Etwas komplex die Sache, wenn ein ALG-II-Empfänger der wie nicht selten überschuldet ist,etwas erbt.
Gleichzeitig steht die regelmässig wiederkehrende Abgabe der Vermögensauskunft an.
Der erste Impuls war, das Erbe abzulehnen, doch das findet das JC bestimmt nicht toll, doch gleichzeitig ist hier der andere Anspruch der Gläubiger.
Was soll der ALG-II-Empfänger denn tun?
Retten kann er sicher nichts vom ererbten Gut, fürchte ich mal...
castagir
Zitat von: castagir am 20. Januar 2023, 15:10:06Der erste Impuls war, das Erbe abzulehnen, doch das findet das JC bestimmt nicht toll, doch gleichzeitig ist hier der andere Anspruch der Gläubiger.
Als eLB darf ein Erbe nur abgelehnt werden wenn es sich um Schulden/Verpflichtungen handelt
Für Schulden interessiert sich das JC nicht und wenn es deine Schulden sind bleibt das Erbe zumindest bis Mitte des Jahres Einkommen.
Unter Umständen auch danach wenn früh genug klar ist das du erben wirst. (ähnliches habe ich aus einem Beitrag von Ottokar in Erinnerung, finde es allerdings nicht mehr)
Hat sich bis 07.23 nichts dahingehendes ergeben wird es als Vermögen gewertet.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind - ist ja klar, weil du es ja durch die Zusage bekommst. Lehnst du ab, kriegst du KEINE Info. Denn stell dir vor du erfährst danach, dass ein anderer das Erbe annimmt und waren 3 Milliarden Dollar. Dann wären Mord und Totschlag vorprogrammiert. Ergo eine Art Datenschutz.
Ich hab das erst voriges Jahr durch, aber habe dennoch vor der direkten Ablehnung vor Ort gefragt und man zeigte mir ein Schreiben, wo das gesamte Vermögen bei einer Sparkasse lag und ich konnte/durfte die Summe sehen. Es handelte sich um knapp 4.000 €.
Trotz Ablehnung kam nichts vom Jobcenter, obwohl es heißt, dass die da davon erfahren. WANN das geschieht weiß ich nicht.... Bei mir kam wie gesagt nix. Keine Ahnung ob die mir nach Jahren vielleicht auch noch ans Bein pin... können.
Ich wusste, dass es nicht viel oder Schulden gibt. Hellsehen kann ich jedoch nicht. Keine Ahnung wie mir das JC nun vorwerfen könnte, dass ich "das Geld verweigert" hab. Und wenn es eine Million Euro wären, ich kann nur ablehnen oder annehmen, weiß aber nie vorher um was es geht.
Wie will das Jobcenter denn erfahren ob du überhaupt ein Erbe bist?
Ohne es zu wissen behaupte ich mal das ein Nachlassverfahren kein Bestandteil eines Datenabgleiches ist.
Und solange offiziell kein Geld geflossen ist dürfte daher gar nicht bekannt werden das du potentieller Erbe bist.
Und das die Amtsgerichte jedes Verfahren an die Jobcenter melden schließe ich mal aus.
Von dem Ganzen mal abgesehen, in der Regel wissen Erben ob der Erblasser Vermögen hat oder verschuldet ist. Zumindest wenn das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten stimmte.
Du solltest sehr vorsichtig sein mit dem Erbe. So lange nicht wirklich ein Vermögen da ist lohnt es sich meist nicht. Beispiel 25.000 Euro hört sich viel an, nach Bestattung, Steuer, Kosten für Wohnung und deren Räumung/Sanierung und so weiter kann das ganz schnell ein Minus sein. Wenn dann verborgen noch irgendwo von jemanden Ansprüche sind, dann kannst du auch ganz böse auf die Nase fallen.
Bei so etwas solltest du dir juristischen Rat holen von jemandem der dass überblicken kann. Der kann im Zweifel auch ein Schreiben für das JC aufsetzen dass da zwar ein Wert ist von X Euro, nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Erbe dann eine Bilanz von X Euro wäre.
Man kennt ja die Umstände nicht. Vielleicht war die Person in ein Pflegeheim. Dann ist das Thema Wohnung ja geklärt und es gibt KEINE weiteren Kosten. So war es in meinen oben beschrieben Fall.
Es war letztendlich ein fester Betrag auf einer Sparkasse. Es kommen nur Kosten für die Beerdigung usw auf einem zu. Auf einem kleinem Dorf begraben kann es mit inklusive 20 oder 30 Jahren Pflege nur 800€ kosten, in einer Stadt Tausende € mehr. Schätzeungsweise 2k bis 4k je nach Stadtgröße und ob Ost oder West vermute ich mal.
Zitat von: Neanderthaler am 20. Januar 2023, 19:12:39Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind
Schlicht falsch.
Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2023, 15:12:18Zitat von: Neanderthaler am 20. Januar 2023, 19:12:39Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind
Schlicht falsch.
Bin mir grade nicht sicher, aber ich meine das bei der vereidigten Nachlassbefragung beim Amtsgericht, die Dame wusste das Immobilien vererbt werden. Ich würde annehmen das die Einsicht haben beim Grundbuchamt.
Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über das Erbe, sodass man entscheiden kann, ob man das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2023, 19:42:10Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über das Erbe, sodass man entscheiden kann, ob man das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Aus dem Grund sollte man als Laie einen Fachmann an seiner Seite haben. Man sieht ja wie schnell jemand abgewimmelt wird oder falsche Informationen bekommt. Da @castagir ja im Leistungsbezug ist und darüberhinaus scheinbar verschuldet ist sollte es an einer Beratungshilfe bei einem Anwalt ja nun nicht scheitern. Dieser kann eben die notwendigen Informationen einholen in ihrem Auftrag und fachlich richtig beraten was die beste Option ist. Dann kann er im Fall einer Ablehnung auch gleich ein Schreiben an die Behörde schicken damit erst keine Probleme entstehen. Wenn ein Jurist das ausgewertet hat und z.B eine Ablehnung begründet, dann wird die Behörde die Füße stillhalten. Wenn man als Laie ablehnt und der Behörde noch zeigt dass man eigentlich keine Ahnung hat, dann beschwört man Ärger.
Aus einem anderen Thread habe ich den folgenden Text von Ottokar mal rübergeholt:
"Ob eine Erbschaft im SGB II als Einkommen oder Vermögen gilt, wird danach beurteilt, wann der Erbfall eingetreten ist. Mindernd berücksichtigt werden darf es jedoch erst, wenn man über das Erbe verfügen kann. Das gilt bis einschl. 30.06.2023. Danach eintretende Erbfälle sind generell Vermögen.
Dein Erbe ist also bereits Einkommen im SGB II und die Anrechnung lässt sich nicht verhindern.
Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen. Andernfalls wird die Erbschaft ab dem Zuflussmonat für 6 Monate als Einkommen berücksichtigt. Was danach noch vorhanden ist, muss dann als Vermögen berücksichtigt werden.
Aufgrund der Gesetzesänderung darf hier imho nur bis 06/2023 angerechnet werden."
So, inzwischen ist die Situation folgende:
Das Erbe wird nicht vor Mitte/Ende Februar zugeteilt. Gleichzeitig endet der Bezug Ende Februar.
Die Summe des Erbe ist noch nicht klar, wird aber höher als die Schulden sein, also bleibt was übrig.
Welchen Sinn hat es, eine Weiterbewilligung zu machen wegen KV?
Wird das Restvermögen angerechnet nach Abzug der Schulden oder werden die Schulden miteingerechnet?
Wird dann für ein weiteres halbes Jahr angerechnet oder endet die Anrechnung automatisch mit dem 1. Juli 2023?
Zitat von: castagir am 28. Januar 2023, 23:24:49Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen.
Das ist leider falsch, da habe ich mich geirrt, das gilt so seit 2019 nicht mehr.
Maßgeblich ist nicht die Unterbrechung eines laufenden Leistungsbezuges, sondern das die Hilfebedürftigkeit tatsächlich für mind. einen Monat entfällt.
Passiert das nicht, tritt mit einem später gestellten WBA oder Antrag kein neuer Leistungsfall ein, sondern der bisherige lebt wieder auf, womit es bei der Berücksichtigung als Einkommen bleibt.
Wenn hier also im Februar das Erbe verfügbar wird, wird es im März, oder ab März für die folgenden 6 Monate, als Einkommen berücksichtigt.
Würde man den WBA erst im/für April stellen, bleibt es trotzdem bei der Berücksichtigung als Einkommen im o.g. Zeitraum, da kein neuer Leistungsfall eingetreten ist.
Das macht auch Sinn, denn der Verzicht auf einen WBA wegen (bereits rechtlich "zugeflossenen" aber erst später tatsächlich) verfügbar werdendem Einkommen trotz Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit erfüllt imho den in § 46 Abs. 2 SGB I geregelten Fall.
Danke für die Korrektur, Ottokar.
Zitat "Wenn hier also im Februar das Erbe verfügbar wird, wird es im März, oder ab März für die folgenden 6 Monate, als Einkommen berücksichtigt. "
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, muss man entweder "aussetzen", oder die Verrechnung für 6 Monate akzeptieren.
Doch diese Neuregelung am 1. Juli? Bedeuted das nicht, daß nur bis 31.Juni 23 verrechnet wird oder wird trotz der Neuregelung als Schonvermögen weiter bis die 6 Monate abgelaufen verrechnet?
Und die Frage, ob der durch Schuldabtragung/Kontenpfändung entzogene Betrag von der zu verrechnenden Summe abgezogen wird, oder ob dieser Betrag vom JC ignoriert wird?
Dazu die Frage, was Eintritt, wenn der Betrag über 40.000 E liegt? Wird dieser Betrag weiterhin monatlich verrechnet, oder sollte der Teil gar in der Bezugspause verbraucht werden?
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Doch diese Neuregelung am 1. Juli? Bedeuted das nicht, daß nur bis 31.Juni 23 verrechnet wird
Korrekt
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Und die Frage, ob der durch Schuldabtragung/Kontenpfändung entzogene Betrag von der zu verrechnenden Summe abgezogen wird, oder ob dieser Betrag vom JC ignoriert wird?
Diese Schuld ist keine Schuld des Erblassers? Dann bleibt sie unberücksichtigt.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Dazu die Frage, was Eintritt, wenn der Betrag über 40.000 E liegt?
Vermögen wird das Erbe erst ab 01.07.2023 per Gesetz, erst dann wird die Frage relevant, ob durch das Restvermögen aus der Erbschaft der Gesamtvermögensbetrag überschritten wird.
Ist das der Fall und lässt sich das nicht vermeiden, indem man z.B. vor Juli Vermögen in eine nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vor Verwertung geschützte Altersvorsorge umschichtet, wäre das den Gesamtvermögensbetrag übersteigende Vermögen zur Bedarfsdeckung zu verwenden.
Wie das dann genau aussieht, hängt von der Höhe des den Gesamtvermögensbetrag übersteigenden Vermögens ab.
Vielen Dank für die Klarstellung.
Hmmm, und wenn VOR Juli durch Schuldenabtrag und Verbrauch der Betrag unter der 40.000-Grenze liegt, wird also das Restvermögen angerechnet, wird der "Verbrauch" wird dann ignoriert.
Und bezüglich des Schuldenabtrages - der wird also vom JC ignoriert und sogar bestraft? Ist ja auch etwas unlogisch, die Schuldner so weiterhin in der Schuldenfalle zu behalten.
Es kann also durchaus sein, daß sich das Erben nicht rechnet, aber ablehnen darf man auch nicht, also eigentlich ein Griff in die Abwasserleitung und man kann dadurch sogar schlechter dastehen.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 17:38:26Hmmm, und wenn VOR Juli durch Schuldenabtrag und Verbrauch der Betrag unter der 40.000-Grenze liegt, wird das Restvermögen angerechnet, oder wird der "Verbrauch" dann ignoriert.
Dann bleibt es trotzdem bei der Berücksichtigung des Erbes bis einschl. Juni.
Um Vermögen geht es dabei nicht.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 17:38:26Und bezüglich des Schuldenabtrages - der wird also vom JC ignoriert und sogar bestraft?
Ich weis nicht, was du genau mit Schuldenabtrag meinst.
Lt. Gesetz ist das Erbe zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Deine Schulden kannst du mit dem Rest tilgen, der nach 6 Monaten davon noch übrig ist.
D.h. wenn du nach 6 Monaten noch mehr als 40.000€ hast und damit Schulden tilgst, sodass bei Antragstellung das Vermögen weniger als 40.000€ beträgt, ist das lt. BSG ausdrücklich zulässig.
"Ich weiss nicht, was du genau mit Schuldenabtrag meinst.
Lt. Gesetz ist das Erbe zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Deine Schulden kannst du mit dem Rest tilgen, der nach 6 Monaten davon noch übrig ist."
Wenn das Erbe aufs Konto eingezahlt wird, wird erst mal über dem Freibetrag des P-Kontos gepfändet. Und weg ist das Erbe zum Grossteil, egal, was das JC will.
