BAG-Urteil - Keine Festanstellung eines Leiharbeiters

Begonnen von Gast38036, 05. November 2015, 15:10:41

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Gast38036

In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeiter, die bei einem entleihenden Unternehmen länger als nur vorübergehend tätig sind, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher haben.

Aus den Entscheidungsgründen

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

Gast38036

Frage:  was ist unter vorübergehend zu Verstehen ?

Gast26342

Zitat von: Gast38036 am 05. November 2015, 15:41:26
Frage:  was ist unter vorübergehend zu Verstehen ?
Ist im AÜG nicht definiert, darfst du dir also selbst ausdenken.
(In den Tarifverträgen steht dazu auch nichts).