Hallo Leute
Meine Tochter wird im Sommer eine Ausbildung beginnen.
Allerdings steht noch nicht so ganz fest ob sie dann eine eigene Wohnung mit eigenem Haushalt bezieht oder nicht.
Da stellen sich uns nun ein paar Fragen:
1. wie ist es wenn unsere Tochter in unserer Wohnung und unserem Haushalb bleibt?
Wieviel Geld wird dann abgezogen/angerechnet? (ihr Bruttolohn wird 1167 Euro sein).
2. Wie ist es wenn meine Tochter auszieht und in ihre eigene Wohnung zieht.
Da wäre die Frage nach dem Kindergeld.
Wird das dann weiter auf mein Konto gezahlt und wie wird das dann berechnet?
Denn derzeit wird das ja bei meiner Tochter zumindest teilweise aufs Bürgergeld angerechnet.
Oder wird es an meine Tochter überwiesen und bekommt sie das dann vollständig egal wieviel sie selbst verdient?
3. Und ob ich sie dann einfach beim Jobcenter abmelden kann und fertig, oder ob ich dem Jobcenter da auch alle Unterlagen bezüglich Ausbildungsvertrag und neue Adresse mitteilen muss etc.?
Denn wenn meine Tochter in eine eigene Wohnung zieht und diese vom Ausbildungsgehalt bezahlen kann (evtl. bei meinen Eltern wo sie nur Wasser und Strom zahlen müsste) dann geht das, das JC ja eigentlich nix an, oder?
Denn uns stellt sich die Frage wo uns weniger finanzielle Einbußen (insgesamt betrachtet) entstehen?
Wenn ich das richtig verstanden habe dann darf meine Tochter im Falle das sie bei uns wohnen bleibt, 520,- Euro Freibetrag behalten.
Darüber hinaus dann noch 20%.
Heißt also bei einem Bruttogehalt von 1167,- Euro wären noch 647 Euro von denen meine Tochter 20% also nochmal 129,40 Euro behalten.
Somit dürfte meine Tochter 649,40 Euro behalten, ist das soweit korrekt?
Denn die Überlegung war wie es wäre wenn meine Tochter eine eigene Wohnung bzw. in eine WG zieht.
Denn sie wird als Azubi wohl etwa 900 Euro netto bekommen und das wären ja dann knapp 250 Euro mehr als wenn sie mit Abzügen bei uns bleiben würde.
In einer 3er WG wäre natürlich wiederum ein Drittel der Miete fällig welche dann wieder vom Gehalt abgehen würde. So wäre es letztlich etwa das gleiche was übrig bleibt.
Oder wie erwähnt bei ihren Großeltern wo dann keine Miete anfällt.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Gruß Timo
Deine Tochter darf sogar alles von ihrem Ausbildungsentgelt behalten, sie wird voraussichtlich nur keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, also kein Regelsatz und keine anteilige Miete mehr für sie in eurem Leistungsbescheid. Ggf. wird das Kindergeld ganz oder teilweise bei euch angerechnet, wenn sie es nicht zur Bedarfsdeckung braucht.
Wenn sie auszieht, weist ihr dem Jobcenter nur nach, dass ihr das Kindergeld an sie weiterleitet, dann wird es bei euch nicht angerechnet.
Zitat von: TK200780 am 01. April 2023, 12:21:28Wenn ich das richtig verstanden habe dann darf meine Tochter im Falle das sie bei uns wohnen bleibt, 520,- Euro Freibetrag behalten.
Darüber hinaus dann noch 20%.
Heißt also bei einem Bruttogehalt von 1167,- Euro wären noch 647 Euro von denen meine Tochter 20% also nochmal 129,40 Euro behalten.
Somit dürfte meine Tochter 649,40 Euro behalten, ist das soweit korrekt?
nicht ganz. Sie darf alles behalten. Es kommt darauf an, ob mit der Verrechnung noch was bleibt, was sie an Bürgergeld erhalten kann, wenn sie möchte.
Zitat von: TK200780 am 01. April 2023, 12:21:28Denn die Überlegung war wie es wäre wenn meine Tochter eine eigene Wohnung bzw. in eine WG zieht.
Denn sie wird als Azubi wohl etwa 900 Euro netto bekommen und das wären ja dann knapp 250 Euro mehr als wenn sie mit Abzügen bei uns bleiben würde.
das kann nicht sein.
Man hat mit Bürgergeld nicht weniger, sondern mehr, vorausgesetzt, es steht einem weiter welches zu, weil noch ein Bedarf bleibt.
Weil dann wird ja
unter Abzug des Freibetrags was dazu gezahlt. Ohne diesen Freibetrag hätte man
Lohn-Differenz zum vollen Satz Bürgergeld= Rest, den man eventuell noch bekommt
So ist es es
Lohn-Freibetrag-Differenz zum Bürgergeld= Rest, den man vielleicht bekommt. Das ist immer mehr als das vorher genannte, was man am Ende zur Verfügung hat.
Zitat von: TK200780 am 01. April 2023, 12:21:28In einer 3er WG wäre natürlich wiederum ein Drittel der Miete fällig welche dann wieder vom Gehalt abgehen würde. So wäre es letztlich etwa das gleiche was übrig bleibt.t
Oder Berechtigung zum Wohngeld, was ein Zuschuss ohne weitere Verpflichtungen ist
Zitat von: TK200780 am 01. April 2023, 12:21:28Oder wie erwähnt bei ihren Großeltern wo dann keine Miete anfällt.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Gruß Timo
Großeltern und raus aus dem Bezug ergibt die größte Summe, die sie zur Verfügung hätte.
Sorry, da fehlt was im letzten Satz
Großeltern, wenn sie raus aus dem Bezug ist, ergibt die größte Summe, die sie zur Verfügung hätte.
So lange sie Bezug hat, hat sie damit immer mehr als ohne. Auch wenn sie zu den Großeltern zieht (wenn sie dort als eigene BG läuft)
Wenn ohne Bezug reicht, eventuell mit Wohngeld (so Miete anfällt) lebt es sich einfacher
Mit eigenem Haushalt muss sie erstmal Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vor Bürgergeld beantragen, da vorrangige Leistung
Hallo Leute
Zunächst einmal danke für eure Antworten.
Ich bin jedoch ein wenig verwirrt.
Also auf der Seite der Caritas steht beispielsweise folgendes:
Wenn du unter 25 Jahre alt bist, darfst du dein Ausbildungsgehalt bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) komplett für dich behalten. Verdienst du zwischen 520 und 1.000 Euro, darfst du davon nochmal 20 Prozent behalten. Verdienst du bis zu 1.200 Euro, darfst du nochmal zehn Prozent davon behalten. Das gleiche gilt für Schüler- und Studierenden-Jobs außerhalb der Ferien.
Das würde doch bedeuten wenn meine Tochter in meiner BG wohnen bleibt und wir von 900 Euro netto ausgehen (weiß ja nicht ob brutto oder netto beim JC berechnet wird, aber für das Beispiel ist das auch wurscht), würden von 520,- Euro bis zu den 900,- Euro noch 380 Euro angerechnet werden bzw. davon blieben noch 20% also in diesem Beispiel noch 76,- Euro.
Somit würde man uns 304 Euro abziehen.
Oder wenn man vom Brutto ausgeht, dann eben mit 1167 Euro berechnet.
Oder sehe ich das jetzt falsch?
Sprich was meine Tochter über 520 Euro mehr verdient, wird uns abgezogen sofern wir in einer BG bleiben.
Also nur mal als Beispiel:
Meine Frau und ich bekommen derzeit je 451,- Euro und meine Tochter 402,- Euro Bürgergeld.
Macht zusammen 1304,- Euro
Wenn meine Tochter nun bei uns bleibt dann würde sie 900,- Euro netto bekommen und wir würden die 902,- Euro für uns bekommen und von den 402,- Euro würden dann 304,- Euro abgezogen (sofern man da mit dem Nettowert rechnet).
Sprich wir hätten noch 902,- Euro für uns und 98,- Euro die nicht bei meiner Tochter abgezogen werden.
Somit wären es 1000,- Euro und das Ausbildungsgehalt was dann 1900,- Euro wären.
Ist das so korrekt?
Oder würden die 402,- Euro wegfallen und man würde die 304,- Euro bei unseren 902,- Euro abziehen?
Das würde ja aber keinen Sinn machen denn so würde ja am Ende im Gesamten kaum mehr dabei rauskommen (wären dann statt 1304,- insgesamt 1498,- Euro und somit kaum mehr als vorher.
Und nun wenn sie in einen eigenen Haushalt zieht:
Dann wäre sie aus unserer BG raus.
Somit würden wir dann definitiv nur noch unsere 902,- Euro bekommen und meine Tochter ihre 900,- Euro und somit der Gesamtbetrag mit 1802,- Euro geringer als wenn sie bei uns bleibt, oder?
Also wenn ich das so richtig verstanden habe wäre es vom gesamt finanziellen her am sinnvollsten sie bleibt während der Ausbildung bei uns wohnen, da wir dann mit unserer BG am meisten Geld zur Verfügung haben und meine Tochter ja dann auch keine Mehrkosten für Wasser, Strom oder evtl. Miete hat (welche bei der Oma nicht anfallen würde aber dies halt nur mal als Beispiel damit ich das alles auch verstehe).
Ich habe den Zahlenwust nicht ganz durchblickt, aber...
Deine Tochte hat Bedarf von
402 Bürgergeld + 1/3 Miete oder seid ihr mehr?
Ca. 650 Bedarf
Sie verdient 1.167 Brutto und 900 Netto.
Der Freibetrag errechnet sich vom Brutto und wird vom Netto abgezogen
520 + 0,2x480 + 0,1x167 = 632,7 frei
900-FB= 267,30 werden angerechnet
650 Bedarf - 267,30 Erwerbseinkommen- 250 Kindegeld = Restbedarf für Tochter 132,70
Sie würde also trotz Ausbildungsgehalt noch einen Rest vom Jobcenter bekommen.
Ob ihr euch besser oder schlechter steht, darf ja wohl nicht zur Debatte stehen, wenn die Tochter eine Ausbildung machen möchte.
Hi
Super jetzt habe ich es verstanden.
Vielen Dank.
Ne natürlich geht es nicht darum ob es Sinn macht ne Ausbildung zu machen oder sowas.
Das steht keineswegs zur Debatte.
Es ging vielmehr darum Bescheid zu wissen damit mir das JC nicht irgendeinen Unsinn erzählt, was ja auch mal vorkommt.
Und es war halt die Idee ob es Sinn macht sie schonmal in einen eigenen Haushalt zu bringen (ggf. mit Unterstützung der Oma).
Aber im Grunde ist es mir auch lieber wenn sie vorerst bei uns bleibt.
Denn so kann sie sich voll auf ihre Ausbildung konzentrieren und hat keine anderen Sorgen und Dinge zu erledigen. Außerdem ist es so natürlich auch einfacher sich in Sachen Auto abzusprechen, da sie auch noch kein eigenes besitzt. Das wäre halt auch so ein Faktor gewesen den man hätte abwägen müssen, weshalb mich das ganze halt auch noch interessiert hat.
Aber gut, nun weiß ich Bescheid.
Vielen lieben Dank und ein schönes WE.
#6 Die Berechnung kann ich nicht nachvollziehen.
Als mein Sohn was über 800-, € netto Ausbildungsgeld bekam, war er aus dem Bezug raus und ein Rest vom Kindergeld wurde sogar noch bei mir angerechnet.
Wer 900-, € auf die Hand bekommt bei 650-, € Bedarf, da wird nix mehr gerechnet, da ist man weg vom Bürgergeld. :scratch:
Antwort #1 sagt alles.
Leeres Portemonnaie:
Deine Rechnung stimmt, ABER
die hier angesprochene Tochter wird im Sommer 2023 die Ausbildung beginnen.
Bei Azubis wird ab 1.7.23 eine völlig andere Freibetragsrechnung vorgenommen als bisher, das ist der Unterschied.
Bisher waren für Azubis 100€ Grundfreibetrag plus Selbstbehalt
ab 1.7.23 sind für Azubis 520€ Grundfreibetrag plus Selbstbehalt, d.h. 420€ MEHR, da restliche Bedingungen bleiben.
Das was "Harzer Roller" gerechnet hat stimmt ab 1.7.23
Ernie
Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06Das was "Harzer Roller" gerechnet hat stimmt ab 1.7.23
Ernie
Ok, vielen Dank. :smile:
Da würde ich die Tochter lieber ausziehen lassen, dann hätte sie ihre 900,-€ plus Kindergeld. :scratch:
Hi Leute
Ich hab nochmal ne andere Frage.
Und zwar betrifft diese nun meinen Neffen.
Der befindet sich derzeit bereits in einer Ausbildung.
Außerdem hat er eine Freundin die ebenfalls ein Lehrlingsgehalt bekommt.
Nun ist sie schwanger (bissel früh und nicht gerade clever geplant aber ist ne andere Geschichte).
Also sind die beiden nun zusammen in eine Wohnung gezogen.
Nun zu meiner Frage:
Gilt hier die gleiche Rechnung wie bei meiner Tochter?
Sprich wenn mein Neffe Bürgergeld beantragt, darf er dann 520 Euro + 20% etc. von seinem Lehrlingsgehalt behalten?
Dann wäre meine Rechnung wie folgt:
Er Brutto 800 Netto 695
Sie Brutto 1048 Netto 837
Miete, Wasser, Strom 670 Euro
Bedarf wäre also 335,- Euro Miete etc. + 451 Euro pro Person und damit 786 Euro Bedarf pro Person.
Daraus schließe ich folgendes:
Er: 520 + 0,2x280 = 576 frei
695 - 576 = 119 werden angerechnet.
Bedarf: 786 - 119 - 250 = 417 Euro.
Sie: 520 + 0,2x480 + 0,1x48 = 620,8 frei
837 - 620,8 = 216,20 werden angerechnet.
Bedarf: 786 - 216,20 - 250 = 319,80 Euro.
Somit müssten die beiden nach dem Bürgergeldantrag vom Jobcenter noch 736,80 Euro zu ihren Gehältern dazu bekommen bis das Kind in einem halben Jahr kommt, oder?
Oder gilt hier eine andere Berechnung wie wenn die Azubis bei den Eltern leben?
Der einzige Unterschied ist hier doch nur das wir bei 451 Euro statt ei 402 Euro Grundbedarf sind, oder?
Gruß
Zunächst mal sich um vorrangige Leustung wie Berufsausbildungsbeihilfe kümmern.
Strom ist aus dem Regelsatz zu zahlen, es sei denn Heizstrom und die Änderungen gelten erst ab Juli.
Hi
Ja bis Juli gilt noch die 100 Euro Freigrenze.
Aber grundsätzlich wäre meine Rechnung korrekt, oder?
Oder gilt das nur für neu angefangene Ausbildung welche nach dem 1. Juli 2023 beginnt?
Berufsausbildungshilfe kenne ich jetzt gar nicht.
Hab mich mal kurz reingelesen.
Da heißt es 421 Euro Grundbedarf und 360 Euro für Unterkunft.
Somit Gesamtbedarf 781 Euro.
Im Gegenzug wird das Gehalt voll angerechnet.
Das würde also bedeuten das die beiden einen gemeinsamen Bedarf von 1562 Euro hätten.
