BSG: Kein Mehrbedarf für spez. Nahrungsmittel bei psych. Zwangsstörung

Begonnen von oldhoefi, 26. Januar 2016, 22:02:14

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oldhoefi

Kein Anspruch auf Mehrbedarf für spezielle Nahrungsmittel bei psychischer Zwangsstörung

Objektiver Bedarf an besonderer Ernährung wie bei Nahrungsmittelunverträglichkeit besteht nicht

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der aufgrund einer psychischen Zwangsstörung nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich nimmt, kann vom Jobcenter hierfür keinen Mehrbedarf verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung wäre ein aus physiologischen Gründen objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung, der hier nicht gegeben ist.

weiterlesen (runter scrollen) --> http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-815-R_Kein-Anspruch-auf-Mehrbedarf-fuer-spezielle-Nahrungsmittel-bei-psychischer-Zwangsstoerung.news22133.htm

Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2016 – AZ: B 14 AS 8/15 R (Volltext liegt noch nicht vor)

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Der Hirntot bleibt ja bei vielen jahrelang unbemerkt!
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