Hallo,
Mal angenommen, man hätte vor einiger Zeit (mehr als 3 Monate) mit Bürgergeld/ALG 2 eine Mietwohnung bei 300€ Warm plus Regelsatz bewohnt, die laut JC angemessen gewesen wäre.
Wie wäre es jetzt genau, wenn man bei einer örtlichen maximalen Nettokaltmiete von 280€ und Bruttokaltmiete von 370€ zB eine Wohnung bewohnen würde, die eine Kaltmiete von 350€ und eine Warmmiete von etwa 450€ hätte? Dass das JC in diesem Fall nicht für Abrechnungen von Wasser und Gas aufkäme, ist klar.
Die Frage ist jedoch: Bis wie weit würde das Jobcenter die Warmmiete im o.g. Fall bezahlen?
MfG
Übersetzt heißt das, du bist während einer 3-monatigen Auszeit vom Jobcenter von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung gezogen?
Dann wird dir aller Voraussicht nach nur die bisher genehmigte Miete übernommen.
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 12:16:01Die Frage ist jedoch: Bis wie weit würde das Jobcenter die Warmmiete im o.g. Fall bezahlen?
Das ist in jeder Region anders, schau einmal in die Richtlinien des Kreises. Diese werden in der Regel beim Jobcenter auf der Website veröffentlicht, aber oft auch auf der des Landkreises. Wenn du nichts findest Frage beim Jobcenter nach einer Kopie.
Man zieht doch nicht während der Probezeit von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung. Da wartet man ab, bis die Probezeit rum ist. Ich gehe auch davon aus, dass das JC nur die bisherige Miete übernimmt.
Tja, da ist der TE wohl auf die gut gemeinten Ratschläge aus seinem 1. Thread (https://hartz.info/index.php/topic,130910.msg1568820.html#msg1568820) reingefallen.
falke278
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 12:16:01Mal angenommen,
das Thema ist viel zu komplex um auf deine Fragen zu antworten.
Ohne genaue Angaben deinerseits kann man nicht vernünftig antworten.
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 14:00:55Tja, da ist der TE wohl auf die gut gemeinten Ratschläge aus seinem 1. Thread (https://hartz.info/index.php/topic,130910.msg1568820.html#msg1568820) reingefallen.
Was ist mit dem Verdacht wäre auch interessant zu wissen.
MfG FN
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 14:00:55Tja, da ist der TE wohl auf die gut gemeinten Ratschläge aus seinem 1. Thread (https://hartz.info/index.php/topic,130910.msg1568820.html#msg1568820) reingefallen.
Die Ausgangssituation war eine ganz andere!
Zitat von: OLD-MAN am 27. April 2023, 14:29:04Die Ausgangssituation war eine ganz andere!
Inwiefern? Ist ja gerade mal 2 Monate her. Der TE wollte umziehen (Gründe wurden ja genannt), das Jobcenter hat abgelehnt. Da war er offenbar im letzten Monat des Bürgergeldbezuges. Ich lese da Ratschläge wie "Wenn du nicht mehr im Leistungsbezug bist, kannst du tun und lassen was du willst.", offenbar wurde überlesen, dass der TE die Arbeitsstelle erst wenige Tage/Wochen inne hatte. Also ist er umgezogen ohne das Ende der Probezeit abzuwarten.
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 12:16:01Die Frage ist jedoch: Bis wie weit würde das Jobcenter die Warmmiete im o.g. Fall bezahlen?
wenn dein früherer Bewilligungsbescheid abgelaufen war, dann wieder die volle Miete.
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 14:52:06Ich lese da Ratschläge wie "Wenn du nicht mehr im Leistungsbezug bist, kannst du tun und lassen was du willst.", offenbar wurde überlesen, dass der TE die Arbeitsstelle erst wenige Tage/Wochen inne hatte. Also ist er umgezogen ohne das Ende der Probezeit abzuwarten.
was hat eine Probezeit besonders wenn man nichts mit dem JC zu tun hat mit dem Thema Umzug/JC zu tun. Das verstehe ich nicht im Ansatz?
Und nach einem Monat Leistungsunterbrechung fängt alles bei 0 an.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2023, 15:12:03Und nach einem Monat Leistungsunterbrechung fängt alles bei 0 an.
Dann hat der TE ja Glück. Vielleicht kannst du ihm (und mir) ja noch verlinken, wo das steht.
Bisher waren es max. 6 Monate Unterbrechung, solange galt es als WB.
Oder hat sich das geändert?
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 12:23:14Übersetzt heißt das, du bist während einer 3-monatigen Auszeit vom Jobcenter von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung gezogen?
Dann wird dir aller Voraussicht nach nur die bisher genehmigte Miete übernommen.
Nein, ich bin noch gar nicht umgezogen, und plane
nach 3 Monaten Vollzeitbeschäftigung umzuziehen.
Ich arbeite seit dem 20.2.2023 vollzeit, und werde damit voraussichtlich Ende Mai meine 3 Monate abseits JC voll haben.
Dann sollte das JC soweit ich es weiß die Angemessenheit einer neuen Wohnung unabhängig von der alten Wohnung die ich beim letzten Leistungsbezug hatte kalkulieren?
Danke für die Klarstellung.
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 15:26:49Dann sollte das JC soweit ich es weiß die Angemessenheit einer neuen Wohnung unabhängig von der alten Wohnung die ich beim letzten Leistungsbezug hatte kalkulieren?
Genau darüber besteht hier wohl gerade Uneinigkeit. Der eine schreibt was von 1 Monat, andere wissen nur von 6 Monaten.
Hat jemand eine Idee, wohin ich mich wenden kann, um verlässlich herauszufinden, wieviele Monate es nun sind?
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 27. April 2023, 15:19:06Bisher waren es max. 6 Monate Unterbrechung, solange galt es als WB.
Oder hat sich das geändert?
Die Begrenzung der KdU wegen fehlender Umzugserfordernis findet keine Anwendung:
• Bei einem Umzug in ein anderes Vergleichsgebiet (BSG 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R),
• Wenn im Monat des Mietvertragsabschlusses keine Hilfebedürftigkeit bestand (BSG 30.8.2010 - B4 AS 10/10 R),
• Bei bei Anhebung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen muss die Begrenzung um diesen Betrag ,,dynamiesiert" werden (BSG 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R).
• Die Begrenzung endet, wenn die Hilfebedürftigkeit für mind. einen Monat durch eigenes Einkommen unterbrochen wird (BSG 9.4.2014 - B 14 AS 23/13). Ein Verzicht auf Sozialleistungen (iSv § 46 SGB I) trotz fortbestehender Hilfebedürftigkeit greift nicht (Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. § 22 Rn 163)
§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II knüpft die Übernahme von KdU in Höhe der bisher zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen zunächst daran, dass sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Besteht im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen (vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 22 RdNr 94, Stand September 2009; Berlit in LPK SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 51).
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 15:26:49und plane nach 3 Monaten Vollzeitbeschäftigung umzuziehen.
Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Anhand der rechtlichen Ausführungen im Beitrag von @ Horst kann TE doch jede Entscheidung teffen und ist jetzt aufgeklärt!
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 15:26:49und plane nach 3 Monaten Vollzeitbeschäftigung umzuziehen.
Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Ja
Zitat von: Ratlos am 27. April 2023, 16:24:57Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Anhand der rechtlichen Ausführungen im Beitrag von @ Horst
kann TE doch jede Entscheidung teffen und ist jetzt aufgeklärt!
Ich würde Horst gerne Glauben schenken, jedoch habe ich bis jetzt viele widersprüchliche Meinungen gehört. Der Gesetzestext von Horst hat den Stand von 2009. Ist das aktuell und verlässlich?
Die von @ Horst benannten Urteile datieren aus 2014 und 2015. Lese sie halt mal. Dort drin stehen etliche Querverweise.
Das BSG ist die höchstrichterliche Instanz und seine Rechtsprechung solange aktuell bis es selbst von seiner Rechtsmeinung abweicht z.B. wegen Rechtssicherheit
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 16:27:12Ich würde Horst gerne Glauben schenken, jedoch habe ich bis jetzt viele widersprüchliche Meinungen gehört. Der Gesetzestext von Horst hat den Stand von 2009. Ist das aktuell und verlässlich?
finde es heraus. :grins:
Zitat von: horst am 27. April 2023, 16:31:27finde es heraus. :grins:
Mag vielleicht spöttisch bei dir @ Falke ankommen ist aber richtig.
Die Eigeninitiaive lehrt dich viel über dein Problem und beantwortet in Rechtsform deine Fragen.
Zitat von: horst am 27. April 2023, 16:14:04§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II knüpft die Übernahme von KdU in Höhe der bisher zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen zunächst daran, dass sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Besteht im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen (vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 22 RdNr 94, Stand September 2009; Berlit in LPK SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 51).
Mit der Karenzzeit hat der TE nichts am Hut? Ist eine ehrliche Frage, ich verstehe das mit der Karenzzeit nämlich nicht wirklich.
Zitat§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html)
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:53:15Mit der Karenzzeit hat der TE nichts am Hut? Ist eine ehrliche Frage, ich verstehe das mit der Karenzzeit nämlich nicht wirklich.
weil er aus dem Bezug ist und Vollzeit arbeitet.
→ Einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten für Neuantragstellende (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII)
und Bestandsfälle (§ 65 Abs. 3, 6 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII) >> gilt ab 1.1.2023
Danke für die Infos, sind sehr hilfreich.
Habe noch eine Frage:
1) Wenn ich nachdem ich eine neue Wohnung im örtlichen Preisrahmen angemietet habe zum JC gehen sollte, wollen die dann eine ausgefüllte Mietbescheinigung vom neuen VM oder reicht dann der Mietvertrag für die Beurteilung der Wohnung für die Antragsstellung?
Hilf mir mal auf die Sprünge: Du arbeitest erst 2 Monate in dem AV, hast noch keine neue Wohnung angemietet, planst aber schon, gleich nach Anmietung der neuen Wohnung zum Jobcenter zu gehen? Warum?
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 20:27:20Hilf mir mal auf die Sprünge: Du arbeitest erst 2 Monate in dem AV, hast noch keine neue Wohnung angemietet, planst aber schon, gleich nach Anmietung der neuen Wohnung zum Jobcenter zu gehen? Warum?
er schrieb doch
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 12:16:01Mal angenommen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2023, 15:12:03Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 14:52:06Ich lese da Ratschläge wie "Wenn du nicht mehr im Leistungsbezug bist, kannst du tun und lassen was du willst.", offenbar wurde überlesen, dass der TE die Arbeitsstelle erst wenige Tage/Wochen inne hatte. Also ist er umgezogen ohne das Ende der Probezeit abzuwarten.
was hat eine Probezeit besonders wenn man nichts mit dem JC zu tun hat mit dem Thema Umzug/JC zu tun. Das verstehe ich nicht im Ansatz?
vermutlich weil jemand ohne Bezug diese abwarten würde, ehe er eine teurere Wohnung anmietet. Dann muss man auch nichts "annehmen" und durchspielen, Entweder der Job ist sicher und man hat keine Bedenken wegen der Probezeit oder man wartet diese oder vielleicht sogar das erste Arbeitsjahr ab, ehe man umzieht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2023, 15:12:03Und nach einem Monat Leistungsunterbrechung fängt alles bei 0 an.
MfG FN
ist das rechtssicher so?
Genau so sehe ich das auch. Jeder normale Arbeitnehmer, der einen neuen Job antritt, würde die Probezeit abwarten, bevor er sich eine neue Wohnung sucht. Hier wird m. E. schon davon ausgegangen, dass der Job wohl kein Dauerzustand bleiben soll und man möchte jetzt eigentlich nur wissen, wie lange man arbeiten bzw. durchhalten muss, damit das JC dann die vollen Mietkosten übernimmt.
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 19:20:25Danke für die Infos, sind sehr hilfreich.
Habe noch eine Frage:
1) Wenn ich nachdem ich eine neue Wohnung im örtlichen Preisrahmen angemietet habe zum JC gehen sollte, wollen die dann eine ausgefüllte Mietbescheinigung vom neuen VM oder reicht dann der Mietvertrag für die Beurteilung der Wohnung für die Antragsstellung?
Diese Frage wollte ich noch einmal stellen. Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.
Und eine weitere Frage habe ich noch, wenn möglich: Angenommen das JC würde den Anspruch auf KDU neu berechnen, nachdem ich eine andere, etwas teurere Wohnung bewohne. Würde dann, sofern diese neue Wohnung außerhalb des örtlichen Angemessenheitsrahmens liegt, die maximal örtlich zulässigen KDU bzgl. Bruttokaltmiete/Warmmiete gezahlt?
Mit freundlichem Gruß, Falke
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 19:20:251) Wenn ich nachdem ich eine neue Wohnung im örtlichen Preisrahmen angemietet habe zum JC gehen sollte, wollen die dann eine ausgefüllte Mietbescheinigung vom neuen VM oder reicht dann der Mietvertrag für die Beurteilung der Wohnung für die Antragsstellung?
Wollen weiß man nicht aber dürfen nur eines von beidem
und zu deiner Sicherheit:
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
Zitat von: falke278 am 28. April 2023, 13:48:37Angenommen das JC würde den Anspruch auf KDU neu berechnen, nachdem ich eine andere, etwas teurere Wohnung bewohne. Würde dann, sofern diese neue Wohnung außerhalb des örtlichen Angemessenheitsrahmens liegt, die maximal örtlich zulässigen KDU bzgl. Bruttokaltmiete/Warmmiete gezahlt?
Lies das zu deiner Sicherheit im Anhang ab Seite 38 selber nach da es mit deinen Angaben bzw. Vorhaben schwer ist handfestes zu schreiben.
Zitat von: Spring23 am 27. April 2023, 22:19:46ist das rechtssicher so?
siehe diesen Beitrag:
Zitat von: horst am 27. April 2023, 16:14:04• Die Begrenzung endet, wenn die Hilfebedürftigkeit für mind. einen Monat durch eigenes Einkommen unterbrochen wird (BSG 9.4.2014 - B 14 AS 23/13). Ein Verzicht auf Sozialleistungen (iSv § 46 SGB I) trotz fortbestehender Hilfebedürftigkeit greift nicht (Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. § 22 Rn 163)
MfG FN
Zitat von: falke278 am 28. April 2023, 13:48:37Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.
als Springer also kann man doch keine teurere Wohnung anmieten und dann gleich wieder Bürgergeld, das riecht schon hier bei vielen nach Vorsatz.
Zitat von: horst am 28. April 2023, 15:53:55Zitat von: falke278 am 28. April 2023, 13:48:37Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.
als Springer also kann man doch keine teurere Wohnung anmieten und dann gleich wieder Bürgergeld, das riecht schon hier bei vielen nach Vorsatz.
Und selbst wenn? Dann sollte das JC mal etwas Rücksicht auf seine Kunden nehmen! Hätten die mich in die 50€ teurere Bude gelassen, die ich letzten Sommer quasi sicher hatte, wäre ich vielleicht längst in einem neuen funktionalen Ausbildungsverhältnis. Die können latzen! Für die Lärmbelästiger/Asylschmarotzer die mein Haus den ganzen Tag terrorisieren geht das ja auch! Hab echt genug mitgemacht.
Zitat von: falke278 am 03. Mai 2023, 10:32:03Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.
Wenn du krankheitsbedingt die Arbeit nicht mehr durchhältst hast du doch nur die Möglichkeit zu kündigen, besser der AG kündigt dir, oder einen Aufhebungsvertrag zu machen.
Aber bevor du was unternimmst bitte immer zuerst mit dem JC durchsprechen!Ohne Absprache kann es dir große Nachteile bringen
Zitat von: falke278 am 03. Mai 2023, 10:32:03Zitat von: horst am 28. April 2023, 15:53:55Zitat von: falke278 am 28. April 2023, 13:48:37Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.
als Springer also kann man doch keine teurere Wohnung anmieten und dann gleich wieder Bürgergeld, das riecht schon hier bei vielen nach Vorsatz.
Und selbst wenn? Dann sollte das JC mal etwas Rücksicht auf seine Kunden nehmen! Hätten die mich in die 50€ teurere Bude gelassen, die ich letzten Sommer quasi sicher hatte, wäre ich vielleicht längst in einem neuen funktionalen Ausbildungsverhältnis.
Hättest Du die Bude einfach angemietet, hättest Du die 50 Euro aus Deinem Vielleicht-Ausbildungdgeld zahlen können
Zitat von: falke278 am 03. Mai 2023, 10:32:03Die können latzen! Für die Lärmbelästiger/Asylschmarotzer die mein Haus den ganzen Tag terrorisieren geht das ja auch! Hab echt genug mitgemacht.
Verständlich, dass Du dann sauer bist. Du musst halt aufpassen, dass Dir Deine Aktionen nicht selbst auf die Füsse fallen. Mit 3 Monate irgendwo arbeiten und dann die Genugtuung "andere latzen zu lassen", verbaust Du Dir Deine Zukunft und Unabhängigkeit
es gibt doch eine Kakenzzeit
Zitat von: PeterHeu1 am 03. Mai 2023, 11:45:02es gibt doch eine Kakenzzeit
Nur bei Neuanträgen und der gilt erst ab 6 Monaten aus dem Bezug. Bei 3 ist es nur ein WBA
Zitat von: Hartzer Rolle am 03. Mai 2023, 14:17:37Zitat von: PeterHeu1 am 03. Mai 2023, 11:45:02es gibt doch eine Kakenzzeit
Nur bei Neuanträgen und der gilt erst ab 6 Monaten aus dem Bezug. Bei 3 ist es nur ein WBA
Eine Quelle wo das steht bitte.
Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.
Verlängert sich, löst sie aber nicht neu aus. Wenn also jetzt erst bewusst eine unangemessene Wohnung angemietet wurde, würde ich da nicht drauf setzen, auch wenn es nicht ausgeurteilt wurde bisher.
Aber du gibst dem TE die Garantie?
Zitat von: Hartzer Rolle am 03. Mai 2023, 17:22:13Aber du gibst dem TE die Garantie?
nein, weil die neue Wohnung ja teurer wäre als die alte. Karenzzeit ja ab 01.01.23, aber ob die Mehrkosten der neuen Wohnung gezahlt werden ist fraglich und vom Einzelfall abhängig.
Für die vom Beklagten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Sachsen (20.10.2008 - L 3 B 530/08 AS-ER) geforderte Unterbrechung des Leistungsbezugs von "wesentlich mehr als sechs Monaten" und auch für das Erfordernis eines zeitlichen Moments von sechs Monaten fehlt es dagegen an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zwar sieht § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II als Regelbewilligungszeitraum sechs Monate vor. Dennoch liegt § 41 Abs 1 SGB II - wie gezeigt - insgesamt eine kalendermonatsweise Betrachtung der Berechnung und Erbringung der Leistungen nach dem SGB II zugrunde. Der sechsmonatige Bewilligungszeitraum folgt dagegen aus Gründen der Verwaltungsökonomie, weil eine monatsweise Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Bescheidung nicht mit vertretbarem Aufwand zu realisieren wäre (vgl BT-Drucks 15/1516, S 63).
Eine hier allein noch denkbare Absenkung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II scheidet aus, da es bereits an
einer hierfür erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt. Die vom Kläger beantragte Zusicherung war allein aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs aus der zuvor bewohnten in die neue Wohnung abgelehnt worden.
Und nun? Ergebnis aus deinem Geschwafel? Karrenzzeit oder nicht?
Worauf soll der TE sich verlassen?
Zitat von: Hartzer Rolle am 03. Mai 2023, 18:07:22Worauf soll der TE sich verlassen?
Dass er die jetzige Miete in jedem Fall erhält, falls er so schnell wieder in den Bezug fällt.
kommt halt immer auf die Umstände an, was seine Zeitarbeit in die Kündigung schreibt und ob er selbst gekündigt hat.
Ich habe nun eine unerwartete Kündigung durch die Zeitfirma erhalten, und daher jetzt eine andere Situation.
Ich gehe davon aus, dass die Kündigung zum 09.05.2023 geschrieben wird und ich sie in ein paar Tagen postalisch erhalte. Sicher weiß ich nichts.
Eine ganz wichtige Frage:
Bin ich dazu verpflichtet, mich ab dem ersten Tag nach der Kündigung arbeitslos zu melden? Oder wäre es hier möglich, durch die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden? Ich will nicht, dass ich wieder von der momentan noch alten Wohnung aus hinsichtlich KDU beurteilt werde. Dann wäre ja alles umsonst gewesen.
Ist die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung eine Möglichkeit, und das provisorische Leben von Ersparnissen, oder muss ich mir sofort einen anderen Arbeitsvertrag besorgen, wenn ich nicht sofort wieder in den Bezug rutschen will?
Zitat von: horst am 03. Mai 2023, 18:26:29kommt halt immer auf die Umstände an, was seine Zeitarbeit in die Kündigung schreibt und ob er selbst gekündigt hat.
Meinst du damit, dass wenn ich die Kündigung nicht direkt selbst zu verantworten habe, dass in so einem Fall nach der bisherigen Arbeitszeit seit 20.02. eine andere Wohnung zumindest mit der örtlich angemessenen Bruttokaltmiete vom JC bezahlt wird oder verstehe ich das falsch? ich verstehe gerade nämlich gar nicht mehr so viel hier.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Oder wäre es hier möglich, durch die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden?
Das ist theoretisch möglich. An welchen Zeitraum denkst du dabei, 2 Wochen, 2 Monate, 6 Monate?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Eine ganz wichtige Frage:
Bin ich dazu verpflichtet, mich ab dem ersten Tag nach der Kündigung arbeitslos zu melden?
nein, niemand ist verpflichtet. Durch die Nichtmeldung entstehen können nur unterschiedliche Nachteile entstehen.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Oder wäre es hier möglich, durch die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden?
was für eine freiwillige Versicherung soll das sein, die man jetzt erst aufnehmen möchte und die einem Geld gibt?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Ich will nicht, dass ich wieder von der momentan noch alten Wohnung aus hinsichtlich KDU beurteilt werde. Dann wäre ja alles umsonst gewesen.
nichts ist umsonst. Du bekommst ja wieder Unterhalt. Kannst einen neuen Job suchen und wenn es läuft, eine andere Wohnung.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Ist die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung eine Möglichkeit, und das provisorische Leben von Ersparnissen, oder muss ich mir sofort einen anderen Arbeitsvertrag besorgen, wenn ich nicht sofort wieder in den Bezug rutschen will?
wie gesagt, ich zumindest weiß wirklich nicht, was für eine freiwillige Versicherung das sein soll.
Und ob man sofort in den Bezug muss oder später, hängt von der Höhe Deiner Ersparnisse und der Ausgaben, die Du hast, ab.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Zitat von: horst am 03. Mai 2023, 18:26:29kommt halt immer auf die Umstände an, was seine Zeitarbeit in die Kündigung schreibt und ob er selbst gekündigt hat.
Meinst du damit, dass wenn ich die Kündigung nicht direkt selbst zu verantworten habe, dass in so einem Fall nach der bisherigen Arbeitszeit seit 20.02. eine andere Wohnung zumindest mit der örtlich angemessenen Bruttokaltmiete vom JC bezahlt wird oder verstehe ich das falsch? ich verstehe gerade nämlich gar nicht mehr so viel hier.
Es ist egal, wer wem gekündigt hat. Im Bezug von Bürgergeld kannst Du keine teuerere Wohnung nur auf Wunsch bezahlt bekommen.
Zitat von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 19:15:25Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Oder wäre es hier möglich, durch die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden?
Das ist theoretisch möglich. An welchen Zeitraum denkst du dabei, 2 Wochen, 2 Monate, 6 Monate?
Ich bin ehrlich gesagt unsicher. Ich weiß nicht wann ich eine neue Stelle habe, will aber auch für kürzere Zeiträume von Wochen zB auf der sicheren Seite sein.
Zitat von: Spring23 am 08. Mai 2023, 19:23:09Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Eine ganz wichtige Frage:
Bin ich dazu verpflichtet, mich ab dem ersten Tag nach der Kündigung arbeitslos zu melden?
nein, niemand ist verpflichtet. Durch die Nichtmeldung entstehen können nur unterschiedliche Nachteile entstehen.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Oder wäre es hier möglich, durch die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden?
was für eine freiwillige Versicherung soll das sein, die man jetzt erst aufnehmen möchte und die einem Geld gibt?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Ich will nicht, dass ich wieder von der momentan noch alten Wohnung aus hinsichtlich KDU beurteilt werde. Dann wäre ja alles umsonst gewesen.
nichts ist umsonst. Du bekommst ja wieder Unterhalt. Kannst einen neuen Job suchen und wenn es läuft, eine andere Wohnung.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Ist die Aufnahme einer freiwilligen Versicherung eine Möglichkeit, und das provisorische Leben von Ersparnissen, oder muss ich mir sofort einen anderen Arbeitsvertrag besorgen, wenn ich nicht sofort wieder in den Bezug rutschen will?
wie gesagt, ich zumindest weiß wirklich nicht, was für eine freiwillige Versicherung das sein soll.
Und ob man sofort in den Bezug muss oder später, hängt von der Höhe Deiner Ersparnisse und der Ausgaben, die Du hast, ab.
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 17:15:32Zitat von: horst am 03. Mai 2023, 18:26:29kommt halt immer auf die Umstände an, was seine Zeitarbeit in die Kündigung schreibt und ob er selbst gekündigt hat.
Meinst du damit, dass wenn ich die Kündigung nicht direkt selbst zu verantworten habe, dass in so einem Fall nach der bisherigen Arbeitszeit seit 20.02. eine andere Wohnung zumindest mit der örtlich angemessenen Bruttokaltmiete vom JC bezahlt wird oder verstehe ich das falsch? ich verstehe gerade nämlich gar nicht mehr so viel hier.
Es ist egal, wer wem gekündigt hat. Im Bezug von Bürgergeld kannst Du keine teuerere Wohnung nur auf Wunsch bezahlt bekommen.
Welche Nachteile wären das? Ich würde zB erwägen eine freiwillige private Versicherung aufzunehmen (soweit ich weiß kostet sowas monatlich um die 150€) und dann solange eben von Ersparnissen zu leben. Alles halt damit ich nicht in den Bezug rutsche und man mir die KDU von meiner Noch-Wohnung an berechnet.
Meinst du mit privater Versicherung die Krankenversicherung? :weisnich:
Wenn du doch genug Geld hast, um monatelang von deinen Ersparnissen zu leben, dann müsste es doch auch eine Weile für Zuzahlungen bei der Wohnung reichen?
Oder planst du, über Jahre nicht zu arbeiten und es dir in einer zu teueren Wohnung bequem zu machen?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 19:36:50(soweit ich weiß kostet sowas monatlich um die 150€)
Rechne mal eher mit 200€ für die freiwillige KV + PV. Wie lange reichen denn dann deine Ersparnisse für Miete, KV und Lebensunterhalt?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 19:36:50Eine ganz wichtige Frage:
Welche Nachteile wären das? Ich würde zB erwägen eine freiwillige private Versicherung aufzunehmen (soweit ich weiß kostet sowas monatlich um die 150€) und dann solange eben von Ersparnissen zu leben.
darauf muss man erstmal kommen, dass Du mit "Aufnahme einer freiwilligen Versicherung den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden" eine Krankenversicherung meinst...
Eine PKV für 150 euro?
Zitat von: falke278 am 08. Mai 2023, 19:36:50Alles halt damit ich nicht in den Bezug rutsche und man mir die KDU von meiner Noch-Wohnung an berechnet.
bevor ich meine offenbar ganz guten Ersparnisse, die man mir nicht anrechnen kann für höhere Miete, Krankenversicherung und "Regelleistung" verbrauche, würde ich lieber in der jetzigen Wohnung bleiben, sofort wieder Bürgergeld beziehen, schauen, wie ich einen besseren Job finde, Probezeit bestehen und dann umziehen. Ganz ohne Risiko, dass man doch dahinter kommt.
Aber jeder, wie er mag :bye: