SG Gelsenkirchen: Hundehaftpflicht bei Hartz IV anrechenbar

Begonnen von Meck, 26. Mai 2015, 08:06:38

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Meck

Eine positive Entscheidung für Hundebesitzer, die Hartz IV beziehen. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung bei der Hartz IV Leistungsgewährung zu berücksichtigen sind, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung, mindern das anzurechnende Einkommen bei Hartz IV, was zu höheren Leistungen führt. Diese analoge Anrechnung der Hundehaftpflichtversicherung hat sich nun eine Leistungsbezieherin aus Nordrhein-Westfalen vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erklagt, die monatlich 14,61 Euro für eine Hundehaftpflichtversicherung aufgewendet hatte. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass ihr monatliches Einkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten und Sonderausgaben für Versicherungen die Summe von 100 Euro übersteigen.

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Sozialgericht nun unter dem Az.: S 31 AS 2407/14 vom 07.04.2015 entschieden, dass Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei der Hartz IV Leistungsberechnung zur berücksichtigen sind, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Bei der Erzielung von Erwerbseinkommen ist Voraussetzung, dass es monatlich 400 Euro übersteigt und der Grundfreibetrag von 100 Euro voll ausgeschöpft wird.


-->> http://www.hartziv.org/news/20150525-urteil-hundehaftpflicht-bei-hartz-iv-anrechenbar.html
LG Meck :bye: