SG Gießen: ALG I - kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung ?

Begonnen von Meck, 24. Juni 2015, 15:34:05

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Meck

Das SG Gießen hat entschieden, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Arbeitsagentur liegt und bei einer gezahlten Abfindung versagt werden kann.
Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere neun Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt. (AZ: S 14 AL 6/13)


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LG Meck :bye: