2 SGB II bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V anzurechnen - ausgeübt werden.


Einkommensanrechung/Kindergeldüberschuss
Angenommen das Kind hat einen Regelsatzanspruch von 211€ und einen Anteil an den Unterkunftskosten in Höhe von 150€, dann beträgt sein ALG II/Sozialgeld 361€.

Hat das Kind nun eigenes Einkommen, z.B. KiGe 154€ und Unterhalt 250€ = 404€, dann kann der Teil des KiGe, welches das Kind nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt: hier 43€, dem Kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet werden.
Aber: da das Kind in diesem Fall dann nicht mehr zur BG seiner Eltern gehört, steht im der Pauschalfreibetrag für priv. Versicherungen (§ 6 ALG II-V) zu, d.h. diese 30€ müssen bei dem Überschuss berücksichtigt werden. Von den 43€ dürften also nur 13€ dem Kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet werden, denn eigentlich ist es lt. BKGG sein Einkommen und wird nur beim ALG II seinem Zweck entsprechend dem jeweiligen Kind zugeordnet. Da diesem Elternteil dann ebenfalls der Pauschalfreibetrag für priv. Versicherungen von diesem Einkommen zusteht (vorausgesetzt das dieser nicht bereits bei anderem Einkommen dieser Person berücksichtig wurde), wird in diesem Beispiel nichts angerechnet, da der anrechenbare Überschuss geringer ist, als dieser Freibetrag.
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