LSG Bayern: Existenzminimum, Sanktion, Wegfall

Begonnen von Gast13537, 14. August 2015, 04:46:48

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Gast13537

Hallo,

nicht ganz neu, aber interessant:

3. 8 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER

Existenzminimum, Sanktion, Wegfall

Leitsätze ( Juris )

1. Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl. Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).

3. Dies gilt auch für den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn das physische Existenzminimum durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen sichergestellt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gast26342

Zitat von: Gast13537 am 14. August 2015, 04:46:48
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Einen Nichtannahmebeschluss zur Einkommensanrechung auf Sanktionen umzudeuten erscheint ausgesprochen erstaunlich, zwischen dem Nachranggrundsatz und willkürlichen Kürzungen gibt es schließlich einen gewaltigen Unterschied.
Aber Bayern haben ja schon von Natur aus Pobleme mit der deutschen Sprache, ist wohl genetisch bedingt.  :grins:

Hier mal im Zusammenhang:
Zitat12
2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Anrechnung des Kindergelds als Einkommen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 –, juris, Rn. 6 ff.).
13
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW 2010, S. 505 <507, Rn. 134>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 –1 BvR 688/10 –, n.v.). Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 <205> ).
14
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Privilegierung von bestimmten Einnahmen, wie sie § 11 Abs. 3 SGB II vorsieht, verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls ist es nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.
Bundesverfassungsgericht, 07.07.2010, 1 BVR 2556/09

Unwissender

Zitat von: Gast13537 am 14. August 2015, 04:46:48

3. Dies gilt auch für den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn das physische Existenzminimum durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen sichergestellt ist.


Was mich dazu interessiert: wie schaut das denn dann mit der Mietzahlung aus? Die kann ja wohl nicht durch Sachleistung sichergestellt werden? oder muss man dann für den Sanktionszeitraum in einen Container?
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Gast29894

Zitat von: Unwissender am 29. August 2015, 23:35:55Was mich dazu interessiert: wie schaut das denn dann mit der Mietzahlung aus? Die kann ja wohl nicht durch Sachleistung sichergestellt werden? oder muss man dann für den Sanktionszeitraum in einen Container?

Frag doch mal bei Herrn Boes nach- mit der 200% sollte er da kompetent antworten können.

Hexe

#4
Sich zu informieren würde helfen ,@KK !
LG Hexe



:closed: , da der TE seinen Account gelöscht hat. LG Elsi
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter