LSG Chemnitz: Auskunftsersuchen gegenüber Unterhaltsverpflichteten (SGB II)

Begonnen von Meck, 17. Oktober 2015, 23:24:43

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Meck

Leitsätze
1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht oder SGB II-Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II parallel zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig.

Problemstellung
In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach § 60 Abs. 2 SGB II und die Abgrenzung zwischen den Vorschriften des § 60 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 SGB II.

LSG Chemnitz 8. Senat, Urteil vom 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12
Erscheinungsdatum: 15.10.2015

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung -->> http://www.juris.de/jportal/portal/t/lrf/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011415&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
LG Meck :bye:

Gast28219


Ottokar

Zusammengefasst:

Ein Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II bedingt einen stattgefundenen Anspruchsübergang und dieser setzt einen Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf ALG II voraus. Der Auskunftsanspruch muss auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (§ 254 ZPO). Eine Vollstreckung nach VwVG ist nicht möglich/zulässig.
Eine (vollstreckbare) Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt einen Anspruch des Gläubigers auf ALG II voraus.
D.h. beide Auskunftsansprüche setzen voraus, dass die Person, deren Anspruch auf Unterhalt oder Leistungen Dritter überprüft werden soll, tatsächlich auch ALG II erhält.
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