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Erben mit Schulden und ALG-II

Begonnen von castagir, 20. Januar 2023, 15:10:06

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castagir

Etwas komplex die Sache, wenn ein ALG-II-Empfänger der wie nicht selten überschuldet ist,etwas erbt.

Gleichzeitig steht die regelmässig wiederkehrende Abgabe der Vermögensauskunft an.

Der erste Impuls war, das Erbe abzulehnen, doch das findet das JC bestimmt nicht toll, doch gleichzeitig ist hier der andere Anspruch der Gläubiger.

Was soll der ALG-II-Empfänger denn tun?

Retten kann er sicher nichts vom ererbten Gut, fürchte ich mal...


Fettnäpfchen

castagir

Zitat von: castagir am 20. Januar 2023, 15:10:06Der erste Impuls war, das Erbe abzulehnen, doch das findet das JC bestimmt nicht toll, doch gleichzeitig ist hier der andere Anspruch der Gläubiger.
Als eLB darf ein Erbe nur abgelehnt werden wenn es sich um Schulden/Verpflichtungen handelt
Für Schulden interessiert sich das JC nicht und wenn es deine Schulden sind bleibt das Erbe zumindest bis Mitte des Jahres Einkommen.
Unter Umständen auch danach wenn früh genug klar ist das du erben wirst. (ähnliches habe ich aus einem Beitrag von Ottokar in Erinnerung, finde es allerdings nicht mehr)
Hat sich bis 07.23 nichts dahingehendes ergeben wird es als Vermögen gewertet.


MfG FN

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Neanderthaler

Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind - ist ja klar, weil du es ja durch die Zusage bekommst. Lehnst du ab, kriegst du KEINE Info. Denn stell dir vor du erfährst danach, dass ein anderer das Erbe annimmt und waren 3 Milliarden Dollar. Dann wären Mord und Totschlag vorprogrammiert. Ergo eine Art Datenschutz.

Ich hab das erst voriges Jahr durch, aber habe dennoch vor der direkten Ablehnung vor Ort gefragt und man zeigte mir ein Schreiben, wo das gesamte Vermögen bei einer Sparkasse lag und ich konnte/durfte die Summe sehen. Es handelte sich um knapp 4.000 €.
Trotz Ablehnung kam nichts vom Jobcenter, obwohl es heißt, dass die da davon erfahren. WANN das geschieht weiß ich nicht.... Bei mir kam wie gesagt nix. Keine Ahnung ob die mir nach Jahren vielleicht auch noch ans Bein pin... können.

Ich wusste, dass es nicht viel oder Schulden gibt. Hellsehen kann ich jedoch nicht. Keine Ahnung wie mir das JC nun vorwerfen könnte, dass ich "das Geld verweigert" hab. Und wenn es eine Million Euro wären, ich kann nur ablehnen oder annehmen, weiß aber nie vorher um was es geht.

fishfreak

Wie will das Jobcenter denn erfahren ob du überhaupt ein Erbe bist?
Ohne es zu wissen behaupte ich mal das ein Nachlassverfahren kein Bestandteil eines Datenabgleiches ist.
Und solange offiziell kein Geld geflossen ist dürfte daher gar nicht bekannt werden das du potentieller Erbe bist.

Und das die Amtsgerichte jedes Verfahren an die Jobcenter melden schließe ich mal aus.

Von dem Ganzen mal abgesehen, in der Regel wissen Erben ob der Erblasser Vermögen hat oder verschuldet ist. Zumindest wenn das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten stimmte.

Hary

Du solltest sehr vorsichtig sein mit dem Erbe. So lange nicht wirklich ein Vermögen da ist lohnt es sich meist nicht. Beispiel 25.000 Euro hört sich viel an, nach Bestattung, Steuer, Kosten für Wohnung und deren Räumung/Sanierung und so weiter kann das ganz schnell ein Minus sein. Wenn dann verborgen noch irgendwo von jemanden Ansprüche sind, dann kannst du auch ganz böse auf die Nase fallen.

Bei so etwas solltest du dir juristischen Rat holen von jemandem der dass überblicken kann. Der kann im Zweifel auch ein Schreiben für das JC aufsetzen dass da zwar ein Wert ist von X Euro, nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Erbe dann eine Bilanz von X Euro wäre.

Neanderthaler

Man kennt ja die Umstände nicht. Vielleicht war die Person in ein Pflegeheim. Dann ist das Thema Wohnung ja geklärt und es gibt KEINE weiteren Kosten. So war es in meinen oben beschrieben Fall.
Es war letztendlich ein fester Betrag auf einer Sparkasse. Es kommen nur Kosten für die Beerdigung usw auf einem zu. Auf einem kleinem Dorf begraben kann es mit inklusive 20 oder 30 Jahren Pflege nur 800€ kosten, in einer Stadt Tausende € mehr. Schätzeungsweise 2k bis 4k je nach Stadtgröße und ob Ost oder West vermute ich mal.

Ottokar

Zitat von: Neanderthaler am 20. Januar 2023, 19:12:39Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind
Schlicht falsch.
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fishfreak

Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2023, 15:12:18
Zitat von: Neanderthaler am 20. Januar 2023, 19:12:39Offiziell erfährst du eigentlich nicht, ob es etwas zu erben gibt, wenn du es ablehnen möchtest. Du wirst nämlich erst gefragt. Sagst du zu, erfährst du, ob es Schulden oder Vermögen sind
Schlicht falsch.
Bin mir grade nicht sicher, aber ich meine das bei der vereidigten Nachlassbefragung beim Amtsgericht, die Dame wusste das Immobilien vererbt werden. Ich würde annehmen das die Einsicht haben beim Grundbuchamt.

Ottokar

Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über das Erbe, sodass man entscheiden kann, ob man das Erbe annimmt oder ausschlägt.
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Hary

Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2023, 19:42:10Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über das Erbe, sodass man entscheiden kann, ob man das Erbe annimmt oder ausschlägt.

Aus dem Grund sollte man als Laie einen Fachmann an seiner Seite haben. Man sieht ja wie schnell jemand abgewimmelt wird oder falsche Informationen bekommt. Da @castagir ja im Leistungsbezug ist und darüberhinaus scheinbar verschuldet ist sollte es an einer Beratungshilfe bei einem Anwalt ja nun nicht scheitern. Dieser kann eben die notwendigen Informationen einholen in ihrem Auftrag und fachlich richtig beraten was die beste Option ist. Dann kann er im Fall einer Ablehnung auch gleich ein Schreiben an die Behörde schicken damit erst keine Probleme entstehen. Wenn ein Jurist das ausgewertet hat und z.B eine Ablehnung begründet, dann wird die Behörde die Füße stillhalten. Wenn man als Laie ablehnt und der Behörde noch zeigt dass man eigentlich keine Ahnung hat, dann beschwört man Ärger.

castagir

Aus einem anderen Thread habe ich den folgenden Text von Ottokar mal rübergeholt:

"Ob eine Erbschaft im SGB II als Einkommen oder Vermögen gilt, wird danach beurteilt, wann der Erbfall eingetreten ist. Mindernd berücksichtigt werden darf es jedoch erst, wenn man über das Erbe verfügen kann. Das gilt bis einschl. 30.06.2023. Danach eintretende Erbfälle sind generell Vermögen.
Dein Erbe ist also bereits Einkommen im SGB II und die Anrechnung lässt sich nicht verhindern.
Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen. Andernfalls wird die Erbschaft ab dem Zuflussmonat für 6 Monate als Einkommen berücksichtigt. Was danach noch vorhanden ist, muss dann als Vermögen berücksichtigt werden.
Aufgrund der Gesetzesänderung darf hier imho nur bis 06/2023 angerechnet werden."

So, inzwischen ist die Situation folgende:

Das Erbe wird nicht vor Mitte/Ende Februar zugeteilt. Gleichzeitig endet der Bezug Ende Februar.

Die Summe des Erbe ist noch nicht klar, wird aber höher als die Schulden sein, also bleibt was übrig.

Welchen Sinn hat es, eine Weiterbewilligung zu machen wegen KV?
Wird das Restvermögen angerechnet nach Abzug der Schulden oder werden die Schulden miteingerechnet?

Wird dann für ein weiteres halbes Jahr angerechnet oder endet die Anrechnung automatisch mit dem 1. Juli 2023?

Ottokar

Zitat von: castagir am 28. Januar 2023, 23:24:49Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen.
Das ist leider falsch, da habe ich mich geirrt, das gilt so seit 2019 nicht mehr.

Maßgeblich ist nicht die Unterbrechung eines laufenden Leistungsbezuges, sondern das die Hilfebedürftigkeit tatsächlich für mind. einen Monat entfällt.
Passiert das nicht, tritt mit einem später gestellten WBA oder Antrag kein neuer Leistungsfall ein, sondern der bisherige lebt wieder auf, womit es bei der Berücksichtigung als Einkommen bleibt.
Wenn hier also im Februar das Erbe verfügbar wird, wird es im März, oder ab März für die folgenden 6 Monate, als Einkommen berücksichtigt.
Würde man den WBA erst im/für April stellen, bleibt es trotzdem bei der Berücksichtigung als Einkommen im o.g. Zeitraum, da kein neuer Leistungsfall eingetreten ist.
Das macht auch Sinn, denn der Verzicht auf einen WBA wegen (bereits rechtlich "zugeflossenen" aber erst später tatsächlich) verfügbar werdendem Einkommen trotz Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit erfüllt imho den in § 46 Abs. 2 SGB I geregelten Fall.
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castagir

#12
Danke für die Korrektur, Ottokar.


Zitat "Wenn hier also im Februar das Erbe verfügbar wird, wird es im März, oder ab März für die folgenden 6 Monate, als Einkommen berücksichtigt. "

Wenn ich das alles richtig verstanden habe, muss man entweder "aussetzen", oder die Verrechnung für 6 Monate akzeptieren.

Doch diese Neuregelung am 1. Juli? Bedeuted das nicht, daß nur bis 31.Juni 23 verrechnet wird oder wird trotz der Neuregelung als Schonvermögen weiter bis die 6 Monate abgelaufen verrechnet?

Und die Frage, ob der durch Schuldabtragung/Kontenpfändung entzogene Betrag von der zu verrechnenden Summe abgezogen wird, oder ob dieser Betrag vom JC ignoriert wird? 

Dazu die Frage, was Eintritt, wenn der Betrag über 40.000 E liegt? Wird dieser Betrag weiterhin monatlich verrechnet, oder sollte der Teil gar in der Bezugspause verbraucht werden?


Ottokar

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Doch diese Neuregelung am 1. Juli? Bedeuted das nicht, daß nur bis 31.Juni 23 verrechnet wird
Korrekt

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Und die Frage, ob der durch Schuldabtragung/Kontenpfändung entzogene Betrag von der zu verrechnenden Summe abgezogen wird, oder ob dieser Betrag vom JC ignoriert wird? 
Diese Schuld ist keine Schuld des Erblassers? Dann bleibt sie unberücksichtigt.

Zitat von: castagir am 29. Januar 2023, 14:59:58Dazu die Frage, was Eintritt, wenn der Betrag über 40.000 E liegt?
Vermögen wird das Erbe erst ab 01.07.2023 per Gesetz, erst dann wird die Frage relevant, ob durch das Restvermögen aus der Erbschaft der Gesamtvermögensbetrag überschritten wird.
Ist das der Fall und lässt sich das nicht vermeiden, indem man z.B. vor Juli Vermögen in eine nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vor Verwertung geschützte Altersvorsorge umschichtet, wäre das den Gesamtvermögensbetrag übersteigende Vermögen zur Bedarfsdeckung zu verwenden.
Wie das dann genau aussieht, hängt von der Höhe des den Gesamtvermögensbetrag übersteigenden Vermögens ab.
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castagir

#14
Vielen Dank für die Klarstellung.

Hmmm, und wenn VOR Juli durch Schuldenabtrag und Verbrauch der Betrag unter der 40.000-Grenze liegt, wird also das Restvermögen angerechnet,  wird der "Verbrauch" wird dann ignoriert.

Und bezüglich des Schuldenabtrages - der wird also vom JC ignoriert und sogar bestraft? Ist ja auch etwas unlogisch, die Schuldner so weiterhin in der Schuldenfalle zu behalten.

Es kann also durchaus sein, daß sich das Erben nicht rechnet, aber ablehnen darf man auch nicht, also eigentlich ein Griff in die Abwasserleitung und man kann dadurch sogar schlechter dastehen.