Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde

Begonnen von kohlhaas, 05. März 2023, 08:53:54

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kohlhaas

Ein freundliches HALLO in die Runde!
Ich bin neu hier und wollte mich erstmal vorstellen: Ich lebe in Hamburg, bin 58 Jahre alt, habe Medizin studiert und dann 25 Jahre als IT-Experte sehr erfolgreich gearbeitet. Dann wurde ich herzkrank und der Mist begann. Inzwischen habe ich das JC 3x erfolgreich verklagt und komme ganz gut mit denen zurecht.

Es geht um eine neue Bekannte: Mutter und Tochter werden drangsaliert und wissen sich nicht ausreichend zu helfen. Sie tun mir leid und ich möchte beraten.

2022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.

Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht. Um nicht vollends im Unrecht dazustehen, ist die Räumungsklage u.a. begründet mit der Wohnungstür. Sie ist alt und marode, läßt sich kaum auf und zu schliessen und ist so wacklig, das ein kleines Kind sie eintreten könnte. Von dieser Art Türen gibt es mehrere im Haus. Der Vermieter behauptet, die alleinerziehende Mutter und ihre 20-jährige Tochter hätten die Tür so demoliert.

Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen, als auch auf die Möglichkeit den oder die Jobcentermitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen. Die Mietzurückhaltung war offensichtlich nicht gerechtfertigt, sonst wäre keine Nachzahlung erfolgt. Die Folgen sind aber immer noch existenzbedrohend und die Wiedergutmachung nicht ausreichend.

Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen? Für mich handelt es sich um eine Straftat ungefähr ein Level höher als "üble Nachrede/Rufmord" und ein Level unter "fahrlässige Tötung". Also durchaus etwas ernstes.

Gibt es in Hamburg Unterstützung, die nichts kostet? Irgendwas Besseres, als die ÖRA? Gibt es noch Andere, die es einfach lieben, diesen Gaunern Niederlagen beizubringen, die vielleicht - im Gegensatz zu mir - ein Jurastudium und lebenslange Tätigkeit als Richter, Anwälte, Staatsanwälte haben?

Was denkt ihr dazu? Was könnt ihr mir raten? Wie kann ich helfen?

OLD-MAN

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache.

Doch, denn genau das ist ja der Auslöser der Misere deiner neuen Bekannten!

Jetzt, so kurz vor der Räumung um Hilfe zu fragen, ist einfach zu spät, denn der Vermieter (so leid es mir tut) hat ja anscheinend - rechtlich gesehen - alles richtig gemacht.

Da ein Räumungsklageverfahren ja länger dauert, was hat dieine Bekannte denn bis jetzt in Sachen Wohnungssuche unternommen? ...oder bis jetzt den "Kopf in den Sand gesteckt"?

heiße Milch

Wenn Du Straftaten vermutest, kannst Du diese bei jeder Polizeidienststelle zur Anzeige bringe, dabei ist es auch nicht notwendig, die angeblichen strafrechtlichen Vergehen gemäß StGB benennen zu können.

(Btw: es gibt keinen Straftatsbestand "Rufmord")

kohlhaas

Da geht doch noch mehr als Schuldzuweisungen und Einfallslosigkeit...

Ratlos

#4
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Einzelne Mitarbeiter nicht! Das JC nur unter besonderen Voraussetzungen wenn Rechtsgüter schuldhaft verletzt wurden. Verspätete Zahlungen des JC und daraus resultierene materielle Schäden können durchaus Rechtsgüter sein. Die volle Beweislast des Schadens liegt bei deiner Bekannten und dürfte nach § 253 kaum möglich sein.
Im Sozialrecht kenne ich nur untergeordnete aber keine BSG- Urteile dieser Art.
Allerdings  kann  nach Art. 34 GG  i.V. mit § 839 BGB eine anspruchsbegründete Amtshaftung drin sein..
Um diese weitreichende Frage beantworten zu können müsste ich die Klageschrift des VM und die Urteilsbegründung sehen und Einzelheiten des Vorganges wissen. Das ist Grundlage für alles folgende.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54die alleinerziehende Mutter und ihre 20-jährige Tochter hätten die Tür so demoliert.
Der VM hat sich also auf § 573 berufen und berechtigtes Interesse wegen der Schäden vor Gericht geltend gemacht? Und wegen Mietrückstände gekündigt. Bei Mietrückständen ist das Gesetz eindeutig.

Eine wichtige Frage ist: Wann (tagesgenau) ging die Kündigung ein und wann erfolgte Zahlung durch das JC.
Grund dieser Frage ist, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Rückstand ausgeglichen wird.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht.
Deine Bekannte hat auch jetzt noch die Möglichkeit einen Räumungsschutzantrag zu stellen bzw. eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen.  Auch eine Vollstreckungserinnerung ist möglich aber nicht zu empfehlen..  Die Abwehrklage macht zwar den Räumungstitel nicht unwirksam beseitigt aber dessen Vollstreckbarkeit. Für den Erfolg ist es wichtig dass die Gründe erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens d.h. nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. - siehe § 767 ZPO.

Das Gericht würde dann dem Beklagten eine Frist zur Äußerung setzen. Äußert er  sich nicht fristgerecht ergeht ein Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO. Erkennt er den Anspruch an gibt es ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO.
Persönlich empfehle ich die Vollstreckungsabwehrklage.
Selbst bei Verlust derselben kann das Gericht auf Antrag die Räumungsfrist verlängern - bis zu 1 Jahr ist lt. Gesetz möglich.
Die von dir angesprochene Materie ist sehr komplex weil öffentliches Recht und Zivilrecht aufeinander treffen.
Meine Aussage hier erfolgt daher vorbehaltlich neuerer Kenntnis wenn sich aus dem Räumungstitel mit Begründung und evtl. weiteren Einzelheiten solche ergeben.







Hary

Du kannst davon ausgehen, dass die Behörde kein strafrechtlich relevantes Verhalten durchgeführt hat, auch wenn es sich anders für dich anfühlt.

Dir zu irgendwas zu raten ist eigentlich unmöglich ohne die Vorgeschichte zu kennen, welche ja nun scheinbar komplexer ist in Richtung JC, Vermieter und Mieter.

Du solltest dich an einen Juristen vor Ort wenden, dieser kann dann in deinem Interesse tätig werden und die Situation realistisch einschätzen. Alles andere wird wohl zur Obdachlosigkeit führen.

Ratlos

#6
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen,
Diese Frage habe ich mehr als nur ausführlich beantwortet, ebenso was Ersatzforderungen betrifft.
Tätig werden muss TE nun schon selber.
Zitat von: Hary am 05. März 2023, 15:50:05Du kannst davon ausgehen, dass die Behörde kein strafrechtlich relevantes Verhalten durchgeführt hat
Hat mit einem Strafverfahren überhaupt nichts zu tun.
Der TE fragt nach Rechtsmöglichkeiten für Ersatz des materiellen Schadens.
Zitat von: Hary am 05. März 2023, 15:50:05Alles andere wird wohl zur Obdachlosigkeit führen.
Garantiert nicht :no:

Ratlos

#7
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Wiedergutmachung nicht ausreichend.
Welche Art der Wiedergutmachung gab es denn?
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54ann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Jetzt sage bloß noch dass sich deine Gedanken (wegen der für dich strafrechtlichen Relevanz) in Richtung eines Adhäsionsverfahrens bewegen? um einen Zivilprozess auf Schadenersatz zu verhindern
Unmöglich in dieser Sache! - siehe  § 403 ff StPO.

Ein Dienstaufsichtsbeschwerde bringt ganz bestimmt keinen Erfolg und ein Disziplinarverfahren wäre von Amts wegen einzuleiten. Du oder deine Bekannte können es gar nicht einleiten. Es muss sich dabei um ein (wissentlich) schuldhaftes Verhalten handeln.


kohlhaas

Klasse Antworten. Vielen Dank erstmal bis hier. Ich habe genug Futter von Euch bekommen und werde Euch auf dem laufenden Halten. Wird alles daran hängen, wie gut die Beiden mitspielen. Ich habe da leider in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrungen gemacht. Nicht jede/r ist willens oder in der Lage sich mit der Materie in der gebotenen Sorgfalt und Konzentration zu befassen.

Ratlos

Lohnt es sich überhaupt so ein Verfahren anzustrengen?
Um wieviel € Schadenersatz geht es denn?
Und eine Wiedergutmachung ist bereits erfolgt. In welcher Form wurde nicht beantwortet.

Ich rate zur extremen Vorsicht weil uns die extrem wichtige Urteilsbegründung nicht vorliegt.

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 05. März 2023, 10:43:56
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Einzelne Mitarbeiter nicht!
Das stimmt so nicht.
Eine Strafverfolgung von Amtsdelikten ist sehr wohl möglich.
Abgesehen davon kann ein Behördenmitarbeiter, der während seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat, auch ganz normal strafrechtlich verfolgt werden. Behördenmitarbeiter haben keine Immunität.

Im vorliegenden Fall sehe ich jedoch keine Straftat durch einen Behördenmitarbeiter.
Das die Miete 3 Monate lang nicht gezahlt werden konnte, weil das JC diese - offenbar rechtswidrig - nicht auszahlte, ist keine Straftat, begründet aber einen Schadensersatzanspruch (Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, etc.).
Sofern der Vermieter die Räumungsklage jedoch nur auf Vandalismus stützt und nicht (auch) auf die Mietschulden, fehlt hier der Zusammenhang für eine Schadensersatzforderung.
Wenn der Vorwurf des Vandalismus unzutreffend ist, wäre auch die darauf basierende Kündigung und Räumungsklage unzulässig. Zudem hätte sich der Vermieter wegen Verleumdung und versuchtem Betrug strafbar gemacht, ebenso wegen Prozessbetrug.
Das weitere Vorgehen sollte man hier jedoch dringend mit einem Fachanwalt für Mietrecht absprechen, noch besser diesen damit beauftragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

#11
Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29ine Strafverfolgung von Amtsdelikten ist sehr wohl möglich.
Da müsste man zuerst heraus finden ob der SB in einem treuegebundenen Dienstverhältnis steht oder nur Arbeitnehmer ist. Bei uns hier arbeiten viele Halbtagskräfte (oft nur befristet) die in keinem Dienstverhältnis stehen. Ansonsten ist der Mitarbeiter nur ein Arbeitnehmer der u.U. persönlich haftet und das JC = Arbeitgeber.
Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29kann ein Behördenmitarbeiter, der während seiner Tätigkeit eine Straftat begangen hat, auch ganz normal strafrechtlich verfolgt werden. Behördenmitarbeiter haben keine Immunität.
Das dürfte nicht ganz richtig sein! Ich habe ausdrücklich auf die Amtshaftung nach § 839 hingewiesen jedoch muss dabei § 34 GG beachtet werden.
Amtshaftung bedeutet, dass der Staat auf Ersatz der Schäden in der Haftung ist, wenn ein Angestellter im ÖD schuldhaft Amtspflichtverletzung begeht. Der Staat könnte aber Regress nehmen.
Hier liegt aber keine Straftat vor.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.
Der Vermieter hat dennoch eine Räumungsklage angstrengt, die kurz vor Vollzug steht.
Die Miete wurde nach einem Urteil nachgezahlt, also nicht innerhalb der Schonfristzahlung nach § 569 welche die Kündigung unwirksam gemacht hätte. Damit ist die Kündigung korrekt und "Vandalismus" ist nur ein Zusatzgrund.
Die Beweisaufnahme hat ja den Räumungsanspruch des VM ergeben. Sonst hätte kein Urteil ergehen können.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29Wenn der Vorwurf des Vandalismus unzutreffend ist, wäre auch die darauf basierende Kündigung und Räumungsklage unzulässig.
Die Kündigung basiert auf 3 Monate Zahlungsrückstand und die Räumung steht kurz vor Vollzug, d.h. es ist bereits ein Räumungstitel ergangen. Gegen den ist aber TE offenbar nicht vorgegangen.
Vandalismus macht keine Zahlunsrückstände ungeschehen. Das Gesetzt ist bei Mietschulden eindeutig.

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Meine Frage bezieht sich sowohl auf die Abwehrmassnahmen, als auch auf die Möglichkeit den oder die Jobcentermitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen.
Nachdem die Räumung wie TE mitteilt kurz bevorsteht dürfte der Räumungstitel bereits rechtskräftig sein, d.h. als Abwehrmaßnahmen wäre auf die Schnelle nur eine Vollstreckungsabwehrklage möglich. Habe ich bereits geschrieben.
Auch eine Vollstreckungsabwehrklage wird m.E. nur kurzzeitigen Aufschub bringen.
Die Räumung dürfte bei dem Sachstand unumgänglich sein.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29versuchtem Betrug strafbar gemacht, ebenso wegen Prozessbetrug
Besteht der tatsächlich begründete Verdacht auf Prozessbetrug kann das nur noch mit einer Strafanzeige geahndet werden, denn es besteht nach § 138 absolute Wahrheitspflicht und Prozessbetrug wird als Untereinheit des Betruges nach § 263 verfolgt.
Selbst der Versuch wäre bereits nach §§ 22/23 StGB strafbar wegen Rechtsgutverletzung.

Zitat von: Ottokar am 06. März 2023, 15:17:29(Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, etc.)
Dieser Anspruch besteht muss aber explizit geltend gemacht werden. Entweder in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef des JC (= einfacherer Weg) oder durch einen RA und notfalls mit Klage.
Schadenersatz(klage) verspricht bei schuldhaften Handeln des JC besten Erfolg.

Ratlos

#12
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Gibt es noch Andere, die es einfach lieben, diesen Gaunern Niederlagen beizubringen, die vielleicht - im Gegensatz zu mir -
ein Jurastudium und lebenslange Tätigkeit als Richter, Anwälte, Staatsanwälte haben?
Dieser Satz sagt mir, dass dem SB unter allen Umständen "eines ausgewischt" werden soll
Nach meine Auffassung ist es nicht die Aufgabe eines Forums einen SB unter Ausnutzung sämtlicher juristischer Spitzfindigkeiten zu bestrafen.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Die Mietzurückhaltung war offensichtlich nicht gerechtfertigt, sonst wäre keine Nachzahlung erfolgt.
Die Nachzahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Zurückhaltung der Miete ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Klageantrag und Urteilsbegründung kennen wir trotz Aufforderung nicht.
Eine korrekte Beurteilung über Recht oder Unrecht der Zurückhaltung kann daher gar nicht erfolgen.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache.
Die Gründe hierfür sind sogar sehr wichtig und u.U. alles entscheidend.

Eine extrem substantiierte Abwehrklage ist - je nach stand der Vollstreckung - möglich. Die darin vorgetragenen Gründe müssen nach Schluss der tatrichterlichen Verhandlung eingetreten sein. Gründe die vor dem Tatrichter hätten vorgetragen werden können zählen dabei nicht. TE ist hier weitgehend präkludiert.

Im Endeffekt wird es - evtl. mit etwas Verzug - zur Räumung kommen.
Was mich etwas stutzig mach ist dass TE nie behauptet hat, dass durch Räumung Obdachlosikgkeit eintritt.

Schadensersatzforderungen sind wieder ein ganz anderes Thema und nach § 839 i.V. mit § 34 GG eine Zivilsache vor dem LG. Allerdings sind bei dem mageren Infos nicht mal die Anspruchsvoraussetzungen prüfbar.
Ersatzanspruch muss  auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.  - siehe § 40 Abs. 2 VwGO
Der Prozess wäre  in der ersten Instanz vor dem Landgericht zu führen - siehe § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG

Viel Speß und Erfolg bei der richterlichen Unabhängigkeit. Denen fällt immer was ein, selten was Gutes für TE
Damit beende ich das Thema, denn TE wurde über alle Möglichkeiten aufgeklärt



Kowalka

Was ist eigentlich mit der Remonstrationpflicht?
Wenn ich mich nun über einen SB beschwere (Dienstaufsichtsbeschwerde), müsste dann im Rahmen dieser Beschwerde nicht von Amts wegen eine Anzeige (von der Behörde aus) gegen den Sachbearbeiter erfolgen, unter der Voraussetzung natürlich, dass das Verhalten des Sachbearbeiters nicht rechtmäßig war?


Ratlos

#14
Zitat von: Kowalka am 07. März 2023, 14:22:30Remonstrationpflicht
Das ist nichts weiter als eine Gegenvorstellung aber in dem Fall aus dem Beamtenrecht geregelt in § 63 BBG und kommt nicht in Frage.
Ich helfe nicht dabei den SB arbeitsrechtlichen Schaden zuzfügen weil ...

Zitat von: Kowalka am 07. März 2023, 14:22:30unter der Voraussetzung natürlich, dass das Verhalten des Sachbearbeiters nicht rechtmäßig war?

... offenbar eine unrechtmäßige Handlungsweise nur vermutet wird aber nicht gesichert ist.
Ich werde doch hier nicht Rätsel raten nachdem uns sämtliche Einzelheiten die zur Beurteilung erforderlich sind vorenthalten werde.
 :flag: