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Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß §16d

Begonnen von FritzLoch, 17. November 2022, 14:52:57

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FritzLoch

#15
Zitat von: Ottokar am 21. November 2022, 10:43:17Mal abgesehen von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme stellt sich für mich auch die Frage nach der Haftung.
Wer haftet, wenn der - nicht verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich ausgebildete und sicher auch nicht zuvor geschulte - ALG II Empfänger beim Ausfüllen fremder Anträge Fehler macht?
Oder noch schlimmer: auf Anweisung ("in dem Fall tragen sie das so ein") falsche Angaben macht?
Beim SB greift die Behördenhaftung, aber wer haftet hier? Der Maßnahmeträger? Der 2€ Jobber?
Gerade in dem Bereich ist das Risiko unübersehbar und wäre mir persönlich zu hoch.
("Du bis Schuld, das ich zu wenig Geld bekomme! Ich weis, wo du wohnst!")

Der Personenkreis ist mit dem letzten Satz sehr gut beschrieben. In der Tat wäre mein Einsatz in einem Viertel mit viel Migration zzgl. sonstigen Problemen einer heutigen Gesellschaft wie Alkohol- und Drogensucht, meiner Einschätzung nach bei über 70%. Nicht bei jeder Ausfüllhilfe wird gleich ein Messer gezogen aber auszuschließen kann man das leider nicht.


Als Angang die Zuweisung.
Waldschrat Pferdepension e.V.

Edelbert_Käsemann

Es ist eine Sozialarbeitertätigkeit und somit nicht zusätzlich

hotwert

Dann hab ich das falsch verstanden, es geht wirklich darum die Anträge andere auszufüllen.

Finde ich eine Frechheit, sollen die denen doch einen Betreuer bestellen oder das selbst machen.
Würde ich auf jedenfall ablehnen. Und dann direkt darauf verweisen das die Tätigkeit rechtswidrig ist.


jens123

Auch ist es ein Widerspuch in sich, einerseits "Helfer/in" zu schreiben, andererseits das komplexe Ausfüllen von Anträgen zu nennen. Zudem soll derjenige noch für die Prüfung der Unterlagen verantwortlich sein und fehlende beschaffen. Das ist eine qualifizierte Aufgabe für eine Sozialberatung und keine Helfertätigkeit. Ich würde das garnicht verantworten wollen.

Quinky

Schreiben an den Stellenleiter des Jobcenters,
da ich davon ausgehe, das ihre Sachbearbeiter nicht in der Lage sind, Menschen bei der Ausfüllung des Antrages zu helfen (Jobcenter-MA sind VERPFLICHTET diese Hilfestellung zu leisten), biete ich meine Hilfe als Verwaltungsangestellter an.
Allerdings müsste ich erst eine Ausbildung (3 bis 3 1/2 Jahre) mit Bezahlung durch das Jobcenter erfüllen. Erst nach Beendigung dieser Ausbildung bin ich überhaupt rechtlich in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen (Haftungsbeschränkung bei Hilfestellung zum Ausfüllen!!!!).
Selbstverständlich erbitte ich um eine Anstellung im Anschluss als Verwaltungsangestellter mit einer dementsprechenden Bezahlung.
Eine AGH bei dieser Aufgabenstellung ist absolut unmöglich, da keine Bedingung einer AGH auch nur im Entferntesten erfüllt wird.
mfg
......

Kopie des Schreibens geht an die Zentrale in Nürnberg

FritzLoch

Zitat von: Quinky am 23. November 2022, 19:17:07Schreiben an den Stellenleiter des Jobcenters,
da ich davon ausgehe, das ihre Sachbearbeiter nicht in der Lage sind, Menschen bei der Ausfüllung des Antrages zu helfen (Jobcenter-MA sind VERPFLICHTET diese Hilfestellung zu leisten), biete ich meine Hilfe als Verwaltungsangestellter an.
Allerdings müsste ich erst eine Ausbildung (3 bis 3 1/2 Jahre) mit Bezahlung durch das Jobcenter erfüllen. Erst nach Beendigung dieser Ausbildung bin ich überhaupt rechtlich in der Lage, diese Aufgaben zu erfüllen (Haftungsbeschränkung bei Hilfestellung zum Ausfüllen!!!!).
Selbstverständlich erbitte ich um eine Anstellung im Anschluss als Verwaltungsangestellter mit einer dementsprechenden Bezahlung.
Eine AGH bei dieser Aufgabenstellung ist absolut unmöglich, da keine Bedingung einer AGH auch nur im Entferntesten erfüllt wird.
mfg
......

Kopie des Schreibens geht an die Zentrale in Nürnberg

Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023  :help:

Der Zuweisung entnehme ich, dass 6 Teilnehmer dafür vorgesehen sind, also dann doch etwas größeres um die gestiegene Antragsflut zu bewältigen. Werde bis zur genannten Frist einen Einzeiler schreiben und mir die ausführliche Begründung der Ablehnung für einen späteren Zeitpunkt aufsparen. Das Pulver sollte nicht aufeinmal verschossen werden.
Waldschrat Pferdepension e.V.

a_good_heart

Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:08:14Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023  :help:

Wenn du die Maßnahme ablehnst kommst du da sowieso drauf... :blum:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

FritzLoch

Zitat von: a_good_heart am 24. November 2022, 10:20:14
Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:08:14Ich glaube wenn ich das schreibe bin ich auf einer speziellen Liste (Abschussliste) für das Jahr 2023  :help:

Wenn du die Maßnahme ablehnst kommst du da sowieso drauf... :blum:

Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung. Diese Maßnahme hätte definitiv das Nachsehen insb. da sie mit Stand heute "rechtswidrig" ist. Naja, lassen wir uns überraschen.
Waldschrat Pferdepension e.V.

a_good_heart

Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:31:55Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung.

Glaubst du auch noch an Weihnachtsmann und Osterhasen? :zwinker:
In den Mobcentern wird sich gar nichts ändern, die haben schon längst wieder zig tausende Sinnlos-Maßnahmen für 2023 eingekauft.
Ein anderer User hatte hier im Forum die Links zu den Ausschreibungen gepostet... :yes: 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

FritzLoch

Zitat von: a_good_heart am 24. November 2022, 10:41:59
Zitat von: FritzLoch am 24. November 2022, 10:31:55Möglich, nur gilt für das 2023 ein Vorrang für Ausbildung/Weiterbildung und Qualifizierung.

Glaubst du auch noch an Weihnachtsmann und Osterhasen? :zwinker:
In den Mobcentern wird sich gar nichts ändern, die haben schon längst wieder zig tausende Sinnlos-Maßnahmen für 2023 eingekauft.
Ein anderer User hatte hier im Forum die Links zu den Ausschreibungen gepostet... :yes:

Hätten Sie einen Link für mich damit ich in meiner Region die Ausschreibungen überfliegen kann?
Waldschrat Pferdepension e.V.

a_good_heart

Die Links zu den 2023er 'Sinnlos-Maßnahmen' stammten von @Yasha, funzen aber mittlerweile nicht mehr... :sad:

Kommt nur noch das:


Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

FritzLoch

Eine Frage zur mittlerweile geänderten Gesetzgebung und der Möglichkeit zur Sanktionsmöglichkeiten.

Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.

Gegen meine Zuweisung wurde ein Widerspruch eingereicht, sie ist rechtlich nicht haltbar. Muss ich dennoch mit einer Sanktion, hier rückwirkend 6 Monate, rechnen obwohl ich mit Stand heute eine solche sanktionsfrei ablehnen darf?
Waldschrat Pferdepension e.V.

Ottokar

Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:12:24Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.
Ja und nein.
Aufgrund der in § 84 SGB II geregelten Frist kann § 31a SGB II erst wieder ab 02.07.2023 angewendet werden.
Das hat i.V.m. der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist, die das JC nach einer Pflichtverletzung zur Feststellung einer Minderung hat, zur Folge, dass eine Pflichtverletzung erst ab dem 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden kann.
D.h. vor dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können generell nicht sanktioniert werden und ab dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können erst ab dem 02.07.2023 sanktioniert werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


FritzLoch

Zitat von: Ottokar am 25. November 2022, 18:26:48
Zitat von: FritzLoch am 25. November 2022, 15:12:24Das Sanktionsmoratorium endet zum 31.12.2022 und bedeutet zugleich bei Ablehnung einer solchen Maßnahme, hier die genannte Zuweisung, eine Möglichkeit der Sanktionierung ab dem 01.01.2023 möglich ist.
Ja und nein.
Aufgrund der in § 84 SGB II geregelten Frist kann § 31a SGB II erst wieder ab 02.07.2023 angewendet werden.
Das hat i.V.m. der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist, die das JC nach einer Pflichtverletzung zur Feststellung einer Minderung hat, zur Folge, dass eine Pflichtverletzung erst ab dem 02.07.2023 rückwirkend zum 03.01.2023 sanktioniert werden kann.
D.h. vor dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können generell nicht sanktioniert werden und ab dem 03.01.2023 begangene Pflichtverletzungen können erst ab dem 02.07.2023 sanktioniert werden.

Vielen Dank für die qualifizierte Antwort. Lässt mich etwas ruhiger schlafen und bis 02.07.2023 können Gerichte noch vieles ändern.
Waldschrat Pferdepension e.V.

FritzLoch

Eine abschließende Frage zum Vorgehen.

Der Widerspruch ist geschrieben und wird am Montag eingereicht.

Mach es Sinn auf einen Normalbrief ohne Sendenachweis zu reagieren, sprich den Widerspruch einzureichen, oder wäre es taktisch klug auf den Brief(hier die Zuweisung) vorerst nicht zu reagieren und in einem späteren Sachachzug widersprechen?

Aktuell droht ja keinerlei Sanktion bis 32.12.2022. Ich gehe jedoch davon aus, dass wenn keine Antwort meineserseits erfogt das ganze als förmliche Zustellung nochmals zugestellt wird.



Waldschrat Pferdepension e.V.