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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54

Titel: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54
Ein freundliches HALLO in die Runde!
Ich bin neu hier und wollte mich erstmal vorstellen: Ich lebe in Hamburg, bin 58 Jahre alt, habe Medizin studiert und dann 25 Jahre als IT-Experte sehr erfolgreich gearbeitet. Dann wurde ich herzkrank und der Mist begann. Inzwischen habe ich das JC 3x erfolgreich verklagt und komme ganz gut mit denen zurecht.

Es geht um eine neue Bekannte: Mutter und Tochter werden drangsaliert und wissen sich nicht ausreichend zu helfen. Sie tun mir leid und ich möchte beraten.

2022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.

Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht. Um nicht vollends im Unrecht dazustehen, ist die Räumungsklage u.a. begründet mit der Wohnungstür. Sie ist alt und marode, läßt sich kaum auf und zu schliessen und ist so wacklig, das ein kleines Kind sie eintreten könnte. Von dieser Art Türen gibt es mehrere im Haus. Der Vermieter behauptet, die alleinerziehende Mutter und ihre 20-jährige Tochter hätten die Tür so demoliert.

Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen, als auch auf die Möglichkeit den oder die Jobcentermitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen. Die Mietzurückhaltung war offensichtlich nicht gerechtfertigt, sonst wäre keine Nachzahlung erfolgt. Die Folgen sind aber immer noch existenzbedrohend und die Wiedergutmachung nicht ausreichend.

Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen? Für mich handelt es sich um eine Straftat ungefähr ein Level höher als "üble Nachrede/Rufmord" und ein Level unter "fahrlässige Tötung". Also durchaus etwas ernstes.

Gibt es in Hamburg Unterstützung, die nichts kostet? Irgendwas Besseres, als die ÖRA? Gibt es noch Andere, die es einfach lieben, diesen Gaunern Niederlagen beizubringen, die vielleicht - im Gegensatz zu mir - ein Jurastudium und lebenslange Tätigkeit als Richter, Anwälte, Staatsanwälte haben?

Was denkt ihr dazu? Was könnt ihr mir raten? Wie kann ich helfen?
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: OLD-MAN am 05. März 2023, 09:05:21
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache.

Doch, denn genau das ist ja der Auslöser der Misere deiner neuen Bekannten!

Jetzt, so kurz vor der Räumung um Hilfe zu fragen, ist einfach zu spät, denn der Vermieter (so leid es mir tut) hat ja anscheinend - rechtlich gesehen - alles richtig gemacht.

Da ein Räumungsklageverfahren ja länger dauert, was hat dieine Bekannte denn bis jetzt in Sachen Wohnungssuche unternommen? ...oder bis jetzt den "Kopf in den Sand gesteckt"?
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: heiße Milch am 05. März 2023, 09:46:50
Wenn Du Straftaten vermutest, kannst Du diese bei jeder Polizeidienststelle zur Anzeige bringe, dabei ist es auch nicht notwendig, die angeblichen strafrechtlichen Vergehen gemäß StGB benennen zu können.

(Btw: es gibt keinen Straftatsbestand "Rufmord")
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: kohlhaas am 05. März 2023, 10:19:40
Da geht doch noch mehr als Schuldzuweisungen und Einfallslosigkeit...
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 05. März 2023, 10:43:56
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Einzelne Mitarbeiter nicht! Das JC nur unter besonderen Voraussetzungen wenn Rechtsgüter schuldhaft verletzt wurden. Verspätete Zahlungen des JC und daraus resultierene materielle Schäden können durchaus Rechtsgüter sein. Die volle Beweislast des Schadens liegt bei deiner Bekannten und dürfte nach § 253 kaum möglich sein.
Im Sozialrecht kenne ich nur untergeordnete aber keine BSG- Urteile dieser Art.
Allerdings  kann  nach Art. 34 GG  i.V. mit § 839 BGB eine anspruchsbegründete Amtshaftung drin sein..
Um diese weitreichende Frage beantworten zu können müsste ich die Klageschrift des VM und die Urteilsbegründung sehen und Einzelheiten des Vorganges wissen. Das ist Grundlage für alles folgende.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54die alleinerziehende Mutter und ihre 20-jährige Tochter hätten die Tür so demoliert.
Der VM hat sich also auf § 573 berufen und berechtigtes Interesse wegen der Schäden vor Gericht geltend gemacht? Und wegen Mietrückstände gekündigt. Bei Mietrückständen ist das Gesetz eindeutig.

Eine wichtige Frage ist: Wann (tagesgenau) ging die Kündigung ein und wann erfolgte Zahlung durch das JC.
Grund dieser Frage ist, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Rückstand ausgeglichen wird.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht.
Deine Bekannte hat auch jetzt noch die Möglichkeit einen Räumungsschutzantrag zu stellen bzw. eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen.  Auch eine Vollstreckungserinnerung ist möglich aber nicht zu empfehlen..  Die Abwehrklage macht zwar den Räumungstitel nicht unwirksam beseitigt aber dessen Vollstreckbarkeit. Für den Erfolg ist es wichtig dass die Gründe erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens d.h. nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. - siehe § 767 ZPO.

Das Gericht würde dann dem Beklagten eine Frist zur Äußerung setzen. Äußert er  sich nicht fristgerecht ergeht ein Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO. Erkennt er den Anspruch an gibt es ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO.
Persönlich empfehle ich die Vollstreckungsabwehrklage.
Selbst bei Verlust derselben kann das Gericht auf Antrag die Räumungsfrist verlängern - bis zu 1 Jahr ist lt. Gesetz möglich.
Die von dir angesprochene Materie ist sehr komplex weil öffentliches Recht und Zivilrecht aufeinander treffen.
Meine Aussage hier erfolgt daher vorbehaltlich neuerer Kenntnis wenn sich aus dem Räumungstitel mit Begründung und evtl. weiteren Einzelheiten solche ergeben.






Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Hary am 05. März 2023, 15:50:05
Du kannst davon ausgehen, dass die Behörde kein strafrechtlich relevantes Verhalten durchgeführt hat, auch wenn es sich anders für dich anfühlt.

Dir zu irgendwas zu raten ist eigentlich unmöglich ohne die Vorgeschichte zu kennen, welche ja nun scheinbar komplexer ist in Richtung JC, Vermieter und Mieter.

Du solltest dich an einen Juristen vor Ort wenden, dieser kann dann in deinem Interesse tätig werden und die Situation realistisch einschätzen. Alles andere wird wohl zur Obdachlosigkeit führen.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 05. März 2023, 15:55:09
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen,
Diese Frage habe ich mehr als nur ausführlich beantwortet, ebenso was Ersatzforderungen betrifft.
Tätig werden muss TE nun schon selber.
Zitat von: Hary am 05. März 2023, 15:50:05Du kannst davon ausgehen, dass die Behörde kein strafrechtlich relevantes Verhalten durchgeführt hat
Hat mit einem Strafverfahren überhaupt nichts zu tun.
Der TE fragt nach Rechtsmöglichkeiten für Ersatz des materiellen Schadens.
Zitat von: Hary am 05. März 2023, 15:50:05Alles andere wird wohl zur Obdachlosigkeit führen.
Garantiert nicht :no:
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 05. März 2023, 17:55:19
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Wiedergutmachung nicht ausreichend.
Welche Art der Wiedergutmachung gab es denn?
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54ann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Jetzt sage bloß noch dass sich deine Gedanken (wegen der für dich strafrechtlichen Relevanz) in Richtung eines Adhäsionsverfahrens bewegen? um einen Zivilprozess auf Schadenersatz zu verhindern
Unmöglich in dieser Sache! - siehe  § 403 ff StPO.

Ein Dienstaufsichtsbeschwerde bringt ganz bestimmt keinen Erfolg und ein Disziplinarverfahren wäre von Amts wegen einzuleiten. Du oder deine Bekannte können es gar nicht einleiten. Es muss sich dabei um ein (wissentlich) schuldhaftes Verhalten handeln.

Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: kohlhaas am 05. März 2023, 23:28:15
Klasse Antworten. Vielen Dank erstmal bis hier. Ich habe genug Futter von Euch bekommen und werde Euch auf dem laufenden Halten. Wird alles daran hängen, wie gut die Beiden mitspielen. Ich habe da leider in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrungen gemacht. Nicht jede/r ist willens oder in der Lage sich mit der Materie in der gebotenen Sorgfalt und Konzentration zu befassen.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 06. März 2023, 12:34:56
Lohnt es sich überhaupt so ein Verfahren anzustrengen?
Um wieviel € Schadenersatz geht es denn?
Und eine Wiedergutmachung ist bereits erfolgt. In welcher Form wurde nicht beantwortet.

Ich rate zur extremen Vorsicht weil uns die extrem wichtige Urteilsbegründung nicht vorliegt.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29
Zitat von: Ratlos am 05. März 2023, 10:43:56
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Einzelne Mitarbeiter nicht!
Das stimmt so nicht.
Eine Strafverfolgung von Amtsdelikten (https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsdelikt) ist sehr wohl möglich.
Abgesehen davon kann ein Behördenmitarbeiter, der während seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat, auch ganz normal strafrechtlich verfolgt werden. Behördenmitarbeiter haben keine Immunität.

Im vorliegenden Fall sehe ich jedoch keine Straftat durch einen Behördenmitarbeiter.
Das die Miete 3 Monate lang nicht gezahlt werden konnte, weil das JC diese - offenbar rechtswidrig - nicht auszahlte, ist keine Straftat, begründet aber einen Schadensersatzanspruch (Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, etc.).
Sofern der Vermieter die Räumungsklage jedoch nur auf Vandalismus stützt und nicht (auch) auf die Mietschulden, fehlt hier der Zusammenhang für eine Schadensersatzforderung.
Wenn der Vorwurf des Vandalismus unzutreffend ist, wäre auch die darauf basierende Kündigung und Räumungsklage unzulässig. Zudem hätte sich der Vermieter wegen Verleumdung und versuchtem Betrug strafbar gemacht, ebenso wegen Prozessbetrug.
Das weitere Vorgehen sollte man hier jedoch dringend mit einem Fachanwalt für Mietrecht absprechen, noch besser diesen damit beauftragen.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 06. März 2023, 16:53:10
Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29ine Strafverfolgung von Amtsdelikten ist sehr wohl möglich.
Da müsste man zuerst heraus finden ob der SB in einem treuegebundenen Dienstverhältnis steht oder nur Arbeitnehmer ist. Bei uns hier arbeiten viele Halbtagskräfte (oft nur befristet) die in keinem Dienstverhältnis stehen. Ansonsten ist der Mitarbeiter nur ein Arbeitnehmer der u.U. persönlich haftet und das JC = Arbeitgeber.
Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29kann ein Behördenmitarbeiter, der während seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat, auch ganz normal strafrechtlich verfolgt werden. Behördenmitarbeiter haben keine Immunität.
Das dürfte nicht ganz richtig sein! Ich habe ausdrücklich auf die Amtshaftung nach § 839 hingewiesen jedoch muss dabei § 34 GG beachtet werden.
Amtshaftung bedeutet, dass der Staat auf Ersatz der Schäden in der Haftung ist, wenn ein Angestellter im ÖD schuldhaft Amtspflichtverletzung begeht. Der Staat könnte aber Regress nehmen.
Hier liegt aber keine Straftat vor.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.
Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht.
Die Miete wurde nach einem Urteil nachgezahlt, also nicht innerhalb der Schonfristzahlung nach § 569 welche die Kündigung unwirksam gemacht hätte. Damit ist die Kündigung korrekt und "Vandalismus" ist nur ein Zusatzgrund.
Die Beweisaufnahme hat ja den Räumungsanspruch des VM ergeben. Sonst hätte kein Urteil ergehen können.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29Wenn der Vorwurf des Vandalismus unzutreffend ist, wäre auch die darauf basierende Kündigung und Räumungsklage unzulässig.
Die Kündigung basiert auf 3 Monate Zahlungsrückstand und die Räumung steht kurz vor Vollzug, d.h. es ist bereits ein Räumungstitel ergangen. Gegen den ist aber TE offenbar nicht vorgegangen.
Vandalismus macht keine Zahlunsrückstände ungeschehen. Das Gesetzt ist bei Mietschulden eindeutig.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen, als auch auf die Möglichkeit den oder die Jobcentermitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen.
Nachdem die Räumung wie TE mitteilt kurz bevorsteht dürfte der Räumungstitel bereits rechtskräftig sein, d.h. als Abwehrmaßnahmen wäre auf die Schnelle nur eine Vollstreckungsabwehrklage möglich. Habe ich bereits geschrieben.
Auch eine Vollstreckungsabwehrklage wird m.E. nur kurzzeitigen Aufschub bringen.
Die Räumung dürfte bei dem Sachstand unumgänglich sein.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29versuchtem Betrug strafbar gemacht, ebenso wegen Prozessbetrug
Besteht der tatsächlich begründete Verdacht auf Prozessbetrug kann das nur noch mit einer Strafanzeige geahndet werden, denn es besteht nach § 138 absolute Wahrheitspflicht und Prozessbetrug wird als Untereinheit des Betruges nach § 263 verfolgt.
Selbst der Versuch wäre bereits nach §§ 22/23 StGB strafbar wegen Rechtsgutverletzung.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29(Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, etc.)
Dieser Anspruch besteht muss aber explizit geltend gemacht werden. Entweder in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef des JC (= einfacherer Weg) oder durch einen RA und notfalls mit Klage.
Schadenersatz(klage) verspricht bei schuldhaften Handeln des JC besten Erfolg.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 07. März 2023, 12:00:51
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Gibt es noch Andere, die es einfach lieben, diesen Gaunern Niederlagen beizubringen, die vielleicht - im Gegensatz zu mir -
ein Jurastudium und lebenslange Tätigkeit als Richter, Anwälte, Staatsanwälte haben?
Dieser Satz sagt mir, dass dem SB unter allen Umständen "eines ausgewischt" werden soll
Nach meine Auffassung ist es nicht die Aufgabe eines Forums einen SB unter Ausnutzung sämtlicher juristischer Spitzfindigkeiten zu bestrafen.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Die Mietzurückhaltung war offensichtlich nicht gerechtfertigt, sonst wäre keine Nachzahlung erfolgt.
Die Nachzahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Zurückhaltung der Miete ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Klageantrag und Urteilsbegründung kennen wir trotz Aufforderung nicht.
Eine korrekte Beurteilung über Recht oder Unrecht der Zurückhaltung kann daher gar nicht erfolgen.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache.
Die Gründe hierfür sind sogar sehr wichtig und u.U. alles entscheidend.

Eine extrem substantiierte Abwehrklage ist - je nach stand der Vollstreckung - möglich. Die darin vorgetragenen Gründe müssen nach Schluss der tatrichterlichen Verhandlung eingetreten sein. Gründe die vor dem Tatrichter hätten vorgetragen werden können zählen dabei nicht. TE ist hier weitgehend präkludiert.

Im Endeffekt wird es - evtl. mit etwas Verzug - zur Räumung kommen.
Was mich etwas stutzig mach ist dass TE nie behauptet hat, dass durch Räumung Obdachlosikgkeit eintritt.

Schadensersatzforderungen sind wieder ein ganz anderes Thema und nach § 839 i.V. mit § 34 GG eine Zivilsache vor dem LG. Allerdings sind bei dem mageren Infos nicht mal die Anspruchsvoraussetzungen prüfbar.
Ersatzanspruch muss  auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.  - siehe § 40 Abs. 2 VwGO
Der Prozess wäre  in der ersten Instanz vor dem Landgericht zu führen - siehe § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG

Viel Speß und Erfolg bei der richterlichen Unabhängigkeit. Denen fällt immer was ein, selten was Gutes für TE
Damit beende ich das Thema, denn TE wurde über alle Möglichkeiten aufgeklärt


Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Kowalka am 07. März 2023, 14:22:30
Was ist eigentlich mit der Remonstrationpflicht?
Wenn ich mich nun über einen SB beschwere (Dienstaufsichtsbeschwerde), müsste dann im Rahmen dieser Beschwerde nicht von Amts wegen eine Anzeige (von der Behörde aus) gegen den Sachbearbeiter erfolgen, unter der Voraussetzung natürlich, dass das Verhalten des Sachbearbeiters nicht rechtmäßig war?

Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 07. März 2023, 14:34:07
Zitat von: Kowalka am 07. März 2023, 14:22:30Remonstrationpflicht
Das ist nichts weiter als eine Gegenvorstellung aber in dem Fall aus dem Beamtenrecht geregelt in § 63 BBG und kommt nicht in Frage.
Ich helfe nicht dabei den SB arbeitsrechtlichen Schaden zuzfügen weil ...

Zitat von: Kowalka am 07. März 2023, 14:22:30unter der Voraussetzung natürlich, dass das Verhalten des Sachbearbeiters nicht rechtmäßig war?

... offenbar eine unrechtmäßige Handlungsweise nur vermutet wird aber nicht gesichert ist.
Ich werde doch hier nicht Rätsel raten nachdem uns sämtliche Einzelheiten die zur Beurteilung erforderlich sind vorenthalten werde.
 :flag:


Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ottokar am 07. März 2023, 15:48:31
Zitat von: Ratlos am 06. März 2023, 16:53:10Amtshaftung bedeutet, dass der Staat auf Ersatz der Schäden in der Haftung ist, wenn ein Angestellter im ÖD schuldhaft Amtspflichtverletzung begeht. Der Staat könnte aber Regress nehmen.
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte seine berufliche Stellng missbraucht hat.
Wenn der Amtsträger im Büro einem Kunden aufs Maul haut, ist das simple Körperverletzung und es haftet der Täter und nicht die Behörde. Das ist, was ich meine.
Allenfalls greift die verschärfte Strafe nach § 340 StGB, wenn der Beamte die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beging.

