SG Frankfurt: Hartz IV Sanktionen trotz Krankschreibung

Begonnen von Meck, 05. Juli 2015, 15:03:35

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Meck

Einem Hartz IV-Bezieher dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nicht aber die verlangte Reiseunfähigkeitsbescheinigung.

Kläger erscheint mehrfach nicht zu Gesprächsterminen.

Der 50-jährige Kläger wurde wiederholt zu Gesprächsterminen bei der Hartz IV-Behörde eingeladen, zu denen er nicht erschien. Stattdessen legte er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin wurde er von der Behörde zu einem weiteren Termin geladen und dabei aufgefordert, im Falle der Verhinderung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte hierzu unter Vorlage weiterer Krankschreibungen mit, der Termin solle gestrichen werden. Die Behörde kürzte in der Folge die Hartz IV-Leistungen des Klägers um 38,20 € monatlich für die Dauer von drei Monaten, da der Kläger ohne ausreichenden Grund zu dem Gesprächstermin nicht erschienen sei. (Az: S 26 AS 795/13 (in Anlehnung an BSG, AZ- B 4 AS 27/10 R).


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LG Meck :bye:

CHIPI

Die Überschrift ist aber unpassend  :weisnich: .... das hat schon was von Bildzeitung   :yes:
Man denkt der Arme ist krankgeschrieben und sofort bekommt er eine Sanktion!!!!
Liest man den Bericht, sieht die Sache ganz anders aus.......
Unter diesen Voraussetzungen finde ich die Reaktion vom JC und SG
...nachvollziehbar b.z.w. richtig.

Meck

Trotz Krankmeldung verhängte ein Jobcenter eine Sanktion: Ein Gericht bestätigte die Vorgehensweise.

Die Sanktionswut der Behörden macht auch vor Krankheit keinen Halt. Ein Jobcenter sanktionierte einen Hartz IV Bezieher, der zu einem Termin nicht erschien, obwohl dieser eine Krankmeldung vorlegte. Dieser wehrte sich vor einem Sozialgericht und verlor. Das Gericht war der Auffassung, dass hier eine ,,Leistungskürzung nach dem SGB II ausnahmsweise erlaubt sei, da der Kläger keine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorlegen konnte", so das Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 26 AS 795/13).

Klage scheitere vor dem Sozialgericht.

Nach erfolglosem Widerspruch legte der Mann Klage ein. Doch diese wurde nun seitens des Gerichts zurückgewiesen. Normalerweise würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Hausarztes ausreichen, in Ausnahmefällen wie diesem dürfe das Jobcenter auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

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LG Meck :bye: