Heute erhielt ich eine oben genannte Zuweisung mit Zitat:
Im Rahmen einer öffentlich geförderten Beschäftigung weise ich Sie in eine Arbeitsgelegenheit zu.
Angabe zum Teilnahmezeitraum: 21.11.2022 bis 30.04.2023 (defacto in 4 Tagen)
- 25 Stunden wöchentlich, Mo-Fr Uhrzeit 8-15Uhr
- 2€ / Stunde Mehraufwandsentschädigung
Eine Rechtsfolgebelehrung fehlt komplett - Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird auf der letzten Seite angegeben.
Frage an das Forum: Ist das jetzt eine offizielle Zuweisung und wenn ja, welche Folgen können entstehen bei Weigerung insb. der fehlenden Rechtsfolgebelehrung hinsichtlich für den Bezug von ALG2
Danke
Zitat von: FritzLoch am 17. November 2022, 14:52:57...welche Folgen können entstehen bei Weigerung...
Durch das Sanktionsmoratorium werden Pflichtverletzungen bis Ende Juni 2023 nicht sanktioniert. Also passiert erstmal nichts... :zwinker:
Man könnte die Situation auch ausnutzen um gegen die Sklaverei vorzugehen.
Einfach zum gewünschten Termin erscheinen. Vor Ort NICHTS unterschreiben - alles zur Prüfung mitnehmen.
Wenn die AGH eindeutig rechtswidrig ist (Schwarzarbeit), erstmal nichts sagen, einen Monat arbeiten (ohne Unterschriften). Ausführlich dokumentieren, welche Tätigkeiten du ausführst.
Sobald die 1. Mehraufwandsentschädigung auf dem Konto ist, dem Chef sagen, dass es ein Irrtum sein muss, da dir der Mindestlohn zusteht.
Und dann ganz locker fragen, ob er dir den freiwillig zahlt, oder ob das vor Gericht geklärt werden muss, ob es sich hier um Schwarzarbeit handelt.
Dann ist die AGH beendet und du kannst in aller Ruhe versuchen für den Monat den Mindestlohn einzuklagen.
Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
Ich habe die entsprechenden Textpassagen farblich markiert welche laut Zuweisung erfüllt werden:(grün:ja / rot:nein / blau:ergänzender Hinweis)Vielen Dank für die Wortmeldung(en)
Zitat von: Ottokar am 17. November 2022, 16:59:04Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) nach § 16d SGB II ist lt. ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
Wie folgt genannt: Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen; Hilfe beim Ausfüllen, Prüfen auf Vollständigkeit, Unterstützung bei Beschaffung fehlender Unterlagen, Unterstützung bei Kontaktaufnahme mit Behörden, Vermittlung von Kontakten, Hilfe bei der Formulierung. Keine Rechtsberatung.
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Diese Anforderungen schreibt auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vor.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
"Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" erfüllt nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Es erfüllt auch nicht das Erfordernis der Wettbewerbsneutralität, aber das ist schon nicht mehr relevant, da bereits das Erfordernis der Zusätzlichkeit eindeutig nicht erfüllt wird.
Ich würde gegen die Zuweisung Widerspruch einlegen.
Bsp.
Widerspruch gegen Ihre Zuweisung vom ...
Gründe
Lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe auch "Arbeitshilfe AGH" der Bundesagentur für Arbeit) muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Die o.g. Zuweisung enthält dazu keinerlei Angaben.
Zudem erfüllt die Tätigkeit "Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" bereits offensichtlich nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Die Tätigkeit muss somit bereits von Gesetzes wegen regelmäßig im erforderlichen Umfang von Behörden erbracht werden.
Ich fordere Sie deshalb auf, die Zuweisung zu dieser offensichtlich unzulässigen Tätigkeit umgehend aufzuheben.
MfG
...
Zitat von: Ottokar am 17. November 2022, 18:46:33"Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" erfüllt nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Es erfüllt auch nicht das Erfordernis der Wettbewerbsneutralität, aber das ist schon nicht mehr relevant, da bereits das Erfordernis der Zusätzlichkeit eindeutig nicht erfüllt wird.
Ich würde gegen die Zuweisung Widerspruch einlegen.
Bsp.
Widerspruch gegen Ihre Zuweisung vom ...
Gründe
Lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (siehe auch "Arbeitshilfe AGH" der Bundesagentur für Arbeit) muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Die o.g. Zuweisung enthält dazu keinerlei Angaben.
Zudem erfüllt die Tätigkeit "Unterstützung sozialschwacher Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen" bereits offensichtlich nicht das Erfordernis der Zusätzlichkeit, denn es ist lt. Gesetz Aufgabe der Behörden, Bürger bei der Antragstellung von Sozialleistungen zu unterstützen.
Die Tätigkeit muss somit bereits von Gesetzes wegen regelmäßig im erforderlichen Umfang von Behörden erbracht werden.
Ich fordere Sie deshalb auf, die Zuweisung zu dieser offensichtlich unzulässigen Tätigkeit umgehend aufzuheben.
MfG
...
Danke für die qualifizierten Antworten an alle Beteiligten.
Ich habe mir meine EGV diesbezüglich vom Juli 2022 nochmal angeschaut (weder Unterschrieben noch als VA vorliegend) und dort fehlt die Bezeichnung AGH gänzlich. Ich werde wie von Ottokar einen Widerspruch aufsetzen.
Man soll hier so zusagen "Hilfssachbearbiter" spielen und den echten SB den nervenden Kram abnehmen
Die haben doch echt einen am Helm.
Aufgaben eines Behördenmitarbeiters übernehmen aber nur 2 Euro zahlen wollen.
Ich hab das Gefühl, dass es immer schlimmer mit der Ausbeutung wird.
Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv
Zitat von: Edelbert_Käsemann am 20. November 2022, 22:42:34Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv
Für 100 Euro mehr (pro Woche) würdest du 25 Stunden in der Woche arbeiten gehen?
Bei solchen Aussagen wunderts mich nicht, dass wir das größte Niedriglohnland in Europa geworden sind.
Zitat von: Harald53 am 20. November 2022, 23:17:29Zitat von: Edelbert_Käsemann am 20. November 2022, 22:42:34Also für 4€ statt 2€ zusätzlich pro Stunde (anrechnungsfrei) wäre es fast schon attraktiv
Für 100 Euro mehr (pro Woche) würdest du 25 Stunden in der Woche arbeiten gehen?
Bei solchen Aussagen wunderts mich nicht, dass wir das größte Niedriglohnland in Europa geworden sind.
Wenn es anrechnungsfrei ist dann hätte man pro Tag fast 15€ mehr. Die meisten Hartz4 Empfänger haben nur zwischen 2-6€ pro Tag frei zur Verfügung nach Fixkosten. Demnach sind 15€ mehr pro Tag ein gewaltiger Schritt nach Vorne.
Aber es ist ja nur theoretischer Natur da es schließlich nur 2€ und nicht 4€ gibt.
Mal abgesehen von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stellt sich für mich auch die Frage nach der Haftung.
Wer haftet, wenn der - nicht verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich ausgebildete und sicher auch nicht zuvor geschulte - ALG II Empfänger beim Ausfüllen fremder Anträge Fehler macht?
Oder noch schlimmer: auf Anweisung ("in dem Fall tragen sie das so ein") falsche Angaben macht?
Beim SB greift die Behördenhaftung, aber wer haftet hier? Der Maßnahmeträger? Der 2€ Jobber?
Gerade in dem Bereich ist das Risiko unübersehbar und wäre mir persönlich zu hoch.
("Du bis Schuld, das ich zu wenig Geld bekomme! Ich weis, wo du wohnst!")
Und vom Datenschutz mal ganz abgesehen
Ich glaube da geht's nur rum seine eigenen Sachen auszufüllen und nicht für andere.
Zitat von: Ottokar am 21. November 2022, 10:43:17Mal abgesehen von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stellt sich für mich auch die Frage nach der Haftung.
Wer haftet, wenn der - nicht verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich ausgebildete und sicher auch nicht zuvor geschulte - ALG II Empfänger beim Ausfüllen fremder Anträge Fehler macht?
Oder noch schlimmer: auf Anweisung ("in dem Fall tragen sie das so ein") falsche Angaben macht?
Beim SB greift die Behördenhaftung, aber wer haftet hier? Der Maßnahmeträger? Der 2€ Jobber?
Gerade in dem Bereich ist das Risiko unübersehbar und wäre mir persönlich zu hoch.
("Du bis Schuld, das ich zu wenig Geld bekomme! Ich weis, wo du wohnst!")
Der Personenkreis ist mit dem letzten Satz sehr gut beschrieben. In der Tat wäre mein Einsatz in einem Viertel mit viel Migration zzgl. sonstigen Problemen einer heutigen Gesellschaft wie Alkohol- und Drogensucht, meiner Einschätzung nach bei über 70%. Nicht bei jeder Ausfüllhilfe wird gleich ein Messer gezogen aber auszuschließen kann man das leider nicht.
Als Angang die Zuweisung.
Es ist eine Sozialarbeitertätigkeit und somit nicht zusätzlich
Dann hab ich das falsch verstanden, es geht wirklich darum die Anträge andere auszufüllen.
Finde ich eine Frechheit, sollen die denen doch einen Betreuer bestellen oder das selbst machen.
Würde ich auf jedenfall ablehnen. Und dann direkt darauf verweisen das die Tätigkeit rechtswidrig ist.
Auch ist es ein Widerspuch in sich, einerseits "Helfer/in" zu schreiben, andererseits das komplexe Ausfüllen von Anträgen zu nennen. Zudem soll derjenige noch für die Prüfung der Unterlagen verantwortlich sein und fehlende beschaffen. Das ist eine qualifizierte Aufgabe für eine Sozialberatung und keine Helfertätigkeit. Ich würde das garnicht verantworten wollen.
Schreiben an den Stellenleiter des Jobcenters,
da ich davon ausgehe, das ihre Sachbearbeiter nicht in der Lage sind, Menschen bei der Ausfüllung des Antrages zu helfen (Jobcenter-MA sind VERPFLICHTET diese Hilfestellung zu leisten), biete ich meine Hilfe als Verwaltungsangestellter an.
Allerdings müsste ich erst eine Ausbildung (3 bis 3 1/2 Jahre) mit Bezahlung durch das Jobcenter erfüllen. Erst nach Beendigung dieser Ausbildung bin ich überhaupt rechtlich in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen (Haftungsbeschränkung bei Hilfestellung zum Ausfüllen!!!!).
Selbstverständlich erbitte ich um eine Anstellung im Anschluss als Verwaltungsangestellter mit einer dementsprechenden Bezahlung.
Eine AGH bei dieser Aufgabenstellung ist absolut unmöglich, da keine Bedingung einer AGH auch nur im Entferntesten erfüllt wird.
mfg
......
Kopie des Schreibens geht an die Zentrale in Nürnberg
Zitat von: Quinky am 23. November 2022, 19:17:07Schreiben an den Stellenleiter des Jobcenters,
da ich davon ausgehe, das ihre Sachbearbeiter nicht in der Lage sind, Menschen bei der Ausfüllung des Antrages zu helfen (Jobcenter-MA sind VERPFLICHTET diese Hilfestellung zu leisten), biete ich meine Hilfe als Verwaltungsangestellter an.
Allerdings müsste ich erst eine Ausbildung (3 bis 3 1/2 Jahre) mit Bezahlung durch das Jobcenter erfüllen. Erst nach Beendigung dieser Ausbildung bin ich überhaupt rechtlich in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen (Haftungsbeschränkung bei Hilfestellung zum Ausfüllen!!!!).
Selbstverständlich erbitte ich um eine Anstellung im Anschluss als Verwaltungsangestellter mit einer dementsprechenden Bezahlung.
Eine AGH bei dieser Aufgabenstellung ist absolut unmöglich, da keine Bedingung einer AGH auch nur im Entferntesten erfüllt wird.
mfg
......
