Hallo,
ich war bis September auf einer Hochschule eingeschrieben und bin nun auf ALGII angewiesen. Vielleicht möchte ich sogar noch für diesen Monat einen Antrag losschicken. Eine Berufsausbildung hatte ich früher abgeschlossen.
Da ich bereits ü30 bin müssen mich meine Eltern ja nicht mehr unterstützen, auch wenn sie mir sogar Geld für Essen gegeben haben. Somit könnte ich auch die KdU mit beantragen. Sagt das Jobcenter dann wahrscheinlich trotzdem, dass mich meine Eltern die ganze Zeit über unterstützt haben, weil ich im Studium keine Nebenkosten zahlen musste und würde mir den Antrag auf KdU ablehnen auch wenn meine Eltern das jetzt abrechnen wollen? Oft machen es Leute ja so, dass sie ALGII beantragen, wenn sie bereits einige Monate vorher schon immer die Nebenkosten überwiesen haben. Das hatte ich im Studium natürlich nicht.
Würdet Ihr meinen in meiner Situation müsste ich die Nebenkosten und ggf. kleine Mietzahlungen schon bewilligt bekommen? Vielleicht auch wenn sie bereits den Monat vor Antragstellung abrechnen und ich die Kosten überweise?
In einem ca. 10 Jahre alten Zeitungsartikel habe ich gelesen, dass die kalten Nebenkosten im umliegenden Landkreis, auch wenn ich in der Stadt wohne, für das ALGII mit 1,1€ pro Quadratmeter berechnet werden.
Wäre das ein Höchstsatz, egal ob auch Grundsteuer, Feuerversicherung, Kaminkehrer hinzukommen? Strom wäre noch separat zu berechnen?
Gibt es bei einem Erstantrag, in dieser schwierigen Zeit, zu den Heizkosten und zum Warmwasser etwas zu berücksichtigen? Die Kosten werden das was das Jobcenter zahlen würde wohl übersteigen. Man sollte wohl einen Höchstsatz ansetzen, den das Jobcenter zahlen würde. Wie hoch könnte das für eine 50qm Wohnung bei zentraler Gasheizung und einem Elektroheizkörper für die Steckdose sein?
Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
Micoud
Mach mit deinen Eltern einen Untermietvertrag oder wenn es Eigentum deiner Eltern ist einen Mietvertrag.
Seit Corona gibt es eine Sonderregelung das die KdUH ohne Prüfung übernommen werden. Die Regelung wird beim neuen Namen Bürgergeld übernommen. Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
Hier bei https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html findest du u.U. deinen Ort und was an Miete als Angemessen betrachtet wird.
Je nach Vertragsart und der heutigen Preisungewissheit für Energie solltest du unter dem vorgeschlagenen Preis bleiben um bei etwaigen Erhöhungen keine größeren Probleme zu bekommen.
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag Kind im Elternhaushalt (http://hartz.info/index.php?topic=64069.msg611454#msg611454)
Beispiel für einen Untermietvertrag (http://hartz.info/index.php?topic=4414.0)
MfG FN
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 11:36:39und einem Elektroheizkörper für die Steckdose sein?
denkbar schlechteste Methode und Strom gibt es da nur anteilig.
Dann müsste ich dennoch darauf achten, dass ich die Miete auch noch in diesem Monat überweise, wenn ich noch für September ALGII beantragen möchte und es keine Probleme bei einer möglichen abschließenden Entscheidung geben soll? Das würde dann alles nochmal rückwirkend geprüft ob ich bisher immer Miete überwiesen habe oder z. B. in einem halben Jahr wird geprüft ob ab heute bis dahin Mietüberweisungen geleistet wurden?
Soweit ich weiß, kann man auch defekte Haushaltsgeräte ersetzen lassen z. B. eine Spülmaschine. Muss man das erst bis zur Nachreichfrist für fehlende Unterlagen beantragen oder auch bereits jetzt, wenn ich die erste und die letzte Seite des Hauptantrages im September noch hinschicke?
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 11:36:39Würdet Ihr meinen in meiner Situation müsste ich die Nebenkosten und ggf. kleine Mietzahlungen schon bewilligt bekommen? Vielleicht auch wenn sie bereits den Monat vor Antragstellung abrechnen und ich die Kosten überweise?
Das JC achtet da schon genau hin und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate wo und wie viel Miete überwiesen wurde und vor allem ein Hausbesuch könnte auch anstehen.
Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden oder wird mit einer abschließenden Prüfung rückwirkend geprüft und dann wieder zurückgefordert, wenn nicht schon 3 Monate vor dem ALGII-Antrag die KdUH überwiesen wurden?
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 18:12:20Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden?
wird ja auch, aber geprüft wird auf Plausibilität des Mietvertrages.
Und mit dem Bürgergeld wird wieder neu geprüft? Wenn ich also einen Großteil des Regelsatzes vom ALGII bis zum Ende des Jahres immer für die KdUH überweise, könnte ich beim Bürgergeld wieder KdUH erhalten, wenn ich auf die KdUH beim ALGII nun verzichte? Geld habe ich ja fast nichts mehr.
Nöö, wenn du jetzt verzichtet, wird auch beim Bürgergeld nichts berücksichtigt. Es ist ja kein neuer Antrag notwendig.
Mietvertrag unter Eltern und Kind hat immer einen faden Beigeschmack. Besonders, wenn auch noch das Maximum abgegriffen werden soll.
Einfacher wäre eine Kostenbeteiligung, sodass du nur deinen Kopfteil an den Nebenkosten trägst.
Das wären dann die 1,1€ an kalten Nebenkosten * die Quadratmeter + 75€ Heizkosten nach den Tabellen.
Lassen sich die Grundsteuer, Feuer- sowie Sturmversicherung als (sonstige Betriebskosten?) höher ansetzen, wenn das Haus meiner Eltern noch nicht so alt ist und die Beiträge wahrscheinlich höher sind als üblich?
Micoud
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 17:06:31Dann müsste ich dennoch darauf achten, dass ich die Miete auch noch in diesem Monat überweise, wenn ich noch für September ALGII beantragen möchte und es keine Probleme bei einer möglichen abschließenden Entscheidung geben soll?
Genau und dazu hast du noch bis Morgen Zeit.
Könnte sein dass das JC Nachfragen hat wegen dem MV und der Zahlung/Datum normal zahlt man im Voraus. Kommt also darauf an ob du bar gegen Quittung oder Überweisung zahlst.
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 17:06:31Soweit ich weiß, kann man auch defekte Haushaltsgeräte ersetzen lassen z. B. eine Spülmaschine. Muss man das erst bis zur Nachreichfrist für fehlende Unterlagen beantragen oder auch bereits jetzt, wenn ich die erste und die letzte Seite des Hauptantrages im September noch hinschicke?
Da bist du falsch informiert bei einer Ersatzbeschaffung gibt es auf Antrag ein Darlehen. Und wann du das beantragst ist egal, auch bei einer Erstausstattung.
Warum nicht den ganzen Antrag abgeben sondern es kompliziert machen verstehe ich zwar nicht aber JA kann man machen. Da reicht auch wenn du heute oder morgen persönlich hingehst und dich meldest, natürlich nachweislich, theoretisch würde das auch per Tel oder Fax gehen.
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 18:12:20Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden oder wird mit einer abschließenden Prüfung rückwirkend geprüft und dann wieder zurückgefordert, wenn nicht schon 3 Monate vor dem ALGII-Antrag die KdUH überwiesen wurden?
Ja das ist auch so es gibt keine abschliesende Prüfung, was immer damit gemeint ist, und es wird auch nichts zurückgefordert. Ausnahme könnte eine Leistungserschleichung sein.
Und wie du auf drei Monate kommst erschließt sich mir auch nicht. KDUH stehen einem ab Vertragsschluss zu und wenn du bis jetzt umsonst gewohnt hast und deine Eltern Geld ab sofort sehen wollen dann ist das so. Da hat das JC schließlich nichts mitzureden.
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 20:50:03Lassen sich die Grundsteuer, Feuer- sowie Sturmversicherung als (sonstige Betriebskosten?) höher ansetzen, wenn das Haus meiner Eltern noch nicht so alt ist und die Beiträge wahrscheinlich höher sind als üblich?
Also ist es Eigentum der Eltern?
Also bei einer KbV wegen der NK und keine Mietzahlung geht man nach dem Kopfteilprinzip aus, dafür müssen die Eltern keine Steuern zahlen und in der KbV sollte man eine Klausel haben das die NK angepasst werden können.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. September 2022, 11:29:37Micoud
Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 17:06:31Dann müsste ich dennoch darauf achten, dass ich die Miete auch noch in diesem Monat überweise, wenn ich noch für September ALGII beantragen möchte und es keine Probleme bei einer möglichen abschließenden Entscheidung geben soll?
Genau und dazu hast du noch bis Morgen Zeit.
Könnte sein dass das JC Nachfragen hat wegen dem MV und der Zahlung/Datum normal zahlt man im Voraus. Kommt also darauf an ob du bar gegen Quittung oder Überweisung zahlst.
Für den aktuellen Monat zahlt man am Anfang des Monats oder am Ende des vorherigen Monats?
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. September 2022, 11:29:37Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 17:06:31Soweit ich weiß, kann man auch defekte Haushaltsgeräte ersetzen lassen z. B. eine Spülmaschine. Muss man das erst bis zur Nachreichfrist für fehlende Unterlagen beantragen oder auch bereits jetzt, wenn ich die erste und die letzte Seite des Hauptantrages im September noch hinschicke?
Da bist du falsch informiert bei einer Ersatzbeschaffung gibt es auf Antrag ein Darlehen. Und wann du das beantragst ist egal, auch bei einer Erstausstattung.
Warum nicht den ganzen Antrag abgeben sondern es kompliziert machen verstehe ich zwar nicht aber JA kann man machen. Da reicht auch wenn du heute oder morgen persönlich hingehst und dich meldest, natürlich nachweislich, theoretisch würde das auch per Tel oder Fax gehen.
Ich hatte mal etwas von einem "Recht auf Erstausstattung" gelesen. Auch dass manche bereits mit dem Erstantrag gleich mit einer ganzen Liste von Dingen, die kaputt sind, zum Jobcenter gehen und das kriegen. K. A. ob man dann irgendwo ein Gebrauchtgerät abholen kann oder einen Teil für eine Neuanschaffung bewilligt bekommt. Aber das ist jetzt nicht so?
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. September 2022, 11:29:37Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 18:12:20Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden oder wird mit einer abschließenden Prüfung rückwirkend geprüft und dann wieder zurückgefordert, wenn nicht schon 3 Monate vor dem ALGII-Antrag die KdUH überwiesen wurden?
Ja das ist auch so es gibt keine abschliesende Prüfung, was immer damit gemeint ist, und es wird auch nichts zurückgefordert. Ausnahme könnte eine Leistungserschleichung sein.
Und wie du auf drei Monate kommst erschließt sich mir auch nicht. KDUH stehen einem ab Vertragsschluss zu und wenn du bis jetzt umsonst gewohnt hast und deine Eltern Geld ab sofort sehen wollen dann ist das so. Da hat das JC schließlich nichts mitzureden.
Deswegen:
Zitat von: CCR am 28. September 2022, 17:47:16Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 11:36:39Würdet Ihr meinen in meiner Situation müsste ich die Nebenkosten und ggf. kleine Mietzahlungen schon bewilligt bekommen? Vielleicht auch wenn sie bereits den Monat vor Antragstellung abrechnen und ich die Kosten überweise?
Das JC achtet da schon genau hin und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate wo und wie viel Miete überwiesen wurde und vor allem ein Hausbesuch könnte auch anstehen.
Zitat von: CCR am 28. September 2022, 18:17:17Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 18:12:20Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden?
wird ja auch, aber geprüft wird auf Plausibilität des Mietvertrages.
Das hört sich so an, als wenn ich nicht bereits vor Antragstellung ein paar Monate lang, jeden Monat Miete gezahlt habe, sondern erst ab dem Monat ab dem ich auch ALGII beantrage, dann sagt das Amt, dass meine Eltern ja erst jetzt Miete wollen, weil ich den Antrag auf ALGII stelle?
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Zitat von: CCR am 28. September 2022, 18:17:17Zitat von: Micoud am 28. September 2022, 18:12:20Es hatte sich so angehört, als wenn die KdUH seit Corona ohne Prüfung übernommen werden?
wird ja auch, aber geprüft wird auf Plausibilität des Mietvertrages.
Das hört sich so an, als wenn ich nicht bereits vor Antragstellung ein paar Monate lang, jeden Monat Miete gezahlt habe, sondern erst ab dem Monat ab dem ich auch ALGII beantrage, dann sagt das Amt, dass meine Eltern ja erst jetzt Miete wollen, weil ich den Antrag auf ALGII stelle?
Also dass das Jobcenter den Antrag auf KdU ablehnt und sie sagen, weil die Kosten für mich nicht anfallen würden, ich die Kosten mit anderen Mitteln als vom ALGII decken muss oder angenommen wird, dass die Eltern mich dahingehend weiterhin unterstützen. Oder müssen mir die Mieten erstattet werden, wenn meine Eltern nunmal erst jetzt Miete abrechnen wollen?
Micoud
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Für den aktuellen Monat zahlt man am Anfang des Monats oder am Ende des vorherigen Monats?
In der Regel am Monatsanfang.
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Ich hatte mal etwas von einem "Recht auf Erstausstattung" gelesen. Auch dass manche bereits mit dem Erstantrag gleich mit einer ganzen Liste von Dingen, die kaputt sind, zum Jobcenter gehen und das kriegen. K. A. ob man dann irgendwo ein Gebrauchtgerät abholen kann oder einen Teil für eine Neuanschaffung bewilligt bekommt. Aber das ist jetzt nicht so?
Das ist nicht so. Erstausstattung gibt es nur auf Antrag für Sachen die man nicht besitzt oder besessen hat. Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
ZitatErstausstattung
Bei eine (weiterlesen...und Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Das hört sich so an, als wenn ich nicht bereits vor Antragstellung ein paar Monate lang, jeden Monat Miete gezahlt habe, sondern erst ab dem Monat ab dem ich auch ALGII beantrage, dann sagt das Amt, dass meine Eltern ja erst jetzt Miete wollen, weil ich den Antrag auf ALGII stelle?
Ja das kommt vor ist aber irrelevant was da ein SB von sich gibt.
Wie schon erwähnt, aber hier zur Begründung meiner Aussage:Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632):
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Zitat- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 34/08 R:
Kein Anspruch auf fiktive Unterkunftskosten.
Für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist es erforderlich, dass eine Pflicht zur Zahlung derselben besteht.
um mal die gängigsten Urteile zu zitieren.
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 21:28:42Also dass das Jobcenter den Antrag auf KdU ablehnt und sie sagen, weil die Kosten für mich nicht anfallen würden, ich die Kosten mit anderen Mitteln als vom ALGII decken muss oder angenommen wird, dass die Eltern mich dahingehend weiterhin unterstützen. Oder müssen mir die Mieten erstattet werden, wenn meine Eltern nunmal erst jetzt Miete abrechnen wollen?
Was die sagen muss nicht dem Gesetz entsprechen aber das wirst du schon noch lernen/merken.
Aber bei so einer naiven Einstellung und keinerlei Erfahrung mit dem JC mache ich gern mal die
Ratgeber (nicht nur) für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag (http://hartz.info/index.php?topic=43.msg45#msg45)
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger (http://hartz.info/index.php?topic=11507.msg99323#msg99323)
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!! (http://hartz.info/index.php?topic=39225.0)
Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.0)
als Anhang dazu.
MfG FN
Weshalb liest man in Foren wie diesen hier dann, dass ein Mietvertrag bereits Monate vor dem ALG II Bezug abgeschlossen sein sollte? Ist das eher nur besonders wichtig, wenn man vorher eine Arbeitsstelle hatte und danach erst einen ALG II Antrag stellt? Wenn man während des Studiums kein Einkommen hatte ist es eher unproblematisch, wenn die Eltern erst dann Miete verlangen und man sich anschließend beim ALG II anmeldet?
weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist. auch eine einzige Mietzahlung ausgerechnet vor der Antragstellung ist sehr verdächtig
Es gibt die Vertragsfreiheit. Auch Eltern dürfen Verträge abschließen mit wem wie wollen und wann sie wollen
"zu Lasten der Allgemeinheit" Zur Allgemeinheit gehören auch die Eltern, die sogar Steuern zahlen. Ich weiß nicht was dieses "Allgemeinheit" Gefasel immer soll
Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist. auch eine einzige Mietzahlung ausgerechnet vor der Antragstellung ist sehr verdächtig
ist ja auch richtig trotzdem dürfen sie die Zahlung nicht verweigern.
Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Das hört sich so an, als wenn ich nicht bereits vor Antragstellung ein paar Monate lang, jeden Monat Miete gezahlt habe, sondern erst ab dem Monat ab dem ich auch ALGII beantrage, dann sagt das Amt, dass meine Eltern ja erst jetzt Miete wollen, weil ich den Antrag auf ALGII stelle?
genau weil man sonst auf der Strasse landet wenn die Eltern einen nicht mehr kostenfrei wohnen lassen.
Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist
Das ist schlicht Blödsinn.
Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
Zu unterstellen, die Eltern würden das nur machen um den Staat zu schädigen, ist böswillige hetzerische Sozialschmarotzerpropaganda und nichts weiter.
Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist
Das ist schlicht Blödsinn.
Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
Zu unterstellen, die Eltern würden das nur machen um den Staat zu schädigen, ist böswillige hetzerische Sozialschmarotzerpropaganda und nichts weiter.
Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen. Weshalb sonst hört man davon, dass die Mieten besser pünktlich vor der Antragsstellung immer beglichen werden sollten.
Ich stelle mir allerdings noch die Frage ob es dabei eine Rolle spielt was man vorher gemacht hat. War man nun Student, werden die Eltern wohl kaum erwarten können, dass ich noch einem Nebenjob nachgehe, weil das Studium ja schon vollzeit beschäftigt. Sie würden daher nicht auf die Idee kommen auch noch Miete zu verlangen. Ist das Studium jedoch vorbei, kann es gut anders sein. Wie sieht soetwas dann im ALGII aus?
Micoud
Zitat von: Micoud am 01. Oktober 2022, 21:30:35Weshalb liest man in Foren wie diesen hier dann, dass ein Mietvertrag bereits Monate vor dem ALG II Bezug abgeschlossen sein sollte?
Wo steht denn sowas und wenn dann
Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11Das ist schlicht Blödsinn.
Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen. Weshalb sonst hört man davon, dass die Mieten besser pünktlich vor der Antragsstellung immer beglichen werden sollten.
selbst das ist Blödsinn.
Es gibt unterschiedliche Konstellationen und für diese Aussage von dir sogar ein Urteil das Gegenteiliges bestätigt und bereits verlinkt ist.
Aber da deine Fragen beantwortet sind machst du am besten dass was du für richtig hältst. Jetzt hast du ja nicht nur gehört und gelesen jetzt ist es sogar für deinen Fall aufgezeigt worden was Sache ist.
Eindeutigere Antworten wird es eher nicht geben.
MfG FN
Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen.
Sozialleistungen (bei Deutschen) abzulehnen ist die Lieblingsbeschäftigung deutscher Behörden. Das heißt aber nicht, das die Ablehnungen zu Recht erfolgen. Im Gegenteil: fast jede Ablehnung ist rechtswidrig.
Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Wie sieht soetwas dann im ALGII aus?
Es spielt überhaupt keine Rolle.
Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
hat ja auch niemand bestreitet. die eltern können tun und lassen was die wollen.
hat nur mit der frage ob der antragsteller einer echten mietforderung ausgesetzt ist und ob der leistungsträger diesen vermeintlichen bedarf anerkennt trotzdem nichts zu tun
Es geht nicht um eine echte Mietforderung, sondern um die Ernsthaftiggkeit der Mietforderung.
Wenn die Miete aktuell gezahlt wird, ist das Beleg genug. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Vergangenheit Miete gezahlt wurde, oder ob die Eltern z.B. wegen der Mittellosigkeit des Kindes darauf verzichtet haben.
Was ist das denn für ein Blödsinn, selbstverständlich geht es um die Echtheit und Wirksamkeit der Mietforderung.
Der Leistungsträger übernimmt die Kosten der Unterkunft nicht weil er ein barmherziger Samariter ist, sondern weil der Antragsteller selbst einer rechtlich wirksamen Verpflichtung ausgesetzt ist
Und wer das nicht weiß, soll dann wenigstens die Rechtsprechung durchlesen.
ZitatBSG - B 4 AS 37/08 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/88188?modul=esgb&id=88188)
Leitsatz:
Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft sind vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
...
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19).
Ob der Kläger überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung und wenn bejahendenfalls auch in Höhe der geltend gemachten 325 Euro ausgesetzt war, steht bislang nicht fest. Zwar hat er mit seiner Mutter 1985 einen Mietvertrag geschlossen, der die Miete auf 680 DM festsetzte. Es spricht allerdings viel dafür, dass der Mietvertrag so, wie er "auf dem Papier stand", im streitigen Zeitraum und auch schon zuvor nicht mehr praktiziert worden ist. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist. So hat der Kläger vor 2005 zuletzt offenbar nur diejenigen Zahlungen an seine Mutter weitergeleitet, die er selbst in Form von Wohngeld erhalten hatte. Diese Beträge waren deutlich niedriger als der angeblich vereinbarte Mietzins. Im streitigen Zeitraum hat die Mutter des Klägers zwar einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser hatte den Auftrag, die Mietrückstände des Klägers einzufordern und durchsetzen. Gleichwohl bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter, weil diese Initiativen erst während des Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger ergriffen worden sind. Diesen Umständen wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache näher nachgehen und die Existenz sowie ggf den tatsächlichen Inhalt eines Mietvertrages prüfen müssen.
...
Einzig der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.
Zitat von: violet am 03. Oktober 2022, 02:15:00Was ist das denn für ein Blödsinn, selbstverständlich geht es um die Echtheit und Wirksamkeit der Mietforderung.
Blödsinn ist nur das, was du hier schreibst.
Eine unechte Mietforderung würde dem Wortsinn nach einen unechten also gefälschen Mietvertrag voraussetzen. Denk mal drüber nach.
Beim BSG geht es immer nur um die Ernsthaftigkeit der Miet(zins)forderung:
"Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist." BSG Urteil v. 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R, RdNr. 16, ebenso BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, RdNr. 19, uvm.
Zitat von: Reiner1970 am 01. Oktober 2022, 23:00:54Es gibt die Vertragsfreiheit. Auch Eltern dürfen Verträge abschließen mit wem wie wollen und wann sie wollen
so ist es
ZitatMündlich abgeschlossene Mietverträge sind wirksame Verträge, auch unter Verwandten. Es bedarf dafür keinen
schriftlichen Vertrag (BSG 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R). Die Miete muss auch nicht zwingend bezahlt werden. Es reicht aus,
dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist (BSG 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R).