Das wären ganze 30 Euro mehr als das derzeitige Nettoeinkommen der beiden.
Wäre der Aufwand und das Gezanke mit dem JC nicht wert.
Oder ist hier der Freibetrag auch auf 520,- Euro aufgestockt ab dem 1. Juli?
Bekommen der Neffe und seine Freundin kein Kindergeld?
ZitatDas wären ganze 30 Euro mehr als das derzeitige Nettoeinkommen der beiden.
Wäre der Aufwand und das Gezanke mit dem JC nicht wert.
Oder ist hier der Freibetrag auch auf 520,- Euro aufgestockt ab dem 1. Juli?
BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) wird nicht beim JC beantragt.
Anscheinend doch, da dieses in der Beispielrechnung vom TE mit jeweils 250 berücksichtigt wurde.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 10. April 2023, 15:39:39BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) wird nicht beim JC beantragt.
Und ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung.
Haben Azubis, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, überhaupt Anspruch auf Bürgergeld?
Zitat von: Sheherazade am 10. April 2023, 13:39:30Bekommen der Neffe und seine Freundin kein Kindergeld?
Doch
Das sind die 250 Euro welche ich in meiner Rechnung vom Bedarf als Einkommen wieder abgezogen habe.
Außerdem wird das Gehalt berücksichtigt und angerechnet.
Sogar das Gehalt der Eltern wird hierbei mit berücksichtigt, nachdem was ich so gelesen habe.
Hier eine Infoseite welche ich im Netz gefunden habe:
https://www.azubi.de/beruf/tipps/berufsausbildungsbeihilfe
Das mit den Eltern wird allerdings mehr als schwierig.
Denn zum einen kannste die beide komplett vergessen weil sie in Scheidung leben und sich beide nicht wirklich um ihren Sohn kümmern (daher helfe ich ihm auch wo ich kann) und zum anderen könnte es schwierig werden von denen einen Gehaltsnachweis zu bekommen, denn die sind weder zuverlässig noch hilfsbereit.
Ich denke wir versuchen es einfach mal mit dem Antrag zum Bürgergeld und schauen was dabei rauskommt.
Mehr als es ablehnen und auf BAB verweisen können sie ja nicht.
Die Frage wäre auch noch, wo maan das BAB beantragen müsste, wenn nicht beim JC?
Aber letztlich ist das vermutlich überflüssig, da es auch schlicht lächerlich ist.
Alleine das beim BAB eine Unterkunftspauschale von 360 Euro berechnet wird ist komplett an der Realität vorbei.
Wo bekommt man denn eine Wohnung für 360 Euro warm?
Ok zu zweit sind es 720 Euro und das passt geradeso, aber diese BAB Berechnung geht ja nicht grundsätzlich von einem Doppelhaushalt mit 2 Azubis aus.
Noch ne andere Frage:
Da die Freundin schwanger ist, wäre da doch auch sowas wie Erstausstattung zu beantragen.
Kann mir da jemand etwas zu sagen?
Wo kann man das beantragen und wieviel ist das?
Danke nochmal für die Infos hier. Ihr seid super.
Zitat von: TK200780 am 11. April 2023, 11:13:21Die Frage wäre auch noch, wo maan das BAB beantragen müsste, wenn nicht beim JC?
Bei der Agentur für Arbeit, geht auch online, hier (https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab) klicken.
Das Kindergeld wird beim BAB nicht als Einkommen gewertet. Gibt es also obendrauf.
Schade, dass diese Möglichkeit hier so grundlegend abgelehnt wird.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. April 2023, 12:03:41Schade, dass diese Möglichkeit hier so grundlegend abgelehnt wird.
Genau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.
neuer Fall vom Jobcenter Lahn-Dill:
Junge 16 Jahre alt
Ausbildungsbeginn 01.08.2023
jetzt Bescheid vom JC erhalten:
Grundfreibetrag nach §11b Abs. 2 SGB II 100 €
zusätzlich Freibetrag nach §11b Abs. 3 SGB II 116€
also zusammen 216 €
in den obigen Beiträgen wird ein Freibetrag von 520 € genannt
was stimmt jetzt :teuflisch:
Gruß hko
Zitat von: hko am 19. April 2023, 14:00:10was stimmt jetzt :teuflisch:
Das man jetzt im April noch keinen Bescheid mit den neuen Freibetragsregelungen bekommen kann?
Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06Bei Azubis wird ab 1.7.23 eine völlig andere Freibetragsrechnung vorgenommen als bisher
Zitat von: Sheherazade am 19. April 2023, 14:06:24Zitat von: hko am 19. April 2023, 14:00:10was stimmt jetzt :teuflisch:
Das man jetzt im April noch keinen Bescheid mit den neuen Freibetragsregelungen bekommen kann?
Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06Bei Azubis wird ab 1.7.23 eine völlig andere Freibetragsrechnung vorgenommen als bisher
Wenn die sich Mühe gegeben hätten, hätte man auch jetzt schon die korrekte Anrechnung vornehmen können.
Hier wurde mir gesagt, dass die Programmversion sowieso nicht pünktlich aktualisiert wird (bei gE) und die SB daher zunächst mit manuell berechneten Freibetrag arbeiten. Kann ja nur schief gehen.
Bin mal gespannt, zur Zeit habe ich nur eine Azubine in meinem Dunstkreis.
Hi Leute
Wollte euch mal kurz über den aktuellen Stand der Dinge informieren.
Nach ca 6 Wochen hat es das Jobcenter geschafft mir einen neuen Bescheid zu senden.
Interessanterweise berechnet die Sachbearbeiterin nur 344,30 Euro Freibetrag für meine Tochter.
Somit wäre der Bedarf meiner Tochter bei -127,70 Euro (ja richtig gelesen Minus 127,70)
Und das obwohl ich in meinem Schreiben an das Jobcenter bereits die von euch genannte Berechnung mit 520,- Euro Freibetrag vorgerechnet habe.
Ich kenne ja dieses Jobcenter und diese hohlen Mitarbeiter.
Daher dachte ich mir, rechne es denen gleich vor, dann bauen sie wenigstens keine Scheisse.
Aber offenbar sind da manche Leute noch depperter als ich dachte.
Das Nettogehalt liegt nach der Berechnung des JC bei 924,- Euro.
Demnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro.
Somit wäre der Freibetrag für meine Tochter 632,30 Euro (und nicht wie angegeben 344,30 Euro).
Nun wäre dieser Betrag dann vom Nettogehalt abzuziehen.
Nettogehalt 924,- Euro - 632,30 Euro = 291,70 Euro Erwerbseinkommen (nicht wie berechnet 579,70 Euro).
672,- Euro (derzeitiger Gesamtbedarf unserer Tochter) - 291,70 Erwerbseinkommen - 250 Kindegeld + Absetzungen vom Einkommen (derzeit 30,- Euro - was ist das überhaupt???) = 160,30 Euro Restbedarf für unsere Tochter.
Statt 160,30 Euro zu bekommen, werden uns 127,70 Euro abgezogen.
Das macht einen Differenzbetrag von satten 288,- Euro.
Ich habe nun umgehend einen Widerspruch eingelegt.
Dazu habe ich die neue Berechnung nochmal vorgelegt.
Dazu habe ich folgende Links beigefügt:
https://hartz4widerspruch.de/news/buergergeld-azubis-sollen-aus-armutsfalle-befreit-werden/
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/weg-frei-fuer-buergergeld-2124684
Vielleicht kapiert sie es ja jetzt.
Dann noch was:
Meine Tochter beginnt ihre Ausbildung im August.
Heißt also das sie ihr erstes Gehalt Ende August bekommt.
Sollte der Bescheid dann nicht erst ab September gelten?
Denn die Dame berechnet uns das schon ab August.
Und da meine Tochter am 1. August zwar mit der Ausbildung beginnt, jedoch noch kein Geld verdient hat, hätten wir ja im August eine klare Unterdeckung und deutlich zu wenig Geld zur Verfügung.
LG
Zitat von: TK200780 am 17. Mai 2023, 14:31:48Dann noch was:
Meine Tochter beginnt ihre Ausbildung im August.
Heißt also das sie ihr erstes Gehalt Ende August bekommt.
Sollte der Bescheid dann nicht erst ab September gelten?
Nein, ab August ist richtig, das Ausbildungsentgelt geht ja auch im August zu, wenn auch erst Ende August.
ZitatAber offenbar sind da manche Leute noch depperter als ich dachte.
Das Gesetz tritt erst am 01.07.2023 in Kraft, einige JCs setzen das zwar schon um, andere rechnen nach aktueller Gesetzgebung, was ja nicht grundsätzlich falsch ist.
ZitatDemnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro
Korrekt ist:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,3x480 (
30% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 680,30 Euro
ZitatGenau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.
Das gilt schon ewig nicht mehr, vollständig (bis auf Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGG II) ausgeschlossen sind nur noch Vollzeitstudierende außerhalb des elterlichen Haushalts.
Zitat von: JensM1 am 17. Mai 2023, 17:11:11ZitatGenau mein Gedanke. Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2.
Das gilt schon ewig nicht mehr, vollständig (bis auf Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGG II) ausgeschlossen sind nur noch Vollzeitstudierende außerhalb des elterlichen Haushalts.
Ich schrieb nicht "vom Anspruch ausgeschlossen". Und wie lange ist denn bei dir ewig? In der Fassung vom 16.12.2022 steht es noch so:
Zitat(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Quelle (http://sozialgesetzbuch)
ZitatIch schrieb nicht "vom Anspruch ausgeschlossen".
Verträgt sich irgendwie nicht mit deinem Satz " Zumal Auszubildende ausserhalb des elterlichen Haushalts tatsächlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, nur auf Leistungen nach §27 Abs. 1 SGB2". Aber evtl. verstehe ich den ja nur falsch.
ZitatUnd wie lange ist denn bei dir ewig?
Mindestens seit dem 9. Änderungsgesetz 2016, glaube trat 08/2016 in Kraft. Azubis haben keinen Anspruch auf BAföG, insofern betrifft § 7 Abs. 5 SGB II diese, mit Ausnahmen einiger Spezialfälle nach den aufgeführten §§ SGB III, nicht.
Zitat von: JensM1 am 17. Mai 2023, 17:46:26Azubis haben keinen Anspruch auf BAföG
Aber u. U. auf BAB = Berufsausbildungsbeihilfe und die wird seit 2016 sogar explizit erwähnt.
ZitatAber u. U. auf BAB = Berufsausbildungsbeihilfe und die wird seit 2016 sogar explizit erwähnt.
BAB ist lediglich eine vorrangige Leistung nach § 12a SGB II, stellt aber kein Ausschlusskriterium nach § 7 Abs. 5 SGB II dar. Und wurde meiner Erinnerung nach mit dem 9. Änderungsgesetz nicht erwähnt, sondern als vorheriger "Sondertatbestand" gestrichen.
Vielen Dank für die Infos
Was den Anspruch für Azubis außerhalb des elterlichen Haushalts angeht, so ist mir das eigentlich ziemlich Wurscht, da dies sowieso nicht zutrifft.
Meine Tochter bleibt definitiv bis Ende der Ausbildung in unserem Haushalt.
Ich habe den Widerspruch nun fertig geschrieben und die korrekte Berechnung nochmal beigefügt mit Verweis auf diverse Infoseiten (unter anderem auch bei der Bundesregierung).
Was den Zeitraumbeginn angeht:
Ich bin da irgendwie anderer Meinung.
Wenn ich am 31. Juli das Bürgergeld für den Monat August bekomme, das Gehalt jedoch erst am 31. August, dann hänge ich 31 Tage hinterher.
Sprich unser Bürgergeldanspruch und das damit verbundene Existenzminimum wäre somit geringer und würde damit zu einer Unterdeckung für 31 Tage führen.
Ich kann schließlich kein Geld ausgeben was ich noch nicht habe.
Und wenn das Gehalt am 31. August kommt, dann würde es zeitgleich mit dem Bürgergeld für September kommen und damit sollte die Berechnung erst ab September gelten.
Alles andere wäre meiner Meinung nach kompletter Unsinn.
Das habe ich auch nochmal genau geschildert.
Mal schauen was die Dame nun dazu sagt.
Zitat von: TK200780 am 18. Mai 2023, 03:24:26Was den Zeitraumbeginn angeht:
Ich bin da irgendwie anderer Meinung.
Das ist aber nunmal keine Meinung sondern Gesetz. Was im Anspruchsmonat an regelmäßigen Einkünften (Lohn, Gehalt, Kindergeld, Elterngeld) zufließt, wird auch in diesem Monat angerechnet, egal ob es am 1. oder 10. oder 30./31. zufließt.
Wie das aktuell vom Gesetzgeber her geregelt ist, das kann ich nicht genau sagen.
Aber es war definitiv mal anders.
Das weiß ich aus eigener Erfahrung, als ich zuletzt gearbeitet hatte.
Da war ich auch vorher beim JC gemeldet. Damals war ich ab. November wieder in einer Beschäftigung und bekam mein erstes Gehalt am 30. Nov.
Die Dame die mich damals beraten hatte, hat dann auch gemeint ich bräuchte ab 1. Nov. kein Geld mehr vom Amt.
Damals bedeutete das den kompletten Wegfall der Bezüge.
Ich habe die Dame dann mal gefragt von was ich denn von 1.-30. November leben soll wenn mein Gehalt erst Ende des Monats kommt.
Darauhin bekam ich am 31. Okt. nochmal das Geld vom JC und erst danach keine Zahlung mehr.
Wie schon gesagt. Die Rechtslage aktuell kenne ich nicht. Ich bin einfach ein logisch denkender Mensch und de Facto würde das so gar nicht funktionieren denn dann wären ja tausende von Menschen die aus der Arbeitslosigkeit rauskommen in eine Beschäftigung, beim Übergang einen vollen Monat ohne Geld.
Das kann eigentlich so nicht funktionieren. Denn in der Regel haben solche Menschen weder Rücklagen, noch erhalten sie einen Kredit bei der Bank (ohne festes Gehalt kein Kredit), aber haben neben ihren Kosten für Lebensmittel auch laufende Kosten wie Miete, Strom, Versicherungen etc.
Das macht so überhaupt keinen Sinn wenn das wirklich so wäre wie du sagst (was nicht heißen soll das es so ist, denn so viele Dinge in diesem Land machen keinen Sinn).
Zitat von: TK200780 am 18. Mai 2023, 10:29:27Wie das aktuell vom Gesetzgeber her geregelt ist, das kann ich nicht genau sagen.
Aber es war definitiv mal anders.
Eigentlich nicht, das Zuflussprinzip gibt es seit Anbeginn von ALGII, also seit 2005.
Dann hast du einfach Glück gehabt, denn rechtlich hätte der Lohn vom 30. Auf den Zuflussmonat angerechnet werden müssen. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit eines Darlehens, das während der Erwerbstätigkeit im Raten zurück gezahlt wird.
Wenn man in den Bürgergeldbezug rutscht (außer Kinder) hatte man doch vorher ein Einkommen,Lohn, Alg I, Rente... Das fließt alles Ende des Monats zu, sodass am Beginn eine doppelte Zahlung erfolgt. Aber die Kohle ist dann so schnell ausgegeben, dass bei Arbeitsaufnahme gejammert wird.
Zitat von: Hartzer Rolle am 18. Mai 2023, 10:53:16Aber die Kohle ist dann so schnell ausgegeben, dass bei Arbeitsaufnahme gejammert wird.
Das ist nicht ganz so einfach.
Wenn man arbeitslos wird, hat man heute (vor vielen Jahren war das noch etwas anders) oft sehr wenig ALGI, oft stockt man da bereits mit Bürgergeld auf. Bleibt man länger in Bezug, verbraucht man das "angesparte" oft für eine neue WaMa oder ähnliche unvorhergesehene Dinge.
Ausserdem: Da der (aller)erste Lohn, sobald man arbeitet, eben meist erst Ende des Monats kommt, muss dieser Monat auch erstmal finanziert werden. Vorher hatte man vielleicht Azubi- Geld, was oft nicht so üppig ist. Also leiht man sich für diesen ersten Monat was, und das zahlt man auch zurück, vielleicht mit dem letzten Lohn.
Für mich ist diese Rechnerei eine absolute Milchmädchenrechnung, weil es kaum so funktioniert, wie Du es schilderst.
Je nachdem auch, wieviele Jahre immer zwischendurch vergehen.
Ich bin nach wie vor überzeugt, würde es für den ersten Monat noch Geld geben, nicht als Darlehen, würde sich mancher leichter aufraffen können, einen Job anzunehmen. Dieser erste Monat ist ein riesiges finanzielles Problem für alle, die es nicht so diszipliniert wie Du schaffen, aus welchen Gründen auch immer, das letzte Gehalt auf der Seite zu halten für den Wiedereinstieg.
Nicht jeder wird aus einem VZ-Job heraus arbeitslos, das sollte ebenso bedacht werden.
... zumal das ALGI auch erst am Monatsende kommt ...
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 19. Mai 2023, 05:49:48... zumal das ALGI auch erst am Monatsende kommt ...
Genau, ALG I kommt, wie Lohn, Ende des Monats. Bürgergeld am Anfang, daher Doppelzahlung zu Beginn des Bezuges. Am Ende dann über die Lücke jammern ist zumindest fraglich
Statt nur mit wirkungslosen Sanktionen zu bestrafen, könnte man auch finanzielle Anreize schaffen. Die Leistungen für den 1. Monat könnte man als Darlehen gewähren. Wer es schafft den Job mindestens 2/3/4 Monate zu behalten, muss das Darlehen nicht mehr zurückzahlen.
Zitat von: lappa am 19. Mai 2023, 09:49:28Statt nur mit wirkungslosen Sanktionen zu bestrafen, könnte man auch finanzielle Anreize schaffen. Die Leistungen für den 1. Monat könnte man als Darlehen gewähren. Wer es schafft den Job mindestens 2/3/4 Monate zu behalten, muss das Darlehen nicht mehr zurückzahlen.
Fehler siehst du selber?
Ein Darlehen ist per Definition eine Leihgabe..
Diese Möglichkeit besteht schon. Für den 1. Monat in Beschäftigung, muss zurück gezahlt werden.
Ist der Job innerhalb der Probezeit eeg, gab es doppelt Kohle, toller Anreiz :ironie:
Hi
Ich muss Leeres Portmonnaie leider Recht geben.
So einfach funktioniert es in der Realität nunmal nicht.
Und in unserem Fall ist es ja noch viel schwieriger.
Denn wir bekommen Ende Juli das Bürgergeld für August und das wird uns ja bereits gemindert.
Damit müssen wir aber dennoch einen vollen Monat leben und damit unter dem gesetzlich festgelegten Existenzminum klarkommen.
Selbst mit einem Darlehen hängt man de Facto doch trotzdem immer einen Monat lang hinterher.
Für mich ergibt das absolut keinen logischen Sinn.
Wie schon erwähnt wurde, sind Ersparnisse bei Arbeitslosen Menschen, welche längere Zeit aus welchen Gründen auch immer arbeitslos sind, kaum noch vorhanden. So ist man zu einem Darlehen gezwungen oder anders gesagt, muss de Facto einen vollen Monat auf Pump leben. Was ist das bitte für ne hirnrissige Regelung? Das ist doch kompletter Bullshit.
Also wer sich diesen Blödsinn ausgedacht hat, gehört in die Klapsmühle.
Zitat von: TK200780 am 19. Mai 2023, 12:37:00Also wer sich diesen Blödsinn ausgedacht hat, gehört in die Klapsmühle.
Du meinst die Vorauszahlung von ALGII? Das war zu Anfang so gar nicht geplant, aber ich meine mich zu erinnern, dass so 2004 rum die (erwerbsfähigen) Sozialhilfeempfänger (die dann ALGII bekommen sollten) auf die Barrikaden gingen, weil die damals schon im voraus Leistungen erhalten haben und das auch beibehalten wollten.
Nein ich meine denn Blödsinn das Gehalt welches am Ende des Monats ausgezahlt wird, am Anfang des Monats schon mit berechnet und berücksichtigt wird.
Ich kann kein Geld ausgeben was ich nicht habe.
Das wissen schon Kindergartenkinder wenn sie ihr Taschengeld schon ausgegeben haben, dann gibts am Ende des Monats keinen Lolly mehr......
Das Geld kommt nunmal erst am Ende des Monats. Ich kann nicht in den Edeka gehen und sagen, gib mir mal Wurst und Brot ich bezahl dann Ende des Monats.
Das ist nunmal ein Fakt.
Aber genau so plant das JC offenbar.
Das Jobcenter plant nichts. Die Gesetzgebung gibt es durch das Zuflussprinzip nicht anders her. Wenn das bekannt ist, ausreichend vorher ein Darlehen beantragen. Das ist unschön, aber besser als einen Monat ohne Geld auskommen müssen.
ZitatWenn man in den Bürgergeldbezug rutscht (außer Kinder) hatte man doch vorher ein Einkommen
Nein, das trifft nicht in jedem Fall zu.
Zitat von: TK200780 am 19. Mai 2023, 13:54:38Nein ich meine denn Blödsinn das Gehalt welches am Ende des Monats ausgezahlt wird, am Anfang des Monats schon mit berechnet und berücksichtigt wird.
Das nennt sich Zuflußprinzip. An sich ist das ganz gut in die persönliche Haushaltsplanung einbauen. Man bekommt in der Regel nie alle Einkünfte wie Lohn/Gehalt, Kindergeld, Krankengeld ..... am Monatsersten. Wir sind z. B. 3 Berufstätige (davon 1 Azubi) in der Familie mit 3 verschiedenen Gehaltszahlungsterminen (nur meins kommt am Monatsletzten, das meines Mannes am 10. mein Sohn am 25.), das Kindergeld kommt noch mal an einem anderen Tag. Muss man sich eben selbst einteilen, dass es passt.
Das Gehalt meiner Tochter wird am Monatsende überwiesen, punkt!
Was soll ich mir da einteilen?
Wenn ich bzw. meine Tochter am Monatsende erst ihr Gehalt bekommt, ich am Monatsanfang aber 300 Euro weniger vom Jobcenter erhalte, dann ist das ein scheiß Problem.
Denn so hängen wir die nächsten 3 Jahre definitiv immer einen Monat hinterher.
Wenn ich die 300 Euro als Darlehen vom JC beantrage, wovon soll ich die denn nächsten Monat zurück zahlen? Da fehlen die dann doch im Grunde wieder.
Und wenn meine Tochter am Ende ihrer Ausbildung dann erstmal nicht übernommen, und damit arbeitslos wird, erhalten wir am Monatsende wieder 300 Euro mehr (für den Folgemonat) obwohl das volle Gehalt ebenfalls am Monatsende kommt.
Also diese Logik hat sich doch irgendwer im Vollrausch ausgedacht.
Und Ersparnisse ist auch nicht.
Werde mir das Geld dann von meinen Eltern geben lassen.
