BVerfG: Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

Begonnen von Meck, 07. Juni 2015, 16:49:59

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Meck

Das BVerfG hat entschieden, dass über einen Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, dem nicht in vollem Umfang entsprochen wird, grundsätzlich förmlich entschieden werden muss.

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG genüge es nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehne die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der "Zumutbarkeit" vorrangiger anderer Hilfsmöglichkeiten, so das BVerfG. (AZ: 1 BvR 1849/11)


-->> http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2015/06/ablehnung-eines-beratungshilfeantrags.html
LG Meck :bye: