SG Düsseldorf: Resturlaubsgeld nicht anrechenbar

Begonnen von coolio, 25. Mai 2015, 22:21:48

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

coolio

SG Düsseldorf:

Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB II) nicht als Einkommen anzurechnen ist, so das Sozialgericht (SG) Düsseldorf. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.
Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. (Urt. v. 18.10.2012, Az. S 10 AS 87/09).

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/hartz-iv-anspruch-wird-durch-ausgezahlten-resturlaub-nicht-gemindert/

Gast42062

#1
Die Berufung wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG gegeben sind. Die Frage der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Einkommen ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Hinweis: Nachdem die Klage vor dem LSG NRW (L 2 AS 2252/12) zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil wirkungslos.

3.4 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 10.03.2014 - S 38 AS 4626/13 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 19 AS 693/14

Die gezahlte Urlaubsabgeltung ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II anzurechnen.

Leitsätze (Autor)
Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung der gezahlten Urlaubsabgeltung, weil diese kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II darstellt und als Einkommen anzurechnen ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 - L 5 AS 729/13 B ER; anderer Ansicht SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09 - , Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 2 AS 2252/12