Hi
Ich wollte mal nachfragen, wie es ist wenn ich bei der NK-Abrechnung eine Nachzahlung habe.
Muss ich das gesondert beim jc beantragen, dass mir die Nachzahlung übernommen wird?
Und wenn ja, wie? Einfach schriftlich etwas aufsetzen oder gibt es hierfür ein extra Formular?
Moin Moin....
also bei mir hat es diesmal ohne irgendwelche Anträge funktioniert. Lag aber vielleicht auch daran, dass das JC die Abrechnung "eingefordert" hat. In der Regel, sollte ein kurzes Schreiben ala "hiermit beantrage ich die Übernahme der in der Nebenkostenabrechnung anfallenden Nachzahlung in Höhe von.... " bzw. auch eine eventuelle Erhöhung der BK Vorauszahlung .... So in etwa...
.
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 10:37:10
Und wenn ja, wie? Einfach schriftlich etwas aufsetzen oder gibt es hierfür ein extra Formular?
Formlos schriftlich mit Beifügung einer Kopie der vollständigen NK-Abrechnung und Benennung der BG-Nummer.
Danke schon mal für die Antworten :ok:
Nun hätte ich da noch eine frage:
Ich wohne in einem mehrparteienhaus.
Auf der nk abrechnung ist jeder einzelne mieter gelistet und deren ihr verbrauch.
Kann ich die Namen der anderen Mieter und wie hoch ihr Guthaben/Nachzahlung ist, aus datenschutzrechtlichen gründen schwärzen?
Schließlich gehört das ja dem jc nichts an.
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 14:44:35
Kann ich die Namen der anderen Mieter und wie hoch ihr Guthaben/Nachzahlung ist, aus datenschutzrechtlichen gründen schwärzen?
Natürlich. Auf jeden Fall die Namen.
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 14:44:35Auf der nk abrechnung ist jeder einzelne Vermieter gelistet
Welche Vermieter?
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 14:44:35Kann ich die Namen der anderen Mieter und wie hoch ihr Guthaben/Nachzahlung ist
Das kann gar nicht auf deiner VK Abrechnung drauf stehen!
Maximal der Gesamtverbrauch der Liegenschaft.
Aber niemals Namen Verbrauch Guthaben/Nachzahlung andere Mieter!
Das geht nicht nur das JC nichts an, sondern auch dich.
Sorry ich meine natürlich mieter.
Ich weiß, dass es mich eig auch nichts angeht, aber tatsächlich ist es so aufgeschlüsselt.
Bei der Betriebskostenabrechnung jeder einzelne Mieter aufgelistet, wie hoch sein Verbrauch war und was sein Guthaben bzw Nachzahlung ist.
Bei der heizkosten abrechnung ist ganz normal nur mein verbrauch und der komplette verbrauch des Hauses gelistet.
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 15:03:29Bei der Betriebskostenabrechnung jeder einzelne Mieter aufgelistet
Entweder da ist beim VM gründlich was schief gelaufen, oder aber er handelt hier völlig unrechtsmäßig.
Es geht keinen anderen Mieter etwas an wie die Verbrauchsdaten des anderen sind und auch, die Namen nicht.
Auch wenn es ein kleineres Mietshaus sein sollte und man sich eh kennt.
Ja ich hab mich ehrlich gesagt auch gewundert, dass der Vermieter die Abrechnung so aufgeschlüsselt hat.
Vllt wende ich mich auch direkt an den Vermieter und bitte Ihm mir die Abrechnung nochmals vorzulegen ohne die Verbrauchsdaten der anderen Mieter.
Der BGH hat entschieden, dass der M u.U. Anspruch hat die Verbräuche aller Mieter zu erfahren.
Das ist korrekt. Datenschutz somit ausgehebelt.
BGH, Urteil v. 7.2.2018, VIII ZR 189/17
ZitatIn diesem Zusammenhang kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.
Ggü. dem JC gilt das aber nicht, da unbedingt schwärzen.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 15:39:52
Der BGH hat entschieden, dass der M Anspruch hat die Verbräuche aller Mieter zu erfahren.
Das ist korrekt. Datenschutz somit ausgehebelt.
Mag sein, dann sind die Wohnungen in der Regel aber nummeriert oder ähnlich anonymisiert anstatt die Namen der Mieter da hineinzuschreiben. Das wurde so schon vor 30 Jahren gemacht, ganz ohne Datenschutzdaumenschrauben.
Zitat von: Sheherazade am 04. Januar 2022, 15:42:49
Mag sein, dann sind die Wohnungen in der Regel aber nummeriert oder ähnlich anonymisiert anstatt die Namen der Mieter da hineinzuschreiben. Das wurde so schon vor 30 Jahren gemacht, ganz ohne Datenschutzdaumenschrauben.
Anonymisierung wäre angebracht.
Leider nicht alle VM machen, was die Regel ist.
Es ist wohl eher die Seltenheit, dass Abrechnungen alle Verbräuche einzeln auflisten. Egal ob anonym oder nicht.
Ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich möglich ist alle Einzelverbräuche genannt zu bekommen und das viele nicht wissen.
Darum ging es mir.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 15:46:33Darum ging es mir.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 15:39:52Datenschutz somit ausgehebelt.
Ist er nicht, weil bei der Einsichtnahme keine Namen genannt werden dürfen.
Das dient lediglich als Vergleich, abgesehen davon auch nicht wirklich.
Jeder Mieter kann trotzdem mehr oder weniger Heizen und auf die Wohnung selbst, kommt es auch noch an.
Guthaben und Nachzahlungen der einzelnen Mieter gleich gar nicht, auch nicht Anonym.
Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen. Fast egal was ich schreibe, es kommen oft irgend welche Einwände.
Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Statt dass man sich auch mal freut dass man von Urteilen und Rechten erfährt, die nicht allgemein bekannt sind.
Anlass war:
Zitat von: vanessa am 04. Januar 2022, 15:08:53
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 15:03:29Bei der Betriebskostenabrechnung jeder einzelne Mieter aufgelistet
Entweder da ist beim VM gründlich was schief gelaufen, oder aber er handelt hier völlig unrechtsmäßig.
Es geht keinen anderen Mieter etwas an wie die Verbrauchsdaten des anderen sind und auch, die Namen nicht.
Auch wenn es ein kleineres Mietshaus sein sollte und man sich eh kennt.
"Datenschutz somit ausgehebelt" bezieht sich darauf, dass man ein Recht auf
Einsicht in die Originalunterlagen hat. Und da kann der VM schwerlich die Originale schwärzen. Somit sieht man auch, wer wie viel verbraucht hat.
Von da her macht es im Grunde auch nicht wirklich einen Unterschied, ob die Namen auch in der Abrechnung sichtbar sind.
Datenschutzrechtlich halte ich die BGH Entscheidung zumindest fragwürdig.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28
Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen. Fast egal was ich schreibe, es kommen oft irgend welche Einwände.
Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Statt dass man sich auch mal freut dass man von Urteilen und Rechten erfährt, die nicht allgemein bekannt sind.
Anlass war:
Zitat von: vanessa am 04. Januar 2022, 15:08:53
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 15:03:29Bei der Betriebskostenabrechnung jeder einzelne Mieter aufgelistet
Entweder da ist beim VM gründlich was schief gelaufen, oder aber er handelt hier völlig unrechtsmäßig.
Es geht keinen anderen Mieter etwas an wie die Verbrauchsdaten des anderen sind und auch, die Namen nicht.
Auch wenn es ein kleineres Mietshaus sein sollte und man sich eh kennt.
"Datenschutz somit ausgehebelt" bezieht sich darauf, dass man ein Recht auf Einsicht in die Originalunterlagen hat. Und da kann der VM schwerlich die Originale schwärzen. Somit sieht man auch, wer wie viel verbraucht hat.
Von da her macht es im Grunde auch nicht wirklich einen Unterschied, ob die Namen auch in der Abrechnung sichtbar sind.
Datenschutzrechtlich halte ich die BGH Entscheidung zumindest fragwürdig.
Also ich bin schon dankbar für die vielen Antworten und tatsächlich hätte ich das nicht erwartet, dass die Auflistung rechtens ist.
Dennoch gehört das dem jobcenter nichts an.
Also entweder schwärze ich die Daten der anderen mieter oder ich bitte den vm mir eine gesonderte Abrechnung vorzulegen, ohne die verbrauchsdaten der anderen mieter.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28
Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen. Fast egal was ich schreibe, es kommen oft irgend welche Einwände.
Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Statt dass man sich auch mal freut dass man von Urteilen und Rechten erfährt, die nicht allgemein bekannt sind.
Einfach mal nicht jeden Beitrag anderer User so persönlich nehmen. Oder fällst du in alte Verhaltensmuster zurück?
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Weil die nicht absolut korrekt sind?
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Somit sieht man auch, wer wie viel verbraucht hat.
Offenbar hast du noch nie solche Originalunterlagen von einem VM gesehen.
Was auch immer in einer BK Abrechnung für den einzelnen Mieter, haben diese Daten jedenfalls absolut nichts zu suchen.
