LSG Thüringen: Erziehungsgeld darf nicht auf ALG II angerechnet werden

Begonnen von Meck, 06. August 2015, 22:41:50

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Meck

Die Thüringer "Herdprämie" darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht entschieden. Damit wandte sich das Gericht ausdrücklich gegen eine Regelung auf Bundesebene. Der Bundestag hatte 2011 festgelegt, dass Betreuungsgeld des Bundes als Einkommen bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen zu berücksichtigen ist.

-->> http://www.mdr.de/thueringen/urteil-landessozialgericht-landeserziehungsgeld-hartz100.html

Das Thüringer Landeserziehungsgeld darf nach einem Urteil des Landessozialgerichts nicht mit Ansprüchen auf Hartz-IV-Leistungen verrechnet werden. Eine entsprechende Praxis des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis sei rechtswidrig, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az: L 9 AS 1530/12). Es gab damit einer Familie recht, die gegen die Kürzung ihres Hartz-IV-Leistungsanspruchs im Jahr 2011 durch das Jobcenter wegen des Bezugs von Landeserziehungsgeld geklagt hatte. Die Familie erhält nun eine Nachzahlung von rund 350 Euro, wie ein Gerichtssprecher sagte. Das Landeserziehungsgeld für Eltern, die ihre Kleinkinder nicht in die Kita geben, ist ein Auslaufmodell. Im Juni beschloss der Landtag mit den Stimmen der rot-rot-grünen Koalition dessen Abschaffung.

Quelle: http://www.welt.de/regionales/thueringen/article144898262/Landeserziehungsgeld-nicht-auf-Hartz-IV-anrechenbar.html
LG Meck :bye:


Ottokar

Lt. Thüringer Erziehungsgeldgesetz bekommt man für max. 12 Monate Landeselterngeld uns i.H.v. mind. 150€ je Monat.
Bei dem genannten Betrag von 350€ würde mich die Urteilsbegründung interessieren.
Lt. § 10 Abs. 5 BEEG wird das Landeselterngeld genau so angerechnet wie das Bundeselterngeld.
Danach ergibt sich für ALG II Bezieher nur dann ein Freibetrag, wenn der Antragsteller vor dem Bezug Erwerbseinkommen erzielt hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast96

§ 27 Abs. 2 BEEG - Übergangsvorschriften:
Zitat(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Quelle

Bundeserziehungsgeldgesetz (aufgehoben, galt bis 30.12.2008), siehe § 8 Abs. 1:
*klick* https://www.buzer.de/gesetz/5971/a82055.htm

LG Lilith


Ottokar

Ich wusste doch: da war noch was ....
Also hat das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis einfach mal frech das Gesetz ignoriert - und das bis zur 2. Instanz.
Soviel kriminelle Energie verdient schon Beachtung.
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Gast96

Ich habe mich auch gewundert, denn "eigentlich" ist's ein "alter Hut", denn schon 2010 stand klarstellend - neben dem Gesetzestext - z. B. in der Wissensdatenbank der BA (in den fachl. Hinweisen steht's immer noch mit Begründung) zum Landeserziehungsgeld:

"Anliegen:
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird auch § 10 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) geändert. Das Elterngeld ist dann ab dem 01.01.2011 grundsätzlich nicht mehr   privilegiertes Einkommen. Aufgrund der Änderung stellt sich die Frage, ob das Landeserziehungsgeld ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist? 

Antwort:
Soweit nach dem jeweiligen Landesgesetz das Landeserziehungsgeld eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinne des § 27 Absatz 4 BEEG ist,   bleibt das Landeserziehungsgeld anrechnungsfrei.

Gem. § 27 Absatz 4 BEEG ist § 8 Absatz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für  vergleichbare Leistungen der Länder in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. In letztgenannter Vorschrift ist die Anrechnungsfreiheit des Erziehungsgeldes sowie der vergleichbaren Leistungen der Länder geregelt. 

Hinweise:
  § 27 Absatz 4 BEEG   und  § 8 Absatz 1 BErzGG"

Quelle habe ich nicht mehr; hatte es mir mal abgespeichert halt aus der "Alt-Wissensdatenbank".

Kann mich auch gut noch an damalige Hilfeanfragen erinnern so um 2010 rum; vereinzelt gab's nämlich welche in Foren hier und da zur Anrechnung und letztendlich wurde es nicht angerechnet - klar, laut Gesetz halt.
Dass das Urteil des LSG (Eingangspost) jetzt für Aufsehen sorgt, versteh' ich nich'. :weisnich:

LG Lilith

Gast96

Guckt mal hier die Begründung des Gerichts in einer eA schon 2010:
ZitatEs ist dem Gericht unerfindlich, wie die Beklagte [Jobcenter - Anmerkg. Lilith]dies ernsthaft in Frage stellen kann, zumal in (dem nur aus einem einen Satz bestehenden) § 4 THürErzGG ausdrücklich gesagt ist, dass ,,Erziehungsgeld nach diesem Gesetz eine vergleichbare Leistung des Landes i. S. des § 8 Abs. 1 BErzGG" ist. In dessen Abs. 1 Satz 1 wiederum ist bestimmt, dass das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben. Insofern ist die von der Beklagten geäußerte Rechtsansicht, eine Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG enthalte das Thüringer Erziehungsgeldgesetz nicht, schlicht unrichtig, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 BerzGG wurde durch den in § 4 THürErzGG enthaltenen Verweis praktisch zum Gegenstand auch des THürErzGG gemacht.
Quelle

LG Lilith

Gast472

Das Erziehungsgeld darf nicht auf den laufenden Hartz IV Bezug angerechnet werden. Das urteilte das Landessozialgericht Thüringen (Az: L 9 AS 1530/12). Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis habe hier rechtswidrig gehandelt. Weitere Betroffene können nun auf Rückzahlung pochen.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/erziehungsgeld-keine-hartz-iv-anrechnung-7361660.php

auch hier gild..entweder bundesweit übergreifend..oder garnicht...irgentwo sind immer welche besser gestellt als anderswo..einfach ungerecht den anderen gegenüber.. :wand:

Gast36005

Zitat von: Gast472 am 10. August 2015, 14:15:15
auch hier gild..entweder bundesweit übergreifend..oder garnicht...
Nein. Das gilt hier nicht. Gerade nicht. Weil es um eine landesrechtliche Regelung ging. Für das Bundes-Land Thüringen.
Erst jetzt ab Juli 2015 hat Thüringen das LEG abgeschafft---gibts also nur noch als Bestandsschutz.
Und ganze 3 (drei) Länder (Bundesländer) hatten überhaupt eine solche Regelung. Jetzt sinds noch 2 (zwei)
Wir sind kein Königreich und auch keine Zentralrepublik, wo einer für alle was regelt.
Zitat von: Gast472 am 10. August 2015, 14:15:15irgentwo sind immer welche besser gestellt als anderswo..einfach ungerecht den anderen gegenüber..
Ja, irgendwo ist das irgendwie und immer so. Ob das ungerecht ist, entscheiden die Gerichte.
Hier grad passiert--- :sehrgut:

Frage: WAS hast du an dem Artikel nicht verstanden?