Hallo Forum,
ich habe ein dringendes Problem.
Sachverhalt:
Ich bin im Juni innerhalb Berlins umgezogen. Bekanntlich dauert es in Berlin Wochen, wenn nicht gar Monate, bis man einen Termin zur Ummeldung bekommt. Das ist den Berliner Jobcentern (dort nach Bezirken aufgeteilt) sicher auch bekannt.
Ich konnte mich daher noch nicht ummelden. Für die Post existiert ein Nachsendeauftrag.
Nun habe ich über das Portal arbeitsagentur.de folgendes Schreiben erhalten:
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24.06.2022
Absender:
Agentur für Arbeit
Text:
Ihre Integrationsfachkraft hat die Leistungsabteilung darum gebeten, in Ihrem Fall eine vorläufige Zahlungseinstellung zu veranlassen, weil Ihnen ein Schreiben am 07.06.2022, und nach Postrücklauf erneut am 17.06.2022 mit Postzustellungsurkunde zugesandt werden sollte und der Postbote auf dieser Urkunde angegeben hat, dass Sie unbekannt verzogen seien und er Ihnen das Dokument daher nicht übergeben konnte. Auch Schreiben der Leistungsabteilung sind schon zurückgekommen, was auch Ihren Vorwurf erklärt, das Jobcenter würde nicht auf Ihre Anfragen reagieren. Die an das Einwohnermeldeamt gestellte Anfrage ergab, dass dort zu Ihrer Person kein Datensatz (mehr) vorhanden ist. Somit ist unklar, ob Sie sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf aufhalten. Bitte prüfen Sie zunächst, ob Briefkasten und Klingel ausreichend beschriftet sind und klären Sie im Anschluss den Sachverhalt mit der Meldebehörde! Vor einer Weitergewährung der Leistungen muss sichergestellt sein, dass Sie sich im hiesigen Zuständigkeitsbereich aufhalten und für das Jobcenter erreichbar sind. Reichen Sie hierzu bitte eine aktuelle Meldebescheinigung ein.
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Die Behauptung, das Jobcenter würde nicht auf Ihre Anfragen reagieren, ist korrekt. Das ist allerdings schon seit Monaten(!) so und war schon vor dem Umzug so.
ich rechne damit, dass das Jobcenter im Juli, der in drei Tagen beginnt, kein Geld zahlen wird. Die Miete ist fällig und ich habe kein Geld mehr.
Eine aktuelle Meldebestätigung kann ich so schnell nicht einreichen.
Wie kann / soll ich mich verhalten?
Es sollte dann ja ein entsprechender Nachweis für den Nachsendeauftrag vorhanden sein oder falls doch nicht, diesen unverzüglich besorgen und beim Jobcenter einreichen. Nebst neuem Mietvertrag. Dann hast Du den Nachweis, dass Du innerhalb des zuständigen Bereichs wohnst und auch dass Du nicht selbstverschuldet die Briefe vom Jobcenter nicht erhalten hast.
Sollte Deine neue Wohnung jedoch innerhalb eines neuen Zuständigkeitsbereichs liegen, dann war das leider höchst unklug von Dir, dem Jobcenter nicht Bescheid gegeben zu haben. Denn dann ist logischerweise ab Umzugstag nicht mehr Dein altes Jobcenter zuständig, sondern ein Neues.
Einfach den Umzug sofort dem Jobcenter mitteilen, was ja erst mal auch ohne Meldebescheinigung geht oder falls diese verlangt werden sollte dann halt entsprechend nachreichen sobald vorhanden. Das wäre die deutlich bessere Vorgehensweise gewesen.
Wobei ich es auch erstens komisch finde, dass gleich mehrere Briefe trotz Nachsendeservice nicht zugestellt worden sein sollen (Dieser hat bei mir selbst immer funktioniert) und zufälligerweise auch alle vom Jobcenter und ich frage mich auch, warum Du dem Jobcenter bisher so gar nichts über Deinen Umzug mitgeteilt hattest? Dazu ist man doch so oder so verpflichtet? Alleine schon wegen der Mitteilung der neuen Adresse hinsichtlich Zustellung der Briefe vom Jobcenter.
Damit schadest Du dir ja auch möglicherweise selbst, wenn das Jobcenter von dem Umzug nichts wusste, weil dann z.B. eventuelle höhere Betriebskosten nicht übernommen werden, sondern nur in Höhe der Betriebskosten von der alten Wohnung. Oder wenn die neue Miete niedriger ist als das was Du vom Jobcenter bekommst, dann kann es da logischerweise auch sehr schnell Ärger geben mit unschönen Vorwürfen.
Also bist Du zumindest nicht komplett unverschuldet in die aktuelle Situation geraten. Nicht böse gemeint, aber falls es noch mal zu einem Umzug kommen sollte, hast Du hoffentlich aus dieser Erfahrung gelernt.
Offenbar reicht dem JC die Unfähigkeit des Zustellers / der Post aus, um Entscheidungen zu meinem Nachteil zu treffen. Warum auch nicht, mit den sozial schwächsten kann man es ja machen.
Zitat von: Bücherwurm1896 am 27. Juni 2022, 11:24:08Sollte Deine neue Wohnung jedoch innerhalb eines neuen Zuständigkeitsbereichs liegen, dann war das leider höchst unklug von Dir, dem Jobcenter nicht Bescheid gegeben zu haben. Denn dann ist logischerweise ab Umzugstag nicht mehr Dein altes Jobcenter zuständig, sondern ein Neues.
Zitat von: Bücherwurm1896 am 27. Juni 2022, 11:24:08Das zuständige JC bleibt in meinem Fall dasselbe.
