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Wie beantrage ich eine Übernahme der Nebenkosten Abrechnung?

Begonnen von Andy1989, 04. Januar 2022, 10:37:10

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Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28
Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen. Fast egal was ich schreibe, es kommen oft irgend welche Einwände.
Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Statt dass man sich auch mal freut dass man von Urteilen und Rechten erfährt, die nicht allgemein bekannt sind.

Einfach mal nicht jeden Beitrag anderer User so persönlich nehmen. Oder fällst du in alte Verhaltensmuster zurück?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Anscheinend haben sich hier einige auf mich eingeschossen.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Sogar bei absolut korrekten Antworten.
Weil die nicht absolut korrekt sind?

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 16:38:28Somit sieht man auch, wer wie viel verbraucht hat.
Offenbar hast du noch nie solche Originalunterlagen von einem VM gesehen.

Was auch immer in einer BK Abrechnung für den einzelnen Mieter, haben diese Daten jedenfalls absolut nichts zu suchen.

Heinz-Otto

Zitat von: Sheherazade am 04. Januar 2022, 16:54:10
Einfach mal nicht jeden Beitrag anderer User so persönlich nehmen. Oder fällst du in alte Verhaltensmuster zurück?

Es fällt langsam auf. Ist echt traurig, dass sogar mit Quellen nachgewiesene "Behauptungen" noch dementiert werden.
Damit meine ich nicht dich.

Flip

Du bist ja echt lustig. Lässt nur deine Meinung und deine "Quellen" gelten und dann wird noch über die ach so schlimme Missachtung gejammert. Die ist wohl noch nicht mal klar, dass Gesetze und Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt sind, sondern einer kontinuierlichen Entwicklung unterliegen und dass daher z. B. Quellen, die 2008 besagten, dass Kontoauszüge nicht zu den Akten gespeichert werden dürfen, heute überholt sind. Dein Anspruch, ständig nur "absolut korrekt" zu antworten, ist daher gar nicht haltbar.

Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 17:52:21
Du bist ja echt lustig. Lässt nur deine Meinung und deine "Quellen" gelten und dann wird noch über die ach so schlimme Missachtung gejammert. Die ist wohl noch nicht mal klar, dass Gesetze und Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt sind, sondern einer kontinuierlichen Entwicklung unterliegen und dass daher z. B. Quellen, die 2008 besagten, dass Kontoauszüge nicht zu den Akten gespeichert werden dürfen, heute überholt sind. Dein Anspruch, ständig nur "absolut korrekt" zu antworten, ist daher gar nicht haltbar.

Hier geht es nicht um Kontoauszüge  :blum:
Und das Urteil ist aus 2018
Du akzeptierst ja nicht mal aktuelle Arbeitshilfen der AA Stand 21.09.2021. Siehe https://hartz.info/index.php?topic=127360.msg1520670;topicseen#msg1520670

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 19:08:47Hier geht es nicht um Kontoauszüge 

Und du verstehst noch nicht mal Beispiele.

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 19:08:47Du akzeptierst ja nicht mal aktuelle Arbeitshilfen der AA Stand

Wozu? Ich weiß, was tatsächlich gespeichert wird. Und das ist definitiv mehr. Das sind nur Empfehlungen, wie man ganz einfach nachlesen kann. Die BA ist nämlich nur ein Teil der Träger nach dem SGB II und kann nicht einfach bestimmen, was auch zu Lasten der Kommunen geht.

ZitatDiese Arbeitshilfe kann der gemeinsamen Einrichtung (gE) als Vorlage zur Erstellung einer ei­genen Arbeitshilfe mit den lokal einschlägigen Regelungen und Verfahrensweisen dienen.

ZitatBei den nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen handelt es sich um grundsätzliche Empfeh­lungen zum Führen einer Leistungsakte,


Mit dem eigentlichen Inhalt meines Beitrags, nämlich, dass ein Kontoauszug nichts über die Höhe der tatsächlichen Mietzinsforderung aussagt, gehst du natürlich einfach hinweg.

War ja nicht anders zu erwarten.



Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 21:23:17

Mit dem eigentlichen Inhalt meines Beitrags, nämlich, dass ein Kontoauszug nichts über die Höhe der tatsächlichen Mietzinsforderung aussagt, gehst du natürlich einfach hinweg.

War ja nicht anders zu erwarten.

Du kreierst abstruse Beispiele.
Und du hast keine Quelle genannt aus der hervorgeht, dass ein Kontoauszug nicht reicht.
War ja nicht anders zu erwarten?
Das ist der Unterschied zwischen uns. Ich untermauere häufig mit Quellen. Du behauptest nur.

Noch so nebenbei. Die Übersicht zur datenschutzrechtlichen Einstufung von Unterlagen Aufbewahrung von Papierakten ist einzuhalten.
Das hat nichts mit der BA zu tun, sondern mit Datenschutz der für alle gilt. Auch für zkT.
Und  BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R

Oder hier https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/KdU_Ordner/KdU%20Olpe%20Kreis%20-%2001.12.2018.pdf wird auch ein Kontoauszug als ausreichend anerkannt.
Somit wäre deine Behauptung das reiche grundsätzlich nicht aus widerlegt.

Sheherazade

Zitat von: Andy1989 am 04. Januar 2022, 16:44:31
Also entweder schwärze ich die Daten der anderen mieter oder ich bitte den vm mir eine gesonderte Abrechnung vorzulegen, ohne die verbrauchsdaten der anderen mieter.

Ja, so ist es. Wobei die Anonymisierung mit der Unkenntlichmachung der Namen der anderen Mieter ausreichend sein sollte. Dann geht es ggf. auch etwas schneller mit der Kostenübernahme.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

justine1992

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 15:39:52
Der BGH hat entschieden, dass der M u.U. Anspruch hat die Verbräuche aller Mieter zu erfahren.
Das ist etwas völlig anderes, als eine Liste zu bekommen, in der die Namen und Verbräuche einzeln aufgelistet sind. Das Urteil hat also hiermit überhaupt nichts zu tun.
Nein, Dein Beitrag war nicht falsch. Hat aber nichts mit TE oder TEs Anliegen zu tun.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Und du hast keine Quelle genannt aus der hervorgeht, dass ein Kontoauszug nicht reicht.

Dazu bedarf es keiner Quelle, da reicht reine Logik.

Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Die Übersicht zur datenschutzrechtlichen Einstufung von Unterlagen Aufbewahrung von Papierakten ist einzuhalten.

Nö. Aber du hast bestimmt eine Quelle dafür. Sollte es der Bundesdatenschutzbeauftragte sein: sorry, gilt nicht. Der musste schon bei vielem zurückrudern. Z. B. bei Kontoauszügen.

Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Und  BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R

Was soll mit der Entscheidung sein? Gerade da lag ja ein Mietvertrag vor:

ZitatDer 1953 geborene, im streitigen Zeitraum einkommens- und vermögenslose Kläger bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Er ist alleinstehend und bewohnt eine 120 qm große 3½-Zimmer-Wohnung in einem seiner Mutter gehörenden Haus. Nach dem Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter aus dem Jahr 1985 betrug die monatliche Miete hierfür 680 DM.

und gerade hier waren dann wohl Kontoauszüge nicht aussagekräftig:

ZitatSo hat der Kläger vor 2005 zuletzt offenbar nur diejenigen Zahlungen an seine Mutter weitergeleitet, die er selbst in Form von Wohngeld erhalten hatte. Diese Beträge waren deutlich niedriger als der angeblich vereinbarte Mietzins.

Damit sind wir bei

Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 15:56:32Ein Kontoauszug ist niemals ein Nachweis über eine tatsächliche Mietzinsforderung. Der dortige Betrag kann ... niedriger (Mietminderung oder nicht genug Geld) .... der Mietzinsforderung sein.
https://hartz.info/index.php?topic=127360.msg1520694#msg1520694

Dass du so manche Dinge nicht verstehst, habe im Übrigen ja nicht nur ich festgestellt:

Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 22:09:39Du liest Urteile nicht richtig und liest auch die Kommentare nicht richtig. Du muss den Kontext des Urteils verstehen und auch den Kontext der Kommentare, die du zitierst. Es erweckt den Eindruck, dass du die Dinge aus dem Kontext ziehst und dir etwas zu Recht bastelst. Ich sage nicht, dass dies auch so ist.
https://hartz.info/index.php?topic=127601.msg1520784#msg1520784


Offenbar bist du auch nicht in der Lage, die Ausführungen des Landkreis Olpe zu verstehen:

ZitatFür jedes Mietverhältnis ist ein gültiger Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung vorzulegen. Aus diesen soll mindestens die Höhe der Kaltmiete, die Größe der Wohnung, das
Baujahr und eine differenzierte Aufstellung der Nebenkosten hervorgehen
. Den Nachweis
der gezahlten Miete hat der Antragsteller in geeigneter Weise, z. B. durch Kontoauszüge
zu belegen. Der Nachweis ist in der Fallakte zu dokumentieren.

Der Landkreis will für die Prüfung des KdUH Bedarfs den Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung. Und als Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung einen Kontoauszug. Aus dem Kontoauszug gehen nämlich keine Angaben zu  die Höhe der Kaltmiete, die Größe der Wohnung, das Baujahr und eine differenzierte Aufstellung der Nebenkosten hervor. Ist eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen. Das Verlangen nach dem Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung ist im Übrigen rechtswidrig, soweit es keine Indizien für Mietschulden gibt, weil das BSG in der von dir genannten Entscheidung geurteilt hat, dass es egal ist, ob die Miete tatsächlich gezahlt wird, es kommt nur auf ein ernsthaftes Mietzinsverlangen an:

Zitat"Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.

Heißt: KdUH sind auch zu berücksichtigen, wenn der Hilfeempfänger seit Monaten keinen Cent Miete gezahlt hat (und es demzufolge keine Kontoauszüge gibt).

Zitat von: Heinz-Otto am 05. Januar 2022, 12:56:57Somit wäre deine Behauptung das reiche grundsätzlich nicht aus widerlegt.

Äh, nein. Im Gegenteil. Aber als juristischer Laie musst du ja auch nicht alles wissen.