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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: NRWMaster am 30. November 2022, 21:11:33

Titel: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 30. November 2022, 21:11:33
Für Bestandskunden ändert sich nichts oder ? Bleibt es bei den 150 EUR pro Lebensjahr + 750 für Annschaffungen korrekt?
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:12:17
Schonvermögen oder Freibetrag?

Die von dir genannten 150€ p.L. sind ab dem 01.01.2023 Geschichte. Du hast jetzt einen Freibetrag von 15.000€ zzgl. ein angemessenes Fahrzeug, wenn die alte Berechnung noch standhaft ist, aufgrund allgeimeiner Erhhöhung auf dem Fahrzeugmarkt um mehr als 30%, in Höhe von 7500€.

In der Summe also 22,500€ (Freibetrag zzgl. angemessenes Fahrzeug)

Das Schonvermögen ist 40.000€ und für jedes weiteres Mietglied der BG 15.000€. Ob es da Übergangsfristen gibt wonach höhere Summen unangetastet werden entzieht sich mir aktuell.
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 10:26:10
Jetzt bin ich verwirrt

Freibetrag oder Schonvermögen
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: OLD-MAN am 01. Dezember 2022, 10:29:14
Zitat von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 10:26:10Schonvermögen

Schonvermögen! Alles andere ist Geschichte!
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 10:30:58
Ja gut aber in der Praxis für Bestandskunden kaum relevant da es ja auffällt wenn plötzlich paar Tausend mehr auf dem Konto sind.
Ausnahme: Man zeigt Kontostände nur vor und es wurde sich nichts notiert (über Jahre)
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:44:16
Zitat von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 10:30:58Ja gut aber in der Praxis für Bestandskunden kaum relevant da es ja auffällt wenn plötzlich paar Tausend mehr auf dem Konto sind.
Ausnahme: Man zeigt Kontostände nur vor und es wurde sich nichts notiert (über Jahre)

Vielleicht gibs ja was zu Erben oder ein Lottogewinn, eine Schenkung, ect. Wer seine unter dem Kopfkissen versteckten 40.000€ jetzt ans Tageslicht holt ist selbst Schuld.

Das Prüfungsverfahren zum plötzlichen Reichtum seitens der JC würde mich auch interessieren.
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 12:45:05
Wer vor Corona schon im Bezug war und jetzt auf einmal Vermögen oberhalb der damaligen Grenzen vorweist, hat dann ganz andere Probleme
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Dezember 2022, 15:24:05
Ausser es läuft wie bei mir.
Ich bekomme eine Altersvorsorge ausbezahlt.
Mitte des Jahres und da gilt 40 000.- Schonvermögen
und
da liege ich drunter daher muss ich es nicht extra wieder "verwertungssicher" anlegen.
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 16:31:32
Aber nur bei Neukunden
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Dezember 2022, 16:58:37
Yavanna

Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 16:31:32Aber nur bei Neukunden
Das gilt auch für Bestandskunden

Quelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatVermögen
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", dabei wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn und soweit es erheblich ist. Es gilt eine Freibetragsgrenze von 40.000 Euro für die erste und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
2. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sind.
3. Für ein selbst genutztes Hausgrundstück gilt eine Wohnfläche von max. 140 qm als angemessen. Für eine Eigentumswohnung gilt eine Wohnfläche von max. 130 qm als angemessen. Ab der 5. Person erhöhen sich diese Grenzen um jeweils 20 qm je weiterer Person.
zumindest gehe ich davon aus sonst hätte Ottokar das bei der letzten Anpassung auch geändert.
Das Gesetz, also den Druck, selber habe ich nicht gesucht.

MfG FN
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 17:42:36
Kompliziert

Also würde ich sagen 15.000 als Bestandskunde

Wir sind doch nach der Karrenzzeit
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 18:12:59
Nee, Zeiten vor dem 1.1.23 fallen nicht unter Karenzzeit.  Weder für Vermögen noch KDU. Steht irgendwo in dem Gesetzesentwurf. Alle, die von der Corona Sonderregelung profitiert haben, haben noch ein Jahr Schonfrist und die ganz neuen Antragsteller
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 19:00:00
Sag ich ja also 15.000 EUR
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Fettnäpfchen am 02. Dezember 2022, 16:03:02
Zitat von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 19:00:00Sag ich ja also 15.000 EUR
Wenn dann musst du 40 000 sagen

Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2022, 18:12:59Alle, die von der Corona Sonderregelung profitiert haben, haben noch ein Jahr Schonfrist und die ganz neuen Antragsteller
und die Bestandskunden

MfG FN
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: NRWMaster am 02. Dezember 2022, 16:05:38
 Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro

Und oben steht doch keine Karrenzzeit für Bestandskunden. Also 15.000
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Yavanna am 02. Dezember 2022, 16:11:47
Bestandskunden, die vor der Corona Regelung im Bezug waren, hätten theoretisch 15.000. Praktisch kann es die aber nicht geben, weil dann das Vermögen schon auf 150/Jahr+750 geschrumpft wurde.

Bestandskunden, die während der Corona Regelung in den Bezug gekommen sind, haben bis 31.12.22 die 60.000, ab 1.1.23 dann für ein Jahr 40.000, da eben Bezug vor 2023 nicht als Karenzzeit gewertet wird. Danach nur noch 15.000

Neukunden ab 1.1.23 haben 40.000 für ein Jahr und auch danach 15.000
Titel: Aw: Schonvermögen 2023
Beitrag von: Fettnäpfchen am 02. Dezember 2022, 17:50:27
NRWMaster

Zitat von: NRWMaster am 01. Dezember 2022, 17:42:36Wir sind doch nach der Karrenzzeit
Nein, die hat noch nicht mal angefangen.
Zitat von: Yavanna am 02. Dezember 2022, 16:11:47da eben Bezug vor 2023 nicht als Karenzzeit gewertet wird

MfG FN