Kopie des Schreibens geht an die Zentrale in Nürnberg
Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023 :help:
Der Zuweisung entnehme ich, dass 6 Teilnehmer dafür vorgesehen sind, also dann doch etwas größeres um die gestiegene Antragsflut zu bewältigen. Werde bis zur genannten Frist einen Einzeiler schreiben und mir die ausführliche Begründung der Ablehnung für einen späteren Zeitpunkt aufsparen. Das Pulver sollte nicht aufeinmal verschossen werden.
Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:08:14Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023 :help:
Wenn du die Maßnahme ablehnst kommst du da sowieso drauf... :blum:
Zitat von: a_good_heart am 24. November 2022, 10:20:14Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:08:14Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023 :help:
Wenn du die Maßnahme ablehnst kommst du da sowieso drauf... :blum:
Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung. Diese Maßnahme hätte definitiv das Nachsehen insb. da sie mit Stand heute "rechtswidrig" ist. Naja, lassen wir uns überraschen.
Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:31:55Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung.
Glaubst du auch noch an Weihnachtsmann und Osterhasen? :zwinker:
In den Mobcentern wird sich gar nichts ändern, die haben schon längst wieder zig tausende Sinnlos-Maßnahmen für 2023 eingekauft.
Ein anderer User hatte hier im Forum die Links zu den Ausschreibungen gepostet... :yes:
Zitat von: a_good_heart am 24. November 2022, 10:41:59Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:31:55Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung.
Glaubst du auch noch an Weihnachtsmann und Osterhasen? :zwinker:
In den Mobcentern wird sich gar nichts ändern, die haben schon längst wieder zig tausende Sinnlos-Maßnahmen für 2023 eingekauft.
Ein anderer User hatte hier im Forum die Links zu den Ausschreibungen gepostet... :yes:
Hätten Sie einen Link für mich damit ich in meiner Region die Ausschreibungen überfliegen kann?
Die Links zu den 2023er 'Sinnlos-Maßnahmen' stammten von @Yasha, funzen aber mittlerweile nicht mehr... :sad:
Kommt nur noch das:
(https://abload.de/img/ausschreibungssucheqwc15.jpg)
Eine Frage zur mittlerweile geänderten Gesetzgebung und der Möglichkeit zur Sanktionsmöglichkeiten.
Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.
Gegen meine Zuweisung wurde ein Widerspruch eingereicht, sie ist rechtlich nicht haltbar. Muss ich dennoch mit einer Sanktion, hier rückwirkend 6 Monate, rechnen obwohl ich mit Stand heute eine solche sanktionsfrei ablehnen darf?
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:12:24Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.
Ja und nein.
Aufgrund der in § 84 SGB II geregelten Frist kann § 31a SGB II erst wieder ab 02.07.2023 angewendet werden.
Das hat i.V.m. der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist, die das JC nach einer Pflichtverletzung zur Feststellung einer Minderung hat, zur Folge, dass eine Pflichtverletzung erst ab dem 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden kann.
D.h. vor dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können generell nicht sanktioniert werden und ab dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können erst ab dem 02.07.2023 sanktioniert werden.
Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:26:48Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:12:24Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.
Ja und nein.
Aufgrund der in § 84 SGB II geregelten Frist kann § 31a SGB II erst wieder ab 02.07.2023 angewendet werden.
Das hat i.V.m. der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist, die das JC nach einer Pflichtverletzung zur Feststellung einer Minderung hat, zur Folge, dass eine Pflichtverletzung erst ab dem 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden kann.
D.h. vor dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können generell nicht sanktioniert werden und ab dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können erst ab dem 02.07.2023 sanktioniert werden.
Vielen Dank für die qualifizierte Antwort. Lässt mich etwas ruhiger schlafen und bis 02.07.2023 können Gerichte noch vieles ändern.
Eine abschließende Frage zum Vorgehen.
Der Widerspruch ist geschrieben und wird am Montag eingereicht.
Mach es Sinn auf einen Normalbrief ohne Sendenachweis zu reagieren, sprich den Widerspruch einzureichen, oder wäre es taktisch klug auf den Brief(hier die Zuweisung) vorerst nicht zu reagieren und in einem späteren Sachachzug widersprechen?