Zitat von: Ratlos am 06. März 2023, 16:53:10Die Kündigung basiert auf 3 Monate Zahlungsrückstand und die Räumung steht kurz vor Vollzug, d.h. es ist bereits ein Räumungstitel ergangen. Gegen den ist aber TE offenbar nicht vorgegangen.
Ist das so? Ich sehe hier dazu keine belastbaren Aussagen.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: horst am 07. März 2023, 17:58:59
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen? Für mich handelt es sich um eine Straftat ungefähr ein Level höher als "üble Nachrede/Rufmord" und ein Level unter "fahrlässige Tötung". Also durchaus etwas ernstes.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe des VM, das JC wird sagen warum haben sie auf keinen Vorschuss bei uns gepocht.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 07. März 2023, 18:27:00
@ Ottokar
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.
3 Monate Mietrückstand und "Nachzahlung" außerhalb der Schonfrist des § 569 machen die Kündigung rechtswirksam. Sonst hätte nach der sicher kurzen Beweisaufnahme auch kein Räumungstitel ergehen können!
Das ist absolut belastbar!
Ein Rechtsmittel gegen den Räumungstitel ist in den Beiträgen des TE nicht erkennbar.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Art. 34 GG ist Verfassungsrecht, geht dem § 839 vor und kennt den Begriff "Beamter" nicht. Es geht nur um die Ausführung einer öffentlichen Tätigkeit für den Dienstherren. Darum wird fehlerhaftes / negatives / schuldhaftes Handeln des SB dem Staat zugerechnet und nicht dem SB.

Es gibt noch die drittschützende Amtspflicht nämlich die Pflicht zu gesetzmäßigem Handeln. Hier käme dann aber Art. 20 Abs.3 GG ins Spiel. Das ist die normierten Bindung der öffentlichen Hand an das Gesetz und die Pflicht eines  Beamten nicht gegen das Recht zu verstoßen. SB darf fremdes Rechtsgut nicht verletzen.
Wir brauchen unbedingt die Gründe für die Nichtzahlung der Miete durch das JC und die verrät er uns nicht. 

Zitat von: Ottokar am 07. März 2023, 15:48:31Allenfalls greift die verschärfte Strafe nach § 340 StGB, wenn der Beamte die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beging.
Es geht aber leider nicht um das Beispiel ,,Schlägerei" sondern um Gründe des JC für die  Mietrückstände.

Für mich ist diese Sache abgeschlossen.
Eine Abwehrklage kann keinen Erfolg haben sondern nur eine zeitliche Verzögerung
Eine Klage gegen den Staat ist ein 2-schneidiges Schwert.
Nicht jedes schuldhafte Handeln begründet einen Ersatzanspruch.
Das Schadensrecht ist geregelt in §§ 249 - § 254 BGB
Ob den/die SB eine vorwerfbare Schuld trifft ist noch nicht einmal ansatzweise bewiesen.
Die Nachzahlung nach Urteil begründet noch nicht einmal den Anscheinsbeweis einer Schuld des SB.
Es muss ihm schon Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein - siehe § 276 Abs 1.

Es muss ja irgendeine Mitteilung mit Begründung geben für die Einstellung der Mietzahlungen.

Zitat von: horst am 07. März 2023, 17:58:59Unwissenheit schützt nicht vor Strafe des VM, das JC wird sagen warum haben sie auf keinen Vorschuss bei uns gepocht.
Kopfschüttel! Der VM hat doch seinen angestrebten Räumungstitel.
Der pocht jetzt auf Räumung denn die Mietrückstände sind zwischenzeitlich bezahlt.




Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ottokar am 08. März 2023, 09:50:16
Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 18:27:003 Monate Mietrückstand und "Nachzahlung" außerhalb der Schonfrist des § 569 machen die Kündigung rechtswirksam. Sonst hätte nach der sicher kurzen Beweisaufnahme auch kein Räumungstitel ergehen können!
Selbst wenn du Recht haben solltest: für jemanden, der den Fall nur hier aus dem Forum kennt, lehnst du dich sehr weit aus dem Fenster.

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 18:27:00Es geht aber leider nicht um das Beispiel ,,Schlägerei" sondern um Gründe des JC für die  Mietrückstände.
Bei der Frage ging es allgemein darum, ob und wann MA einer Behörde haftbar sind.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 08. März 2023, 12:15:25
Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 09:50:16Selbst wenn du Recht haben solltest: für jemanden, der den Fall nur hier aus dem Forum kennt, lehnst du dich sehr weit aus dem Fenster.
Mit nachstehenden hat TE die Richtigkeit meines Betrages selbst bestätigt:
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen
. Die Gesetze sind dafür eindeutig.
Und bitte nie vergessen dass die Betroffene während der Beweisaufnahme sich vom Vorhalt nicht entlasten konnte, nicht mal durchgreifende Einwendungen machen konnte, weshalb das Räumungsurteil zwangsläufig ergehen musste.
Damit lehne ich mich nicht aus dem Fenster sondern analysiere rechtskonform die vagen Ausführungen des TE.
Zitat von: Ottokar am 07. März 2023, 15:48:31Wenn der Amtsträger im Büro einem Kunden aufs Maul haut, ist das simple Körperverletzung und es haftet der Täter und nicht die Behörde. Das ist, was ich meine.
NUR wenn der SB rein privat handelt dann ja ggf. nach § 823 wenn z.B. Zahnersatz notwendig ist und natürlich Schmerzensgeld.

Was bisher im vorliegenden Fall fast unbeachtet blieb und worüber auch keine Auskunft des TE erfolgte:
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54und die Wiedergutmachung nicht ausreichend.
"Nicht ausreichend schreibt TE!"
 Ich gehe daher davon aus, dass die Wiedergutmachung nicht in Geld sondern nur in Form der Naturalrestitution bereits erfolgt ist oder im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches. Denn das JC hat nachgezahlt.
Inwiefern dann noch eine Amtshaftung nach § 839 i.V. mit § 34 GG greifen kann habe ich jetzt nicht geprüft. Ist vorliegend bei den mageren Infos auch nicht erforderlich.
Weitere Infos sind eigentlich entbehrlich. Das Urteil ist wohl rechtskräftig - Vollstreckungsabwehrklage wird mit Sicherheit erfolglos bleiben, sodaß die Räumung unausweichlich ist und Wiedergutmachung wurde geleistet.
Was sollte bei der Sachlage noch eingeklagt werden??

Ich schließe den Thread für mich ab. Weitere Erklärungen an den TE sind bei unserem Kenntnisstand gar nicht möglich. Der TE war letztmals vor 3 Tagen online.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ottokar am 08. März 2023, 17:21:27
Zitat von: Ratlos am 08. März 2023, 12:15:25Mit nachstehenden hat TE die Richtigkeit meines Betrages selbst bestätigt:
Das hat er gerade nicht.
Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
Titel: Aw: Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde
Beitrag von: Ratlos am 08. März 2023, 17:36:38
Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 17:21:27Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
Ich wage zu widersprechen.

Nach vorliegenden Infos können nur 2 Gründe in der Räumungsklage stehen:
1. Zahlungsverzug der allein durch das Urteil schon bestätigt ist.
2. und
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54ist die Räumungsklage u.a. begründet mit der Wohnungstür.
Eine demolierte Tür - falls dem Mieter das bewiesen wird - heilt nicht den 1. Kündigungsgrund Zahlungsrückstand.

Ich habe mir vorhin die seitenlange Urteilsammlung des BGH zu Kündigungen angesehen und kann dir mehrere BGH-Entscheidung hierzu (gerade zu diesen Thema) verlinken.
Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 17:21:27Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
Das spielt keine Rolle mehr denn das alles ändert leider nichts an der Tatsache dass der
Räumungstitel mit Sicherheit rechtskräftig ist und damit auch die Vollstreckungsklausen enthält.
Sonst würde auch die Räumung nicht kurz bevorstehen, denn der GV prüft diese Klausel natürlich.
Ohne darf er gar nicht räumen denn erst die Klausel macht den Titel vollstreckbar.

Ich würde der Bekannten des TE bestimmt gerne helfen, sehe aber bei der Rechtslage keine auf Dauer wirksame Möglichkeit mehr.
Sie hat offensichtlich nicht einen einzigen Rechtsbehelf wahrgenommen und Einzelheiten kennen wir nicht.

@ Ottokar - siehst du eine Hilfsmöglichkeit? wenn ja welche? Der TE dankt es dir bestimmt!