Dann wie bereits gesagt: Kopie vom Nachweis des Nachsendeauftrags und vom neuen Mietvertrag dem Jobcenter zukommen lassen. Am besten hinfahren und selbst einreichen. Heute noch oder morgen. Vielleicht kannst Du dir dann das Geld auch bar auszahlen lassen oder bekommst einen Barscheck. Falls nicht, dauert es halt schlimmstenfalls ein paar Tage länger mit der Überweisung. Wäre blöd, aber immer noch besser als 2-3 Wochen auf das Geld warten zu müssen.
@rioreisender.
Du bräuchtest einen Notfalltermin, meiner Ansicht nach. Versuch mal einen zur Ummeldung/Anmeldung bei diesem Bürgeramt zu ergattern. Melde Dich dort am besten telefonisch und schildere Deinen Fall. Erwähne auf jeden Fall -die Dir vorliegenden Beweise. Zudem , die Regelungen sind momentan so, dass eine verspätete Anmeldung ansonsten Strafgeld kosten kann.
Ich wünsche Dir viel Glück und gutes Gelingen :clever:
https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/standort/327316/
Danke, habe ich schon probiert und auch berlinweit probiert. Wenn Termine blau (als verfügbar) angezeigt werden, sind diese nach 1-2 Sekunden wieder weg (verbunden mit dem hilfslos-dümmlichen Kommentar "Da war jemand schneller als Sie."). Wenn man die Terminübersicht zu oft lädt, kommt nach kurzer Zeit "Unterlassen Sie es, die Seite mehrfach aufzurufen."
Danke Deutschland, Deine Verwaltung funktioniert.
Zitat von: rioreisender am 27. Juni 2022, 12:43:33Danke, habe ich schon probiert..
Ich meinte NICHT per online Buchung. Sondern, wie im Link steht:
Zitatnutzen Sie bitte die Notfalltelefonnummer (030) 9029 – 15036, erreichbar von Montag bis Freitag 09.00 bis 15.00 Uhr, um zu klären inwieweit ein Notfalltermin vereinbart werden kann.
@Yasha: Das mit dem Notfalltermin war ein guter Hinweis. Ich habe gerade jemanden erreicht und kurzfristig einen (Notfall-)Termin beim Bürgeramt bekommen. :ok: :danke:
Zitat von: rioreisender am 27. Juni 2022, 13:26:25@Yasha: Das mit dem Notfalltermin war ein guter Hinweis. Ich habe gerade jemanden erreicht und kurzfristig einen (Notfall-)Termin beim Bürgeramt bekommen. :ok: :danke:
SUPER, :sehrgut: Ich freue mich für Dich und wünsche Dir weiter gutes Gelingen.
Zitat von: rioreisender am 27. Juni 2022, 11:46:41Offenbar reicht dem JC die Unfähigkeit des Zustellers / der Post aus,
Nein, offenbar nicht, denn das JC hat ja noch weiter ermittelt:
Zitat von: rioreisender am 27. Juni 2022, 11:17:00Die an das Einwohnermeldeamt gestellte Anfrage ergab, dass dort zu Ihrer Person kein Datensatz (mehr) vorhanden ist.
Und das ist schon sehr komisch. Denn dich hat anscheinend jemand abgemeldet. Du kannst es ja mangels Termin nicht gewesen sein.
@Flip.
Die Abmeldung könnte durch den Vermieter erfolgt sein:
https://jurarat.de/melderecht-darf-ich-als-vermieter-einen-mieter-abmelden-wenn-er-das-versaeumt
so zumindest meine Vermutung.
Möglich ist das natürlich. Aber letztlich kann man dem JC keinen Vorwurf machen, wenn das so stimmt. Die Post kam mehrfach zurück und in Rahmen der Amtsermittlung wird das EWMA gefragt, das antwortet "Kennen wir nicht mehr.". Einfach weiter zahlen und strahlen ist da nicht.
Zitat von: rioreisender am 27. Juni 2022, 11:17:00Wie kann / soll ich mich verhalten?
Eigentlich nicht so schwer, schnellstmöglich Termin beim JC notfalls direkt dort Aufschlagen.
So wie in Antwort 3 schon steht.
Die gesamte Situation schildern und sie sollten dann auch unkompliziert, weiter Leistungen gewähren.
Hallo,
ich weiß nicht, ob dies noch gebraucht wird, aber ein kleiner Tipp.
Das Jobcenter weiß von den Terminzeiten zum Ummelden.
Deswegen gibt es ein Formula vom Jobcenter das nennt sich Wohnungsgeberbescheinigung.
Dieses muss der neue Vermieter ausfüllen und wird zur Überbrückung genutzt, bis die Ummeldung vollzogen ist.
In dem Formula wird der Vermieter bestätigen das Sie unter dieser Adresse ab einem bestimmten Zeitpunkt eingezogen sind.
Einfach mal nach dem Formula bei Ihrer Sachbearbeiterin nachfragen. Sowas geht eigentlich recht flott und wird per Email
geschickt.
Lieben Gruß
Danke für den Hinweis, ich habe im Wege des Notfalltermins jetzt einen Termin für Mittwoch, also morgen, erhalten.
Was übrigens auffällt, ist, wie schnell das JC bei Leistungseinstellungen dabei ist. Insbesondere wenn behauptet wird, der LE wäre nicht erreichbar.
Die Nachricht des JC in Beitrag #1 beweist gerade das Gegenteil. Auf diese habe ich geantwortet, dass ich am Donnerstag die Unterlagen persönlich einreichen möchte. Darauf -wie zu erwarten war- keine Antwort.
Ein echtes Dreckssystem, das nur auf maximale Gängelung der von ihm Abhängigen ausgerichtet ist.
Noch zur Ergänzung: ich habe dem Jobcenter am 15.05.2022 mitgeteilt, dass ich aus wichtigem Grund umziehen muss und habe im selben Schreiben die Genehmigung zum Umzug beantragt. Ein konkretes Wohnungsangebot mit der neuen Adresse habe ich beigelegt.
Keine Antwort des Jobcenters.
Am 24.05.2022 sendete ich dem Jobcenter ein Erinnerungsschreiben unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.05.2022. Im selben Schreiben die Ankündigung, dass ich aus zwingenden Gründen am 31.05.2022 an die im Wohnungsangebot angegebene Adresse umziehen werde.
Auch darauf keine Antwort des Jobcenters.
Bis heute nicht.
Soviel zur Heuchelei des Jobcenters in der Nachricht vom 24.06.2022, ich wäre "für das Jobcenter nicht erreichbar" (siehe vorletzter Satz).
Ändert aber doch erstmal nichts daran, dass wohl 2 Schreiben des Jobcenters aus Juni als unzustellbar zurück gekommen sind, oder?
Zitat von: Flip am 29. Juni 2022, 13:55:21Ändert aber doch erstmal nichts daran, dass wohl 2 Schreiben des Jobcenters aus Juni als unzustellbar zurück gekommen sind, oder?
Das JC kannte meine neue Adresse spätestens seit dem 24.05.2022, ich habe explizit angekündigt, dass ich aus zwingenden Gründen am 31.05.2022 umziehen werde.
Ich gehe allerdings davon aus, dass die Nachricht nicht einmal gelesen wurde. Wozu auch.
Du weißt doch gar nicht, ob die Briefe nicht an die neue Adresse gerichtet waren und trotzdem zurück kamen.
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 14:40:18Ich gehe allerdings davon aus, dass die Nachricht nicht einmal gelesen wurde. Wozu auch.
Deckt sich mit meinen Erfahrungen. Leider.
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 13:35:11Auch darauf keine Antwort des Jobcenters.
Hast eine Kopie von denen gemacht?
Dann nimm sie gleich mit, wenn du da persönlich vorbei gehst.
Vermutlich haben sie tatsächlich noch alles, an die alte Adresse gesendet.
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Juni 2022, 15:48:40Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 13:35:11Auch darauf keine Antwort des Jobcenters.
Hast eine Kopie von denen gemacht?
Dann nimm sie gleich mit, wenn du da persönlich vorbei gehst.
Gute Idee. Ja natürlich, ich speichere sämtliche Kommunikation mit dem JC (auch die über das Portal arbeitsagentur.de) lokal auf meinem Rechner ab. Wer weiß, ob sie einem mal den Zugang sperren, wenn's unangenehm wird.
Ich werde die Schreiben ausdrucken und morgen persönlich dort hingehen. Vermutlich wird mich der "Sicherheitsdienst" am Eingang nicht reinlassen, da "Sie haben keinen Termin".
Hat diesbezüglich jemand eine Idee? Ggf. Teamleiter der zuständigen JC-Abteilung verlangen?
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 15:53:22jemand eine Idee?
Nee, außer Extrem hartnäckig sein, falls die Sicherheit rum spinnen sollte.
Denen steht es nicht zu Leuten den Zugang zu Verwehren, die dringend ans Geld kommen müssen.
Wie bei dir, mit der momentanen Einstellung der Leistungen.
Wenn gar nichts geht evtl. die Polizei ran holen, oder auf jeden Fall dann sofort zum Sozialgericht.
rioreisender
Und wie war der Termin heute?
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 15:53:22Hat diesbezüglich jemand eine Idee? Ggf. Teamleiter der zuständigen JC-Abteilung verlangen?
Ja das dann auf jeden Fall
Wenn es um die Whg geht würde ich § 17 SGB 1 anführen und ansonsten evtl zusätzlich ein Eilantrag beim SG um die Umzugssache zu erzwingen, erwähnen!:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:24:37Und wie war der Termin heute?
Heute war ich beim Bürgeramt und habe die Meldebestätigung erhalten. Morgen gehe ich persönlich zum JC.
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Das verstehe ich nicht so ganz, kannst Du das bitte nochmal näher ausführen?
BTW: Wie sich dasselbe JC sonst so verhält, kann man hier nachlesen: https://hartz.info/index.php?topic=129016.0 :lachen:
rioreisender
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 19:48:17Das verstehe ich nicht so ganz, kannst Du das bitte nochmal näher ausführen?
Wenn ein Umzug ansteht und die Whg. ist in den Richtlinien des Landes angemessen legt man einen nicht unterschriebenen MV oder eine Bescheinigung mit den gesamten Kosten vor und das JC hat das SOFORT zu entscheiden.
Wobei es nichts zu entscheiden gibt wenn die Angemessenheit, also auch eine Gesamtangemessenheit, passt.
Das JC MUSS da sogar bescheinigen das die Whg. angemessen ist und die Kosten übernommen werden.
Die Dauer zur Prüfung ist Minutensache. Ein Blick in die Angemessenheitskriterien und ein Blick auf das Angebot und fertig!
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:24:37§ 17 Abs. 1 SGB I.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2022, 16:58:39das JC hat das SOFORT zu entscheiden.
Ich war ja heute nun beim JC, weil man mir grundlos "vorläufig" die Leistungen verweigert hat (anderes Thema).
Am InfoPoint meinte die Mitarbeiterin, es sei "nicht möglich", mit der Teamleitung oder den SB persönlich zu sprechen, weil das "so nicht vorgesehen" sei.
Immerhin bin ich ohne Termin reingekommen und es ist jemand runtergekommen, der mir die Einreichung des aktuellen Mietvertrages schriftlich bestätigt hat.
Was würdest Du mir empfehlen?
Die entscheidungsreife Genehmigung zum Umzug steht mittlerweile seit 6 Wochen aus.
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 17:07:12Die entscheidungsreife Genehmigung zum Umzug
Du wohnst doch schon da, der Umzug war Notwendig hoffe ich?
Zur Leistungseinstellung wurde nichts gesagt?
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2022, 16:58:39und das JC hat das SOFORT zu entscheiden.
Das halte ich für ein Gerücht. Es darf die Bearbeitung nicht treuwidrig verzögern (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R). Aber von "Sofort" kann keine Rede sein.
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Juni 2022, 17:17:04Du wohnst doch schon da, der Umzug war Notwendig hoffe ich?
Der Umzug war notwendig, da der Hauptmietvertrag und somit auch mein Untermietvertrag gekündigt wurde.
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Juni 2022, 17:17:04Zur Leistungseinstellung wurde nichts gesagt?
Zur Leistungseinstellung hat man heute am InfoPoint einen Zettel in "Zweitschrift" (es gibt kein Original) aus dem Hut gezaubert, der besagt, dass der "Grund für die angedachte vorläufige Leistungseinstellung" ab August 2022 nun entfallen sei.
Der Bewilligungszeitraum läuft aber ohnehin Ende Juli 2022 aus. :wand:
Ich habe diesen sachlichen Fehler selbstverständlich moniert und um Korrektur gebeten. Daraufhin kam nicht einmal eine Stunde später(!)
eine Antwort vom JC.
Diese enthielt aber nicht etwa die erbetene Korrektur des JC-Schreibens, sondern eine wortreiche Antwort, ich zitiere auszugsweise:
"Die Aussage in dem besagten Schreiben ist insoweit missverständlich, als dass man nicht umfangreicher erklärt hat, dass im Falle eines Weiterbewilligungsantrags dieser zunächst nicht zur Auszahlung käme, weil ab August vorsorglich eine entsprechende Auszahlungssperre im Fall gesetzt worden war. Dies war am 24.06.2022 geschehen, nachdem die Auszahlung der Juli-Leistungen bereits am 23.06.2022 angestoßen worden war.
Sie sehen - entgegen Ihrer Auffassung war hier für Juli gar nichts beschlossen, außer der pünktlichen Auszahlung Ihrer Leistungen, und tatsächlich ein vorläufiger Rückhalt der Zahlungen lediglich vorsorglich für den Fall einer erneuten Antragstellung für August angedacht."
Man ist also nicht in der Lage, fehlerhafte Schreiben zu korrigieren, faselt aber von einer vorsorglichen Auszahlungssperre".
Dann erklärt man mir noch wortreich, wieso man das fehlerhafte Schreiben nicht korrigieren werde und nimmt das Ergebnis gleich vorweg:
"Ein Widerspruch ist gegen ein einfaches Schreiben, das keinerlei beschwerende Wirkung entfaltet und daher auch keinen Rechtsbehelf enthält, grundsätzlich nicht möglich.
Wenn Sie dies wünschen, kann Ihr Schreiben aber gern trotzdem an die Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet werden, damit Sie von dort eine ordnungsgemäße Zurückweisung Ihres Widerspruchs erhalten."
Vielleicht sollte ich mal über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder schärfere Mittel nachdenken.
Erstaunlich auch, dass die Antwort vom JC in weniger als einer Stunde(!) kam - den Antrag auf Erstausstattung konnte man hingegen bisher vier Monate liegenlassen, die Genehmigung zum Umzug bisher sechs Wochen...
Interessant fand ich, dass ich kurz nach Verlassen des InfoPoints auf dem Handy über einen Geldeingang auf dem Konto informiert wurde. Eigenartig... :lachen:
rioreisender
Aufgrund dessen:
Zitat von: Flip am 30. Juni 2022, 17:30:00Es darf die Bearbeitung nicht treuwidrig verzögern (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R). Aber von "Sofort" kann keine Rede sein.
revidiere ich meine Aussage denn User Flip hat damit Recht.
Das SOFORT kommt aus meinem "Gusto" denn wenn ein MV vorgelegt wird und der SB nachschaut warum soll er dann das auf die Seite legen underst später oder gar nicht bearbeiten.
Da du immer noch keine Antwort hast hat er auf jeden Fall gegen den 17er § verstoßen.
Ist aber egal wie ich gerade gelesen habe scheint die Leistung wieder zu laufen und alles andere kannst du dir sparen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2022, 18:12:02Da du immer noch keine Antwort hast hat er auf jeden Fall gegen den 17er § verstoßen.
Ist aber egal wie ich gerade gelesen habe scheint die Leistung wieder zu laufen und alles andere kannst du dir sparen.
Meinst Du den §17 SGB I? Bin mir nicht sicher, ob der einschlägig ist für den Anspruch auf einen persönlichen "Zugang" zum SB.
Die Leistung läuft wieder, allerdings meint das JC:
"Bis zur Einreichung des neuen Mietvertrages kann Ihnen jedoch nur die Regelleistung gewährt werden"
Angeblich werde ich durch den Wisch (der gerade NICHT als Bescheid gekennzeichnet ist), aber nach Ansicht des JC nicht beschwert...
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 18:26:14Meinst Du den §17 SGB I? Bin mir nicht sicher, ob der einschlägig ist für den Anspruch auf einen persönlichen "Zugang" zum SB.
Natürlich hat der nichts mit dem Zugang zu tun sondern mit der Zusicherung deines Umzuges. Habe da auch nichts anderes geschrieben.
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:24:37Wenn es um die Whg geht würde ich § 17 SGB 1 anführen und ansonsten evtl zusätzlich ein Eilantrag beim SG um die Umzugssache zu erzwingen, erwähnen!:
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 18:26:14"Bis zur Einreichung des neuen Mietvertrages kann Ihnen jedoch nur die Regelleistung gewährt werden"
Wie dass? Du hast doch:
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 13:35:1115.05.2022 mitgeteilt, dass ich aus wichtigem Grund umziehen muss und habe im selben Schreiben die Genehmigung zum Umzug beantragt. Ein konkretes Wohnungsangebot mit der neuen Adresse habe ich beigelegt.