Aktuell droht ja keinerlei Sanktion bis 32.12.2022. Ich gehe jedoch davon aus, dass wenn keine Antwort meineserseits erfogt das ganze als förmliche Zustellung nochmals zugestellt wird.
Zitat von: FritzLoch am 27. November 2022, 16:54:51Ich gehe jedoch davon aus, dass wenn keine Antwort meineserseits erfogt das ganze als förmliche Zustellung nochmals zugestellt wird.
Mit etwas Pech, oder weil das JC die Taktiererei durchschaut, dann erst im Januar 2023.
Spielen wird das ganze mal durch.
Widerspruch sofort:
a) Widerspruch wird stattgegeben, du bist die Maßnahme los, oder
b) Widerspruch wird abgewiesen, du musst klagen.
Zuweisung mit Zustellungsnachweis abwarten, dann Widerspruch:
a) Widerspruch wird stattgegeben, du bist die Maßnahme los, oder
b) Widerspruch wird abgewiesen, du musst klagen.
Um den weiteren Vollzug der Zuweisung und damit bei einer Teilnahmeverweigerung eine Sanktion zu verhindern, müsste in beiden Fällen, aufgrund § 39 Nr. 1 SGB II zusätzlich zum Widerspruch, beim JC die Aussetzung der Vollziehung der Zuweisung bzw. beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Das gilt auch für eine Klage.
Das kann man sich hier imho jedoch sparen, da vor dem 02.07.2023 nicht sanktioniert werden kann. D.h. der weitere Vollzug der Zuweisung kann bei einer Teilnahmeverweigerung hier nicht zu einer Sanktion führen. Und bis zum 02.07.2023 sollte das Widerspruchverfahren längst beendet sein. Im Fall einer Klage sollte man dies jedoch mit beantragen, denn das Verfahren wird sicher nicht bis zum 02.07.2023 beendet sein.
Zitat von: Ottokar am 27. November 2022, 18:25:38Um den weiteren Vollzug der Zuweisung und damit bei einer Teilnahmeverweigerung eine Sanktion zu verhindern, müsste in beiden Fällen, aufgrund § 39 Nr. 1 SGB II zusätzlich zum Widerspruch, beim JC die Aussetzung der Vollziehung der Zuweisung bzw. beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Das gilt auch für eine Klage.
Das kann man sich hier imho jedoch sparen, da vor dem 02.07.2023 nicht sanktioniert werden kann. D.h. der weitere Vollzug der Zuweisung kann bei einer Teilnahmeverweigerung hier nicht zu einer Sanktion führen. Und bis zum 02.07.2023 sollte das Widerspruchverfahren längst beendet sein. Im Fall einer Klage sollte man dies jedoch mit beantragen, denn das Verfahren wird sicher nicht bis zum 02.07.2023 beendet sein.
Ich werde den Widerspruch am morgigen Tag nachweislich dem JC zuschicken insb. damit die Zuweisung nicht nächstes Jahr evtl nochmals zugestellt wird, auch im Hinblick auf das dann fehlende Sanktionsmoratorium.
Da ich aktuell vor Sanktionen durch das Sanktionsmoratorium bis 31.12.2022 geschützt bin und der Vollzug einer Sanktion aus dem Jahr 2022 nicht rückwirkend im Jahr 2023 verhängt werden darf (hier 6 Monate rückwirkend) wäre es soch zweitrangig wie über meinen Widerspruch entschieden wird oder?
Das bedeutet, nach meinem Widerspruch warte ich die Entscheidung des Jobcenters ab welches in der Regel bis zum 02.07.2023 eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen hat. Folglich steht es mir dann frei entsprechend zu klagen.
Hallo,
ich bin neu hier und bräuchte eine Info zu einer Zuweisung nach § 16d SGB II
Die Zuweisung enthält alle relevanten Daten außer die von Ottokar aufgeführten.