Zitat von: Sheherazade am 04. Januar 2022, 16:54:10
Einfach mal nicht jeden Beitrag anderer User so persönlich nehmen. Oder fällst du in alte Verhaltensmuster zurück?
Es fällt langsam auf. Ist echt traurig, dass sogar mit Quellen nachgewiesene "Behauptungen" noch dementiert werden.
Damit meine ich nicht dich.
Du bist ja echt lustig. Lässt nur deine Meinung und deine "Quellen" gelten und dann wird noch über die ach so schlimme Missachtung gejammert. Die ist wohl noch nicht mal klar, dass Gesetze und Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt sind, sondern einer kontinuierlichen Entwicklung unterliegen und dass daher z. B. Quellen, die 2008 besagten, dass Kontoauszüge nicht zu den Akten gespeichert werden dürfen, heute überholt sind. Dein Anspruch, ständig nur "absolut korrekt" zu antworten, ist daher gar nicht haltbar.
Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 17:52:21
Du bist ja echt lustig. Lässt nur deine Meinung und deine "Quellen" gelten und dann wird noch über die ach so schlimme Missachtung gejammert. Die ist wohl noch nicht mal klar, dass Gesetze und Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt sind, sondern einer kontinuierlichen Entwicklung unterliegen und dass daher z. B. Quellen, die 2008 besagten, dass Kontoauszüge nicht zu den Akten gespeichert werden dürfen, heute überholt sind. Dein Anspruch, ständig nur "absolut korrekt" zu antworten, ist daher gar nicht haltbar.
Hier geht es nicht um Kontoauszüge :blum:
Und das Urteil ist aus 2018
Du akzeptierst ja nicht mal aktuelle Arbeitshilfen der AA Stand 21.09.2021. Siehe https://hartz.info/index.php?topic=127360.msg1520670;topicseen#msg1520670
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 19:08:47Hier geht es nicht um Kontoauszüge
Und du verstehst noch nicht mal Beispiele.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 19:08:47Du akzeptierst ja nicht mal aktuelle Arbeitshilfen der AA Stand
Wozu? Ich weiß, was tatsächlich gespeichert wird. Und das ist definitiv mehr. Das sind nur Empfehlungen, wie man ganz einfach nachlesen kann. Die BA ist nämlich nur ein Teil der Träger nach dem SGB II und kann nicht einfach bestimmen, was auch zu Lasten der Kommunen geht.
ZitatDiese Arbeitshilfe kann der gemeinsamen Einrichtung (gE) als Vorlage zur Erstellung einer eigenen Arbeitshilfe mit den lokal einschlägigen Regelungen und Verfahrensweisen dienen.
ZitatBei den nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen handelt es sich um grundsätzliche Empfehlungen zum Führen einer Leistungsakte,
Mit dem eigentlichen Inhalt meines Beitrags, nämlich, dass ein Kontoauszug nichts über die Höhe der tatsächlichen Mietzinsforderung aussagt, gehst du natürlich einfach hinweg.
War ja nicht anders zu erwarten.
Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 21:23:17
Mit dem eigentlichen Inhalt meines Beitrags, nämlich, dass ein Kontoauszug nichts über die Höhe der tatsächlichen Mietzinsforderung aussagt, gehst du natürlich einfach hinweg.
War ja nicht anders zu erwarten.
Du kreierst abstruse Beispiele.
Und du hast keine Quelle genannt aus der hervorgeht, dass ein Kontoauszug nicht reicht.
War ja nicht anders zu erwarten?
Das ist der Unterschied zwischen uns. Ich untermauere häufig mit Quellen. Du behauptest nur.
Noch so nebenbei. Die Übersicht zur datenschutzrechtlichen Einstufung von Unterlagen Aufbewahrung von Papierakten ist einzuhalten.
Das hat nichts mit der BA zu tun, sondern mit Datenschutz der für alle gilt. Auch für zkT.
Und BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R
Oder hier https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/KdU_Ordner/KdU%20Olpe%20Kreis%20-%2001.12.2018.pdf wird auch ein Kontoauszug als ausreichend anerkannt.
Somit wäre deine Behauptung das reiche grundsätzlich nicht aus widerlegt.
Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 16:44:31
Also entweder schwärze ich die Daten der anderen mieter oder ich bitte den vm mir eine gesonderte Abrechnung vorzulegen, ohne die verbrauchsdaten der anderen mieter.
