Hallo, habe ein paar Fragen, muss bald einen WBA stellen, was ist alles mitzuschicken? Welche Formulare sind nötig. Hatte nur einen vereinfachten Antrag gestellt, und 6 Monate Bewilligung bekommen.
Habe einen PKW der über einen Kredit finanziert wird, was muss ich da alles beifügen.Habe mal bei DAT den Fahrzeugwert bestimmen lassen, sind 14400€, der Kredit beträgt noch 10800€.
Wenn sich an der Miete nichts geändert hat muss man trotzdem nochmal eine Vermieterbescheinigung abgeben?
Muss nochmal eine Anlage KDU ausgefüllt werden.?
Habe eine Lebensversicherung (ca. 20000€ Vertrag läuft seit 31 Jahren)die mir erst ein halbes Jahr nach meinem 60.Geburtstag ausgezahlt wird.(Werde nächstes Jahr 60 :zwinker:) Gibt es da Probleme.? :weisnich:
Reicht es wenn man die Kontoauszüge der letzten 3 Monate beifügt.?
Ich danke euch im Voraus für eure Antworten. :sehrgut:
Wollte noch hinzufügen, bin als Pflegeperson für meinen Vater ( Pflegegrad 4 ) tätig, und auch als Pflegeperson eingetragen. :heul:
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Habe einen PKW der über einen Kredit finanziert wird, was muss ich da alles beifügen.Habe mal bei DAT den Fahrzeugwert bestimmen lassen, sind 14400€, der Kredit beträgt noch 10800€.
Das gehört dann wahrscheinlich der Bank und du bist nur der Nutzer.
Oder bist du der Besitzer dann ist das KFz zu wertvoll da es max 7.500.- Euro sind.
Bist du verheiratet oder in einer VUE/BG und das ist das einzige Fahrzeug in der BG dann darf es zusammengerechnet werden und entspricht 15 000.-
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Muss nochmal eine Anlage KDU ausgefüllt werden.?
Ja und die Vermieterbescheinigung ist nicht nötig.
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Habe eine Lebensversicherung (ca. 20000€ Vertrag läuft seit 31 Jahren)die mir erst ein halbes Jahr nach meinem 60.Geburtstag ausgezahlt wird.(Werde nächstes Jahr 60 :zwinker:) Gibt es da Probleme.? :weisnich:
Ja ausser die Versicherung ist im Verwertungsausschluss nach glaube § 168 VVG genau steht im Vermögensratgeber. Dein momentanes Schonvermögen wäre 9600.-
Dein Altersschonvermögen bei 42 250 Euro. Da kommt es also darauf an wieviel Altersschonvermögen du schon hast und ob sich ein Verwertungsausschluß lohnt bzw sinnvoll ist.
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Reicht es wenn man die Kontoauszüge der letzten 3 Monate beifügt.?
Nein
du brauchst auch Anlage VM + EK
Das wäre dann der Standard für alle anderen Nachfragen vom JC am besten hier nachfragen/vergewissern.
MfG FN
Hi Danke für die Antwort.
Das Auto ist im meinem Besitz. Habe den Fahrzeugbrief. Ich dachte der Kredit wird vom Wert abgezogen so hatte ich das mal gelesen. :weisnich:
Bei der Lebensversicherung habe ich einen Verwertungsausschluss beantragt, nur die lassen sich Zeit. :schock:.
terminator62
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 13:48:29Bei der Lebensversicherung habe ich einen Verwertungsausschluss beantragt, nur die lassen sich Zeit. :schock:.
Das solltest du telefonisch machen und da direkt an die Rechtsabteilung der Versicherung wenden/vermitteln lassen.
Da die Lage beschreiben (
ruhig ein bißerl jammern) und auf sofortige Bearbeitung bestehen.
Grund ist die von der Rechtsabteilung wollen dir keine Vers. verkaufen und das ist auch gleich erledigt.
Hat bei mir super geklappt ging sogar per Mail und bekam es dann schriftlich nachgereicht.
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 13:48:29Ich dachte der Kredit wird vom Wert abgezogen so hatte ich das mal gelesen.
Für deine Schulden interessiert sich dein JC nicht nur für deine Werte.
Sollte es auf 7500.- priviligiertes Vermögen rauslaufen muss der Restwert erst noch an dein normales Schonvermögen angeglichen werden und wenn dann noch Guthaben vorhanden ist dann dürfte dein ALG 2 Anspruch gefährdet sein.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2021, 14:01:14
terminator62
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 13:48:29Bei der Lebensversicherung habe ich einen Verwertungsausschluss beantragt, nur die lassen sich Zeit. :schock:.
Das solltest du telefonisch machen und da direkt an die Rechtsabteilung der Versicherung wenden/vermitteln lassen.
Da die Lage beschreiben (ruhig ein bißerl jammern) und auf sofortige Bearbeitung bestehen.
Grund ist die von der Rechtsabteilung wollen dir keine Vers. verkaufen und das ist auch gleich erledigt.
Hat bei mir super geklappt ging sogar per Mail und bekam es dann schriftlich nachgereicht.
Ich hatte da schon angerufen wollten mir das zuschicken,ist aber schon ne Woche her so lange kann das ja nicht dauern. Aber ich werde das dann nochmal so machen wie du es beschrieben hast. :ok:
Laut Gesetzentwurf SPD, Grüne und FDP soll das "Corona Sozialschutzpaket" und damit auch § 67 SGB II bis zum 31.03.2022 verlängert werden. Zumindest für den ersten Bewilligungszeitraum wird bei Inkrafttreten die Vermögensprüfung (ausser bei erheblichen Vermögen) weiter ausgesetzt.
Zitat von: JensM1 am 14. November 2021, 15:26:25
Laut Gesetzentwurf SPD, Grüne und FDP soll das "Corona Sozialschutzpaket" und damit auch § 67 SGB II bis zum 31.03.2022 verlängert werden. Zumindest für den ersten Bewilligungszeitraum wird bei Inkrafttreten die Vermögensprüfung (ausser bei erheblichen Vermögen) weiter ausgesetzt.
Danke!
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 13:48:29Habe den Fahrzeugbrief.
Und was hat die Bank als Sicherheit für den Kredit? Wenn er ein einfacher Konsumentenkredit ohne das Auto als Sicherheit/Eigentum der Bank ist, interessiert er nicht, da er einfach eine Schuldverbindlichkeit darstellt.
Zitat von: Flip am 14. November 2021, 17:39:07
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 13:48:29Habe den Fahrzeugbrief.
Und was hat die Bank als Sicherheit für den Kredit? Wenn er ein einfacher Konsumentenkredit ohne das Auto als Sicherheit/Eigentum der Bank ist, interessiert er nicht, da er einfach eine Schuldverbindlichkeit darstellt.
Ist ein Autokredit der Ing Bank. Also nicht direkt über die Bank finanziert. :sehrgut:
terminator62
Muss mich revidieren bzw. das Geschriebene!
Sorry hatte da vermutlich irgendwie auf der Leitung gestanden.
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Hallo, habe ein paar Fragen, muss bald einen WBA stellen, was ist alles mitzuschicken? Welche Formulare sind nötig. Hatte nur einen vereinfachten Antrag gestellt, und 6 Monate Bewilligung bekommen.
Tatsache ist dass das JC eigentlich keine Vermögensprüfung machen darf da diese ja auch für WBA ausgesetzt ist. Das heißt wenn du noch bis Ende dieses Jahres den WBA stellst darf keine Vermögensprüfung erfolgen.
Genau unten nachzulesen!:
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
Jetzt bin ich neugierig was beim https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligungalgii_ba015785.pdf steht.
Okay ist recht aktuell vom August und es wird nur nach Einkommen gefragt nicht nach Vermögen.
Also halten sich die Anträge daran, bei div. JC kommt es ja vermehrt vor dass die VM gefordert wird was ja hier im Forum zu lesen ist. Vllt. hat mich das durcheinander gebracht und/oder einfach ein Leichtsinnsfehler meinerseits :schaem:
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2021, 13:35:57du brauchst auch Anlage VM + EK
damit wäre die Anlage VM nicht auszufüllen die Anlage EK aber schon!