Zitat: Außerdem muss der Leistungsträger in der Begründung der Zuweisung nach § 35 SGB X i.V.m. § 15 und § 16d SGB II nachvollziehbar darlegen,
- warum diese Maßnahme individuell "zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit" erforderlich ist,
- welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird,
- warum die auszuführenden Tätigkeiten "zusätzlich", "im öffentlichen Interesse" und "wettbewerbsneutral" sind.
Ist damit ein Widerspruch begründet oder ist das nicht mehr aktuell ?
Des weiteren soll dieser 2 € Job in Schicht und von MO - SO stattfinden, innerhalb einer 30 Std Woche.
Gruß Zippolein
Zitat von: Zippolein am 12. Juli 2023, 19:29:18Ist damit ein Widerspruch begründet oder ist das nicht mehr aktuell ?
Des weiteren soll dieser 2 € Job in Schicht und von MO - SO stattfinden, innerhalb einer 30 Std Woche.
Gruß Zippolein
Ja das ist immer noch aktuell.
Ich sollte letztes Jahr auch einem 1-Euro Job zugewiesen werden, es hat ebenfalls alles notwenige wie z.B. das individuelle Eingliederungskonzept, weshalb dieser 1-Euro Job gerade für mich notwenig ist oder wie mich dieser 1 Euro in Arbeit bringen soll, gefehlt.
All das hat gefehlt, die Jobcenter machen sich da auch keine Arbeit, da wird einfach wahllos zugewiesen ohne Prüfung vorher, denn es zählt einzig und allein die Statistik. Die 1 Euro Jobs und Maßnahmen müssen eben gefüllt werden.
Habe dann widerspruch eingelegt weil die o.g. Punkte gefehlt haben, man war so faul und wollte mir die nicht mal nennen (dann hätte man ja wieder zusätzliche Arbeit) und hat dann lieber die Zuweisung zurückgenommen. (wahrscheinlich musste dann die nächste "arme Sau" dran glauben die sich nicht dagegen wehrt.)
Von daher einfach widerspruch einlegen.
Habe dann widerspruch eingelegt weil die o.g. Punkte gefehlt haben, man war so faul und wollte mir die nicht mal nennen (dann hätte man ja wieder zusätzliche Arbeit) und hat dann lieber die Zuweisung zurückgenommen. (wahrscheinlich musste dann die nächste "arme Sau" dran glauben die sich nicht dagegen wehrt.)
Von daher einfach widerspruch einlegen.
Danke für die schnelle Antwort. Dann werde ich mal den Widerspruch vorbereiten und mal sehen was passiert. :scratch:
Eine Frage habe ich noch. Muss ich die Stelle trotz Widerspruch erstmal antreten oder hat sich das dann erledigt ?
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung bei einer AGH Zuweisung.
"zusätzliche Aufgaben" können nie in Schichtdienst ausgeführt werden!.
Besteht ein Schichtdienst, sind die Aufgaben erforderlich. Daher sind sie mit normalen Lohn zu bezahlen. Das bei einem 1/2€-Job durchführen zu lassen, entspricht Schwarzarbeit der auf jeden Fall anzuzeigen ist!
Zitat von: Quinky am 13. Juli 2023, 11:09:45"zusätzliche Aufgaben" können nie in Schichtdienst ausgeführt werden!.
Besteht ein Schichtdienst, sind die Aufgaben erforderlich. Daher sind sie mit normalen Lohn zu bezahlen.
Die meisten 1€-Jobs sind erforderliche Arbeiten. Sage ich immer wieder.
Allerdings gibt es durchaus "gemeinnützige" 1€-Jobs, die Schichten erfordern.
Ich hatte mal ein Angebot besonders für Sa. und So., das war in einem Museum. Nur als Beispiel.
Bei solcher Art von Arbeit sollte der Zwangsarbeiter immer die maximale Portion an Sabotage zeigen.
Rein inhaltlich würde ich derartige Arbeitgeber als Feinde sehen und auch so handeln.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2023, 11:20:24Allerdings gibt es durchaus "gemeinnützige" 1€-Jobs, die Schichten erfordern.
Korrekt, hatte ich mal im Tierheim auch SA/SO aber bei Nachtschicht z.B. hätte ich ein Problem.
Falls das hier der Fall sein sollte.