Du hast also Schulden, wirst gepfändet und hast deshalb ein P-Konto? Gibt es vielleicht auch noch eine Privatinsolvenz? (Ich liebe es, wenn relevante Infos erst nach müßiger Diskussion herausgerückt werden.)
Und dann fragst du wegen 40.000€ Vermögensfeibetrag? Das passt ja mal so gar nicht zu Schulden und P-Konto.
Wenn ein Einkommenszufluss nicht verfügbar gemacht werden kann, z.B. weil er von einer Pfändung betroffen ist, dann steht er nicht als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann somit auch nicht mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R).
Aber: Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und ist somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse (BSG Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R).
Nochmals danke, Ottokar!
Nein, keine Privatinsolvenz, das mit den Schulden hab ich ja am Anfang genannt, daß dann ein P-Konto genutzt wird, ist obligatorisch.
Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 18:39:36Wenn ein Einkommenszufluss nicht verfügbar gemacht werden kann, z.B. weil er von einer Pfändung betroffen ist, dann steht er nicht als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann somit auch nicht mindernd beim Bürgergeld berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R).
Also greift die Bank zu über der Höhe des Freibetrags und darf das.
Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 18:39:36Aber: Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und ist somit auch nicht Teil der Insolvenzmasse (BSG Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R).
Dann wird das, was nach der Pfändung übrigbleibt, vom JC als Einkommen gewertet.
Ich hab das hoffentlich richtig verstanden...
Keine Privatinsolvenz, aber Kontenpfändung?
Damit stellt sich die grundlegende Frage, ob du den Zufluss des Erbes auf das P-Konto und damit dessen Pfändung zumindest teilweise verhindern kannst, natürlich ohne dich dabei irgendwie strafbar zu machen.
Du bist arbeitslos? Dann wäre es generell vorstellbar, dass das Erbe in monatlichen Raten i.H. des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages ausgezahlt wird. Dann kann davon nichts gepfändet und der Zahlbetrag beim Bürgergeld berücksichtigt werden.
Der Pfändungsfreibetrag liegt derzeit bei 1.330,16 Euro, das ist deutlich mehr als Bürgergeld, d.h. du könntest davon und ohne Bürgergeld leben. Nur so ein Gedanke.
Ansonsten würde ich frühzeitig das JC darüber informieren, dass das vorraussichtlich ... auf das P-Konto zufließende Erbe nicht verfügbar ist, da es der dortigen Pfändung unterliegt.
Der Gedanke an sich ist gut, Ottokar.
Wie ist es dann mit den Versicherungen, vor allem der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung? Als Mensch Ü60 kann es nicht lange gutgehen ohne..?
Strafbar macht man sich ja, wenn man das Erbe ganz oder teilweise auf die Konten von (vertrauenswürdigen!!!) Freunden einzahlen lässt. Oder kann man sich das straflos bar geben lassen? Ich glaube ja nicht.
Das wird jetzt recht komisch, Ärger will ich mir keinen einhandeln.
Ich versuche seit mehreren Tagen eine Auskunft zu bekommen, wie hoch der Pfändungsbetrag der Bank ist, aber da kam bisher nichts.
Ebenso ist ein genauerer Betrag des Pflichtteils nicht bekannt, das Ganze liegt noch beim Nachlassgericht, das von mir weiss.
Soviel ich weiss, wird das Erbe an den eingesetzten Erben ausgezahlt (also nicht mich) und der muss das Pflichtteil an mich weiterreichen. Wie das erfolgen muss - keine Ahnung, es muss nur für den Haupterben nachweisbar sein, daß das Geld an mich geht.
Legal ist eine Barauszahlung übrigens durchaus, sogar gewollt:
"Der Erbe ist verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten den Pflichtteil am Wohnort des Pflichtteilsberechtigten bar auszuzahlen. Dies folgt aus § 270 Abs. 1 BGB. Darauf weist das Amtsgericht Soest in einem Urteil vom 16.12.2013 – 12 C 207/13 – hin.
Ich hab das Erbe auch abgelehnt von meinen Vater bekomme auch zu meiner Witwenrente was zu .Und das Amt hat mich in den 4 Jahren wo das jetzt her ist kein einziges mal danach befragt.Woher sollen die wissen ob mein Vater verstorben ist.Das einzige was ich hätte machen müssen die Bestattung zu zahlen auch bei Erbausschlagung aber da hatte er genug Geld durch die versicherung.Vor 2 Jahren ist mein Mann verstorben war schon 72 und Rentner bestattung hat die Stadt übernommen da ich kein Geld habe.Arge hat auch nicht gefragt obs da was zu Erben gibt.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Strafbar macht man sich ja, wenn man das Erbe ganz oder teilweise auf die Konten von (vertrauenswürdigen!!!) Freunden einzahlen lässt.
Davon kannst du mit 100%iger Sicherheit ausgehen.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Wie ist es dann mit den Versicherungen, vor allem der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung? Als Mensch Ü60 kann es nicht lange gutgehen ohne..?
Du meinst wenn man nicht mehr über das JC versichert ist? Dann ist man trotzdem weiter versichert und schuldet den KV Betrag dann direkt der KK.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Legal ist eine Barauszahlung übrigens durchaus, sogar gewollt:
Das kann möglicherweise zu einer Durchsuchung auf Bargeld führen, wenn der Gläubiger davon erfährt. Aber dazu kann ich nichts konkret sagen.
Im Übrigen könnte dein Gläubiger hier auch bereits in das von dir angenommene Erbe vollstrecken. D.h. der Haupterbe muss dann von deinem Pflichtteil die Forderung an deinen Gläubiger zahlen, wobei das JC das Erbe hier nicht berücksichtigen kann. Das wäre auch noch eine vollkommen legale Möglichkeit, um die Schulden loszuwerden.
Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 21:21:29Soviel ich weiss, wird das Erbe an den eingesetzten Erben ausgezahlt (also nicht mich) und der muss das Pflichtteil an mich weiterreichen. Wie das erfolgen muss - keine Ahnung, es muss nur für den Haupterben nachweisbar sein, daß das Geld an mich geht.
Das ist natürlich extrem blöd. Solange man nicht mal weis, um welchen Betrag es geht, kann man überhaupt nichts machen.
Nimm mal an, es kommen 500€ raus, dann ist alle Theorie umsonst. Die sind vom Pfändungsfreibetrag des P-Konto geschützt, werden im Folgemonat vom JC voll angerechnet, du bekommst trotzdem noch etwas Bürgergeld und bist KV-versichert.
Oder es sind 3000€, die werden auf 6 Monate verteilt, sind 500€ pro Monat. Selbes Ergebnis wie oben.
Danke, Ottokar.
Die Idee, sich selbst zu versichern ist garnicht so einfach umzusetzen. Manche KVs verweigern das, bzw. setzen heftige Tarife an. Wenn man glaubhaft versichert, ohne Jobcenter und ohne Einkommen zu sein, werden bei älteren Menschen recht haarsträubende Tarife an.
Ich bin bei Kursen von 197 E monatlich (ohne Pflege!) bis zu 360 E monatlich gelandet. Aber da Auskunft zu bekommen, ist garnicht so einfach.
Nun, abwarten, was sich da tut - es bleibt nichts anderes übrig.
Ich schreib jetzt mal die Weiterbewilligung, es kann immerhin noch 1-3 Monate dauern, bis sich da überhaupt das Nachlassgericht dreht...
Wenn du derzeit in einer gesetzlichen KK (GKV (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf)) über ALG II/Bürgergeld pflichtversichert bist, dann wirst du dort mit dem Ende der Versicherungspflicht automatisch (von Gesetzes wegen) freiwillig weiterversichert (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Mit (erneutem) Bürgergeld-Bezug wirst du dann automatisch (von Gesetzes wegen) wieder pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
Wenn du dich hingegen privat versicherst (PKV), führt der (erneute) Bürgergeld-Bezug nicht zu einer (erneuten) Pflichtversicherung in der GKV (§ 5 Abs. 5a SGB V).
Vorsicht ist geboten, wenn du in einer sog. Ersatzkasse (https://www.vdek.com/ueber_uns.html) bist, diese darf (imho nach wie vor) das Versicherungsverhältnis kündigen, eine "echte" GKV hingegen nicht. Im Fall einer solchen Kündigung durch die Ersatzkasse kannst du dich jedoch in einer echten GKV freiwillig versichern.
...keine "Wasserstandsmeldung".
Nach einem Gespräch mit dem Anwalt wurde es recht kurios!
Ich soll ein schufafreies Konto eröffnen und das Geld so schnell wie möglich darauf überweisen um danach mit den Gläubigern über Schuldenerlass und Vergleich zu sprechen. 20% Vergleichssumme sind da üblich.
Gut. Klingt nach einem Plan.