Ja, so ist es. Wobei die Anonymisierung mit der Unkenntlichmachung der Namen der anderen Mieter ausreichend sein sollte. Dann geht es ggf. auch etwas schneller mit der Kostenübernahme.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 15:39:52
Der BGH hat entschieden, dass der M u.U. Anspruch hat die Verbräuche aller Mieter zu erfahren.
Das ist etwas völlig anderes, als eine Liste zu bekommen, in der die Namen und Verbräuche einzeln aufgelistet sind. Das Urteil hat also hiermit überhaupt nichts zu tun.
Nein, Dein Beitrag war nicht falsch. Hat aber nichts mit TE oder TEs Anliegen zu tun.
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Und du hast keine Quelle genannt aus der hervorgeht, dass ein Kontoauszug nicht reicht.
Dazu bedarf es keiner Quelle, da reicht reine Logik.
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Die Übersicht zur datenschutzrechtlichen Einstufung von Unterlagen Aufbewahrung von Papierakten ist einzuhalten.
Nö. Aber du hast bestimmt eine Quelle dafür. Sollte es der Bundesdatenschutzbeauftragte sein: sorry, gilt nicht. Der musste schon bei vielem zurückrudern. Z. B. bei Kontoauszügen.
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Und BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R
Was soll mit der Entscheidung sein? Gerade da lag ja ein Mietvertrag vor:
ZitatDer 1953 geborene, im streitigen Zeitraum einkommens- und vermögenslose Kläger bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Er ist alleinstehend und bewohnt eine 120 qm große 3½-Zimmer-Wohnung in einem seiner Mutter gehörenden Haus. Nach dem Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter aus dem Jahr 1985 betrug die monatliche Miete hierfür 680 DM.
und gerade hier waren dann wohl Kontoauszüge nicht aussagekräftig:
ZitatSo hat der Kläger vor 2005 zuletzt offenbar nur diejenigen Zahlungen an seine Mutter weitergeleitet, die er selbst in Form von Wohngeld erhalten hatte. Diese Beträge waren deutlich niedriger als der angeblich vereinbarte Mietzins.
Damit sind wir bei
Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 15:56:32Ein Kontoauszug ist niemals ein Nachweis über eine tatsächliche Mietzinsforderung. Der dortige Betrag kann ... niedriger (Mietminderung oder nicht genug Geld) .... der Mietzinsforderung sein.
https://hartz.info/index.php?topic=127360.msg1520694#msg1520694
Dass du so manche Dinge nicht verstehst, habe im Übrigen ja nicht nur ich festgestellt:
Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 22:09:39Du liest Urteile nicht richtig und liest auch die Kommentare nicht richtig. Du muss den Kontext des Urteils verstehen und auch den Kontext der Kommentare, die du zitierst. Es erweckt den Eindruck, dass du die Dinge aus dem Kontext ziehst und dir etwas zu Recht bastelst. Ich sage nicht, dass dies auch so ist.
https://hartz.info/index.php?topic=127601.msg1520784#msg1520784
Offenbar bist du auch nicht in der Lage, die Ausführungen des Landkreis Olpe zu verstehen:
ZitatFür jedes Mietverhältnis ist ein gültiger Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung vorzulegen. Aus diesen soll mindestens die Höhe der Kaltmiete, die Größe der Wohnung, das
Baujahr und eine differenzierte Aufstellung der Nebenkosten hervorgehen. Den Nachweis
der gezahlten Miete hat der Antragsteller in geeigneter Weise, z. B. durch Kontoauszüge
zu belegen. Der Nachweis ist in der Fallakte zu dokumentieren.
Der Landkreis will für die Prüfung des KdUH Bedarfs den Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung. Und als Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung einen Kontoauszug. Aus dem Kontoauszug gehen nämlich keine Angaben zu die Höhe der Kaltmiete, die Größe der Wohnung, das Baujahr und eine differenzierte Aufstellung der Nebenkosten hervor. Ist eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen. Das Verlangen nach dem Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung ist im Übrigen rechtswidrig, soweit es keine Indizien für Mietschulden gibt, weil das BSG in der von dir genannten Entscheidung geurteilt hat, dass es egal ist, ob die Miete tatsächlich gezahlt wird, es kommt nur auf ein ernsthaftes Mietzinsverlangen an:
Zitat"Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Heißt: KdUH sind auch zu berücksichtigen, wenn der Hilfeempfänger seit Monaten keinen Cent Miete gezahlt hat (und es demzufolge keine Kontoauszüge gibt).
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Somit wäre deine Behauptung das reiche grundsätzlich nicht aus widerlegt.
Äh, nein. Im Gegenteil. Aber als juristischer Laie musst du ja auch nicht alles wissen.