Aber auf so nen Mist komm ich einfach nicht klar.
Wenn das Geld am 15. kommen würde, dann könnte ich das ja noch verstehen.
Aber was am 31 August kommt kann ich erst im September ausgeben und nicht im August.
Da sehe ich dieses Zuflussprinzip irgendwie ein wenig am Ziel vorbei.
Naja trotzdem danke für eure Antworten.
Ich muss erstmal schauen das ich diese Deppen im JC dazu bringe die Regeländerung vom 1. Juli anzuwenden das die mir nicht noch mehr aubnehmen als notwendig.
A: Du zahlst den Darlehensbetrag nicht in einer Summe zurück
B: Sinn und Zweck der monatlichen Vorauszahlung ist halt die Deckung der monatlichen Kosten.
Nicht auszudenken, du stellst einen Antrag aufgrund Hilfebedürftigkeit und das Jobcenter zahlt erst wie ein AG
zum Monatsende.
Und da schließt sich der Kreis nun mal. Wenn ich als Behörde im Voraus zahlen muss, damit die hilfebedürftige Person ihre laufenden Kosten decken kann, lässt sich eine Überzahlung bzw. Deckungslücke bei Arbeitsaufnahme und Zufluss des 1. Gehaltes im gleichen Monat nicht verhindern.
Als Lösung gibt es das Darlehen nach §24 (4) SGB II
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/24.html
Ja wie gesaagt, bestreite ich ja nicht die Richtigkeit eurer Aussagen.
Das weiß ich ja nicht und deshalb habe ich ja hier gefragt, und bin auch dankbar für die Leute, welche hier im Forum so hilfsbereit sind und mir alle Infos geben.
Ihr seid wirklich super :sehrgut:
Zu deinem Punkt B:
Ja aber mit der Umstellung ist ja genau da der Punkt, den ich so unsinnig finde,
Denn die Vorauszahlung um die Kosten zu decken, geht ja nun mit knapp 300 Euro weniger, ein Stück weit verloren.
Und das finde ich halt unsinnig.
Ist wie gesagt meine persönliche Meinung, und ich denke ihr wisst was ich meine.
Aber ich denke das Thema ist dann damit erledigt.
Ich habe ja wie erwähnt Widerspruch eingelegt, da die Berechnung selbst ja auch grundsätzlich falsch war.
Denn ich bin der Meinung das ein Bescheid, welcher zum 1. Aug. in Kraft tritt, auch die Gesetzesänderungen welche am 1. Juli in Kraft treten, schon berücksichtigen sollte.
Denn bis 1. Juli wird sich ganz sicher nichts mehr an dieser Regel verändern.
Ich halte ich diesbezüglich auf dem Laufenden und wünsche euch allen ein schönes Pfingstwochenende.
So der Bescheid ist soeben eingetroffen.
Obwohl ich die Berechnung sowohl bei dem Änderungsantrag, als auch bei meinem Widerspruch beigefügt habe, schafft es diese hohle Nuss trotzdem nicht einen fehlerfreien Bescheid rauszuschicken.
Da arbeiten echt nur Idioten.
Jetzt ist der Freibetrag zwar mit 680,30 Euro korrekt, dafür wurden die 30 Euro Absetzungen vom Einkommen, nicht mehr berücksichtigt, welche im ersten falschen Bescheid noch drin waren.
Bevor hier jetzt ein Fehler meinerseits passiert frage ich aber hier nochmal nach.
Diese 30 Euro bleiben doch auch über den 1. Juli hinaus bestehen, oder?
Was für 30€ Absetzbetrag? Hier hattest du doch noch weniger raus wie das Jobcenter jetzt.
Zitat von: TK200780 am 17. Mai 2023, 14:31:48Demnach müsste eigentlich folgende Berechnung erfolgen:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,2x480 (20% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 632,30 Euro.
Somit wäre der Freibetrag für meine Tochter 632,30 Euro (und nicht wie angegeben 344,30 Euro).
Ja in dieser Berechnung bin ich von 20% im Bereich 520-1000 Euro ausgegangen.
Es sind aber 30%.
Korrekt ist:
Brutto 1163,- Euro
Netto 924,- Euro
520,- Euro Freibetrag + 0,3x480 (30% bis 1000,- Euro) + 0,1x163 (10% bis 1200,- Euro) = 680,30 Euro
Nun wäre dieser Betrag dann vom Nettogehalt abzuziehen.
Nettogehalt 924,- Euro - 680,30 Euro = 243,70 Euro Erwerbseinkommen
672,- Euro (derzeitiger Gesamtbedarf unserer Tochter) - 243,70 Erwerbseinkommen - 250 Kindegeld + Absetzungen vom Einkommen (derzeit 30,- Euro) = 208,30 Euro Restbedarf für unsere Tochter.
Das JC kommt hierbei auf 178,30 Euro da die 30 Euro nun in der Berechnung fehlen.
Im ersten Bescheid nach der alten Berechnung waren die 30 Euro mit berücksichtigt.
Die 30 Euro sind Absetzungen vom Einkommen und gelten als Pauschalbetrag für Versicherungen (Auto oder Unfallversicherung z.B.) und werden wohl grundsätzlich pauschal mit einkalkuliert.
Dieser Betrag steht auch schon auf einem älteren Bescheid von letztem Jahr mit drauf.
Müsste also grundsätzlich für jeden so gelten und hat jetzt nichts speziell mit der Ausbildung meiner Tochter zu tun.
Hier ist ein Link dazu welchen ich gefunden habe.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/tag/%C2%A7-6-alg-ii-v/
Ich wüsste nicht, dass sich das zum 1. Juli ändert.
Die 30€ Versicherungspauschale, die du da vom Kindergeld abziehst, sind schon in der Freibetragsrechnung vom Ausbildungsentgelt enthalten.
Die 30 Euro fallen nur dann zusätzlich an, wenn übersteigendes Kindergeld beim Berechtigten und nicht beim Kind angerechnet wird UND kein anderes Einkommen vorhanden ist, z.b. aus Erwerbstätigkeit, etc.
Zitat von: Hartzer Rolle am 01. April 2023, 18:43:08Ich habe den Zahlenwust nicht ganz durchblickt, aber...
Deine Tochte hat Bedarf von
402 Bürgergeld + 1/3 Miete oder seid ihr mehr?
Ca. 650 Bedarf
Sie verdient 1.167 Brutto und 900 Netto.
Der Freibetrag errechnet sich vom Brutto und wird vom Netto abgezogen
520 + 0,2x480 + 0,1x167 = 632,7 frei
900-FB= 267,30 werden angerechnet
650 Bedarf - 267,30 Erwerbseinkommen- 250 Kindegeld = Restbedarf für Tochter 132,70
Sie würde also trotz Ausbildungsgehalt noch einen Rest vom Jobcenter bekommen.
Ob ihr euch besser oder schlechter steht, darf ja wohl nicht zur Debatte stehen, wenn die Tochter eine Ausbildung machen möchte.
Hallo Leute
Ich muss das Thema hier mal wieder aufgreifen, da meine Tochter nun eine andere Ausbildung angefangen hat und sich soweit ich weiß auch etwas an den Freibeträgen verändert hat.
Mir ist nur nicht so ganz klar was, genau.
Ich habe mal was gelesen, das von 520-1000 Euro nun 70% statt 80% angerechnet werden.
Dann habe ich woanders mal gelesen das der Freibetrag von 520 auf 556 Euro steigen sollte.
Kann mir jemand genau die Berechnungvorgabe erläutern?
Die aktuellen Daten sehen wie folgt aus:
Brutteghalt meiner Tochter: 1166,31 Euro
Nettogehalt: 928,38
Gesamtbedarf 721,- Euro
Ich würde gerne die Bescheide vom Jobcenter kontrollieren sobald ich sie habe, aber da ich derzeit selbst nicht ganz genau die Berechnungsgrundlage kenne......
Liebe Grüße
ZitatAnrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen.
Bei Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar.
Das Ergebnis ist das auf das Bürgergeld anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b SGB II):
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 520,00€
Freibetrag 2: 30% des Brutto von 520,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 3: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mindestens einem minderjähigen Kind bis 1500€
Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur GKV (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II),
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II),
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.
Kinder und Jugendliche unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag i.H. der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:
- auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einkommen aus während der Schulzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit,
- auf Einnahmen aus dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
Ratgeber Einkommensanrechnung (https://hartz.info/index.php/topic,17.0.html)
[/quote]
Ratgeber Einkommensanrechnung (https://hartz.info/index.php/topic,17.0.html)
[/quote]
Hier ist keine Berechnung für Azubis aufgelistet.
Ich benötige die aktuellste Berechnungsgrundlage für Azubis die im Elternhaus leben.
Mit Hilfe des Ratgebers und dem Beitrag von April
Zitat von: Quinky am 02. April 2023, 21:50:06ab 1.7.23 sind für Azubis 520€ Grundfreibetrag plus Selbstbehalt
kannst du das bestimmt auch alleine ausrechnen.
für 2024:
Freibetrag = 538€+(Brutto-538€)*0,3
also Freibetrag = 538€+(1166,31€-538€)*0,3 = 726,49€
Anspruch = 721€-(928,38€ - 726,49€) = 519,11€
für 2025:
Freibetrag = 556€+(Brutto-556€)*0,3
also Freibetrag = 556€+(1166,31€-556€)*0,3 = 739,09€
Anspruch = 721€-(928,38€ - 739,09€) = 531,71€
Gruß hko
Das ist mal komplett falsch.
Grundfreibetrag + 30% alles über Grundfreibetrag bis 1000,- + 10% alles über 1000,-
Freibetrag wird vom Netto abgezogen.
Demnach wäre folgende Rechnung korrekt:
Für 2024:
538 + (462 x 0,3) + (166,31 x 0,1) = 693,231
Das wäre dann vom Nettoeinkommen abzuziehen
Also 928,38 - 693,231 = 235,149 Euro Erwerbseinkommen.
Bedarf meiner Tochter = 721 Euro - 235,149 Erwerbseinkommen - 250 Euro Kindergeld = 235,851 Bedarf
Für 2025:
556 Euro Freibetrg + (444 x 0,3) + (166,31 x 0,1) = 705,831
928,38 - 705,831 = 222,549 Euro Erwerbseinkommen.
Bedarf = 721 Euro - 222,549 Erwerbseinkommen - 250 Euro Kindergeld = 248,451 Euro
Somit müsste meiner Tochter in 2024 noch 235,851
und in 2025 noch 248,451 Euro vom JC zustehen.
Ist das soweit korrekt oder habe ich da irgendwo ein Rechenfehler drin?
LG
für 2025 wird das Kindergeld auf 255 € erhöht.
Die Rechnung stimmt dann. Ich hatte nicht Berücksichtigt, dass die Bruttovergütung über 1000 € liegt.
Gruß hko
Hallo Leute
Ich muss das hier nochmal aufgreifen.
Und zwar habe ich folgendes Problem:
Meine Tochter hat im Dezember Weihnachtsgeld erhalten.
Dieses wird ja leider mit angerechnet.
ABER:
Bei der Berechnung des Freibetrag hat das JC lediglich bis 1200 Euro Brutto gerechnet.
Die Berechnung bis 1000 Euro stimmt soweit.
Aber die 10% ab 1001,- berechnet das JC im Bruttogehalt nur bis 1200 Euro.
Das Netto wird dann aber voll berücksichtig.
Das Bruttogehalt lag jedoch bei 1618 Euro und somit unterschlägt das JC meiner Meinung nach 418 Euro in der Berechnung und somit 41,80 Euro im Freibetrag.
Die können doch nicht das Brutto unterschlagen aber das Netto voll berechnen.
Das ist doch Verarsche, oder?
Ich werde hier jedenfalls jetzt Einspruch einlegen.
Aus meiner Sicht darf das so nicht sein, denn wenn meine Tochter nur 1200 Euro brutto hätte, dann wäre das Netto ja auch weniger und somit ergibt sich hier ja eine Disbalance.
LG
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 14:12:31Bei der Berechnung des Freibetrag hat das JC lediglich bis 1200 Euro Brutto gerechnet.
Es gibt auch nur Freibeträge bis 1200€ brutto, siehe dazu den Ratgeber Einkommensanrechnung. (https://hartz.info/index.php/topic,17.0.html)
Nur, wenn man ein Kind hat (nicht ist), dann geht die Freibetragsberechnung bis €1500.
Danke für die schnelle Antwort.
Mmmm also irgendwie finde ich das grenzt schon an Betrug.
Netto wird ja voll berechnet, aber sie hat ja nur deshalb mehr Netto weil sie auch mehr Brutto hat.
Da bescheißt uns der Staat ja um 41 Euro wenn man so will.
Noch eine andere Frage:
Und zwar fährt meine Tochter ja mit dem PKW zur Arbeit.
Laut der JC-Mitarbeiterin sind Fahrtkosten bereits im Freibetrag mit einkalkuliert.
Stimmt das?
Auch hier bin ich ehrlich gesagt skeptisch denn die Entfernung zum Arbeitsplatz ist ja nicht bei jedem Azubi gleich. Das macht doch gar keinen Sinn.
An anderer Stelle habe ich gelesen das 20cent pro Km geltend gemacht werden könnten.
Bei knapp 30km täglich ist das ja auch bissel was am Ende des Monats.
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 14:44:28Mmmm also irgendwie finde ich das grenzt schon an Betrug.
Irgendwie muss man den Sozialleistungsbezug ja etwas eindämmen. Ansonsten geht jeder Single mit 3000€ brutto her und beantragt Bürgergeld, weil dann der Freibetrag fast so hoch ist wie das Netto (in Steuerklasse 1).
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 14:44:28Laut der JC-Mitarbeiterin sind Fahrtkosten bereits im Freibetrag mit einkalkuliert. Stimmt das?
Ja, Werbungskosten sind in den ersten 100€ Grundfreibetrag enthalten. Hat man höhere Werbungskosten, muss man das geltend machen. Möchtest du nicht doch endlich mal den von mir bereits mehrfach verlinkten Ratgeber durchlesen? Da steht alles drin.
Die Kilometer zählen nur als Entfernungskilometer, das heißt einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.
Ich bitte um Entschuldigung.
Der Ratgeber mag einige Dinge beantworten, aber ist zuletzt im April 2024 aktualisiert worden und so ein paar Dinge (wie beispielsweise die Höhe der Freibeträge) haben sich seit dem auch wieder geändert.
Und auch beispielsweise das nur eine Strecke und nicht HIN und ZURÜCK berechnet wird, steht so nicht im Ratgeber drin.
Hier heißt es nur 20 Cent pro Km.
Solche Dinge muss man ja wissen, aber entschuldige das ich gefragt habe.
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 15:09:38Der Ratgeber mag einige Dinge beantworten, aber ist zuletzt im April 2024 aktualisiert worden und so ein paar Dinge (wie beispielsweise die Höhe der Freibeträge) haben sich seit dem auch wieder geändert.
Nur die Höhe der Freibeträge hat sich geändert, ansonsten ist der Ratgeber auf einem neuen Stand.
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 15:09:38Und auch beispielsweise das nur eine Strecke und nicht HIN und ZURÜCK berechnet wird, steht so nicht im Ratgeber drin. Hier heißt es nur 20 Cent pro Km.
Nein, lies noch mal richtig.
Zitate) Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes (0,20€ je Entfernungskilometer, oder die tatsächlichen höheren, oder die für öffentliche Verkehrsmittel; max. i.H. der für öffentliche Verkehrsmittel),
Entfernungskilometer sind nunmal die einfache Strecke, kann Google dir bestätigen.
Zitat von: TK200780 am 27. Januar 2025, 15:09:38aber entschuldige das ich gefragt habe.
Alles gut, ich bin geduldig. Aber man merkt deinen Fragen an, dass du die Links, die man dir einstellt, damit du dich informieren kannst, einfach nicht liest.
Doch gelesen schon.
Aber manchmal gibt es eben Dinge die man nicht weiß.
z.B. das Entfernungskilometer = Einfache Strecke bedeutet.
Wer das nicht weiß kann sich den Ratgeber 10 mal durchlesen und wird seine Frage nicht beantwortet bekommen.
Nun weiß ich es, vielen Dank.
zu Deiner Antwort:
Mmmm also irgendwie finde ich das grenzt schon an Betrug.
Netto wird ja voll berechnet, aber sie hat ja nur deshalb mehr Netto weil sie auch mehr Brutto hat.
Da bescheißt uns der Staat ja um 41 Euro wenn man so will.
das ist jetzt "off topic" folgendes:
LEIDER ist das so, das ärmere Menschen betrogen werden sollen. Alles wurde angepasst, jedoch bei den Ärmsten nicht !
Seit 1.1.2005, Beginn HartzIV, liegt die Berechnungsgrundlage für den Freibetrag bei 1.200€,
d.h.
ALLE Politiker, Schröder, Merkel, Scholz, die Parteien CDU/CSU/SPD/FDP/grüne behaupten.
ALLE armen Menschen die auf HartzIV/Bürgergeld angwiesen sind, können für 1.200€ im Jahre 2025 exakt gleich viel kaufen wie 2005. Für alle armen Menschen ist NICHTS in den letzten 20 Jahren teurer geworden, denn die Freibetragsgrenze ist NICHT erhöht worden!
Ebenfalls sind ALLE Versicherungen in den letzten 20 Jahren KEINEN Cent teurer geworden, denn die Versicherungspauschale betrug 2005 = 30€ und heute 2025 ebenfalls 30€.
Solche Regelungen gelten NUR für arme Menschen. Arbeitende arme Menschen sollen gnadenlos abgezockt werden.
Was soll daran Betrug sein? Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit ist quasi eine Belohnung. Und wie hoch eine Belohnung ausfällt, entscheidet immer noch der, der diese Leistung zahlt.
der Selbstbehalt soll eine Belohnung sein, soweit richtig, nur wenn der Wert der Belohnung (Kaufkraft) von Jahr zu Jahr seit 2005 geringer wird, wo bleibt dann eine tatsächliche Belohnung.
Beispiel:
Eine Person verdient 1.200€ brutto, jetzt geht er 4 Samstage arbeiten und bekommt 400€ brutto mehr.
Die Belohnung für seine Samstags-Arbeit beträgt 0 CENT!!!!,
Warum?
Weil die Freibetragsgrenze seit 2005 NIE angepasst worden ist!
Bei einer Inflation von 2%/Jahr sind 1.200€ des Jahres 2005 in etwa 1.800€ im Jahre 2025. Warum wird die Freibetragsgrenze nicht ebenfalls angepasst?
Weil arme Menschen abgezockt werden sollen laut den Parteien seit 2005.
Die Möglichkeiten, wenn man will, existieren.
Selbstverständlich soll er nicht alles behalten, sondern eben eine Belohnung für seine Arbeit.
Warum lohnt es sich nicht, mehr zu arbeiten? weil einem alles weggenommen wird per Verrechnung. (siehe mein Beispiel, 1.600€ Brutto ist heutzutage nicht viel!)
Zitat von: Quinky am 27. Januar 2025, 18:36:491.600€ Brutto ist heutzutage nicht viel!
Für eine junge Frau im 1. oder 2. Ausbildungsjahr (davon ist hier im Thread die Rede) ist das sogar eine ganze Menge.
Und wer als gesunder, leistungsfähiger Mensch (mit oder ohne Ausbildung) nur 1200€ brutto im Monat verdient, geht mit Sicherheit nicht Vollzeit arbeiten, das ist dann wohl die selbstgewählte Armut. Du solltest mit deinem Gejammer mal die Kirche im Dorf lassen. Wir leben hier in D mit einer Vollversorgung im Sozialleistungsbereich, so etwas findest du nirgendwo sonst.
Zitat von: Quinky am 27. Januar 2025, 18:36:49Selbstverständlich soll er nicht alles behalten,
Falscher Ansatz. Niemandem wird sein Lohn weggenommen. Sozialleistungen gibt es zusätzlich, nicht umgedreht.
Welche "Belohnung" bekommen denn die, die nur vom Lohn leben?!
1600 Euro Brutto ist hier auch nur wegen dem Weihnachtsgeld gegeben.
Und hier muss ich leider Quinky Recht geben, denn auch das ist ein Beispiel wo die Belohnung nichts wert ist und man nichts davon hat. Was hat meine Tochter denn vom Weihnachtsgeld? Nix. Sowas sollte der Staat einfach nicht anrühren. Finde ich unverschämt.
Nächstes Jahr werden wir das definitiv anders regeln mit dem Weihnachtsgeld.
Wenn die mich bzw. meine Tochter bescheissen, das kann ich auch.
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:04Wenn die mich bzw. meine Tochter bescheissen, das kann ich auch.
und das mit Ankündigung in diesem Forum, damit die vom JC jetzt ganz genau hinsehen werden :flag:
Gruß hko
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:04Wenn die mich bzw. meine Tochter bescheissen, das kann ich auch.
Ich würde mich über ein paar hundert Euro extra zu meinem Gehalt jeden Monat freuen. Und nicht aus Rache dafür, dass ich es nicht auch im 12. Monat kriege, kriminell werden.
Aber - alles wie sie wollen. Allen, wie sie es verdienen.
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:041600 Euro Brutto ist hier auch nur wegen dem Weihnachtsgeld gegeben.
Und hier muss ich leider Quinky Recht geben, denn auch das ist ein Beispiel wo die Belohnung nichts wert ist und man nichts davon hat.
willkommen in der Welt der Arbeitnehmer und Einkommensteuerzahler. Muss man schon lange verlassen oder nie betreten haben, um die ganze Zeit von "was darf sie behalten" und "Betrug, dass Sie Steuern zahlt" zu reden
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:04Was hat meine Tochter denn vom Weihnachtsgeld? Nix. Sowas sollte der Staat einfach nicht anrühren. Finde ich unverschämt.
und was meinst Du, von welchem Geld all die Sozialleistungen bezahlt werden sollen, wenn jeder sein komplettes Geld behalten darf? Und- wenn vorher im Bezug- das Geld weiter oben drauf bekommt?
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:04Nächstes Jahr werden wir das definitiv anders regeln mit dem Weihnachtsgeld.
hui, da wäre ich ja gespannt, wie genau das gehen soll. Soll der AG auf ein anderes Konto zahlen und seine Buchhaltung frisieren, oder wie genau so das Geld verschwinden?
Zitat von: TK200780 am 28. Januar 2025, 03:45:04Wenn die mich bzw. meine Tochter bescheissen, das kann ich auch.
Niemand hat euch beschissen. Ihr wisst nur nicht (mehr) wie es mit den Abgaben bei Arbeitnehmern ist.
Es ist richtig, dass man bei Bedarf Sozialleistungen bekommt. So lange man sie braucht. Unverschämt ist hier nur die Forderung, ohne Bedürftigkeit weiter Sozialgeld zu bekommen und darauf zu beharren, dass man sein Gehalt nicht "behalten darf"..