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2021, 11:54:03
terminator62
Muss mich revidieren bzw. das Geschriebene!
Sorry hatte da vermutlich irgendwie auf der Leitung gestanden.
Zitat von: terminator62 am 14. November 2021, 12:18:10Hallo, habe ein paar Fragen, muss bald einen WBA stellen, was ist alles mitzuschicken? Welche Formulare sind nötig. Hatte nur einen vereinfachten Antrag gestellt, und 6 Monate Bewilligung bekommen.
Tatsache ist dass das JC eigentlich keine Vermögensprüfung machen darf da diese ja auch für WBA ausgesetzt ist. Das heißt wenn du noch bis Ende dieses Jahres den WBA stellst darf keine Vermögensprüfung erfolgen.
Genau unten nachzulesen!:
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
Jetzt bin ich neugierig was beim https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligungalgii_ba015785.pdf steht.
Okay ist recht aktuell vom August und es wird nur nach Einkommen gefragt nicht nach Vermögen.
Also halten sich die Anträge daran, bei div. JC kommt es ja vermehrt vor dass die VM gefordert wird was ja hier im Forum zu lesen ist. Vllt. hat mich das durcheinander gebracht und/oder einfach ein Leichtsinnsfehler meinerseits :schaem:
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2021, 13:35:57du brauchst auch Anlage VM + EK
damit wäre die Anlage VM nicht auszufüllen die Anlage EK aber schon!
MfG FN
Kein Problem, und vielen Dank. Meine Bewilligung geht noch bis Januar 22. Wollte aber noch dieses Jahr Mitte Dezember einen WBA stellen ist das sinnvoll. :scratch:
Muss man die Anlage EK abgeben ich habe keinerlei Einkommen. ????
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 13:37:01
Kein Problem, und vielen Dank. Meine Bewilligung geht noch bis Januar 22. Wollte aber noch dieses Jahr Mitte Dezember einen WBA stellen ist das sinnvoll. :scratch:
Bis Ende Januar, d. h. du bekommst Ende Dezember die letzte Zahlung des aktiuellen Bewilligungszeitraumes?
Ja, ist in Anbetracht der Feier- und Urlaubstage sinnvoll.
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 13:37:01Muss man die Anlage EK abgeben ich habe keinerlei Einkommen. ????
Kein Einkommen, keine Anlage EK.
terminator62
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 13:37:01Meine Bewilligung geht noch bis Januar 22. Wollte aber noch dieses Jahr Mitte Dezember einen WBA stellen ist das sinnvoll.
Dann könnte es passieren dass das was ich jetzt widerrufen habe doch gilt. Denn bis jetzt ist der vereinfachte Antrag nur bis Ende 2021.Wenn Jan dann gilt der WBA dann für Feb daher würde Mitte 12.21. reichen
wenn der WBA ab Jan gelten soll dann eher jetzt bis Anfang Dez.
Beim EK (der wird immer verlangt) machst du deine pers. Daten und dann einen querstrich durch das Formular und schreibst "keine Einnahmen" dazu und Unterschrift.
Das reicht in der Regel.
MfG FN
Sheherazade
die allermeisten JC fordern die unter der Mitwirkungspflicht nach und bestehen darauf sonnst die übliche Drohung der Einstellung. Ähnlich wie die VuE auch benutzt wird um keine VuE zu bestätigen. Selbst wenn dieses JC verzichten würde ...wäre es anders zieht sich das alles nur in die Länge uU dann in den Monat wo man das ALG 2 schon bräuchte.
Zitat von: Sheherazade am 15. November 2021, 13:51:05
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 13:37:01
Kein Problem, und vielen Dank. Meine Bewilligung geht noch bis Januar 22. Wollte aber noch dieses Jahr Mitte Dezember einen WBA stellen ist das sinnvoll. :scratch:
Bis Ende Januar, d. h. du bekommst Ende Dezember die letzte Zahlung des aktiuellen Bewilligungszeitraumes?
Ja, ist in Anbetracht der Feier- und Urlaubstage sinnvoll.
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 13:37:01Muss man die Anlage EK abgeben ich habe keinerlei Einkommen. ????
Kein Einkommen, keine Anlage EK.
Nein .Meine Bewilligung geht bis 31.01.22, ich bekomme also im Januar noch Geld.
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 14:32:35
Nein .Meine Bewilligung geht bis 31.01.22, ich bekomme also im Januar noch Geld.
Ja, Ende Dezember für Januar, so hatte ich es gemeint.
Noch eine Frage, z.b habe einen PKW der 14400€ wert ist, 7500 darf er wert sein. Habe ja ein Schonvermögen von 9600€. Wird das Schonvermögen dann herangezogen 7500 + 6900 = 14000 €. Habe sonst kein Vermögen. :weisnich:
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 15:07:18
Noch eine Frage, z.b habe einen PKW der 14400€ wert ist, 7500 darf er wert sein.
Ist das Fahrzeug finanziert? Dann kannst du vom Wert noch das Darlehen abziehen.
Zitat von: Sheherazade am 15. November 2021, 15:19:22
Zitat von: terminator62 am 15. November 2021, 15:07:18
Noch eine Frage, z.b habe einen PKW der 14400€ wert ist, 7500 darf er wert sein.
Ist das Fahrzeug finanziert? Dann kannst du vom Wert noch das Darlehen abziehen.
Ja, aber ist ein Autokredit von der ING Bank. Also nicht bei der Bank vom Hersteller , habe das Geld für das Fahrzeug aufgenommen. :weisnich:
Und? Darlehen ist Darlehen.
Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 15. November 2021, 15:19:22Ist das Fahrzeug finanziert? Dann kannst du vom Wert noch das Darlehen abziehen.
Das wusste ich noch nicht wo kann ich dass denn nachlesen? Hast du mir einen Link oder etwas in der Richtung?
MfG FN
Das war immer schon so, steht garantiert auch irgendwo in den Verordnungen, mag jetzt nicht suchen.
ZitatJa. Sie müssen in Ihrem Hartz IV-Antrag den Wert Ihres Wagens angeben, denn nur so kann das Jobcenter entscheiden, ob es das Auto für angemessen hält oder nicht. Wichtig dabei: Der Wert Ihres Autos entspricht nicht dem, was Sie für das Auto bezahlt haben. Es geht darum, wie viel Geld Sie bekommen könnten, wenn Sie Ihr Auto selbst verkaufen. Um diesen Wert zu schätzen, können Sie beispielsweise die Schwackeliste benutzen. Vorsicht, für deren online-Angebot fallen Kosten an.
Quelle (https://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-und-auto)
Und wenn man ein finanziertes Fahrzeug verkauft, bekommt erstmal der Darlehensgeber sein Geld.
Hier steht es auch noch
ZitatDie 7.500-Euro-Marke findet sich seit dem BSG-Urteil auch in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es: "Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500,– € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich."
Quelle (https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/finanzen/alg-ii-plus-dickes-auto)
Sheherazade
Herzlichen Dank!
Dass aus dem unteren Link mit Verweis auf die
ZitatDie 7.500-Euro-Marke findet sich seit dem BSG-Urteil auch in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es: "Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500,– € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich."
reicht auch.
MfG FN
Die Kreditverbindlichkeit muss aber auf dem Auto liegen, wie es der Fall ist, wenn das Auto als Sicherheit gilt. Hier wurde aber nach eigenen Angaben nur ein nicht zweckbestimmter Verbraucherkredit aufgenommen ohne, dass das Auto als Sicherheit eingesetzt wurde. Damit ist der Kredit eine Schuldverbindlichkeit, das Auto Vermögen. Und eine Verrechnung von Vermögen und Schulden ist in dem Fall nicht vorgesehen.
