BSG: Auch nach ungenehmigtem Umzug - Jobcenter muss Mietzahlungen anpassen

Begonnen von Meck, 17. Februar 2016, 17:55:59

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Meck

Wenn Hartz-IV-Empfänger ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen, darf die Behörde nicht dauerhaft nur Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe bezahlen. Dieser "Deckel" steigt, wenn auch die Grenze der als angemessen geltenden Wohnkosten angehoben wird, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Wenn Hartz-IV-Empfänger in eine teurere Wohnung umziehen wollen, müssen sie vorab eine Zustimmung beim Jobcenter einholen. Wird dies versäumt oder die Zustimmung verweigert, bezahlt das Jobcenter auch nach dem Umzug die Unterkunftskosten nur in bisheriger Höhe.

Im Streitfall war ein Arbeitsloser aus Sachsen-Anhalt bereits 2009 ohne Zustimmung des Jobcenters umgezogen. Wie üblich bewilligte die Behörde daher in der Folge die Kosten für Wohnung und Heizung nur in bisheriger Höhe. Wie nun das BSG entschied, ist dies zwar zunächst rechtmäßig, die Deckelung aber "nicht statisch". Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die im Laufe der Zeit steigenden Mietkosten.


-->> http://www.n-tv.de/ticker/Jobcenter-muss-Mietzahlungen-anpassen-article17022916.html
LG Meck :bye:

Gast35195

...und wie sieht das aus wenn die angemessenen Kosten und das schlüssige Konzept nicht gültig sind ?

Will umziehen im Moment und die neue Wohnung ist teurer als die Angemessenheit aber das Konzept ist gekippt und nach WOGG bin ich im Rahmen.