Hallo zusammen,
das Jobcenter möchte von mir weitere Unterlagen haben. Darunter fällt auch ein Grundriss der Wohnung.
Muss ich diesen dem Jobcenter geben? Eigentlich sollte doch der Mietvertrag und die Vermieterbescheinigung (was wie ich jetzt gelesen habe ja gar nicht nötig gewesen wäre) ausreichen.
Sie wollen auch eine Erklärung, ob es sich um einen abgeschlossenen Wohnraum handelt (ja, tut es). Aber sollte das nicht ausreichen? Kann ich mich da auf irgendwas berufen? Habe bisher nicht wirklich was dazu gefunden.
Möchte auch ungern meinen Vermieter deswegen fragen.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 12:47:11das Jobcenter möchte von mir weitere Unterlagen haben. Darunter fällt auch ein Grundriss der Wohnung.
Welche weiteren Unterlagen werden gefordert?
Als Mieter musst du sicher keinen Grundriss abgeben da das nicht leistungsrelevant ist, erst Recht nicht die Bearbeitung nicht abzuschließen und sei es nur vorläufig.
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder? (http://hartz.info/index.php?topic=3107.0)
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011) (http://hartz.info/index.php?topic=108.0)
oder wortgenau abtippen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 13:22:50Welche weiteren Unterlagen werden gefordert?
Als Mieter musst du sicher keinen Grundriss abgeben da das nicht leistungsrelevant ist, erst Recht nicht die Bearbeitung nicht abzuschließen und sei es nur vorläufig.
Danke schon mal für die Antwort.
Habe mich blöd ausgedrückt. Sind keine Unterlagen mehr, sondern nur Stellungnahmen. Befürchte nur, dass sie das jetzt eine Weile so spielen werden.
Also sollte es eigentlich reichen, wenn ich schreibe, dass es sich um einen abgeschlossenen Wohnraum handelt mit eigenem Bad und eigener Küche. Wenn hätte ich das ganze eh nur grob skiziert.
Ich weiß nichts über deine Situation...
Ich kenne eine ähnliche Situation nur aus meiner Kommune, wo bei manchen zwielichtigen Vermietern zusätzliche Unterlagen angefordert wurden.
Im Normalfall ist das allerdings absurd und dein SB sollte die Forderung substanziell begründen, nicht nur Mitwirkung, bla, bla
Zitat von: Yavanna am 17. Oktober 2022, 13:31:33Ich weiß nichts über deine Situation...
Ich kenne eine ähnliche Situation nur aus meiner Kommune, wo bei manchen zwielichtigen Vermietern zusätzliche Unterlagen angefordert wurden.
Im Normalfall ist das allerdings absurd und dein SB sollte die Forderung substanziell begründen, nicht nur Mitwirkung, bla, bla
Mein Vermieter vermietet die Einliegerwohnung zum ersten Mal und hat auch sonst keine weiteren Wohnungen vermietet.
Ich habe ALG II zum 9.9. beantragt. Daraufhin haben sie erstmal noch Unterlagen nachgefordert, die ich noch nicht hatte (Krankenkasse, ALG I Bescheinigung,...) und wollten auch eine Antragsbegründung.
Jetzt möchten sie nochmal eine Stellungnahme und wollen auch wissen, weshalb der Mietvertrag abgeschlossen wurde und nicht beim zuständigen Leistungsträger vorgelegt wurde.
Ich habe vorher bei meinen Eltern gewohnt (bin 29 Jahre) und hatte einen Midijob. Meine Eltern haben mich dann noch bisschen unterstützt. Habe dann ein Jobangebot 20 km entfernt bekommen und habe dort über Bekannte eine Wohnung bekommen. Da wollte ich zum 1.8. einziehen, das ging aber nicht auf Grund eines Wasserschadens, weshalb ich erst im September eingezogen bin. Dass das Jobangebot nicht zu Stande kam, war leider auch erst Ende August, weshalb ich auch erst im September den Antrag auf ALG II gestellt habe.
Abgesehen davon, dass momentan das ja ausgesetzt ist, wie groß die Wohnung sein darf, ist die Wohnung nicht zu groß und zur Ortsüblichen Miete.
Bin momentan noch etwas verwirrt und überfordert. Das ich den Antrag begründen musste hat mich damals schon überfordert und jetzt wollen sie nochmal eine Stellungnahme und vermutlich am liebsten, dass ich zu meinen Eltern zurück ziehe und sie weiter für mich zahlen.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33Jetzt möchten sie nochmal eine Stellungnahme und wollen auch wissen, weshalb der Mietvertrag abgeschlossen wurde und nicht beim zuständigen Leistungsträger vorgelegt wurde.
und wie kam das zustande?
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33weshalb ich erst im September eingezogen bin.
ab wann läuft der MV?
Wann genau war das Datum der Antragstellung? also als das JC es eingetragen hat.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33Das ich den Antrag begründen musste hat mich damals schon überfordert
"Will nicht obdachlos werden und verhungern" reicht doch.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33jetzt wollen sie nochmal eine Stellungnahme und vermutlich am liebsten, dass ich zu meinen Eltern zurück ziehe und sie weiter für mich zahlen.
Geht gar nicht und nochmal um die ewigen Nachfragereien zu sparen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 13:22:50ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 14:13:01und wie kam das zustande?
Wie schon geschrieben, hatte ich im neuen Wohnort ein Angebot für Arbeit, wollte näher hinziehen und habe über Bekannte die Wohnung bekommen. Da dachte ich auch noch, ich wäre nicht auf Unterstützung angewiesen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 14:13:01ab wann läuft der MV?
Der Mietvertrag läuft ab 1.8. einziehen konnte ich da aber wegen Wasserschaden nicht, deshalb wollte der Vermieter da auch keine Miete. Das heißt, der Mietvertrag kam zu Stande, bevor ich überhaupt Leistungen beantragt habe.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 14:13:01Wann genau war das Datum der Antragstellung? also als das JC es eingetragen hat.
9.9. habe ich begonnen und 20. oder 21.9 abgeschickt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 14:13:01"Will nicht obdachlos werden und verhungern" reicht doch.
Ja, das habe ich unter anderem auch rein geschrieben, aber wie gesagt, jetzt wollen sie nochmal eine Stellungnahme. BZw auch wissen, wieso ich einen Antrag stelle. Bild dazu ist unten.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 14:13:01Um das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
photo_2022-10-17_16-04-51.jpg
Habe leider gerade keinen Scanner. Das ist der Teil, der jetzt gefordert wurde.
Ich hatte vorher nur einen Midijob. Hätte also auch da schon Leistungen beantragen können. Dass ich durch meine Familie versorgt wurde stimmt so auch nicht. Habe ich so auch nie geschrieben.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Man muss einen ALG2 Antrag nicht begründen. Die Begründung ergibt sich aus dem SGB2 und den Angaben in deinem Antrag
Deine Eltern sind auch nicht verpflichtet dich bei ihnen wohnen zu lassen
Zitat von: Reiner1970 am 17. Oktober 2022, 16:23:44Man muss einen ALG2 Antrag nicht begründen. Die Begründung ergibt sich aus dem SGB2 und den Angaben in deinem Antrag
Deine Eltern sind auch nicht verpflichtet dich bei ihnen wohnen zu lassen
Das weiß ich. Hab mich davor versucht gut einzulesen. Habe aber gehofft, mit der Antragsbegründung dann einfach Ruhe zu haben. Habe auch extra reingeschrieben, dass ich weder finanziell noch wirtschaftlich unterstützt werde. Und auch das keine Ansprüche bestehen,...
Und dieses "einfach Ruhe haben" sollte man NICHT machen. Muss aber jeder selber wissen
Zitat von: Reiner1970 am 17. Oktober 2022, 16:35:23Und dieses "einfach Ruhe haben" sollte man NICHT machen. Muss aber jeder selber wissen
Was meinst du jetzt genau?
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:26Wie schon geschrieben,......
Schon klar
Ich meinte wie das JC Schreiben zustande kam da dies untypisch ist.
Aber das Foto hat ja jetzt für Aufklärung gesorgt. Nämlich das du in Arbeit warst und diese gekündigt hast da stehst du sofort unter dem Verdacht der Leistungserschleichung.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:26Der Mietvertrag läuft ab 1.8. einziehen konnte ich da aber wegen Wasserschaden nicht, deshalb wollte der Vermieter da auch keine Miete. Das heißt, der Mietvertrag kam zu Stande, bevor ich überhaupt Leistungen beantragt habe.
Dass, in Verb. das du KEINE Leistung vorab beantragt hast (also vor dem 01.09.), ist wichtig und das JC hat das zu akzeptieren auch deine Begründung. Jobwechsel wegen :weisnich: und deswegen u.a. der Umzug. Also wie es jeder normale Bürger in der Situation auch machen würde.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:269.9. habe ich begonnen und 20. oder 21.9 abgeschickt.
Das wirkt als Antragstellung zum 01.09. zurück. Also gut das der MV schon abgewickelt war sonst könnte das JC richtig "blöd" tun.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:26Ja, das habe ich unter anderem auch rein geschrieben, aber wie gesagt, jetzt wollen sie nochmal eine Stellungnahme. BZw auch wissen, wieso ich einen Antrag stelle. Bild dazu ist unten.
Da du das mitgeteilt hast (hoffentlich nachweislich) wäre das eine doppelte Datenerhebung und nicht erlaubt.
Wenn das mit der Arbeit auch geschildert hast dasselbe.
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:26Dass ich durch meine Familie versorgt wurde stimmt so auch nicht. Habe ich so auch nie geschrieben.
Jetzt wäre es gut zu wissen was du geantwortet hast denn dann wüsste man wiederum was du dem JC mitteilen solltest. Da kommt es ja auch auf jede Kleinigkeit an dass das zusammenpasst.
Also am besten auch anonymisiert einstellen.
Und beantworten ob deine Unterlagen nachweislich abgegeben wurden.
Kopien hast du ja hoffentlich. Sollte man von allem machen was von dem Verein kommt und was man hinschickt. Am allerbesten mit Eingangsstempel auf die Kopie oder eine Liste mit den Unterlagen und da eine Eingangsbestätigung drauf. Geht halt nur bei pers. Abgabe.
MfG FN
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 16:17:26Der Mietvertrag läuft ab 1.8. einziehen konnte ich da aber wegen Wasserschaden nicht, deshalb wollte der Vermieter da auch keine Miete. Das heißt, der Mietvertrag kam zu Stande, bevor ich überhaupt Leistungen beantragt habe.
spielt keine Rolle, wenn du im August dort weder gewohnt noch Miete gezahlt hast:
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33Da wollte ich zum 1.8. einziehen, das ging aber nicht auf Grund eines Wasserschadens, weshalb ich erst im September eingezogen bin.
ansonsten liest es sich so als ob die einen Ersatzanspruch konstruieren wollen
Weder die geforderte Stellungnahme zu den Kündigungs- und Umzugsgründen, noch der Grundriss oder die geforderte Erklärung, ob es sich um einen abgeschlossenen Wohnraum handelt, ist für den Leistungsanspruch relevant. Auch eine vorherige Zusicherung der Kostenübernahme der Wohnung ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten.
Zudem fehlt es bei der Datenerhebung an der nach DSGVO vorgeschriebenen Begründung.
Danach muss das JC erklären, wozu genau es diese Daten benötigt und warum es ohne diese über den Antrag nicht entscheiden kann.
Ohne diese Begründung ist eine Datenerhebung rechtswidrig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 17:48:34Da du das mitgeteilt hast (hoffentlich nachweislich) wäre das eine doppelte Datenerhebung und nicht erlaubt.
Wenn das mit der Arbeit auch geschildert hast dasselbe.
Jetzt wäre es gut zu wissen was du geantwortet hast denn dann wüsste man wiederum was du dem JC mitteilen solltest. Da kommt es ja auch auf jede Kleinigkeit an dass das zusammenpasst.
Also am besten auch anonymisiert einstellen.
Und beantworten ob deine Unterlagen nachweislich abgegeben wurden.
Kopien hast du ja hoffentlich. Sollte man von allem machen was von dem Verein kommt und was man hinschickt. Am allerbesten mit Eingangsstempel auf die Kopie oder eine Liste mit den Unterlagen und da eine Eingangsbestätigung drauf. Geht halt nur bei pers. Abgabe.
Bisher habe ich alles per Mail eingeschickt und auch immer eine Lesebestätigung erhalten. Habe auch um eine schriftliche Eingangsbestätigung gebeten, da kam bisher aber (natürlich) noch nichts.
Hier der Text, den ich als Antragsbegründung geschrieben habe:
ich beantrage Arbeitslosengeld II zum 1. September 2022, da ich kein eigenes Einkommen habe.
Ich kann ohne Hilfe meinen Lebensunterhalt mit Krankenversicherung, Miete, Essen und Trinken nicht mehr bestreiten.
Eine Bedürftigkeit sollte somit gegeben sein.
Bis zur Bewilligung des ALG II Antrages wird mein Krankenkassenbeitrag und mein Lebensunterhalt von meinen Ersparnissen abgehen.
Auf die bisherige, freiwillige Zuwendung Dritter, bestand und besteht kein Rechtsanspruch. Aus den freiwilligen Zuwendungen Dritter, erwuchs auch kein eigener Rechtsanspruch auf andere, vorrangige Leistungen.
Ich werde weder finanziell noch wirtschaftlich von meinen Angehörigen unterstützt.
Meine Oma (XXX) kann mich auf Grund der immer höher steigenden Preise nicht mehr unterstützen.
Über Kontakte habe ich die Mietwohnung bekommen. Die Kaution hat mir mein Vater vorgestreckt, damit ich die Wohnung anmieten konnte. Es wurden noch keine monatlichen Mietzahlungen getätigt, diese werden nach der Bewilligung des ALG II Antrages rückwirkend und unverzüglich getätigt.
Hiermit bin ich meiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Teil I (SGB I) nachgekommen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne melden.
Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:15:42Weder die geforderte Stellungnahme zu den Kündigungs- und Umzugsgründen, noch der Grundriss oder die geforderte Erklärung, ob es sich um einen abgeschlossenen Wohnraum handelt, ist für den Leistungsanspruch relevant. Auch eine vorherige Zusicherung der Kostenübernahme der Wohnung ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten.
Zudem fehlt es bei der Datenerhebung an der nach DSGVO vorgeschriebenen Begründung.
Danach muss das JC erklären, wozu genau es diese Daten benötigt und warum es ohne diese über den Antrag nicht entscheiden kann.
Ohne diese Begründung ist eine Datenerhebung rechtswidrig.
Ja, so hätte ich das vom Gefühl her auch gesehen. Habe auch gefühlt schon zu viel gesagt.
Zumal die Wohnung von der Größe und vom Preis in Ordnung ist (was ja momentan eh ausgesetzt ist)
Ich möchte halt kein Stress mit denen haben und auch nicht, dass dann jemand vor der Tür steht. Ich weiß, dass ich niemanden rein lassen muss, stressen tut es mich aber jetzt schon.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 13:31:21Bisher habe ich alles per Mail eingeschickt und auch immer eine Lesebestätigung erhalten.
Bei E-Mail ist es halt so dass die vor dem SG nicht anerkannt werden.
Fax wäre nochmal was anderes.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 13:31:21ich beantrage Arbeitslosengeld II zum 1. September 2022, da ich kein eigenes Einkommen habe.
Ich kann ohne Hilfe meinen Lebensunterhalt mit Krankenversicherung, Miete, Essen und Trinken nicht mehr bestreiten.
Eine Bedürftigkeit sollte somit gegeben sein.
Das hätte genügt abgesehen davon das die Forderung nicht sein darf.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 13:31:21Die Kaution hat mir mein Vater vorgestreckt, damit ich die Wohnung anmieten konnte.
Hier empfehle ich einen schriftlichen Vertrag nachzuholen. Auf das richtige Datum achten! > Beispiele für einen Darlehensvertrag (http://hartz.info/index.php?topic=1790.msg13947#msg13947) und falls da nichts im Antrag oder Beiblättern steht solltest du das auf jeden Fall in Form eines Antrages zur Übernahme stellen. Das läuft halt auf Darlehensbasis und wird mit 10% vom RL abgezogen.
Jetzt fehlt nur noch ob du das mit der Job Kündigung dem JC auch mitgeteilt hast.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Oktober 2022, 17:48:34Wenn das mit der Arbeit auch geschildert hast dasselbe.
Zum Antwortschreiben mal was grob gestricktes, Satzzeichen groß und kleinschreibung bitte selber kontrollieren:
Briefkopf mit BG Nummer
(Als Betreff) Ihre Mitwirkungsaufforderung vom xx xx 2022
Sehr g D u. Herren
Vorab ist grundsätzlich festzuhalten:
a) § 60 SGB I fordert zur Mitwirkung auf, insoweit die verlangten Tatsachen leistungs- oder vermittlungsrelevant sind.
b) § 60 SGB I wird bereits durch § 65 SGB I erheblich auf tatsächlich erforderliche Informationen eingeschränkt. Insbesondere sind bereits erhobene Daten heranzuziehen (Aktenstudium).
Zusätzlich:
DSGVO, Kapitel III, Rechte der betroffenen Person, insbesondere Artikel 13 und 14: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/
Ihre erneute Anforderung bereits getätigter Auskünfte ist absolut Rechtsfehlerhaft, sogar die erst Anforderung war dies wurde aber unwissentlich von mir beantwortet.
Damit liegen sämtliche Auskünfte die NICHTS mit einer Antragsbearbeitung und Leistungsbewilligung zu tun haben und sogar unter Umgehung der rechtlichen Anforderungen, siehe DSGVO, Ihnen nachweislich vor. Damit sind Sie im Sinne der Datensparsamkeit und des Aktenstudiums verpflichtet in die Akte zu schauen damit wären Ihre erneut gestellte Fragen längst beantwortet.
Sollte das mit der Arbeit fehlen kannst du das hier reinschreiben, allerdings auch erwähnen das du zu der Zeit nicht unter der "Fuchtel" des JC standest und so vorgegangen bist wie es jeder freie Bürger macht der nicht vom JC abhängig ist.
Alle leistungsrelevanten und zulässigen Daten wurden damit bereits erhoben und mitgeteilt.
Ihre Rücknahme bzw. Nichtigkeitserklärung zu den genannten Aufforderungen erwarte ich bis xx.xx.2022
Datum der Abgabe + grob 14 Tage sollte die Frist schon sein, wenn ein WE zuviel ist dann evtl. 16 Tage mit Posteingang bei mir. Andernfalls wäre ich veranlasst, auf fachliche Fehlleistungen mit einer Fachaufsichtsbeschwerde zu reagieren.
Bei rechtswidriger Leistungsverweigerung ohne Reaktion Ihrerseits werde ich unmittelbar mit allen mir zustehenden rechtlichen Möglichkeiten reagieren.
Auch eine Information an den Datenschutzbeauftragten behalte ich mir vor.
Anmerkungen:
Zu dem am xx.yy.2022 von mir nachweislich eingereichten Antrag auf ALG II erwarte ich Ihren umgehenden Bewilligungsbescheid anhand der bereits vorliegenden Daten, spätestens jedoch zum xx.yy.2022 mit Posteingang bei mir eingehend. Die Leistungen sind entsprechend zeitnah zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dass hier kannst du auch mit einarbeiten:
Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 11:15:42Zudem fehlt es bei der Datenerhebung an der nach DSGVO vorgeschriebenen Begründung.
Danach muss das JC erklären, wozu genau es diese Daten benötigt und warum es ohne diese über den Antrag nicht entscheiden kann.
Ohne diese Begründung ist eine Datenerhebung rechtswidrig.
Mehr fällt mir momentan nicht ein.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 16:05:20Jetzt fehlt nur noch ob du das mit der Job Kündigung dem JC auch mitgeteilt hast.
Wenn das mit der Arbeit auch geschildert hast dasselbe.
Was meinst du damit? Ob ich sie darüber informiert habe, dass ich den Job gekündigt habe?
Habe ich nicht. Habe ja auch erstmal kein Antrag auf ALG II gestellt. Wollte es ja ohne ALG II schaffen. Zumal es auch nur ein Midijob war. Sonst hätte ich es natürlich gleich mitgeteilt. Aber so habe ich mich erstmal freiwillig krankenversichern lassen und wollte meine Ruhe haben.
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 16:05:20Zum Antwortschreiben mal was grob gestricktes, Satzzeichen groß und kleinschreibung bitte selber kontrollieren:
Vielen, vielen lieben Dank dafür, das hilft mir schon mal sehr weiter.
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 16:05:20Sollte das mit der Arbeit fehlen kannst du das hier reinschreiben, allerdings auch erwähnen das du zu der Zeit nicht unter der "Fuchtel" des JC standest und so vorgegangen bist wie es jeder freie Bürger macht der nicht vom JC abhängig ist.
Was meinst du da genau? Wieso gekündigt?
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 16:05:20Zu dem am xx.yy.2022 von mir nachweislich eingereichten Antrag auf ALG II erwarte ich Ihren umgehenden Bewilligungsbescheid anhand der bereits vorliegenden Daten, spätestens jedoch zum xx.yy.2022 mit Posteingang bei mir eingehend. Die Leistungen sind entsprechend zeitnah zu überweisen.
Was wäre da so ein angemessener Zeitraum? Bei dem anderen meintest du ja ca 14 Tage.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 16:51:21Was meinst du damit? Ob ich sie darüber informiert habe, dass ich den Job gekündigt habe? Habe ich nicht.
Gut dann lass das weg und sprich/schreib es auch nicht an.
Wobei nach der Frage von unten und der Anfrage vom JC stimmt das so anscheinend nicht, denn woher und mit welchem Grund soll die Frage nach der Kündigung, dargestellt als Tatasche, sonst gestellt werden.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 16:51:21Was meinst du da genau? Wieso gekündigt?
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33Ich habe vorher bei meinen Eltern gewohnt (bin 29 Jahre) und hatte einen Midijob.
und im Anschreiben vom JC ist ja die
erste Frage warum du gekündigt hast.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 16:51:21Was wäre da so ein angemessener Zeitraum? Bei dem anderen meintest du ja ca 14 Tage.
Da gilt das selbe.
Aber stell das mit dem Midijob erst mal klar nicht das du dir ein Eigentor damit schiesst.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 17:20:16Gut dann lass das weg und sprich/schreib es auch nicht an.
Wobei nach der Frage von unten und der Anfrage vom JC stimmt das so anscheinend nicht, denn woher und mit welchem Grund soll die Frage nach der Kündigung, dargestellt als Tatasche, sonst gestellt werden.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 16:51:21Was meinst du da genau? Wieso gekündigt?
Zitat von: MsXyz am 17. Oktober 2022, 13:49:33Ich habe vorher bei meinen Eltern gewohnt (bin 29 Jahre) und hatte einen Midijob.
und im Anschreiben vom JC ist ja die erste Frage warum du gekündigt hast.
Aber stell das mit dem Midijob erst mal klar nicht das du dir ein Eigentor damit schiesst.
Durch die Unterlagen wussten Sie von dem Midijob. Also wie ich vorher meinen Unterhalt bestritten habe.
Muss ich einen Grund angeben wieso ich gekündigt habe?
Möchte ungern, dass mir das wieder negativ ausgelegt wird.
Und ich dachte halt, ich hätte nen neuen Job. Es war ja was in Aussicht.
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 17:47:06Muss ich einen Grund angeben wieso ich gekündigt habe?
Ganz klar: nein! Und das sollte man an diesem Punkt des Antragsverfahrens auch auf keinen Fall.
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2022, 17:20:16Aber stell das mit dem Midijob erst mal klar nicht das du dir ein Eigentor damit schiesst.
Da verstehe ich ehrlich gesagt noch nicht ganz, was du damit meinst?
Ansonsten bedanke ich mich schon mal für die Unterstützung, fühle mich auf jeden Fall jetzt sicherer da eine Antwort zu schreiben. Und ärgere mich etwas, dass ich beim ersten Schreiben nicht auf mein Gefühl gehört habe und zu viel geschirbene habe.
Habe auch mal geguckt, eine BG Nummer steht nicht dabei und eine Faxnummer auch nicht. Die habe ich zum Glück im Internet gefunden.
Habe bei einem anderen Beitrag gesehen, dass man online auch Fax verschicken kann, das werde ich jetzt so machen.
Meint ihr, es macht Sinn, die ersten Unterlagen sicherheitshalber auch nochmal per Fax hinzuschicken? (Also Krankenkasse, Kontoauszüge,..) Hatte sie bisher nur per Mail geschickt und auf meine Bitte, das postialisch zu bestätigen ist man bisher noch nicht nachgekommen.
Und muss ich sagen, dass ich vorher keine ergänzenden Leistungen in Anspruch genommen habe? Das sollte doch auch aus den vorherigen Daten hervorgehen.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 19. Oktober 2022, 15:34:48Da verstehe ich ehrlich gesagt noch nicht ganz, was du damit meinst?
Zitat von: MsXyz am 18. Oktober 2022, 17:47:06Durch die Unterlagen wussten Sie von dem Midijob.
aber wenigstens hast du es trotzdem klargestellt und daher
Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2022, 09:10:18ZitatMuss ich einen Grund angeben wieso ich gekündigt habe?
Ganz klar: nein! Und das sollte man an diesem Punkt des Antragsverfahrens auch auf keinen Fall.
Zitat von: MsXyz am 19. Oktober 2022, 15:34:48Meint ihr, es macht Sinn, die ersten Unterlagen sicherheitshalber auch nochmal per Fax hinzuschicken? (Also Krankenkasse, Kontoauszüge,..) Hatte sie bisher nur per Mail geschickt und auf meine Bitte, das postialisch zu bestätigen ist man bisher noch nicht nachgekommen.
Kannst du machen natürlich mit dem Beisatz
"anbei die Ihnen schon per Mail zu gesendeten.....zu meiner Rechtssicherheit nochmal als Anhang zum Fax"
oder so ähnlich.
MfG FN
Hallo zusammen,
ich habe heute einen Brief erhalten, dass ich Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt habe.
Darin werde ich zu einem persönlichen Informationsgespräch eingeladen.
Heißt das, sie haben den Antrag genehmigt? Weiter Informationen kann man darauf nämlich nicht erkennen. Nur vielzeitige Maßnahmen, berufliche Zukunft und sowas.
Bzw lese ich jetzt in dem Teil darunter im Zusammenhang über ihre Rechtssituation zu informieren, wenn ich dem Gespräch nicht nachkomme, sei es ihnen nicht möglich, zu entscheiden ob ich zum Personenkreis der hilfebedürftigen Erwerbsfähigen gehöre. Die hätte zur Folge dass sie meinen Antrag nicht abschließend prüfen könnten.
Das klingt für mich nach noch nicht abschließend geklärt.
Ich bin verwirrt. Zumal ich gesehen habe, dass mir meine Krankenkasse einen Beitrag schon zurück überwiesen hat. Das sah für mich so aus, als hätten sie jetzt was vom Jobcenter bekommen.
Zu dem Termin sollte ich vermutlich einen Beistand mitnehmen. Wie finde ich da jemanden am Besten?
Und kann ich dafür dann irgendwie Fahrgeld oder so bekommen?
MsXyz
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder? (http://hartz.info/index.php?topic=3107.0)
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011) (http://hartz.info/index.php?topic=108.0)
oder wortgenau abtippen.
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 13:49:22Zu dem Termin sollte ich vermutlich einen Beistand mitnehmen. Wie finde ich da jemanden am Besten?
durch Fragen und Bitten von jemandem den du kennst. Und sollte man bei jedem Termin machen. Mit Glück > Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.msg2129#msg2129)
hier dem weiterführenden Link folgen!
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 13:49:22Und kann ich dafür dann irgendwie Fahrgeld oder so bekommen?
Natürlich das spricht man ganz am Anfang des Termins an.
Bevor ich/wir es vergessen stelle ich einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung.... der sollte dir dann auch sofort ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt werden.
MfG FN
Danke schon mal.
Zitat von: Fettnäpfchendurch Fragen und Bitten von jemandem den du kennst. Und sollte man bei jedem Termin machen. Mit Glück > Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.msg2129#msg2129)
hier dem weiterführenden Link folgen!
Kenne hier leider niemanden, bzw haben die, die ich kenne, zu der Zeit natürlich keine Zeit. Familie ist vermutlich auch nicht sinnvoll, zumal die da im Urlaub sind.
Ansonsten muss ich wohl doch alleine.
photo_2022-11-03_15-39-24.jpg
photo_2022-11-03_15-39-29.jpg
Eine BG Nummer ist übrigens immer noch nicht zu sehen, nur ein Aktenzeichen.
Vorher kamen die Briefe immer von Leuten aus der Leistungssachbearbeitungen. Der Brief jetzt kam von einem Mitarbeiter aus dem Fallmanagement.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 15:44:26Familie ist vermutlich auch nicht sinnvoll
auch da spricht nichts dagegen. Beistand ist Beistand egal wer es ist.
Scheint dem Schreiben nach eine Optionskommune zu sein. Die Formulierungen sind auch nicht wirklich korrekt.
Da kannst du hingehen aber halt bloß nichts unterschreiben und alles zur Prüfung mitnehmen.
Mindeste Prüfzeit von zwei bis drei Wochen ausbitten, denn die zu prüfende Person hat noch anderes zu tun als auf dich zu warten.
Lebenslauf und Bewerbungsmatte würde ich zu Hause vergessen denn das ist nicht leistungsrelevant und soll mit dem SB und dir im sogenannten Profiling zusammen erarbeitet werden. Da solltest halt die groben Daten im Kopf haben wie Lehre als... von bis und gearbeitet als ...von......bis
Und wenn es Fallmanagment ist und nicht ein normaler SB ist das wie ich schon oft gelesen habe eh eine freiwillige Sache.
Was Ihr Maßnahmekonzept angeht:
Klar das wenn du LL und Bewerbungen vorlegst die dir sicher eine Bewerbungsmaßnahme aufs Auge drücken wollen weil die finden selbst was wenn du auf dem neuesten Stand bist.
Hatte ich selber schon, bzw sie haben es versucht. Allerdings bei einer Pflichtveranstaltung vom JC wo das Bewerbungsthema auch dazu gehört hat. Ich hab den "Reverenten" dann gefragt ob er nicht auf dem neuesten Stand ist denn ab 50 kann man eine (sogenannte) Dritte Seite als Beiblatt dazu legen. Der ist gleich fertig gewesen und zum nächsten "Opfer" gegangen. :mocking:
Legen sie dir z.b.: drei Flyer vor und du sollst dir was raus suchen weißt du (ab jetzt) dass das schon grundlegend falsch ist, denn es ist Hauptaufgabe eines SB dies für dich raus zu suchen und muss sogar noch folgendes beachten und enthalten:
Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten? (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
Dringender Lesestoff:
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen zur Eingliederung (http://hartz.info/index.php?topic=4593.0) (
zum Thema du musst alles..)Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0) besonders interessant wegen der erwähnten Leistungseinstellung, der Mitwirkungspflicht und der Nachholung die auch unglaublich formuliert ist also als ob die nicht komplett nachzahlen müssten.
Das sind schon (aus meiner Sicht) schmutzige Formulierungen um hilfebedürftige Unterbewußt zu manipulieren damit sie alles geforderte egal ob rechtswidrig oder nur sittenwidrig auch mitmachen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2022, 16:56:50Scheint dem Schreiben nach eine Optionskommune zu sein. Die Formulierungen sind auch nicht wirklich korrekt.
Da kannst du hingehen aber halt bloß nichts unterschreiben und alles zur Prüfung mitnehmen.
Mindeste Prüfzeit von zwei bis drei Wochen ausbitten, denn die zu prüfende Person hat noch anderes zu tun als auf dich zu warten.
Lebenslauf und Bewerbungsmatte würde ich zu Hause vergessen denn das ist nicht leistungsrelevant und soll mit dem SB und dir im sogenannten Profiling zusammen erarbeitet werden. Da solltest halt die groben Daten im Kopf haben wie Lehre als... von bis und gearbeitet als ...von......bis
Und wenn es Fallmanagment ist und nicht ein normaler SB ist das wie ich schon oft gelesen habe eh eine freiwillige Sache.
Was Ihr Maßnahmekonzept angeht:
Klar das wenn du LL und Bewerbungen vorlegst die dir sicher eine Bewerbungsmaßnahme aufs Auge drücken wollen weil die finden selbst was wenn du auf dem neuesten Stand bist.
Hatte ich selber schon, bzw sie haben es versucht. Allerdings bei einer Pflichtveranstaltung vom JC wo das Bewerbungsthema auch dazu gehört hat. Ich hab den "Reverenten" dann gefragt ob er nicht auf dem neuesten Stand ist denn ab 50 kann man eine (sogenannte) Dritte Seite als Beiblatt dazu legen. Der ist gleich fertig gewesen und zum nächsten "Opfer" gegangen. :mocking:
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0) besonders interessant wegen der erwähnten Leistungseinstellung, der Mitwirkungspflicht und der Nachholung die auch unglaublich formuliert ist also als ob die nicht komplett nachzahlen müssten.
Das sind schon (aus meiner Sicht) schmutzige Formulierungen um hilfebedürftige Unterbewußt zu manipulieren damit sie alles geforderte egal ob rechtswidrig oder nur sittenwidrig auch mitmachen.
Vielen Dank für deine Einschätzung.
Die Nachrichten werden auf jeden Fall mit dem Kommunalen Center für Arbeit geschrieben. Also könnte das schon sein.
Unteschreiben würde ich eh nichts sofort, aber der Hinweis ist auf jeden Fall nochmal gut.
Ob der Termin dann bei dem ist, der jetzt den Brief geschrieben hat und Fallmanager ist (das alleine klingt aus meiner Sicht schon komisch, weiß ich natürlich nicht. Was das jetzt mit meinem Antrag zu tun hat und der Bewilligung verstehe ich auch nicht. Ich hatte sie in meinem letzten Schreiben gebeten bis spätestens 7.11.22 (waren dann über 14 Tage) eine Entscheidung zu treffen. Wenn die Krankenkasse doch nochmal Geld abhebt sieht es nämlich schlecht aus.
Ich denke, ich werde ohne Unterlagen zu dem Termin gehen und hoffen, dass mich wer begleiten kann..
Klingt für mich aber sehr danach, dass sie mich irgendwo rein stecken wollen, weil noch jung und bloß nicht in den Zahlen auftauchen...
Könnte ich denn jetzt ein Zuschuss beantragen? Oder irgendwie hinbekommen, dass der Antrag bearbeitet wird? Habe das Gefühl, sie wollen es weiter raus zögern...
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 17:09:29Ich hatte sie in meinem letzten Schreiben gebeten bis spätestens 7.11.22 (waren dann über 14 Tage) eine Entscheidung zu treffen. Wenn die Krankenkasse doch nochmal Geld abhebt sieht es nämlich schlecht aus.
Was hast du da geschrieben? Evtl. das grobe Muster aus Antwort 15 ?
Wenn man da genaueres wüsste....dann
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 17:09:29Könnte ich denn jetzt ein Zuschuss beantragen? Oder irgendwie hinbekommen, dass der Antrag bearbeitet wird?
könnte man darauf eingehen!
MfG FN
Da hält sich ein JC für ganz schlau und und versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I. Das ist grober Macht- und Rechtsmissbrauch und sollte mittels Beschwerde gemeldet werden.
Aber auch wenn das JC hier die falsche Rechtsgrundlage nennt, beinhaltet § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III den Meldegrund "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch", die Meldeaufforderung als solche ist also zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Androhung (oder der Vollzug) der Leistungsverweigerung bei Nichtmeldung.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2022, 17:52:21Was hast du da geschrieben? Evtl. das grobe Muster aus Antwort 15 ?
Wenn man da genaueres wüsste....dann
Zitat von: MsXyz am 03. November 2022, 17:09:29Könnte ich denn jetzt ein Zuschuss beantragen? Oder irgendwie hinbekommen, dass der Antrag bearbeitet wird?
könnte man darauf eingehen!
MfG FN
Genau. Ich habe das grobe Muster von oben genommen, den Zusatz irgendwie eingebaut und mit Bitte um Bearbeitung bzw. Zugang bei mir bis 7.11.22
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 10:09:38Da hält sich ein JC für ganz schlau und und versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I. Das ist grober Macht- und Rechtsmissbrauch und sollte mittels Beschwerde gemeldet werden.
Aber auch wenn das JC hier die falsche Rechtsgrundlage nennt, beinhaltet § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III den Meldegrund "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch", die Meldeaufforderung als solche ist also zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Androhung (oder der Vollzug) der Leistungsverweigerung bei Nichtmeldung.
Also zum Termin muss ich? Verstehe nicht ganz, was du meinst. Dass das Schreiben irgendwie komisch ist, hatte ich von Anfang an im Gefühl.
Da meine Krankenkasse mir einen Beitrag zurücküberwiesen hat für September, habe ich mich da mal gemeldet. Die Auskunft der Dame war:
Dass sie den Beitrag für September überwiesen haben, weil ich ab da pflichtversichert übers Jobcenter bin. Also muss der Antrag ja durch sein, sonst hätten sie das nicht der Krankenversicherung gemeldet.Darüber soll ich auch noch Post von der Krankenversicherung bekommen.
Von daher macht es eigentlich kein Sinn, dass sie immer noch feststellen wollen, ob ich zu den hilfebedürften Erwerbsfähigen gehöre.
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Also zum Termin muss ich?
Solltest du. Aber möglichst mit Beistand (Zeuge). Und nichts unterschreiben.
Ansonsten riskierst du die - rechtswidrige - Antragsablehnung.
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 11:17:20Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Also zum Termin muss ich?
Solltest du. Aber möglichst mit Beistand (Zeuge). Und nichts unterschreiben.
Ansonsten riskierst du die - rechtswidrige - Antragsablehnung.
Ja, hingegangen wäre ich schon. Aber vermutlich ohne Unterlagen, bzw nur mit Lebenslauf oder so.
Beistand versuche ich noch irgendwie hinzubekommen. Würde mich definitiv mit wohler fühlen.
Und unterschreiben würde ich sowieso nichts.
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 10:09:38Da hält sich ein JC für ganz schlau und und versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I. Das ist grober Macht- und Rechtsmissbrauch und sollte mittels Beschwerde gemeldet werden.
Aber auch wenn das JC hier die falsche Rechtsgrundlage nennt, beinhaltet § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III den Meldegrund "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch", die Meldeaufforderung als solche ist also zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Androhung (oder der Vollzug) der Leistungsverweigerung bei Nichtmeldung.
Und sollte ich dagegen was tun? Also irgendwie eine Beschwerde einreichen? Und wo müsste ich mich da beschweren?
Habe gerade auch nochmal auf mein Konto geguckt und eine Überweisung vom Kommunalen Center für Arbeit bekommen. Damit sollte der Antrag ja durch sein (auch wenn ich nichts schriftlich habe), oder zumindest vorläufig durch sein. Allerdings ist der Betrag 330 Euro weniger als drei mal der Regelsatz und drei mal Miete und NK.... Aber ich warte erstmal, ob was schriftlich kommt und wie sie mir die 110 Euro weniger pro Monat erklären wollen...
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:31:29Und sollte ich dagegen was tun? Also irgendwie eine Beschwerde einreichen? Und wo müsste ich mich da beschweren?
Normal an das JC z: Hd. Beschwerdemanagment oder direkt an dass
*Der Beschwerdegrund steht unten in Ottokar Zitat und als Anhang kannst du nachlesen was für eine Beschwerdeart es ist.
oder
Du lässt die die Arbeit machen.
Zu Deutsch bei deinem Termin lässt du das vom SB "zur Niederschrift" selber tippen und ausdrucken und das Unterschreiben von DIR nicht vergessen.
Ein Exemplar für dich und eins soll der SB weiterleiten.
Den Text hat:
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 10:09:38versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I.
schon geschrieben. Der SB muss halt den Rest schreiben und er muss auch wissen ob es eine Dienstaufsichts.- o. Fachaufsichtsbeschwerde ist.
Dann wissen die schon mal was Sache mit Dir ist und werden sich wahrscheinlich in der Zukunft zurückhalten.
Dass Gesicht des SB müsste man sehen können und die Niederschrift muss er machen.
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Von daher macht es eigentlich kein Sinn, dass sie immer noch feststellen wollen, ob ich zu den hilfebedürften Erwerbsfähigen gehöre.
Ja weil es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowieso nicht darum geht sondern um anderes:
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2022, 16:56:50Klar das wenn du LL und Bewerbungen vorlegst die dir sicher eine Bewerbungsmaßnahme aufs Auge drücken wollen weil die finden selbst was wenn du auf dem neuesten Stand bist.
Bei mir war es Standard das die Meldeaufforderungen und die Inhalte der Termine nichts miteinander zu tun hatten, aber das JC hat nur wenig Meldegründe die es nutzen kann, vier Stück glaube ich mich zu erinnern.
Ein schönes WE
FN
* Alle 108 Optionskommunen im Überblick (DLT). (http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/Alle%20108%20Optionskommunen%20im%20%C3%9Cberblick%20%20%28DLT%29.pdf)
Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte (http://hartz.info/index.php?topic=4623.msg40228#msg40228)
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Vielen Dank schon mal, ich werde mich da mal einlesen und überlegen, wie ich vorgehen möchte.
Ich habe heute auch einen Bescheid über die Leistungen erhalten, worin steht, dass ich für 6 Monate Leistungen erhalte.
Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben. Das hatte sie mir aber noch überwiesen, damit ich zumindest noch die Krankenversicherung bzw Autoversicherung,... zahlen kann. Also das ich nicht ins Minus komme. Könnte ich dagegen vorgehen oder hat das eher weniger Sinn? Sie wollte das Geld eigentlich gerne zurück haben..
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben. Das hatte sie mir aber noch überwiesen, damit ich zumindest noch die Krankenversicherung bzw Autoversicherung,... zahlen kann. Also das ich nicht ins Minus komme. Könnte ich dagegen vorgehen oder hat das eher weniger Sinn? Sie wollte das Geld eigentlich gerne zurück haben..
Ja dazu brauchst du aber einen Darlehensvertrag der beinhaltet dass dieses Geld zweckgebunden ist und zurückgefordert wird. Der Darlehensvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten und muss dann vom JC akzeptiert werden.
Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung (http://hartz.info/index.php?topic=108273.0) halt auf deine Situation anpassen!
MfG FN
Und das Datum auf dem Darlehensvertrag muss passen. Der Vertrag muss abgeschlossen worden sein, bevor das Geld überwiesen wurde....
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben.
was auch richtig ist
und wenn man schon einen Darlehensvertrag zusammenschustert hätte man ihn rechtzeitig einreichen sollen und nicht erst im nachhinein
Zitat von: violet am 04. November 2022, 17:42:52Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben.
was auch richtig ist
und wenn man schon einen Darlehensvertrag zusammenschustert hätte man ihn rechtzeitig einreichen sollen und nicht erst im nachhinein
Entschuldigung, dass ich an sowas nicht gedacht habe, wenn ich Geld von meiner 87 jährigen Oma annehme, mit der ich mündlich vereinbart habe, ihr das Geld danach in bar zurück zu geben.
Joa, ist vielleicht naiv, aber an sowas hab ich in dem Moment auch einfach nicht gedacht.
Weiß nicht, wie das Jobcenter sich das vorstellt, wenn man knapp 2 Monate auf eine Bewilligung wartet und weitere laufende Kosten hat.
Der Freibetrag ist ja auch 100 Euro und danach die 20 Prozent. Also wären 100 Euro frei gewesen, oder? Und der Rest wäre anteilig gewesen. So verstehe ich das zumindest. Dann hätten sie mir nämlich zu viel abgezogen.
Zitat von: MsXyz am 05. November 2022, 08:40:04Der Freibetrag ist ja auch 100 Euro und danach die 20 Prozent. Also wären 100 Euro frei gewesen, oder? Und der Rest wäre anteilig gewesen. So verstehe ich das zumindest.
Das verstehtst du falsch! Die von dir erwähnten Freibeträge gibt es auf
Erwerbseinkommen!
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 05. November 2022, 08:40:04mit der ich mündlich vereinbart habe, ihr das Geld danach in bar zurück zu geben.
Mündliche Verträge sind genauso gültig wie z.B.:bei der Miete.
Allerdings braucht das JC etwas handfestes und da kann man einen Vertrag nachträglich aufsetzen, bei dem natürlich
Zitat von: lappa am 04. November 2022, 16:19:14Und das Datum auf dem Darlehensvertrag muss passen.
und dem JC dann zukommen zu lassen.
Einkommen (http://hartz.info/index.php?topic=2363.msg18429#msg18429)
Zitat- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.
MfG FN
Ich bin es nochmal... War mir unsicher, ob ein neues Thema sinnvoller ist, aber da hier schon was zu steht, mache ich es jetzt (erstmal) hier.
Gegen den ersten Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, einmal wegen des Geldes meiner Oma, was ich zurück zahlen soll, aber auch weil nicht alle NK übernommen werden, die aber übernommen werden müssten.
Da hat sich mein Sachbearbeitet wohl ans "Bein gepisst" gefühlt (sorry, für den Ausdruck) und nochmal den Antrag rausgekramt und was eigentlich bewilligt wurde, will er jetzt nochmal was raus holen. Und ich darf eine Anhörung ausfüllen.
Ich verstehe das Schreiben ehrlich gesagt nicht wirklich. Wollen sie mir die ganzen Wohnkosten jetzt nicht zahlen und das gezahlte wollen sie zurück?! Oder wollen sie mir für 3 Jahre den im Schreiben geschriebenen Betrag weniger zahlen?!
Zur Erklärung, ich bin umgezogen. Der Mietvertrag läuft ab 1.8.22, eingezogen bin ich zum 1.9.22. Ich habe die Wohnung angemietet, da ich ein Jobangebot da hatte und näher in Richtung des Jobs ziehen wollte. Das ganze war nur mündlich und kam dann nicht zu Stande. Weshalb ich im September 2022 ALG 2 beantragt habe.
Abgesehen davon, dass das mit Wohnungsgröße und Kosten ja gerade ausgesetzt ist, würde sie aber von den Kosten her passen.
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Jetzt stellen sich mir nur die Fragen:
Sollte ich darauf antworten?
Sollte ich auf den Datenschutz verweisen und fragen, wofür sie die Antworten brauchen?
Sie nehmen ja Bezug auf das Schreiben im Oktober. Da habe ich wie folgt geantwortet:
Ihre erneute Anforderung bereits getätigter Auskünfte ist absolut Rechtsfehlerhaft, sogar die erste Anforderung war dies, wurde aber unwissentlich von mir beantwortet.
Bei der Datenerhebung fehlt die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
Damit liegen sämtliche Auskünfte, die nichts mit einer Antragbearbeitung oder Leistungsbewilligung zu tun haben und sogar unter Umgehung der rechtlichen Anforderungen, siehe DSGVO, Ihnen nachweislich vor.
Alle leistungsrelevanten und zulässigen Daten wurden damit bereits erhoben und mitgeteilt.
Ich schätze mal, hätte ich keinen Widerspruch eingelegt, wäre da auch nichts mehr gekommen....
Beim anmieten der Wohnung habe ich auch nicht damit gerechnet, ALG 2 beziehen zu müssen und an einen solchen Fall einfach überhaupt nicht gedacht...
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Sind die besoffen?
Die wollen ernsthaft eine Ersatzforderung aufrechnen, die es gar nicht gibt?
Oder gibt es eine solche Ersatzforderung, die du hier aber nicht eingestellt hast?
Ich verstehe das wie folgt:
Du bist umgezogen, hast aber (was du auch nicht musstest) keine Zustimmung des JC zur Kostenübernahme eingeholt.
Das JC wirft dir nun vor, du wärst in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen zum Bezug höherer Unterkunftskosten zu schaffen und will die Differenz zwischen den vorherigen und neuen KdUH nach § 34 SGB II zurückfordern und aufrechnen.
Das Ganze ist nicht nur vollkommen absurd, es ist ganz klar rechtswidrig.
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 15:56:04Sind die besoffen?
Die wollen ernsthaft eine Ersatzforderung aufrechnen, die es gar nicht gibt?
Oder gibt es eine solche Ersatzforderung, die du hier aber nicht eingestellt hast?
Ich verstehe das wie folgt:
Du bist umgezogen, hast aber (was du auch nicht musstest) keine Zustimmung des JC zur Kostenübernahme eingeholt.
Das JC wirft dir nun vor, du wärst in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen zum Bezug höherer Unterkunftskosten zu schaffen und will die Differenz zwischen den vorherigen und neuen KdUH nach § 34 SGB II zurückfordern und aufrechnen.
Das Ganze ist nicht nur vollkommen absurd, es ist ganz klar rechtswidrig.
Ich weiß es nicht. Hab bisher nur Stress mit Ihnen... Also für mich extrem psychischen Stress..
Nein, sonst kam bei mir nichts an. Habe immer alles hier rein gestellt. Bis auf das mit dem Widerspruch. Da musste ich nochmal Widerspruch einlegen. Aber da war davon auch keine Rede... Also ein Schreiben mit Ersatzforderung habe ich nicht bekommen.
Genau, ich bin umgezoge, habe vorher aber nicht gefragt. Zu dem Zeitpunkt stand das gar nicht im Raum, dass ich ALG 2 beantragen muss. Wäre mit dem Job ja nicht nötig gewesen....
Informationen über die vorherige KDU haben sie auch gar nicht...
Ich weiß nur trotzdem nicht, wie ich darauf am Besten reagiere. Habe auch nicht mehr so viel Zeit, weil ich das als vor mir hergeschoben habe, weil mich das so belastet hat.
Der Brief hat auch über eine Woche gedauert bis er bei mir war...
Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden. Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, sowie folgender BSG Urteile: B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010. Ich zweifele nicht daran, dass das zuständige Sozialgericht sich diesen anschließen wird.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
MfG
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden.
Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
MfG
Vielen Dank!
Dass heißt, dieses Anhörungsschreiben gar nicht ausfüllen, sondern das als Eigenständiges Schreiben aufsetzen?
Sorry, dass ich so blöd fragen muss, mein Gehirn ist da nur noch blockiert und ich eher in Schockstarre...
Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 16:26:17Dass heißt, dieses Anhörungsschreiben gar nicht ausfüllen, sondern das als Eigenständiges Schreiben aufsetzen?
Sorry, dass ich so blöd fragen muss, mein Gehirn ist da nur noch blockiert und ich eher in Schockstarre...
Genau das heißt es!
Das so etwas für Blockaden sorgt ist nicht verwunderlich geht schließlich auch an die Existenz.
Aber das interessiert da niemand selbst wenn sie nicht im Recht sind.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden. Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, sowie folgender BSG Urteile: B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010. Ich zweifele nicht daran, dass das zuständige Sozialgericht sich diesen anschließen wird.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
MfG
Vielen Dank! Ich werde die Urteile mir noch durchlesen, um das ganze fertig schreiben zu können.
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Dezember 2022, 17:31:51Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 16:26:17Dass heißt, dieses Anhörungsschreiben gar nicht ausfüllen, sondern das als Eigenständiges Schreiben aufsetzen?
Sorry, dass ich so blöd fragen muss, mein Gehirn ist da nur noch blockiert und ich eher in Schockstarre...
Genau das heißt es!
Das so etwas für Blockaden sorgt ist nicht verwunderlich geht schließlich auch an die Existenz.
Aber das interessiert da niemand selbst wenn sie nicht im Recht sind.
MfG FN
Auch dir vielen lieben Dank!
Das Schreiben kam auch mit einer Verzögerung von über einer Woche direkt vor Weihnachten an... Aber das war Ihnen wohl auch egal...
Ist es eigentlich normal, dass der Widerspruch vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet wird?
Und macht bei einem solchen Verhalten eine Beschwerde Sinn?
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 17:55:48Ist es eigentlich normal, dass der Widerspruch vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet wird?
Jein
je nach JC wird das unterschiedlich gehandhabt.
Aber wenn es derselbe ist kannst du dir das Ergebnis ja denken.
Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 17:55:48Und macht bei einem solchen Verhalten eine Beschwerde Sinn?
Schon allein durch diese bösartige Unterstellung solltest du das machen!
Selbst wenn die nichts bringt eine jede kommt in die Akte des SB und das wollen die nicht wirklich wenn es zuviel werden bekommen auch die Probleme und wenn es dann noch
(der Datenschutz falls möglich) das SG und die evtl.
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
dazu kommt schaut das nicht mehr so lapidar für den SB aus.
MfG FN
Lieber Threadersteller, wirklich eine große Sauerei, wie sie dich rannehmen. Halte durch und nimm es nicht persönlich, scheint Masche bei denen zusein, um die Kosten gering zu halten. Das mit dem Darlehensvertrag- Fehler ist natürlich ärgerlich.(obwohl rechtswidrig, würde ich mit Omi nachholen, obs was bringt weiß ich nicht ) Wies aktuell aussieht, kämpfen die um jeden Cent den sie nicht bezahlen müssen. So würde ich auch reagieren und vom Häschenduckweg Modus in den kriegs-Zerstörungs-Modus gehen. Wie sagen sie beim Impfen. Standhaft bleiben
Ich hatte bisher immer Glück, Sie haben mich bisher immer gut behandelt. Mein Sozialgericht ist zb. dreiviertel Stunden von mir weg. Ist echt ne Schande, wenn das Jobcenter an der Psyche nagt, bis man bricht. Es werden bessere Zeiten wieder kommen, niemals vergessen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2022, 13:52:55MsXyz
Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 17:55:48Ist es eigentlich normal, dass der Widerspruch vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet wird?
Jein
je nach JC wird das unterschiedlich gehandhabt.
Aber wenn es derselbe ist kannst du dir das Ergebnis ja denken.
Zitat von: MsXyz am 30. Dezember 2022, 17:55:48Und macht bei einem solchen Verhalten eine Beschwerde Sinn?
Schon allein durch diese bösartige Unterstellung solltest du das machen!
Selbst wenn die nichts bringt eine jede kommt in die Akte des SB und das wollen die nicht wirklich wenn es zuviel werden bekommen auch die Probleme und wenn es dann noch
(der Datenschutz falls möglich) das SG und die evtl.
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
dazu kommt schaut das nicht mehr so lapidar für den SB aus.
MfG FN
Danke für deine Einschätzung.
Ja, auf einen Teil des Widerspruchs ist er gar nicht eingegangen.
Und wegen Datenschutz hätte ich eh schon ne Beschwerde schreiben müssen, weil er bei den beiden Nachfragen da ja schon mehrere Sachen gefragt hat, die ihn nichts angehen....
Was das alles für Nerven kostet...
Zitat von: goingtolegend am 31. Dezember 2022, 14:11:33Lieber Threadersteller, wirklich eine große Sauerei, wie sie dich rannehmen. Halte durch und nimm es nicht persönlich, scheint Masche bei denen zusein, um die Kosten gering zu halten. Das mit dem Darlehensvertrag- Fehler ist natürlich ärgerlich.(obwohl rechtswidrig, würde ich mit Omi nachholen, obs was bringt weiß ich nicht ) Wies aktuell aussieht, kämpfen die um jeden Cent den sie nicht bezahlen müssen. So würde ich auch reagieren und vom Häschenduckweg Modus in den kriegs-Zerstörungs-Modus gehen. Wie sagen sie beim Impfen. Standhaft bleiben
Ich hatte bisher immer Glück, Sie haben mich bisher immer gut behandelt. Mein Sozialgericht ist zb. dreiviertel Stunden von mir weg. Ist echt ne Schande, wenn das Jobcenter an der Psyche nagt, bis man bricht. Es werden bessere Zeiten wieder kommen, niemals vergessen.
Auch dir danke für deine Worte. Ich hab echt gehofft, das wäre erstmal einfach, aber seit dem Antrag geht nichts anderes mehr...
Die kämpfen wirklich um jeden Cent, zahlen Sachen nicht, die sie eigentlich zahlen müssten,.... sehr nervenaufreibend das ganze....
Also im Betreff steht:
Leistungen nach dem SGB II. Teil (SGB II)
Kostenersatz gem. § 34 a Abs. 1 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB II
Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch X. Teil (SGB X)
Sie haben mir schon mal Anfang Noveber die Leistungen gewährt, dagegen habe ich Widerspruch eingelegt wegen des Darlehens und wegen der Nebenkosten, die nicht vollständig übernommen wurden. Anfang/Mitte Dezember kam dann der neue Bescheid, da wurde ein Teil der Kosten des Darlehens zurück gegeben, auf die Nebenkosten allerdings gar nicht eingegangen. Also nochmal Widerspruch...
Also haben sie es eigentlich angenommen, aber schätze wegen des Widerspruchs nochmal was machen wollten...
Zumal ich nicht mal in ein anderes Bundesland, sondern einfach nur in einen anderen Landkreis gezogen bin...
Super gut ist auch die Anrede Sehr geehrte Herr/Frau XY
Mein Name ist eindeutig weiblich... :D Aber gut.
Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden. Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, sowie folgender BSG Urteile: B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010. Ich zweifele nicht daran, dass das zuständige Sozialgericht sich diesen anschließen wird.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.
MfG
So in der Art hätte ich da jetzt geantwortet. Wobei das für mich schon sehr hart ist und ich mich frage, ob ich noch was dazu schreiben sollte, weshalb ich die Wohnung angemietet habe oder ähnliches.
Zeitgleich würde ich aber auch eine Beschwerde schreiben. Aber mein Kopf ist leer, ich schiebe das jetzt die ganze Zeit vor mich her und hab keine Ahnung, ob das so in der Art gehen würde...
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Beschwerde gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes unter anderem wegen Missachtung des Datenschutzgesetzes einlegen.
Im ersten Schreiben vom 26. September 2022 forderte XY mich rechtsfehlerhaft dazu auf, Daten anzugeben, die nichts mit der Feststellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu tun haben. Hier fehlte die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die teilweise aus Unwissenheit schon vorlagen. Eine erneute Anforderung ist absolut rechtsfehlerhaft. Bei den weiteren Daten fehlte weiterhin die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
In meinem Schreiben vom 20.10.2022 bat ich um Rücknahme bzw. Nichtigkeitserklärung zu den Aufforderungen. Diesen kam XY nicht nach.
In seinem letzten Schreiben vom 12.12.2022 (Eingang 20.12.2022) unterstellt er mir ja schon fast böswillig Dinge, die nicht stimmen und schickte mir einen Kostenersatz mit Anhörung ohne vorher eine Ersatzforderung zu schicken, zu der ich mich hätte äußern können und Widerspruch einlegen können.
Das Schreiben bezüglich des Kostenersatzes kam im gleichen Umschlag mit dem neuen Bescheid nach dem ersten Widerspruch.
Bei meinem Widerspruch gegen den ersten Bescheid, der von ihm erlassen und der Widerspruch von ihm bearbeitet wurde, hat er die Nebenkosten, die nicht übernommen wurden, nicht bearbeitet. Im zweiten Bescheid ist davon nichts zu lesen. Die Begründung, wieso sie nicht übernommen werden, ist genau die gleiche, wie im ersten Bescheid. Sie gehören allerdings zu den Nebenkosten, die durch das Jobcenter zu übernehmen sind.
Ich bitte Sie, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen.
Ich habe das Gefühl, dass ist völlig wirr, wie es auch die ganze Zeit in meinem Kopf ist...
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45Ich habe das Gefühl, dass ist völlig wirr, wie es auch die ganze Zeit in meinem Kopf ist...
Das ist für mich dein Muster auch, hast du das schon abgeschickt?
Nur mal ganz grob und oberflächlich:
In der Regel gilt ja in der Kürze liegt die Würze aber bei deinem ersten Blocksatz hast du geschrieben.
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die teilweise aus Unwissenheit schon vorlagen. Eine erneute Anforderung ist absolut rechtsfehlerhaft. Bei den weiteren Daten fehlte weiterhin die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
habe ich das mal ausführlicher gemacht denn manchmal muss man ins Detail gehen sonst wird es nicht verstanden.
Mit etwas Würze ist dann das untere rausgekommen. Musst du ja nicht übernehmen sondern kannst es als Formulierungshilfe verstehen.
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die ich teilweise aus Unwissenheit schon vorlagengelegt habe obwohl es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt. Durch die unrechtmäßige Forderung wird auch die Bearbeitung verzögert denn hier geht es schon um mehrere Monate und das darf nicht sein da es um Kosten der Unterkunft geht und die zeitgleich bearbeitet gehören. Ein Sachbearbeiter muss das wissen und wenn er die Änderungen durch das Sozialschutzpaket noch nicht kennt sollte eine Schulung dahingehend vorgenommen werden damit das zum Abschluss kommt..
und
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45In seinem letzten Schreiben vom 12.12.2022 (Eingang 20.12.2022) unterstellt er mir ja schon fast böswillig Dinge,ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen,
bei den anderen Formulierungen ist es auch nicht gerade leicht zu lesen da vllt.
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45schickte mir einen Kostenersatz mit Anhörung ohne vorher eine Ersatzforderung zu schicken, zu der ich mich hätte äußern können und Widerspruch einlegen können.
ein Kostenersatz und eine Ersatzforderung?
wohl eher eine Kostenersatzforderung (oder wie das im Anschreiben genannt wurde)
bei Ersatzforderung fängt es dann bei mir wie bei dir an mit:
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45völlig wirr, wie es auch die ganze Zeit in meinem Kopf ist...
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45Das Schreiben bezüglich des Kostenersatzes kam im gleichen Umschlag mit dem neuen Bescheid nach dem ersten Widerspruch.
Wenn das wichtig ist dann solltest du da mit Datumsangaben arbeiten.
Zitat von: MsXyz am 01. Januar 2023, 16:52:45Ich bitte fordere Sie auf, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen.passt auch nicht denn du willst dein Recht durchsetzen und nicht eine Stellungsnahme.
Vllt. wäre es gut das ganze tabellarisch zuzuordnen und dann alles nochmal zu überarbeiten und dann wieder einzustellen
MfG FN
Ich habe mich auch gefragt, ob eine Ergänzung bei dem Schreiben noch sinnvoll wäre, dass beim Unterschreiben des Mietvertrages und Einzug in die Wohnung noch nicht davon auszugehen war, dass ich einen Antrag auf ALG II stellen muss.
wäre sowas sinnvoll? Bzw worauf müsste ich bei er Formulierung achten?
Vielen Dank für deine Zeit.
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Januar 2023, 13:45:33Das ist für mich dein Muster auch, hast du das schon abgeschickt?
Nein, ich habe es noch nicht abgeschickt. Ich habe nur das erste Schreiben abgeschickt nach dem Muster von hier. Denke aber, eine Beschwerde macht zusätzlich Sinn....
Ich habe es jetzt mal etwas überarbeitet...
hiermit möchte ich Beschwerde gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes unter anderem wegen Missachtung des Datenschutzgesetzes einlegen.
Im ersten Schreiben vom 26. September 2022 forderte XX mich rechtsfehlerhaft dazu auf, Daten anzugeben, die nichts mit der Feststellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu tun haben. Hier fehlte die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die ich aus Unwissenheit schon vorgelegt habe obwohl es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt. Durch die erneute unrechtmäßige Forderung wird auch die Bearbeitung verzögert, denn hier geht es schon um mehrere Wochen und das darf nicht sein, da es um die Feststellung von Leistungen nach SGB II geht, die zeitig bearbeitet gehören. Ich habe grundsätzlich einen Antrag auf ALG II gestellt. Die Wohnungskosten möchte er ja erst jetzt streichen, nachdem ich einen Leistungsbescheid erhalten habe und Widerspruch eingelegt habe... Ein Sachbearbeiter muss das wissen und wenn er die Änderungen durch das Sozialschutzpaket noch nicht kennt, sollte eine Schulung dahingehend vorgenommen werden, damit das zum Abschluss kommt.
In meinem Schreiben vom 20.10.2022 bat ich um Rücknahme bzw. Nichtigkeitserklärung zu den Aufforderungen. Diesen kam XX nicht nach.
In seinem letzten Schreiben vom 12.12.2022 (Eingang 20.12.2022) unterstellt er mir schon böswillig Dinge, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug höherer (?) Leistungen herbeizuführen. Da frage ich mich eh, der Satz ist doch überall gleich, oder? Wie soll ich da mehr Geld bekommen?
Er schickte mir ein Schreiben mit dem Betreff: Kostenersatz gem. § 34 a Abs. 1 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB II und Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch X Teil (SGB X) ohne vorher eine Ersatzforderung zu schicken, zu der ich mich hätte äußern und Widerspruch einlegen können. Davon habe ich nicht so viel Ahnung, dass habe ich nur so aus dem Vorschlag des Schreibens übernommen.
Das Schreiben bezüglich des Kostenersatzes kam im gleichen Umschlag mit dem neuen Bescheid vom 12.12.2022 nach dem ersten Widerspruch (Eingang 20.12.2022) Das war nur eine Ergänzung. Ich weiß nicht, ob es normal ist, dass solche Sachen in einem Umschlag geschick werden.
In dem zweiten Bescheid (12.12.2022) hat er meinen Widerspruch bezüglich eines Teils der nicht übernommenen Nebenkosten ignoriert bzw. nicht bearbeitet. Es steht genau die gleiche Begründung drin, wie im ersten Bescheid. Allerdings gehören diese Nebenkosten zu den Kosten, die durch das Jobcenter zu übernehmen sind und bei einem Widerspruch begründet werden sollten, wieso diese abgelehnt werden.
Ich fordere Sie auf, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Das habe ich auch aus Beispielschreiben übernommen. Weiß nicht, was ich noch fordern könnte. Eine Stellungnahme bzw was, das da was bearbeitet wird, möchte ich ja schon haben... Kann man da bitten, dass das überprüft wird?
Ich habe es jetzt etwas überarbeitet. Vom zeitlichen Ablauf sollte es so passen.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 03. Januar 2023, 14:49:20Ich habe mich auch gefragt, ob eine Ergänzung bei dem Schreiben noch sinnvoll wäre, dass beim Unterschreiben des Mietvertrages und Einzug in die Wohnung noch nicht davon auszugehen war, dass ich einen Antrag auf ALG II stellen muss.
wäre sowas sinnvoll? Bzw worauf müsste ich bei er Formulierung achten?
Das würde schon helfen und wenn dann würde ich das da reinschreiben wo es zu dem unverschämten Teil gehört in dem dir vorgeworfen wird höher KdUH zu erschleichen.
Und jetzt mal den Text lesen:
Zitat von: MsXyz am 03. Januar 2023, 14:49:20hiermit möchte ich Beschwerde gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes unter anderem wegen Missachtung des Datenschutzgesetzes einlegen.
passt
Im ersten Schreiben vom 26. September 2022 forderte XX mich rechtsfehlerhaft dazu auf, Daten anzugeben, die nichts mit der Feststellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu tun haben. Hier fehlte die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
passt
Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die ich aus Unwissenheit schon vorgelegt habe obwohl es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt. neue Zeile
Durch die erneute unrechtmäßige Forderung wird auch die Bearbeitung verzögert, denn hier geht es schon um mehrere Wochen und das darf nicht sein, da es um die Feststellung von Leistungen nach SGB II geht, die zeitig bearbeitet gehören. Ich habe grundsätzlich einen Antrag auf ALG II gestellt. Die Wohnungskosten möchte er ja erst jetzt streichen, nachdem ich einen Leistungsbescheid erhalten habe und Widerspruch eingelegt habe...
Was überhaupt nicht rechtskonform ist
Ein Sachbearbeiter muss das wissen und wenn er die Änderungen durch das Sozialschutzpaket noch nicht kennt, sollte eine Schulung dahingehend vorgenommen werden, damit das zum Abschluss kommt.neuer Absatz
In meinem Schreiben vom 20.10.2022 bat ich um Rücknahme bzw. eineNichtigkeitserklärung zu den Aufforderungen bzw./oder Anforderungen. Diesen kam XX nicht nach.
neuer Absatz
In seinem letzten Schreiben vom 12.12.2022 (Eingang 20.12.2022) unterstellt er mir schon böswillig Dingeausser er hat dir noch mehr unterstellt dann kannst du Dinge stehen lassen ...
und hier würde ich dann das von oben dazuschreiben, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug höherer (?) Leistungen herbeizuführen. Da frage ich mich eh, der Satz ist doch überall gleich, oder? Wie soll ich da mehr Geld bekommen?
Er schickte mir ein Schreiben mit dem Betreff: Kostenersatz gem. § 34 a Abs. 1 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB II und Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch X Teil (SGB X) ohne vorher eine Ersatzforderung zu schicken, zu der ich mich hätte äußern und Widerspruch einlegen können. Davon habe ich nicht so viel Ahnung, dass habe ich nur so aus dem Vorschlag des Schreibens übernommen.das müsste von Ottokar gewesen sein, falls da mehr steht das dazu passt solltest du es dazu schreiben
neuer Absatz
Das Schreiben bezüglich des Kostenersatzes kam im gleichen Umschlag mit dem neuen Bescheid vom 12.12.2022 nach dem ersten Widerspruch (Eingang 20.12.2022) Das war nur eine Ergänzung. Ich weiß nicht, ob es normal ist, dass solche Sachen in einem Umschlag geschick werden.
In dem zweiten Bescheid (12.12.2022) hat er meinen Widerspruch bezüglich eines Teils der nicht übernommenen Nebenkosten ignoriert bzw. nicht bearbeitet. Es steht genau die gleiche Begründung drin, wie im ersten Bescheid. Allerdings gehören diese Nebenkosten zu den Kosten, die durch das Jobcenter zu übernehmen sind und bei einem Widerspruch begründet werden sollten, wieso diese abgelehnt werden.
neuer Absatz
Ich fordere Sie auf, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Das habe ich auch aus Beispielschreiben übernommen. Weiß nicht, was ich noch fordern könnte. Eine Stellungnahme bzw was, das da was bearbeitet wird, möchte ich ja schon haben... Kann man da bitten, dass das überprüft wird?
nimm das Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
und beim JC fordert man (ausser beim Darlehen)
Du könntest noch dazu schreiben > Ausser sie erkennen an das ich im Recht bin und stellen mir einen korrekten Bewilligungsbescheid aus, damit sparen die Steuerzahler und die Gerichte werden entlastet was durchaus im Sinne der materiellen Rechtskraft wäre
Soweit von meiner Seite. Das dann überschlafen und bei Fragen fragen
und vllt. gibt Ottokar noch eine Daumenbewertung ab.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Januar 2023, 17:42:28Zitat von: MsXyz am 03. Januar 2023, 14:49:20Ich habe mich auch gefragt, ob eine Ergänzung bei dem Schreiben noch sinnvoll wäre, dass beim Unterschreiben des Mietvertrages und Einzug in die Wohnung noch nicht davon auszugehen war, dass ich einen Antrag auf ALG II stellen muss.
wäre sowas sinnvoll? Bzw worauf müsste ich bei er Formulierung achten?
Das würde schon helfen und wenn dann würde ich das da reinschreiben wo es zu dem unverschämten Teil gehört in dem dir vorgeworfen wird höher KdUH zu erschleichen.
Da bezog ich mich nicht auf die Beschwerde, die ich noch einreichen möchte, sondern auf das Schreiben, was ich meinem Sachbearbeiter habe zukommen lassen..... Dass ich das da nochmal klar heraus stelle. Wobei da ja scheinbar auch einige Formfehler gemacht wurden...
Also das Schreiben an den Sachbearbeiter bezüglich des ganzen habe ich schon am Sonntag Abend verschickt, da es die Anhörung bis zum 2.1.23 da sein sollte. Mir geht es bei dem Schreiben noch um die Beschwerde.
Aber wenn ich bei dem für den Sachbearbeiter noch etwas hinzufügen kann, damit es nicht so "hart" klingt, wäre vielleicht auch nicht schlecht... Dass trotz der Rechtsfehler klar ist, dass ich beim Umzug noch nicht wusste, dass ich ALG II beantragen muss.
Ich habe es jetzt nochmal überarbeitet. Aber wie schon oben geschrieben, soll das die Beschwerde über den Sachbearbeiter sein und nicht das Schreiben an den Sachbearbeiter.... Das musste ich leider schon abschicken....
Daher auch der letzte Absatz mit der Aufforderung um Stellungnahme. Aber bin schon am überlegen, dem Sachbearbeiter, dass so ähnlich auch nochmal zu schicken...
hiermit möchte ich Beschwerde gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes unter anderem wegen Missachtung des Datenschutzgesetzes einlegen.
Im ersten Schreiben vom 26. September 2022 forderte XX mich rechtsfehlerhaft dazu auf, Daten anzugeben, die nichts mit der Feststellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu tun haben. Hier fehlte die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
Im zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurden erneut Daten angefordert, die ich aus Unwissenheit schon vorgelegt habe obwohl es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt.
Durch die erneute unrechtmäßige Forderung wird auch die Bearbeitung verzögert, denn hier geht es schon um mehrere Wochen und das darf nicht sein, da es um die Feststellung von Leistungen nach SGB II geht, die zeitig bearbeitet gehören. Ein Sachbearbeiter muss das wissen und wenn er die Änderungen durch das Sozialschutzpaket noch nicht kennt, sollte eine Schulung dahingehend vorgenommen werden, damit das zum Abschluss kommt.
Dass er nach dem beschlossenen Bescheid mir die Wohnkosten ohne Vorankündigung streitig gemacht werden, ist nicht rechtskonform.
In meinem Schreiben vom 20.10.2022 bat ich um Rücknahme bzw. Nichtigkeitserklärung zu den Aufforderungen. Diesen kam XX nicht nach.
In seinem letzten Schreiben vom 12.12.2022 (Eingang 20.12.2022) unterstellt er mir schon böswillig, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug höherer (?) Leistungen herbeizuführen.
Er schickte mir ein Schreiben mit dem Betreff: Kostenersatz gem. § 34 a Abs. 1 SGB II / § 34 Abs. 1 SGB II und Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch X Teil (SGB X) ohne vorher eine Ersatzforderung zu schicken, zu der ich mich hätte äußern können.
Das Schreiben bezüglich des Kostenersatzes kam im gleichen Umschlag mit dem neuen Bescheid vom 12.12.2022 nach dem ersten Widerspruch (Eingang 20.12.2022)
In dem zweiten Bescheid (12.12.2022) hat er meinen Widerspruch bezüglich eines Teils der nicht übernommenen Nebenkosten ignoriert bzw. nicht bearbeitet. Es steht genau die gleiche Begründung drin, wie im ersten Bescheid. Allerdings gehören diese Nebenkosten zu den Kosten, die durch das Jobcenter zu übernehmen sind und bei einem Widerspruch begründet werden sollten, wieso diese abgelehnt werden.
Ich fordere Sie auf, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 04. Januar 2023, 12:19:39Aber wenn ich bei dem für den Sachbearbeiter noch etwas hinzufügen kann, damit es nicht so "hart" klingt, wäre vielleicht auch nicht schlecht...
Bei jemand der durch sein Handeln solche Probleme macht und das noch rechtswidrig muss man nicht darauf achten das er auch noch mit "Samthandschuhen" angefasst wird, ganz im Gegenteil denn sonst hast du nie Ruhe und (er lernt nicht dazu)
wenn du es machen willst kannst du das natürlich machen.
Zitat von: MsXyz am 04. Januar 2023, 12:19:39Aber bin schon am überlegen, dem Sachbearbeiter, dass so ähnlich auch nochmal zu schicken...
zweimal das selbe nur mit einer Änderung wie sie dir vorschwebt verzögert das alles nur und ist nicht zielführend.
Wenn er so weitermacht dürfte der Gang zum SG absehbar sein.
Zitat von: MsXyz am 04. Januar 2023, 12:19:39Dass er nach dem beschlossenen Bescheid mir die Wohnkosten ohne Vorankündigung streitig gemacht werden, ist nicht rechtskonform.
Den Satz würde ich ändern,
entweder passt das
er nicht oder
streitig gemacht werden.
das liest sich falsch.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2023, 15:31:05zweimal das selbe nur mit einer Änderung wie sie dir vorschwebt verzögert das alles nur und ist nicht zielführend.
Wenn er so weitermacht dürfte der Gang zum SG absehbar sein.
Das klingt schlüssig. Dann schicke ich nur noch die Beschwerde. Das andere hat er ja womöglich schon in Bearbeitung. Ich hoffe, es geht ohne SG. Meine Gesundheit leidet unter dem ganzen gerade sehr. So sehr, dass ich schon überlege, ob ich den Weiterbewilligungsantrag überhaupt stellen möchte, wenn das ganze da so weiter geht, kann man mit mir bald gar nichts mehr anfangen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2023, 15:31:05Zitat von: MsXyz am 04. Januar 2023, 12:19:39Dass er nach dem beschlossenen Bescheid mir die Wohnkosten ohne Vorankündigung streitig gemacht werden, ist nicht rechtskonform.
Den Satz würde ich ändern,
entweder passt das er nicht oder streitig gemacht werden.
das liest sich falsch.
MfG FN
Da hast du Recht. Vielen, vielen Dank für deine Hilfe. Ich mache die Beschwerde jetzt fertig und hoffe einfach mal das Beste...
Habe Post bekommen....
Geschrieben soll es am. 4. Januar worden sein. Poststempel ist der 9.1. Eingang ist heute.
Antworten soll ich bis 13.1. Das wird wohl nichts....
Ich habe das Schreiben, dass ich am 1.1.23 abgeschickt habe, habe ich weitestgehend von Ottokar übernommen gehabt. Zur Vollständigkeit schreibe ich es hier nochmal rein.
Die Beschwerde habe ich auch schon verschickt, aber noch keine Rückmeldung erhalten.
ZitatSehr geehrter XY,
mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre mit Absicht umgezogen, um die Voraussetzungen für den Bezug (höhere?) Leistungen herbeizuführen verwahre ich mich entschieden.
Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012,
Az B 4 AS 39/12 R, sowie folgender BSG Urteile: B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006 und B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010. Ich zweifle nicht daran, dass das zuständige Sozialgericht sich diesen anschließen wird.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder zurücknehmen oder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen.
Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung starten.
Das ist die Antwort...
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Ist eine so knappe Fristsetzung in Ordnung? Ich sehe mich nicht in der Lage dazu, bis morgen dazu zu antworten...
Würde am liebsten ein knappes Schreiben per Fax schicken, dass der Brief erst heute eingegangen ist und ich daher nicht bis morgen antworten kann.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 13:09:06Ist eine so knappe Fristsetzung in Ordnung? Ich sehe mich nicht in der Lage dazu, bis morgen dazu zu antworten...
Würde am liebsten ein knappes Schreiben per Fax schicken, dass der Brief erst heute eingegangen ist und ich daher nicht bis morgen antworten kann.
Für die vom JC schon denn die haben das ja am 04.01. geschrieben und weiter können die anscheinend nicht denken. Die wissen sicher wie lange das bei denen rumliegt bevor es zur Post kommt und Postlaufzeit werden immer drei Tage angenommen.
Das mit dem Fax machst du sofort aufgrund der Unverschämtheit und mMn rechtswidrigen Drohung in dem Brief.
vorletzter Blocksatz Blatt zwei und sinngemäß:
Bei späterer Nachholung als dem 13ten wollen die erst nach Eingang deiner Antwort ab Eingang leisten und nur evtl. auch dem Zeitraum davor.Das Fax titulierst du mit Antwort zur Fristwahrung (auf dieses Schreiben)
und Inhaltlich mit deinen Worten
dass es zeitlich nicht passt weil.....
und damit wenigstens von deiner Seite aus die Frist eingehalten werden kann bevor dir die Leistungen eingestellt werden.
Dann auf jeden Fall noch:
Ich werde schnellstmöglich, nach Beratung, die richtige Antwort auf Ihr Schreiben nachholen und bei Ihnen einreichen/vorlegen o. zukommen lassen.
Genauso schlimm wenn nicht noch dämlicher der Satz:
"Ihre Unterstellungen und Vorwürfe werden entschieden zurückgewiesen" Das mit dem dass du Steuergelder bekommst ist auch unterste Schublade fast schon Stammtischgelabber und eine Schande für eine "Behörde"In dem Muster, das du angehängt hast, kann ich nichts dergleichen erkennen was darauf hindeutet > Unterstellungen und Vorwürfe<
Also wurde da etwas gelesen was da nicht steht und zwar zu deinem Nachteil.
Das darf aber nicht sein.
Wenn überhaupt dann sind SB dazu verpflichtet es so zu verstehen/auszulegen das eine Antwort eher zu deinem Vorteil gelesen/verstanden werden soll.
Gibt sogar einen § und Namen dafür fällt mir aber gerade nicht ein.
Sehr wahrscheinlich wissen die sogar das die Forderung falsch ist denn du wirst ja nicht nur aufgefordert, allerdings schon mit dem Beigeschmack der Nötigung (Leistungseinstellung), sondern auch gebeten.
Da Ottokar schon involviert ist, es auch um sein Muster geht, ist es nur sinnvoll wenn ich da nichts als mögliche Antwort dazu schreibe denn das kann er um Klassen besser.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Januar 2023, 15:37:27Das mit dem Fax machst du sofort aufgrund der Unverschämtheit und mMn rechtswidrigen Drohung in dem Brief.
vorletzter Blocksatz Blatt zwei und sinngemäß:
Bei späterer Nachholung als dem 13ten wollen die erst nach Eingang deiner Antwort ab Eingang leisten und nur evtl. auch dem Zeitraum davor.
Das Fax titulierst du mit Antwort zur Fristwahrung (auf dieses Schreiben)
und Inhaltlich mit deinen Worten
dass es zeitlich nicht passt weil.....
und damit wenigstens von deiner Seite aus die Frist eingehalten werden kann bevor dir die Leistungen eingestellt werden.
Dann auf jeden Fall noch:
Ich werde schnellstmöglich, nach Beratung, die richtige Antwort auf Ihr Schreiben nachholen und bei Ihnen einreichen/vorlegen o. zukommen lassen.
So in etwa?
Betreff: Aktenzeichen | Antwort zur Fristwahrung auf Ihr Schreiben vom 04.01.2023, Eingang 12.01.2023
Sehr geehrter XY,
ihr Schreiben vom 04.01.2023 ist bei mir am 12.01.2023 eingegangen, daher schreibe ich Ihnen heute, um die Frist einzuhalten, damit die Leistungen nicht eingestellt werden.
Auf Grund der kurzen Frist nach Eingang des Schreibens ist es mir zeitlich aus persönlichen Gründen nicht möglich bis zum 13.01.2023 zu antworten.
Ich werde schnellstmöglich nach Beratung die richtige Antwort auf Ihr Schreiben nachholen und Ihnen zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Januar 2023, 15:37:27Genauso schlimm wenn nicht noch dämlicher der Satz:
"Ihre Unterstellungen und Vorwürfe werden entschieden zurückgewiesen" Das mit dem dass du Steuergelder bekommst ist auch unterste Schublade fast schon Stammtischgelabber und eine Schande für eine "Behörde"
In dem Muster, das du angehängt hast, kann ich nichts dergleichen erkennen was darauf hindeutet > Unterstellungen und Vorwürfe<
Also wurde da etwas gelesen was da nicht steht und zwar zu deinem Nachteil.
Das darf aber nicht sein.
Wenn überhaupt dann sind SB dazu verpflichtet es so zu verstehen/auszulegen das eine Antwort eher zu deinem Vorteil gelesen/verstanden werden soll.
Gibt sogar einen § und Namen dafür fällt mir aber gerade nicht ein.
Sehr wahrscheinlich wissen die sogar das die Forderung falsch ist denn du wirst ja nicht nur aufgefordert, allerdings schon mit dem Beigeschmack der Nötigung (Leistungseinstellung), sondern auch gebeten.
Da Ottokar schon involviert ist, es auch um sein Muster geht, ist es nur sinnvoll wenn ich da nichts als mögliche Antwort dazu schreibe denn das kann er um Klassen besser.
MfG FN
Danke für deine Antwort.
Mir fällt bei dem ganzen ehrlich gesagt nicht mehr viel ein... Allein der erste Satz: "unser Ziel ist es, Ihnen die beantragten Leistungen zeitnah und in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Dafür benötigen wir jedoch ihre Mithilfe"
Ich habe ja schon einen Bescheid. Da wurden die Wohnkosten ja auch übernommen (allerdings haben sie Nebenkosten gestrichen) Und der Absatz danach klingt fast so, als wolle er damit begründen, wieso er Daten bekommen möchte, die ihm eigentlich nicht zustehen....
Ich würde ja gerne behaupten können, das ganze lässt mich kalt. Leider ist dem gar nicht so.
Der SB ist entweder vollkommen durchgeknallt, oder hat es auf dich abgesehen.
Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
gern äußere ich mich zu den nunmehr gestellten Fragen.
...
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass es zwischen meinem Umzug und der von Ihnen beabsichtigten Erstattungsforderung nach § 34 SGB II keinen erkennbaren, geschweige denn rechtlichen Zusammenhang gibt.
Sollten Sie eine solche erlassen, werde ich dagegen mit den mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorgehen.
Auch Bezieher von Leistungen des SGB II genießen Freizügigkeit in der gesamten Bundesrepublik, sie dürfen umziehen, wann und wohin sie wollen (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
Beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers besteht generell Anspruch auf die max. angemessenen KdUH (BSG Urteile B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R sowie vom 01.06.2010). Ein Ersatzanspruch lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil es sich um einen gesetzlich normierten Anspruch handelt.
Nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, führt zu einer Erstattungspflicht.
Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf einen "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand", der durch einen spezifischen und direkten Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg gekennzeichnet ist. Das Jobcenter ist hierbei in der Beweispflicht für das Vorliegen eines "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" (BSG-Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 39/12 R).
Bislang haben Sie zu diesem "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Beweise benannt, die diesen belegen.
Was Ihre übrigen Vorhalte betrifft, weise ich Sie darauf hin, dass Sie mir zuerst gedroht haben, und dies nun abermals taten. Mir ist bekannt, dass ich hier in Kontakt mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe, aber auch diese unterliegt gesetzlich normierten Pflichten. Dazu gehört u.a. bei Datenerhebungen die in Art. 13 und 14 DSGVO normierte Pflicht, den Betroffenen u.a. umfassend darüber zu informieren,
- welche konkreten Daten erhoben werden sollen,
- warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
- wer alles Kenntnis von diesen Daten erhält,
- ob und wie lange diese Daten gespeichert werden,
- welche Rechtsgrundlagen gelten,
- welche Rechte der Betroffene hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten hat und an wen er sich dazu wenden kann.
Warum Sie Kenntnis von meinen Umzugsgründen benötigen, haben Sie nicht ausgeführt.
Diese Daten sind für meinen Anspruch auf KdUH offensichtlich nicht erforderlich und bei der Beweisfindung von Gründen nach § 34 SGB II besteht keine Mitwirkungspflicht, da die Beweislast bei Ihnen liegt.
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2023, 17:43:42Der SB ist entweder vollkommen durchgeknallt, oder hat es auf dich abgesehen.
Ich würde hier wie folgt antworten:
Anrede,
gern äußere ich mich zu den nunmehr gestellten Fragen.
...
Ergänzend weise ich Sie darauf hin, dass es zwischen meinem Umzug und der von Ihnen beabsichtigten Erstattungsforderung nach § 34 SGB II keinen erkennbaren, geschweige denn rechtlichen Zusammenhang gibt.
Sollten Sie eine solche erlassen, werde ich dagegen mit den mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorgehen.
Auch Bezieher von Leistungen des SGB II genießen Freizügigkeit in der gesamten Bundesrepublik, sie dürfen umziehen, wann und wohin sie wollen (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
Beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers besteht generell Anspruch auf die max. angemessenen KdUH (BSG Urteile B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R sowie vom 01.06.2010). Ein Ersatzanspruch lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil es sich um einen gesetzlich normierten Anspruch handelt.
Nicht jedes verwerfliche Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, führt zu einer Erstattungspflicht.
Die Kostenersatzpflicht beschränkt sich auf einen "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand", der durch einen spezifischen und direkten Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg gekennzeichnet ist. Das Jobcenter ist hierbei in der Beweispflicht für das Vorliegen eines "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" (BSG-Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 39/12 R).
Bislang haben Sie zu diesem "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" keinerlei Angaben gemacht, geschweige denn Beweise benannt, die diesen belegen.
Was Ihre übrigen Vorhalte betrifft, weise ich Sie darauf hin, dass Sie mir zuerst gedroht haben, und dies nun abermals taten. Mir ist bekannt, dass ich hier in Kontakt mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe, aber auch diese unterliegt gesetzlich normierten Pflichten. Dazu gehört u.a. bei Datenerhebungen die in Art. 13 und 14 DSGVO normierte Pflicht, den Betroffenen u.a. umfassend darüber zu informieren,
- welche konkreten Daten erhoben werden sollen,
- warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
- wer alles Kenntnis von diesen Daten erhält,
- ob und wie lange diese Daten gespeichert werden,
- welche Rechtsgrundlagen gelten,
- welche Rechte der Betroffene hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten hat und an wen er sich dazu wenden kann.
Warum Sie Kenntnis von meinen Umzugsgründen benötigen, haben Sie nicht ausgeführt.
Diese Daten sind für meinen Anspruch auf KdUH offensichtlich nicht erforderlich und bei der Beweisfindung von Gründen nach § 34 SGB II besteht keine Mitwirkungspflicht, da die Beweislast bei Ihnen liegt.
Danke für deine Hilfe. das klingt schon mal ganz gut.
Ich frage mich nur, ob es nicht doch sinnvoll wäre zu schreiben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung und Einzug in die Wohnung nicht abzusehen war, dass ich mal ALG II beantragen muss.
Ich weiß, dass ich dazu nichts sagen muss, aber jedes Mal mit Bauchschmerzen zum Briefkasten zu gehen hilft mir auch nicht....
Weiß nicht, ob das Nachteile für mich bringen könnte.
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 18:39:14Ich frage mich nur, ob es nicht doch sinnvoll wäre zu schreiben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung und Einzug in die Wohnung nicht abzusehen war, dass ich mal ALG II beantragen muss.
Ich weiß, dass ich dazu nichts sagen muss, aber jedes Mal mit Bauchschmerzen zum Briefkasten zu gehen hilft mir auch nicht....
Weiß nicht, ob das Nachteile für mich bringen könnte.
Natürlich kannst du das irgendwo unterbringen es kann dir nicht schaden und keiner will dass du Bauchschmerzen hast und die am Schluss bleiben.
Also keiner von hier :zwinker:
Ganz nebenbei und auch nicht mehr wichtig weil Ottokar hat das viel besser gemacht was mir klar war.
Aber für dich und zukünftigen Schriftverkehr solltest du nicht zu sparsam argumentieren. Das rote hätte ich an deiner Stelle dazu geschrieben. Ich kopiere deine eigenen Worte; die dann sinngemäß selber rein denken. :zwinker:
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 17:39:38Auf Grund der kurzen Frist nach Eingang des Schreibens ist es mir zeitlich aus persönlichen Gründen nicht möglich bis zum 13.01.2023 zu antworten.Habe Post bekommen....
Geschrieben soll es am. 4. Januar worden sein. Poststempel ist der 9.1. Eingang ist heute.
Antworten soll ich bis 13.1. Das wird wohl nichts....
sind ja wirklich keine persönlichen Gründe sondern
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2023, 17:43:42Der SB ist entweder vollkommen durchgeknallt, oder hat es auf dich abgesehen.
Nicht immer so schonend sonst lernen die nie das man das mit DIR nicht machen kann und es geht ewig so weiter!!
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Januar 2023, 19:14:11MsXyz
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 18:39:14Ich frage mich nur, ob es nicht doch sinnvoll wäre zu schreiben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung und Einzug in die Wohnung nicht abzusehen war, dass ich mal ALG II beantragen muss.
Ich weiß, dass ich dazu nichts sagen muss, aber jedes Mal mit Bauchschmerzen zum Briefkasten zu gehen hilft mir auch nicht....
Weiß nicht, ob das Nachteile für mich bringen könnte.
Natürlich kannst du das irgendwo unterbringen es kann dir nicht schaden und keiner will dass du Bauchschmerzen hast und die am Schluss bleiben.
Also keiner von hier :zwinker:
Ganz nebenbei und auch nicht mehr wichtig weil Ottokar hat das viel besser gemacht was mir klar war.
Aber für dich und zukünftigen Schriftverkehr solltest du nicht zu sparsam argumentieren. Das rote hätte ich an deiner Stelle dazu geschrieben. Ich kopiere deine eigenen Worte; die dann sinngemäß selber rein denken. :zwinker:
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 17:39:38Auf Grund der kurzen Frist nach Eingang des Schreibens ist es mir zeitlich aus persönlichen Gründen nicht möglich bis zum 13.01.2023 zu antworten.Habe Post bekommen....
Geschrieben soll es am. 4. Januar worden sein. Poststempel ist der 9.1. Eingang ist heute.
Antworten soll ich bis 13.1. Das wird wohl nichts....
sind ja wirklich keine persönlichen Gründe sondern
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2023, 17:43:42Der SB ist entweder vollkommen durchgeknallt, oder hat es auf dich abgesehen.
Nicht immer so schonend sonst lernen die nie das man das mit DIR nicht machen kann und es geht ewig so weiter!!
MfG FN
Danke dir :)
Ja, ich überlege das vorläufige trotzdem zu schicken, damit ich erstmal über das andere noch nachdenken kann. Weiß noch nicht genau, ob ich das mit rein bringen möchte, oder nicht... Hatte ja von Anfang an gedacht, dass er das ewig ziehen wird.... Weshalb ich dann bestimmter war....
ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was ich ihm getan habe... Außer, dass ich dann Widerspruch eingelegt habe...
ihr Schreiben vom 04.01.2023 ist bei mir am 12.01.2023 eingegangen, daher schreibe ich Ihnen heute, um die Frist einzuhalten, damit die Leistungen nicht eingestellt werden.
Auf Grund der kurzen Frist nach Eingang des Schreibens ist es mir nicht möglich bis zum 13.01.2023 zu antworten.
Die Post habe ich am 12.01.2023 bekommen.
Geschrieben soll es am 04.01.2023 worden sein. Der Poststempel ist vom 09.01.2023. Eingang ist der 12.01.2023. Antworten soll ich bis 13.01.2023. Das wird wohl nichts....
Ich werde schnellstmöglich nach Beratung die richtige Antwort auf Ihr Schreiben nachholen und Ihnen zukommen lassen.
Wenn ich das so machen würde, würde sich doch alles doppeln, oder nicht?
Wie gesagt, das mit der Fristverlängerung würde ich gerne trotzdem machen, um nochmal darüber zu schlafen.. Und weil ich es auch irgendwie unverschämt finde, dass ich so schnell antworten soll. Was ja normal gar nicht unbedingt möglich ist.
Zitatich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was ich ihm getan habe...
Nichts :weisnich:
Der steht nur drauf, Leuten in deiner Situation vorzuhalten, dass ihr Lebenswandel durch Steuergelder finanziert wird. Das ist einfach Pech so einen zu erwischen.
Nicht persönlich nehmen. Am längeren Hebel zu sitzen und das dann raushängen zu lassen muss sich wohl gut anfühlen?
Dir bleibt nur, dich zu wehren.
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 18:39:14Ich frage mich nur, ob es nicht doch sinnvoll wäre zu schreiben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung und Einzug in die Wohnung nicht abzusehen war, dass ich mal ALG II beantragen muss.
Angesichts der sehr agressiven Art des JC wäre es vielleicht besser, sich auf genau das zu beschränken.
Wieviel Zeit lag denn zwischen dem Einzug und dem ALG II Antrag?
Magst hier noch was zum Umzugsgrund schreiben?
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2023, 20:01:03Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 18:39:14Ich frage mich nur, ob es nicht doch sinnvoll wäre zu schreiben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung und Einzug in die Wohnung nicht abzusehen war, dass ich mal ALG II beantragen muss.
Angesichts der sehr agressiven Art des JC wäre es vielleicht besser, sich auf genau das zu beschränken.
Wieviel Zeit lag denn zwischen dem Einzug und dem ALG II Antrag?
Magst hier noch was zum Umzugsgrund schreiben?
Also es nicht zu schreiben? Sorry, dass ich nochmal so blöd nachfrage.
Eigentlich wollte ich zum 1.8. Einziehen. Da gab es aber einen Wasserschaden, weshalb es erst zum 1.9. Geklappt hat.
Ich hatte hier ein Jobangebot und das Wohnungsangebot. Nur hat das mit dem Job dann leider nicht geklappt, weshalb ich Mitte September den Antrag gestellt habe. Also rückwirkend zum 1.9.... und da wollen sie mir jetzt nen Strick draus drehen...
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Januar 2023, 20:00:44Zitatich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was ich ihm getan habe...
Nichts :weisnich:
Der steht nur drauf, Leuten in deiner Situation vorzuhalten, dass ihr Lebenswandel durch Steuergelder finanziert wird. Das ist einfach Pech so einen zu erwischen.
Nicht persönlich nehmen. Am längeren Hebel zu sitzen und das dann raushängen zu lassen muss sich wohl gut anfühlen?
Dir bleibt nur, dich zu wehren.
Ja, das scheint so.... habe auch keine Worte dafür, was das für eine Art und Weise ist...
MsXyz
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 19:50:40Wenn ich das so machen würde, würde sich doch alles doppeln, oder nicht?
normal nicht aber bei deinem Verein :weisnich:
und jetzt befürchte ich das es richtig unschön wird da heute dein Termin war. Ein SB der so gestrickt ist hat den Brief mit der Leistungseinstellung schon fertig und wartet nur auf darauf ihn kurz vor Feierabend auf den Postweg zu bringen.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2023, 20:01:03Magst hier noch was zum Umzugsgrund schreiben?
Ich habe dir mal das wichtigste aus der ersten Seite rauskopiert.
ZitatIch habe ALG II zum 9.9. beantragt. Daraufhin haben sie erstmal noch Unterlagen nachgefordert, die ich noch nicht hatte (Krankenkasse, ALG I Bescheinigung,...) und wollten auch eine Antragsbegründung.
Jetzt möchten sie nochmal eine Stellungnahme und wollen auch wissen, weshalb der Mietvertrag abgeschlossen wurde und nicht beim zuständigen Leistungsträger vorgelegt wurde.
Ich habe vorher bei meinen Eltern gewohnt (bin 29 Jahre) und hatte einen Midijob. Meine Eltern haben mich dann noch bisschen unterstützt. Habe dann ein Jobangebot 20 km entfernt bekommen und habe dort über Bekannte eine Wohnung bekommen. Da wollte ich zum 1.8. einziehen, das ging aber nicht auf Grund eines Wasserschadens, weshalb ich erst im September eingezogen bin. Dass das Jobangebot nicht zu Stande kam, war leider auch erst Ende August, weshalb ich auch erst im September den Antrag auf ALG II gestellt habe.
Abgesehen davon, dass momentan das ja ausgesetzt ist, wie groß die Wohnung sein darf, ist die Wohnung nicht zu groß und zur Ortsüblichen Miete.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Januar 2023, 13:24:09MsXyz
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 19:50:40Wenn ich das so machen würde, würde sich doch alles doppeln, oder nicht?
normal nicht aber bei deinem Verein :weisnich:
und jetzt befürchte ich das es richtig unschön wird da heute dein Termin war. Ein SB der so gestrickt ist hat den Brief mit der Leistungseinstellung schon fertig und wartet nur auf darauf ihn kurz vor Feierabend auf den Postweg zu bringen.
MfG FN
Ich hab bisher noch nichts weg geschickt.. Aber schicke das mit der Fristverlängerung jetzt... Ist ja noch der 13... Ich hoffe mal, er würde das wenigstens erst Montag machen... Es war ja kein persönlicher Termin heute. Aber ich schicke das gedoppelte Schreiben jetzt so ab. Die Informationen sind zwar mehrfach drin, aber vielleicht kommt es dann auch etwas in seinem Kopf an.
Zudem schicke ich eh nichts mehr an SB persönlich, da es bisher nie ankam und schicke es an die allgemeine Faxnummer. Bis es da ankommt, braucht es ja auch. Und mit Post würde es ja noch länger dauern....
Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 21:07:01Eigentlich wollte ich zum 1.8. Einziehen. Da gab es aber einen Wasserschaden, weshalb es erst zum 1.9. Geklappt hat.
Kannst du das belegen?
Dann würde ich folgendes ans JC antworten:
Der Umzug erfolgte zwecks Arbeitsaufnahme zum 01.08.
Aufgrund Wasserschaden verzögerte sich die Übergabe der neuen Wohnung an mich um einen Monat, weshalb ich den Job nicht rechtzeitig antreten konnte, sodass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kam.
Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2023, 17:47:43Zitat von: MsXyz am 12. Januar 2023, 21:07:01Eigentlich wollte ich zum 1.8. Einziehen. Da gab es aber einen Wasserschaden, weshalb es erst zum 1.9. Geklappt hat.
Kannst du das belegen?
Dann würde ich folgendes ans JC antworten:
Der Umzug erfolgte zwecks Arbeitsaufnahme zum 01.08.
Aufgrund Wasserschaden verzögerte sich die Übergabe der neuen Wohnung an mich um einen Monat, weshalb ich den Job nicht rechtzeitig antreten konnte, sodass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kam.
Da der neue Wohnort nur ca 20 km vom alten entfernt ist, wird das nicht klappen. Hätte ich ja auch vom alten Wohnort aus machen können...
Ich bin mir immer noch unschlüssig, ob ich was dazu schreiben soll und wenn ja, an welche Stelle....
Würde halt hoffen, dass er dann ruhe gibt....
Dass ihm die Begründung ausreicht... hab halt auch bedenken, dass ich irgendwas falsch schreibe, was er mir dann verdreht.
Hatte halt auch blöderweise mit dem Vermieter damals ausgemacht, dass ich die erste Miete mit dem Gehalt zahle (was ja dann nciht kam, weil das nicht zu stande kam) und dann das ich zahle, wenn das vom JC da ist.... und dem JC im ersten schreiben auch ( da hatte ich hier noch nicht gefragt), geschrieben, dass mein Vermieter wartet, bis da Geld da ist. Die Kaution hatte erstmal mein Vater gezahlt...
Zitat von: MsXyz am 13. Januar 2023, 18:05:24Da der neue Wohnort nur ca 20 km vom alten entfernt ist, wird das nicht klappen. Hätte ich ja auch vom alten Wohnort aus machen können...
Kommt darauf an, ob der Arbeitsplatz für dich erreichbar gewesen wäre, beim ÖPNV muss das nicht der Fall sein.
Abgesehen davon ist das nicht relevant.
Das JC ist hier in der Pflicht, den "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" zu beweisen, d.h. hier konkret: das du umgezogen bist in der Absicht, am neuen Wohnort höhere Unterkunftskosten zu erhalten. Denn das wird dir ja vorgehalten.
Nicht du musst diese Unterstellung widerlegen, sondern das JC muss dafür unwiderlegbare Beweise vorlegen.
Du wirst ja zudem irgendwas haben, was beweist, dass du dich dort auf einen Job beworben hast (Bewerbung, Einladung zum Vorstellungsgespräch, Fahrkostenbeleg, ev. sogar Kostenerstattung für diese Bewerbung und die Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch).
Ottokar
MsXyz aus > Antwort #4
17. Oktober 2022, 13:49:33
ZitatIch habe vorher bei meinen Eltern gewohnt (bin 29 Jahre) und hatte einen Midijob. Meine Eltern haben mich dann noch bisschen unterstützt. Habe dann ein Jobangebot 20 km entfernt bekommen und habe dort über Bekannte eine Wohnung bekommen. Da wollte ich zum 1.8. einziehen, das ging aber nicht auf Grund eines Wasserschadens, weshalb ich erst im September eingezogen bin. Dass das Jobangebot nicht zu Stande kam, war leider auch erst Ende August, weshalb ich auch erst im September den Antrag auf ALG II gestellt habe.
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2023, 10:11:30ev. sogar Kostenerstattung für diese Bewerbung und die Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch).
das eher nicht denn erst dadurch das der Job nicht zustande kam kam sie in die Lage ALG 2 zu beantragen.
Schon alleine deswegen finde ich diese Unterstellung höhere KduH zu erschleichen für ........ Für mich hat der SB 0 Ahnung bei so einer Aussage und wer weiß ob das nur nach seiner Hybris geht (das sowieso) oder ob er die Akte überhaupt kennt.
Zitat von: MsXyz am 16. Januar 2023, 18:34:35Ich bin mir immer noch unschlüssig, ob ich was dazu schreiben soll und wenn ja, an welche Stelle....
wenigstens hast du
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Januar 2023, 13:24:09und jetzt befürchte ich das es richtig unschön wird da heute dein Termin war. Ein SB der so gestrickt ist hat den Brief mit der Leistungseinstellung schon fertig und wartet nur auf darauf ihn kurz vor Feierabend auf den Postweg zu bringen.
so viel Glück gehabt dass da nicht schon Post gekommen ist.
MfG FN
In meinem Kopf macht das alles eh keinen Sinn. Ich hätte ja nichts von höheren Unterhaltskosten, weil ich die ja an den Vermieter abgebe.
Und ich habe ja eine Bewilligung bekommen. Das kam ja dann erst, nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte mit dem Änderungsbescheid. In dem die Wohnung glaube auch noch steht...
Zur Klarstellung: Wovon hast du vorher gelebt? Nur von dem Midijob und Zuwendungen deiner Eltern?
Hast du nun Belege, die eine Bewerbung und Vorstellung belegen, oder nicht?
Unter Vorbehalt der Antworten auf die o.g. Fragen würde ich hier wie folgt antworten:
ZitatZu Ihrer Anhörung vom xxx nehme ich nachfolgend Stellung.
Ihren bislang unbegründeten und unbewiesenen Vorhalt, ich wäre nach Stadt xyz gezogen in der Absicht, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach SGB II herbeizuführen oder zu erhöhen, weise ich zurück.
Ich habe zuvor in xxx bei meinen Eltern gewohnt und meinen Lebensunterhalt mit einem Midijob sichergestellt. Auf das mir schon da zustehende ALG II hatte ich verzichtet.
Ausgezogen bin ich in der Absicht, in Stadt xyz ab August einen mir zuvor angebotenen Vollzeit-Job anzutreten und dort einen eigenen Haushalt zu gründen. Das kann ich auch durch Zeugen beweisen, sofern Sie Ihr Ansinnen weiterverfolgen und ich so gezwungen werde, gerichtlich dagegen vorzugehen.
Dass das Jobangebot zurückgezogen wurde und ich deshalb ab September Leistungen des SGB II beantragen musste, begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II.
Und selbst wenn ich nur in der Absicht bei meinen Eltern ausgezogen wäre, einen eigenen Hausstand zu gründen, wäre das kein "enger deliktähnlicher Ausnahmetatbestand", denn einer 29jährigen Person ist es nicht zuzumuten, weiterhin bei den Eltern zu wohnen und von deren Billigung und Almosen abhängig zu sein. Die Grenze dafür hat der Gesetzgeber im SGB II mit Erreichen des 25. Lebensjahres festgelegt.
Es gibt zudem keine Pflicht für Eltern, ein Kind über das 18. Lebensjahr hinaus zu unterstützen oder bei sich wohnen zu lassen, und das SGB II verbietet es Kindern ab dem 25. Lebensjahr auch nicht mehr, aus der elterlichen Wohnung auszuziehen. Ganz im Gegenteil.
Sofern dadurch Anspruch auf (höhere) Leistungen des SGB II entsteht, begründet das noch lange keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II.
Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist auf einen "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt, den das Jobcenter beweisen muss (BSG-Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 39/12 R).
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2023, 15:19:08Zur Klarstellung: Wovon hast du vorher gelebt? Nur von dem Midijob und Zuwendungen deiner Eltern?
Hast du nun Belege, die eine Bewerbung und Vorstellung belegen, oder nicht?
Vorher hab ich meinen Eltern gewohnt und vom Midijob. Und wollte halt nie ALG2 beziehen... habe teilweise sogar selbst über Monate die Krankenkasse selbst bestritten irgendwie..
Und es gibt leider gar keine Belege.... Das war alles mündlich und über Kontakte, weil eigentlich jemand gesucht wurde und ich von meinen Qualifikationen gepasst hätte...
OK, dann ist an dem Beispiel in Beitrag #76 auch nichts zu ändern oder ergänzen.
Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2023, 16:16:52OK, dann ist an dem Beispiel in Beitrag #76 auch nichts zu ändern oder ergänzen.
Vielen Dank schon mal für deine Hilfe.
Ich habe noch eine Frage. Ich habe für Freitag eine Einladung zum Gespräch beim Fallmanager. Das ist nicht der gleiche mit dem ich wegen den Leistungen Probleme habe. Aber auch der war beim ersten Gespräch nicht besonders nett. Wollte unbedingt meine Handynummer, dass er mich wegen allem persönlich zu einem Gespräch holen möchte,....
Ich habe die Einladung im Anhang.
Hätte auch gerne die EGV mit eingescannt, aber habe gesehen, dass er mir die erste Seite gar nicht mitgegeben hat, sondern die zweite Seite zweimal... Kann euch das also nicht mehr zeigen. Ich meine, es stand nur drin, dass ich die Termine wahrzunehmen habe (max. fünf Termine im Quartal), aber ob es da noch einen Zusatz gab, kann ich so nicht mehr sagen....
Muss ich die ganzen Sachen wirklich mitnehmen und die Bewerbungsunterlagen mitnehmen? Beim letzten mal hatte ich schon das Gefühl, er interessiert sich nicht wirklich und kann mir auch nicht vorstellen, dass er sich Zeugnisse und co tatsächlich anguckt und nicht belächelt.
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