Puh bin jetzt echt verunsichert.:scratch:
Mal zur Unterscheidung:
https://www.smava.de/autokredit/autokredit-oder-ratenkredit/
ZitatEin Autokredit ist nur für den Fahrzeugkauf vorgesehen. Im Gegensatz dazu können Sie bei einem nicht zweckgebundenen Darlehen frei über den ausgezahlten Betrag verfügen.
Was hast Du nun genau für einen Kredit? Musstest Du nachweisen, dass du dafür ein Auto gekauft hast oder hättest Du dafür auch was anderes kaufen können?
Zitat von: Flip am 16. November 2021, 23:29:58
Mal zur Unterscheidung:
https://www.smava.de/autokredit/autokredit-oder-ratenkredit/
ZitatEin Autokredit ist nur für den Fahrzeugkauf vorgesehen. Im Gegensatz dazu können Sie bei einem nicht zweckgebundenen Darlehen frei über den ausgezahlten Betrag verfügen.
Was hast Du nun genau für einen Kredit? Musstest Du nachweisen, dass du dafür ein Auto gekauft hast oder hättest Du dafür auch was anderes kaufen können?
Nein ist ein spezieller Autokredit mit speziellen Zinsen. Musste den Kaufvertrag einreichen. :yes:
https://www.ing.de/kredit/autokredit/
https://www.ing.de/kredit/kundenservice-ratenkredite/#FAQ_Cluster_Autokredit
Das nenne ich mal Glück im Unglück :zwinker:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. November 2021, 17:44:38
Das nenne ich mal Glück im Unglück :zwinker:
Wie meinst du das. ?? :scratch:
terminator62
Zitat von: terminator62 am 17. November 2021, 18:02:39Wie meinst du das. ?? :scratch:
Positiv weil
Zitat von: Flip am 16. November 2021, 19:21:41
Die Kreditverbindlichkeit muss aber auf dem Auto liegen, wie es der Fall ist, wenn das Auto als Sicherheit gilt. Hier wurde aber nach eigenen Angaben nur ein nicht zweckbestimmter Verbraucherkredit aufgenommen ohne, dass das Auto als Sicherheit eingesetzt wurde. Damit ist der Kredit eine Schuldverbindlichkeit, das Auto Vermögen. Und eine Verrechnung von Vermögen und Schulden ist in dem Fall nicht vorgesehen.
Also trifft dass zu
Zitat von: Sheherazade am 16. November 2021, 16:05:23Zitat
Die 7.500-Euro-Marke findet sich seit dem BSG-Urteil auch in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es: "Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500,– € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich."
dadurch der anrechenbare Wert des Autos sinkt.
Dachte eigentlich dass das auch ohne Erklärung verständlich ist, hab mich wieder mal getäuscht.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. November 2021, 18:23:12
terminator62
Zitat von: terminator62 am 17. November 2021, 18:02:39Wie meinst du das. ?? :scratch:
Positiv weil Zitat von: Flip am 16. November 2021, 19:21:41
Die Kreditverbindlichkeit muss aber auf dem Auto liegen, wie es der Fall ist, wenn das Auto als Sicherheit gilt. Hier wurde aber nach eigenen Angaben nur ein nicht zweckbestimmter Verbraucherkredit aufgenommen ohne, dass das Auto als Sicherheit eingesetzt wurde. Damit ist der Kredit eine Schuldverbindlichkeit, das Auto Vermögen. Und eine Verrechnung von Vermögen und Schulden ist in dem Fall nicht vorgesehen.
Also trifft dass zu
Zitat von: Sheherazade am 16. November 2021, 16:05:23Zitat
Die 7.500-Euro-Marke findet sich seit dem BSG-Urteil auch in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es: "Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500,– € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich."
dadurch der anrechenbare Wert des Autos sinkt.
Dachte eigentlich dass das auch ohne Erklärung verständlich ist, hab mich wieder mal getäuscht.
MfG FN
OK Danke für die nochmalige Erklärung. Sitze Mal wieder auf dem Schlauch.Dann bin ich jetzt doch beruhigt. :schaem: