SG Kassel: Kein Abzahlen einer Mietkaution von den Hartz IV Regelleistungen

Begonnen von Meck, 06. Oktober 2015, 22:05:21

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Meck

Das Sozialgericht Kassel sprach sich in einem rechtskräftigen Beschluss (AZ: S 3 AS 174/15 ER) gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen bei Hartz IV aus. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.

Das Jobcenter gewährte ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Höhe von 566,30 Euro. Die Klägerin, eine Hartz IV Bezieherin, verpflichtete sich 39,90 EUR monatlich abzuzahlen. Das Jobcenter rechnete sodann den Tilgungsbetrag von den laufenden Regelleistungen ab. Aufgrund eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht legte die Klägerin einen Überprüfungsantrag ein. Weil das Jobcenter keine Entscheidung fand, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte zur Begründung aus, ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da das Bundessozialgericht rechtliche Bedenken gegen die laufende Tilgung von Mietkautionsdarlehen äußert. Darin forderte die Klägerin eine Aussetzung der Tilgung sowie eine Auszahlung der bereits eingezogenen Raten.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/mietkaution-nicht-vom-hartz-iv-regelsatz-tilgen-361731.php
LG Meck :bye:

Gast16527

Könnte man dann das Kautionsdarlehen welches bereits abbezahlt ist beim JC zurück fordern?

Gast9716

Ich muss noch bis Januar zahlen.
Kann ich moch jetzt darauf berufen? Und schriftlich widerspruch einlegen?