Keine Antwort des Jobcenters.
Am 24.05.2022 sendete ich dem Jobcenter ein Erinnerungsschreiben
waren da keine Wohnkosten angegeben, dann würde ich es verstehen.
So könnte das JC wenigstens einen vorläufigen Bescheid mit KdU machen.
Hast du wenigstens den MV schon eingereicht?
MfG FN
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 18:03:33Vielleicht sollte ich mal über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder schärfere Mittel nachdenken.
Wenn jetzt alles läuft würde ich erst mal Abwarten.
RS kommt ja weiterhin und Miete muss ja erst noch Bearbeitet werden, wenn jetzt erst Eingereicht.
Alles andere wurde Bestätigt, dass die Anträge beim JC eingegangen sind?
MV ist eingereicht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:24:37Wenn es um die Whg geht würde ich § 17 SGB 1 anführen und ansonsten evtl zusätzlich ein Eilantrag beim SG um die Umzugssache zu erzwingen, erwähnen!:
Ich verstehe trotzdem nicht, wo Du aus dem §17 SGB 1 ableitest, dass über die Genehmigung zum Umzug wie schnell auch immer zu entscheiden ist. Kannst Du das bitte nochmal erklären? Danke! :bye:
Ich habe dem JC gestern ein deutliches Schreiben zukommen lassen und eine letzte Frist bis 05.07.2022 für
- Eingang der Erstausstattungspauschale
- Genehmigung zum erforderlichen Umzug
gesetzt unter der Ankündigung, dass ich bei fruchtlosem Fristablauf Eilantrag beim Sozialgericht stelle.
Es gibt bis heute (über vier Monate nach Antragstellung) keinen Bescheid, nicht einmal eine Nachfrage zum Antrag. Im übrigen hat bis heute nicht einmal die Geschäftsführerin des JC, die ich ebenfalls eingeschaltet habe und der die Angelegenheit somit bekannt ist, auf meinen Antrag und mehrere Erinnerungen reagiert.
So, nachdem ich dem JC gestern über das Portal eine Nachricht mit dem Betreff
″Letzte Frist 05. Juli 2022, sonst Sozialgericht″
habe zukommen lassen, haben sie sich von dort überhaupt erstmals zu den Anträgen auf Erstausstattung und zur Genehmigung zum Umzug gerührt.
Die Antwort spricht allerdings für sich (sorry, leider länger, scheinbar schreiben sie beim JC gern, anstatt etwas sinnvolles zu tun)
(Hervorhebungen und Fragen dazu von mir)
″Sehr geehrte/r Leistungsempfänger/in,
selbstverständlich steht es Ihnen jederzeit frei, anwaltliche oder gerichtliche Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen.
Hierzu ist Ihnen sogar dringend zu raten, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder der Ansicht sind, dass Ihren Anliegen keine ausreichende Bedeutung beigemessen wird. Bitte beachten Sie jedoch auch, dass dem Gericht die vollständige Leistungsakte einschließlich des Mail- und Schriftverkehrs zur Verfügung gestellt wird.
Hieraus ist ersichtlich, dass Sie wiederholt auf Aufforderungen zur Mitwirkung nicht reagiert haben. So gaben Sie z.B. an, Ihren Hausrat bei einem Wohnungsbrand im Jahr 2013 verloren zu haben und stellten die Behauptung auf, dass damit Ihr Antrag bearbeitungsreif sei.
*** Falsch, ich gab an: "Totalverlust meines Hab und Guts infolge eines Hausbrandes"
Es dürfte Ihnen jedoch vollkommen klar sein, dass der bloße Vortrag hier natürlich nicht ausreichend ist. Sie wurden daher aufgefordert, hierzu entsprechende Nachweise beizubringen (Aufforderung zur Mitwirkung vom 08.06.2022 mit folgendem Inhalt (auszugsweise): "Sie haben die Kosten für eine Wohnungserstausstattung beantragt.
Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf eine Erstausstattung besteht. Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
- Übersenden Sie bitte die vollständigen (Unter-)Mietverträge aller Wohnungen, die Sie nach dem Brand im Jahr 2013 bewohnt haben!
*** Warum sollte das für die Erstausstattung relevant sein? Grundsatz Datensparsamkeit?
Um unnötige Kosten zu vermeiden, können Sie diese fotografieren und per Mail übersenden oder einscannen und bei jobcenter.digital hochladen. Achten Sie dabei bitte auf eine gut lesbare Qualität.
*** Der war gut. Fotos, Einscannen, Mail und Internet sind nach Ansicht des JC also komplett kostenlos?
- Reichen Sie bitte Nachweise über den Wohnungsbrand und dessen Umfang ein!
*** Schwachsinn wird durch Wiederholungen nicht sinnvoller, siehe oben, ich gab an: "Totalverlust meines Hab und Guts infolge eines Hausbrandes"
Sofern Ihnen hierzu nichts mehr vorliegen sollte, wenden Sie sich bitte an den Hauseigentümer oder Verwalter und lassen Sie sich dort die entsprechenden Nachweise aushändigen!
- Geben Sie bitte an, welche Gegenstände Ihnen genau fehlen! Bitte reichen Sie diese bis 25.06.2022 ein."
*** Die Liste liegt dem JC zwischenzeitlich vor. Im übrigen dürfte der im Antrag verwendete Begriff "Totalverlust" hinreichend definiert sein.
Trotz Fristablaufs ist hier bis zum heutigen Tage kein Posteingang zu verzeichnen.