Das mit dem Jobcenter wurde mit süffisantem Grinsen so beantwortet: "Wo kein Kläger, da kein Richter.Melden Sie das erst, wenn ein konkreter Erbanspruch und eine entsprechende Summe definiert ist. Ansonsten öffnen Sie der Willkür des Sachbearbeiters Tür und Tor mit Einkommensschätzungen. Egal, was Sie machen, es wird Probleme geben, da die JC versuchen, soviel wie möglich abzuzwacken!".
Aha.
Seltsam.
Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:11:35Das mit dem Jobcenter wurde mit süffisantem Grinsen so beantwortet: "Wo kein Kläger, da kein Richter.Melden Sie das erst, wenn ein konkreter Erbanspruch und eine entsprechende Summe definiert ist. Ansonsten öffnen Sie der Willkür des Sachbearbeiters Tür und Tor mit Einkommensschätzungen. Egal, was Sie machen, es wird Probleme geben, da die JC versuchen, soviel wie möglich abzuzwacken!".
Aha.
Seltsam.
Nö, nicht seltsam, nur pragmatisch. Auf jeden Fall eine praktikable Marschrichtung.
Um ernsten Ärger zu vermeiden, habe ich dem JC das anstehende Erbe jetzt gemeldet:
"Guten Morgen Frau Sachbearbeiter,
durch einen Todesfall in der Familie erwarte ich in naher Zukunft ein Erbe.
Ein Anspruch darauf (Pflichteil) und dessen Höhe und das weitere Vorgehen ist im Moment noch völlig offen.
Gibt es für diesen Fall ein reguläres Vorgehen, ein Formular oder ähnliches, sowie
eine Infoschrift?
Insbesondere, wie mit evtl. anfallenden Begräbniskosten u.ä. umgegangen werden muss.
Ebenso werde ich durch bestehende Kontenpfändungen von dem Pflichtteil wahrscheinlich
wenig erhalten.
Es wäre schön, wenn Sie mir hier zeitnah antworten könnten."
Was jetzt kommt, werden wir sehen, eine Zahlung für März ist schonmal nicht gekommen.
Damit bin ich, denke ich, auf der sicheren Seite, auch wenn das JC das evtl. als verspätete Meldung auslegt.
Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40Gibt es für diesen Fall ein reguläres Vorgehen, ein Formular oder ähnliches, sowie
eine Infoschrift?
:lachen: der ist gut
Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40Insbesondere, wie mit evtl. anfallenden Begräbniskosten u.ä. umgegangen werden muss.
Die mindern das Erbe, vor Berechnung des Pflichtteiles.
Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40eine Zahlung für März ist schonmal nicht gekommen.
Der Tag ist nach lang.
Ja, find ich auch gut, den Satz.
Es geht darum, daß die SB sich positiv angesprochen fühlt, und nicht wegen der späten Meldung
negativ reagiert.
Mitwirkung ist ja auch keine Einbahnstrasse... :zwinker:
Zitat von: castagir am 28. Februar 2023, 09:47:40Was jetzt kommt, werden wir sehen, eine Zahlung für März ist schonmal nicht gekommen.
Wenn du das Erbe heute angemeldet hast, wird es keine Auswirkungen mehr auf die Zahlung für März 23 haben.
Der Zahllauf war bereits letzte Woche.
Wie es weiterging?
Die März-Zahlung kam doch noch.
Auf meine Benachrichtigung kam lapidar von SB: "darüber reden wir, wenn eine Zahlung eingeht".
Weiter vorne wurde der Vermögens-Freibetrag von 40.000 E genannt.
Jetzt hab ich folgendes gelesen:
BMAS: Grundfreibetrag für volljährige Personen
Ab dem 1. Januar 2023 bleibt während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung ein Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weitere 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
Also ab erstmaliger Antragsstellung, d.h. ältere Leistungsempfänger (ab erstmaliger ANtragsstellung) gucken im Falle eines Erbes in die Röhre...?
Zitat von: castagir am 31. August 2023, 22:56:30Also ab erstmaliger Antragsstellung, d.h. ältere Leistungsempfänger (ab erstmaliger ANtragsstellung) gucken im Falle eines Erbes in die Röhre...?
Nein da beginnt die Karrenzzeit mit Einführung des Bürgergeld also 01.01.23 bis 31.12.23 und danach gelten 15 000.- als Schonvermögen. Je nach BG Größe kann da auch ein Sümmchen zusammenkommen denn umschichten auf andere Mitglieder ist ja möglich.
MfG FN