BSG: Jobcenter darf Hartz IV drei Jahre lang um 30 Prozent verringern

Begonnen von Meck, 10. März 2016, 17:04:41

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Meck

Erhalten Hartz-IV-Bezieher beim Arbeitslosengeld II zu viel, müssen sie zu viel erhaltene Leistungen monatlich wieder abstottern. Das Jobcenter kann hierfür sogar drei Jahre lang jeden Monat die Hilfeleistung um 30 Prozent aufrechnen, urteilte am Mittwoch, 9. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 20/15 R). Auch wenn der Hartz-IV-Bezieher aus seiner Regelleistung dann nichts mehr ansparen kann, werde das menschenwürdige Existenzminimum trotzdem noch gewährleistet. Bei notwendigen Anschaffungen könnten Langzeitarbeitslose dann allerdings beim Jobcenter extra einen Zuschuss beantragen, so der 14. BSG-Senat.

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-skandal-urteil-3-jahre-sanktionen.php

-->> http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2014%20AS%2020/15%20R

Siehe auch: Sanktionen: Bis zu 4 Jahre Aufrechnung der nicht verminderten Bedürftigkeit der Regelleistung
LG Meck :bye:

Greywolf08

Zitat... Bei notwendigen Anschaffungen könnten Langzeitarbeitslose dann allerdings beim Jobcenter extra einen Zuschuss beantragen, ...
Ah ja? .. Dann soll mir doch mal der 14. BSG-Senat die Rechtsgrundlage dafür liefern. Ich weiß ja nich, in welchem Märchenwald die unterwegs sind, aber mir is nur bekannt, das für Ersatzbeschaffungen einzig Darlehen vergeben werden und keine Zuschüsse (Ausnahme: man is abgebrannt, Trennung, oder kommt aus der Obdachlosigkeit)

Angela1968

Greywolf,

erst betrügt der um 8.5000 Euro ALG II und jammert jetzt das er innerhalb von 3 Jahren eigentlich nur die Hälfte wenn überhaupt zurückzahlt. Da würde ich mal fein die
S C H N A U Z E halten und mich freuen das ich die Hälfte behalten kann.

Also erst betrügen und dann jammern. Wenn hier im Forum nachgefragt wird heisst es ja immer zu Recht, Schulden intereseren nicht. Da müsen andere ALG II Empfänger auch sehen wo sie bleibe. 

Dem traue ich auch zu das er das Geld eigentlich in bar noch hat und so tut als ob. Den wer unrechtes tut und  noch dagegen klagt dem traue ich alles zu.

Angela

Greywolf08

@Angela
Es geht mir nich um diesen speziellen Fall, sondern um diese Lüge Aussage:
Zitat... Bei notwendigen Anschaffungen könnten Langzeitarbeitslose dann allerdings beim Jobcenter extra einen Zuschuss beantragen, ...
Das dürfen sich dann in Zukunft auch andere LE anhören, die nich beschissen haben. Praxis is nun mal, das die Sozialgerichte auch wegen ungerechtfertigter Sanktionen überlastet sind.

nicolaus-georg

Zitat von: Angela1968 am 10. März 2016, 18:06:52
erst betrügt der um 8.5000 Euro ALG II
Dafür gab es ja dann auch ein Strafverfahren wegen Betrugs - das darf aber mit der Frage, ob ihm das Existenzminimum bleiben muss, mE nicht vermischt werden.

Zitat von: Angela1968 am 10. März 2016, 18:06:52
und jammert jetzt das er innerhalb von 3 Jahren eigentlich nur die Hälfte wenn überhaupt zurückzahlt. Da würde ich mal fein die
S C H N A U Z E halten und mich freuen das ich die Hälfte behalten kann.

Woraus leitest du ab, dass er den nicht durch Aufrechnung getligten Rest behalten kann? Die Restschuld bleibt stehen ,und nach (ggf sogar neben) der Aufrechnung erhält der Schuldner eine Zahlungsaufforderung über den Rest. 

nicolaus-georg

TazD

Zitat von: nicolaus-georg am 11. März 2016, 11:37:43
Zitat von: Angela1968 am 10. März 2016, 18:06:52
erst betrügt der um 8.5000 Euro ALG II
Dafür gab es ja dann auch ein Strafverfahren wegen Betrugs - das darf aber mit der Frage, ob ihm das Existenzminimum bleiben muss, mE nicht vermischt werden.
Ist es ja auch nicht, denn schließlich sind für die unterschiedlichen Angelegenheiten auch unterschiedliche Gerichte zuständig.

oldhoefi

Armutszementierungs-Urteil vom BSG / 30 % Aufrechnung bei Rückforderung und Kostenersatz sind zulässig

Das BSG hat am 09. März 2016 unter dem Aktenzeichen B 14 AS 20/15 R entschieden, dass eine Aufrechnung von Rückforderungen und von Kostenersatzansprüchen in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre mit der Verfassung vereinbar ist,

--> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14181&pos=0&anz=7).

Hier möchte ich anmerken, das betrifft dann auch die deutliche Ausweitung der Kostenersatzansprüche mit Blick auf die mit dem ,,Rechtsverschärfungsgesetz" geplanten Änderungen in § 34 SGB II. Das BSG hält eine dreijährige massive Kürzung des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums für unbedenklich, denn u. a. gebe eine ,,...mögliche Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen." Wohl ein zynischer Verweis auf Darlehen, die die jahrelange Unterdeckung mit noch weiteren Schulden und Rückzahlungspflichten verschärfen.

Das BSG Urteil ist in die Reihe der Urteile, die Herrschaft absichern und Armut zementieren sollen, einzuordnen. Nach dem Urteil wird es wichtig sein, die Feinheiten der Ermessensentscheidung, ob eine Aufrechnung nach § 43 SGB II überhaupt erfolgt und die Dauer der Aufrechnung weiter in die Rechtsprechung zu bringen und ggf. auch vom BVerfG prüfen zu lassen. Denn der durch BVerfG Rechtsprechung geschützten Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird damit dauerhaft unterschritten. Diese Auseinandersetzung ist gerade vor den geplanten Änderungen im § 34 SGB II umso wichtiger.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.03.2016)

Gast35387

Ich halte das von Thomé gebrachte Beispiel auch für ungeeignet, um gegen die Rechtsänderungen mobil zu machen.

Hier geht es eindeutig um jemanden, der sich vorsätzlich (wie anderen Ortes schon gesagt: Betrug setzt Vorsatz voraus!) Geld erschlichen hat.
Nun mag man dafür Sympathien empfinden, die illegale Tat durchaus für legitim halten, das kann jeder halten wie er/sie will - aber sich erwischen lassen und dann beschweren, dass die Leistung gekürzt wird - nee, da werden wir bei niemanden Verständnis für bekommen! So einen Fall als Beispiel anzuführen - damit schießt man sich ins eigene Knie!

oldhoefi

Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!

Bundessozialgericht in Kassel

Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein.

weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2016/03/09/aufrechnung-in-hoehe-von-30-mit-der-gewaehrleistung-eines-menschenwuerdigen-existenzminimums-vereinbar/