Auch zur vollständigen Kostenübernahme Ihrer alten Wohnung und zur Prüfung einer möglichen Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung Ihrer neuen Wohnung haben Sie bereits Post bekommen. Die Umzugsgenehmigung ist allerdings grundsätzlich ohnehin entbehrlich, da Ihnen zum einen verfassungsmäßig das uneingeschränkte Wahlrecht Ihres Wohnsitzes zusteht und zum anderen der Mietvertrag bereits unterzeichnet wurde und somit unumstößlich ist.
Zudem ist weiterhin unklar, ob der Umzug tatsächlich erforderlich war. Folgende Unterlagen werden hierzu noch benötigt (Auszug aus dem Mitwirkungsschreiben)
"- Teilen Sie bitte mit, aus welchen Gründen Sie im Dezember 2021 umgezogen sind und belegen Sie Ihre Angaben in geeigneter Weise! Geben Sie bitte auch an, warum Sie den Umzug bei Ihrem alten Jobcenter nicht rechtzeitig angezeigt und die entsprechende Genehmigung beantragt haben!
*** Eine glatte Falschbehauptung, möglicherweise sogar bewusste Tatsachenverdrehung des JC. Tatsache ist, dass dem JC bekannt war und ist, dass ein Umzug wegen Kündigung des Hauptmietvertrages erforderlich war.
- Übersenden Sie bitte die Kündigungsbestätigung des Vermieters, also des Eigentümers oder Verwalters Ihrer letzten Wohnung!
- Übersenden Sie bitte eine nicht unkenntlich gemachte Kopie des neuen Mietvertrages!"
*** Name und Bankverbindung des privaten Vermieters wurden geschwärzt. Beim JC eine Begründung verlangen, wieso seiner Ansicht nach diese Angaben leistungsrelevant sind?
Außerdem würde ich durch die Angabe dieser personenbezogenen Daten doch einen Datenschutzverstoß begehen.
> Es handelt sich hierbei NICHT um die Kündigung des Hauptmieters, also Ihres Unter-Vermieters, oder eine Bestätigung von ihm, sondern ausschließlich um die Bestätigung des Eigentümers oder Verwalters, also des eigentlichen Vermieters.
> Da der Vermieter auf Ihrer eingereichten Vertragskopie nicht erkennbar ist und man auch nicht sehen kann, ob der Vertrag von ihm unterschrieben wurde, ist er für das Jobcenter nicht verbindlich.
*** Selbstverständlich ist erkennbar, dass der Vertrag vom Vermieter unterschrieben wurde. Mietverträge können im übrigen auch mündlich geschlossen werden. Beim JC eine Begründung darüber verlangen, wieso seiner Ansicht nach die Erkennbarkeit des privaten Vermieters leistungsrelevant ist?
Zahlungsbegründende Dokumente müssen in ungeschwärzter Ausfertigung vorgelegt werden und dürfen auch sonst in keiner Weise manipuliert sein. Schwärzungen sind nach § 67 ff SGB X nur zulässig, wenn besonders schützenswerte persönliche Belange betroffen sind. Hierzu gehören personenbezogene Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben.
Ihre Leistungsvorgänge werden bearbeitbar sein, wenn alle aufgeführten Fragen beantwortet und Nachweise erbracht sind.
Überdies beachten Sie bei Ihren Fristsetzungen bitte die gesetzlichen Regelungen!
Eine Frist von 5 Kalendertagen, in denen zwei arbeitsfreie Wochenendtage enthalten sind, entbehrt jeder Grundlage.
*** Eine glatte Falschbehauptung, möglicherweise sogar bewusste Tatsachenverdrehung des JC. Das JC wurde nachweislich mehrfach um Bearbeitung gebeten, zuletzt wurde am 15.06.2022 eine Frist 22.06.2022 gesetzt, den Antrag auf eine Erstausstattung bis dahin zu bescheiden, sonst geht es ans Sozialgericht.
Diese Frist hat das JC wie zu befürchten war fruchtlos verstreichen lassen.
Fazit: JC zahlt -wie zu befürchten war- nicht, sondern lässt zuerst monatelang liegen und verlangt nun Monate später Nachweise, die entweder bereits vorliegen, unerbringlich sind oder mE nicht leistungsrelevant sind. Wie würdet Ihr auf das obige Schreiben des JC reagieren?
rioreisender
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 18:57:08Ich verstehe trotzdem nicht, wo Du aus dem §17 SGB 1 ableitest, dass über die Genehmigung zum Umzug wie schnell auch immer zu entscheiden ist. Kannst Du das bitte nochmal erklären? Danke! :bye:
Ich denke du liest das am besten selbst nach, anscheinend ist meine Erklärung nicht verständlich: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html >
Zitat(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!Meine Meinung ist rot markiert.
Zitat von: rioreisender am 01. Juli 2022, 11:44:17Hieraus ist ersichtlich, dass Sie wiederholt auf Aufforderungen zur Mitwirkung nicht reagiert haben. So gaben Sie z.B. an, Ihren Hausrat bei einem Wohnungsbrand im Jahr 2013 verloren zu haben und stellten die Behauptung auf, dass damit Ihr Antrag bearbeitungsreif sei.
*** Falsch, ich gab an: "Totalverlust meines Hab und Guts infolge eines Hausbrandes"
Hausrat vs dein Totalverlust ist Haarspalterei da im Antrag erkennbar ist was du neu brauchst.
Es dürfte Ihnen jedoch vollkommen klar sein, dass der bloße Vortrag hier natürlich nicht ausreichend ist. Sie wurden daher aufgefordert, hierzu entsprechende Nachweise beizubringen (Aufforderung zur Mitwirkung vom 08.06.2022 mit folgendem Inhalt (auszugsweise): "Sie haben die Kosten für eine Wohnungserstausstattung beantragt.
Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf eine Erstausstattung besteht. Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
- Übersenden Sie bitte die vollständigen (Unter-)Mietverträge aller Wohnungen, die Sie nach dem Brand im Jahr 2013 bewohnt haben!
*** Warum sollte das für die Erstausstattung relevant sein? Grundsatz Datensparsamkeit?
Hier will das JC überprüfen ob du nach dem Brand eine Erstausstattung beantragt/bewilligt bekommen hast. Datensparsamkeit passt da nur bedingt. Die Ausnahme wäre wenn du schon seit vor dem Brand beim selben JC und zwar ununterbrochen Kunde warst. Denn dann würden alle Zeiträume abgedeckt sein und evtl.- Anträge beim JC vorliegen.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, können Sie diese fotografieren und per Mail übersenden oder einscannen und bei jobcenter.digital hochladen. Achten Sie dabei bitte auf eine gut lesbare Qualität.
*** Der war gut. Fotos, Einscannen, Mail und Internet sind nach Ansicht des JC also komplett kostenlos?
Da steht nichts von kostenlos sondern "Um unnötige Kosten zu vermeiden"
- Reichen Sie bitte Nachweise über den Wohnungsbrand und dessen Umfang ein!
*** Schwachsinn wird durch Wiederholungen nicht sinnvoller, siehe oben, ich gab an: "Totalverlust meines Hab und Guts infolge eines Hausbrandes"
Das ist kein Nachweis sondern ein Behauptung und die will das JC anhand der angeforderten Schriftstücke überprüfen. "Brandsachen" werden mindestens 30 Jahre gespeichert.
Sofern Ihnen hierzu nichts mehr vorliegen sollte, wenden Sie sich bitte an den Hauseigentümer oder Verwalter und lassen Sie sich dort die entsprechenden Nachweise aushändigen!
- Geben Sie bitte an, welche Gegenstände Ihnen genau fehlen! Bitte reichen Sie diese bis 25.06.2022 ein."
*** Die Liste liegt dem JC zwischenzeitlich vor. Im übrigen dürfte der im Antrag verwendete Begriff "Totalverlust" hinreichend definiert sein.
Dann weise Sie darauf hin das nachgereicht wurde und Totalverlust sagt dem JC nicht was du benötigst.
Trotz Fristablaufs ist hier bis zum heutigen Tage kein Posteingang zu verzeichnen.
Auch zur vollständigen Kostenübernahme Ihrer alten Wohnung und zur Prüfung einer möglichen Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung Ihrer neuen Wohnung haben Sie bereits Post bekommen. Die Umzugsgenehmigung ist allerdings grundsätzlich ohnehin entbehrlich, da Ihnen zum einen verfassungsmäßig das uneingeschränkte Wahlrecht Ihres Wohnsitzes zusteht und zum anderen der Mietvertrag bereits unterzeichnet wurde und somit unumstößlich ist.
Das habe ich befürchtet. Wenn du ohne "Zusicherung zum Umzug" innerhalb des selben Zuständigkeitsbereiches umgezogen bist zahlt das JC nur die KdUH die es in der alten Whg bezahlt hat. So ist da gesetzlich geregelt. Die Ausnahme wäre wenn du den Antrag vor Unterschrift des MV gestellt hast und das JC das "Treuwidrig verzögert" hat.
Zudem ist weiterhin unklar, ob der Umzug tatsächlich erforderlich war. Folgende Unterlagen werden hierzu noch benötigt (Auszug aus dem Mitwirkungsschreiben)
"- Teilen Sie bitte mit, aus welchen Gründen Sie im Dezember 2021 umgezogen sind und belegen Sie Ihre Angaben in geeigneter Weise! Geben Sie bitte auch an, warum Sie den Umzug bei Ihrem alten Jobcenter nicht rechtzeitig angezeigt und die entsprechende Genehmigung beantragt haben!
Beim alten heißt das du nicht lückenlos beim jetzigen JC warst und das habe ich etwas weiter oben angesprochen
und das mit der Genehmigung direkt oberhalb dieses Textes.
*** Eine glatte Falschbehauptung, möglicherweise sogar bewusste Tatsachenverdrehung des JC. Tatsache ist, dass dem JC bekannt war und ist, dass ein Umzug wegen Kündigung des Hauptmietvertrages erforderlich war.
Wenn das dem JC bekannt war dann verweise auf die Schriftstücke die du Ihnen übersandt hast in der Akte zu finden sind. Natürlich mit der Datumsangabe dieser Schriftstücke damit das JC sich nicht rausreden kann, gilt auch für oben erwähnte Sachen die dem JC vorliegen, alternativ einfach nochmal Kopien davon beifügen.
- Übersenden Sie bitte die Kündigungsbestätigung des Vermieters, also des Eigentümers oder Verwalters Ihrer letzten Wohnung!
- Übersenden Sie bitte eine nicht unkenntlich gemachte Kopie des neuen Mietvertrages!"
*** Name und Bankverbindung des privaten Vermieters wurden geschwärzt. Beim JC eine Begründung verlangen, wieso seiner Ansicht nach diese Angaben leistungsrelevant sind?
Kannst du, aber wundere dich nicht wenn es sich noch mehr verzögert.
Außerdem würde ich durch die Angabe dieser personenbezogenen Daten doch einen Datenschutzverstoß begehen.
Ausserdem wer weiß schon was du alles geschwärzt hast und das Datenschutzrechtlich in Verb. mit den Forderungen des SGB 2 nicht zuviel war. Klar die Kontodaten des VM gehen die nichts an; und auch da gibt es eine Ausnahme.
> Es handelt sich hierbei NICHT um die Kündigung des Hauptmieters, also Ihres Unter-Vermieters, oder eine Bestätigung von ihm, sondern ausschließlich um die Bestätigung des Eigentümers oder Verwalters, also des eigentlichen Vermieters.
Das ist für mich nicht klar. Du warst doch der Untermieter? oder habe ich gerade einen Denkfehler?
Wenn es so war ist der Hauptmieter dein Vertragspartner und dann ist die Kündigung von Ihm an Dich vorzulegen. Für Daten Dritter also der Kündigung des Hauptmieters von seinem Vermieter hat das JC keinen Anspruch. Eine Ausnahme könnte sein das hier ein Verdacht von JC Seite besteht das es anders war und du aus Ihrer Sicht Sozialleistungen erschleichen wolltest. Da hätte sie aber andere Wege die vllt. auch noch kommen.
> Da der Vermieter auf Ihrer eingereichten Vertragskopie nicht erkennbar ist und man auch nicht sehen kann, ob der Vertrag von ihm unterschrieben wurde, ist er für das Jobcenter nicht verbindlich.
*** Selbstverständlich ist erkennbar, dass der Vertrag vom Vermieter unterschrieben wurde. Mietverträge können im übrigen auch mündlich geschlossen werden. Beim JC eine Begründung darüber verlangen, wieso seiner Ansicht nach die Erkennbarkeit des privaten Vermieters leistungsrelevant ist?
Wenn die Unterschrift erkennbar ist dann teile das dem JC mit.
Zahlungsbegründende Dokumente müssen in ungeschwärzter Ausfertigung vorgelegt werden und dürfen auch sonst in keiner Weise manipuliert sein. Schwärzungen sind nach § 67 ff SGB X nur zulässig, wenn besonders schützenswerte persönliche Belange betroffen sind. Hierzu gehören personenbezogene Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben.
auch hier gilt wer weiß was du ..und ob nicht zuviel geschwärzt hast.
Ihre Leistungsvorgänge werden bearbeitbar sein, wenn alle aufgeführten Fragen beantwortet und Nachweise erbracht sind.
Überdies beachten Sie bei Ihren Fristsetzungen bitte die gesetzlichen Regelungen!
Eine Frist von 5 Kalendertagen, in denen zwei arbeitsfreie Wochenendtage enthalten sind, entbehrt jeder Grundlage.
*** Eine glatte Falschbehauptung, möglicherweise sogar bewusste Tatsachenverdrehung des JC. Das JC wurde nachweislich mehrfach um Bearbeitung gebeten, zuletzt wurde am 15.06.2022 eine Frist 22.06.2022 gesetzt, den Antrag auf eine Erstausstattung bis dahin zu bescheiden, sonst geht es ans Sozialgericht.
Diese Frist hat das JC wie zu befürchten war fruchtlos verstreichen lassen.
Sieh das als Hinweis das nächst mal 10 o. 14 Tage mit Postlaufzeit zu verwenden.
Wer einen Rechtschreibfehler findet darf ihn behalten :zwinker:
MfG FN
@Fettnäpfchen:
Danke für Deine Meinung, aber Du antwortest auf Fragen, die ich nicht gestellt habe, andere bleiben dafür leider offen. Du darfst mir glauben, dass ich es selbst schaffe, den 17 SGB I zu finden. :clever:
@alle
Ich kann verstehen, wenn Ihr keine Lust habt, den obigen Sermon des JC zu lesen.
Daher kurze Zusammenfassung:
*** das Jobcenter reagiert nach Androhung eA Sozialgericht das erste Mal seit Monaten(!) überhaupt
*** das Jobcenter verlangt die um Name und Bankverbindung des Vermieters ungeschwärzte Fassung des aktuellen Mietvertrages
*** ohne Angabe des Namens des Vermieters ist der Mietvertrag für das Jobcenter "nicht verbindlich"
*** das Jobcenter verlangt Monate nach Antragstellung nun die völlig ungeschwärzten Fassungen sämtlicher Mietverträge nach dem Brand
*** das Jobcenter verlangt nach Totalverlust von Hab und Gut eine Liste "welche Gegenstände Ihnen genau fehlen!" (für Erstausstattungen gilt in Berlin eine Pauschale)
Spoiler: Der Bundesdatenschutzbeauftragte stellt in zwei Rundschreiben von September 2020 und Juni 2021 an die Geschäftsleitungen der Jobcenter völlig klar, dass Name und Bankverbindung des Vermieters nicht leistungsrelevant sind und die Erhebung dieser Daten deshalb einen Datenschutzverstoßdarstellt. Bereits das Verlangen nach diesen Angaben stellt einen Datenschutzverstoß dar, so der Bundesdatenschutzbeauftragte.
Ich habe nun die Geschäftsleitung des JC angeschrieben und unter Fristsetzung von einer Woche aufgefordert, mir die jeweilige gesetzliche Grundlage für seine Auffassungen zu nennen. Bei fruchtlosem Fristablauf erfolgt Darstellung des Sachverhalts an den Bundesdatenschutzbeauftragten.
Außerdem habe ich das JC aufgefordert, sämtliche widerrechtlich erhobenen und nicht leistungsrelevanten Daten zu vernichten und mir die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
Schauen wir mal. :grins:
rioreisender
Zitat von: rioreisender am 01. Juli 2022, 18:44:37Danke für Deine Meinung, aber Du antwortest auf Fragen, die ich nicht gestellt habe, andere bleiben dafür leider offen.
Ich habe so geantwortet wie ich es für richtig und zielführend halte da ich nicht will das du beim JC "aufläufst".
Durch die Erfahrung die ich hier im Forum gesammelt habe habe ich mir vorgestellt wie das von JC Seite aus weitergehen kann aufgrund dessen was zum nachlesen war.
Wenn es dir nicht hilft kann ich es nicht ändern. Ich bin ja auch nur ein Laie allerdings habe ich versucht "mein Bestes" für dich zu geben.
Ein schönes WE
FN