LSG Bayern: Urteil zur Rückzahlung von irrtümlich gezahlten Lehrgangskosten

Begonnen von Meck, 24. Mai 2015, 18:15:29

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Meck

Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 SGB X eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Erstattungsbescheides, der versehentlich an die Hilfeempfängerin ausgezahlte Lehrgangskosten von dieser zurückfordert.2. Auf eine fehlende Anhörung kann die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X nicht gestützt werden, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war. 3. Selbst dann, wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich gewesen wäre, bestünde kein Anspruch auf Aufhebung des dann formell rechtswidrigen Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, weil der Betroffene durch die Rücknahme nicht eine Rechtsposition erlangen darf, die nach materiellem Recht ausgeschlossen ist.

Bayerisches LSG · Urteil vom 22. April 2015 · Az. L 8 AS 764/13


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LG Meck :bye: