Hallo! :bye:
Ich hoffe ich bin hier richtig, wenn es um Grundsicherung zu Erwerbsminderungsrente geht.
Wenn bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben von zB 200 Euro erzielt wurde, die Wohnungsgesellschaft ankündigt, dass es am 31. August ausgezahlt wird, der Leistungsempfänger die Nebenkostenabrechnung (in der diese Ankündigung steht) vorbildlich sofort beim Amt für Grundsicherung einreicht (und mitteilt, dass er den Betrag sofort an das Amt überweist, sowie er auf seinem Konto eingeht), wäre es dann rechtens, wenn das Amt den Betrag sofort per Änderungsbescheid ("Sie haben Einkommen erzielt") von den Leistungen für den Monat August abziehen würde, dem Leistungsempfänger also für mindestens einen ganzen Monat satte 200 Euro entzogen würden? :schock:
Das Guthaben wäre noch lange nicht auf dem Konto, käme erst frühestens einen Tag vorm September - also eigentlich noch kein Einkommen erzielt, nur durch Nebenkostenabrechnung für die Zukunft angekündigt.
Erschwerend käme hinzu: das alles nur wenige Tage vor Beginn eben dieses besagten Monats August. Kaum genug Geld zum Leben und dann noch um 200 Euro beraubt. :sad:
Melde das Guthaben der Nebenkostenabrechnung erst nach dem Zufluss dem Amt. Somit gibt es keine Unterdeckung, da das Guthaben erst später verrechnet wird.
Guter Rat! :smile:
Dennoch wird das Geld nun im August fehlen.
Die Frage besteht also weiterhin, ob das Rechtens ist, mir Einkommen abzuziehen lange bevor ich es erhalte und damit die Existenz zu gefährden. Ist ja kein geringer Betrag. :schock:
Wenn das Zuflussprinzip angewendet wird, ja.
Ist im SGB II das Gleiche bei Arbeitsaufnahme, da fließt das erste Geld auch erst am Ende des Monats.
Ob es im SGB XII die Möglichkeit eines Darlehens in so einem Fall gibt, weiß ich nicht.
Zitat von: DerGreif am 26. Juli 2023, 11:33:21Wenn das Zuflussprinzip angewendet wird, ja.
Bei Nebenkosten aber doch erst im Folgemonat des Zuflusses.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 26. Juli 2023, 11:39:10Bei Nebenkosten aber doch erst im Folgemonat des Zuflusses.
So dachte ich mir das auch.
In meinem Fall werden aber sofort Leistungen gestrichen obwohl das entsprechende Einkommen erst in über einem Monat überwiesen wird, was einer Sanktion gleich kommt - mit existenzbedrohenden Folgen. Und so kurz vor Monatsbeginn hat man kaum Zeit zum Handeln, geschweige denn zu wissen, was zu tun ist. :scratch:
Zitat von: hartzi am 25. Juli 2023, 22:24:39(und mitteilt, dass er den Betrag sofort an das Amt überweist, sowie er auf seinem Konto eingeht)
Das ist so nicht zulässig.
Zitat von: hartzi am 25. Juli 2023, 22:24:39Wenn bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben von zB 200 Euro erzielt wurde, die Wohnungsgesellschaft ankündigt, dass es am 31. August ausgezahlt wird,
...
wäre es dann rechtens, wenn das Amt den Betrag sofort per Änderungsbescheid ("Sie haben Einkommen erzielt") von den Leistungen für den Monat August abziehen würde
Nein, das wäre nicht rechtens.
Lt. § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.
D.h. wenn das Guthaben im August zufließt, darf das JC es erst im September berücksichtigen und zwar bei den KdUH und nirgendwo anders.
Davon darf das JC auch nicht abweichen, da es gesetzlich so festgelegt ist.
Wenn das JC hier also rechtswidrig die Gutschrift bereits im August berücksichtigt, vielleicht sogar rechtswidrig als Einkommen statt mindernd bei den KdUH, solltest du sofort schr. Widerspruch einlegen.Da der Vermieter Guthaben sofort zu erstatten hat und nicht erst Monate später, kannst du hier aber stattdessen auch dem Vermieter mitteilen, dass du für die August-Miete dein Recht auf Aufrechnung mit dem Betriebskostenguthaben geltend machst und entsprechend weniger Miete überweist.
Dann kannst du dir das Theater mit dem JC sparen.
Geht doch ums SGB XII und da ist im KDU § der Passus mit der Nachzahlung von Guthaben nicht enthalten.
Den gibt's im SGB II
Zitat von: DerGreif am 26. Juli 2023, 14:58:13Geht doch ums SGB XII
Sorry, das ist mir glatt durchgerutscht :wand:
Im SGB XII ist ein Betriebskostenguthaben tatsächlich Einkommen. Ob es ausgezahlt oder mit der Miete verrechnet wird, macht dabei keinen Unterschied.
Insofern sollte hartzi hier - wie schon geschrieben - das Guthaben mit der August-Miete verrechnen und dem Vermieter das mitteilen.
Zitat von: Ottokar am 26. Juli 2023, 13:40:51Da der Vermieter Guthaben sofort zu erstatten hat und nicht erst Monate später
Da muss ich mal nachhaken: In meinen NK-Abrechnungen steht immer, ich habe 4 Wochen Frist zum Einspruch.
Deshalb ist es in meinen Augen logisch, d. ein Guthaben auch erst dann, nach dieser Frist, zur Auszahlung kommt. ?
:scratch:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 26. Juli 2023, 17:18:12ein Guthaben auch erst dann, nach dieser Frist, zur Auszahlung kommt. ?
Bei uns ist das so, Zugang BK Abrechnung z.B. Mitte Juli Nachzahlung/Guthaben im September.
Steht immer mit dabei, an welchem Tag das Fällig wird. (meistens nach 6 Wochen)
Zitat von: hartzi am 25. Juli 2023, 22:24:39dass es am 31. August ausgezahlt wird
Zukünftig warten bis das Geld auf dem Konto ist, erst danach zügig dem Amt Melden.
Dann passiert so was gar nicht erst.
Gibt auch JC die manchmal schon sehr voreilig Anrechnen, selbst wenn das Datum in der BK Abrechnung steht.
Kein Jobcenter, Amt für Grundsicherung.
Das mit dem Ankündigen nach der Auszahlung hab ich jetzt auch gelernt, trotzdem fehlt das Geld jetzt, da es ja diesesmal noch so passiert ist.
Wie kann es sein, dass das Jobcenter sowas nicht machen darf, das Amt für Grundsicherung schon? Als ob es mich weniger treffen würde als einen vom Jobcenter Betreuten. :schock:
Das mit dem Vermieter (in diesem Fall eine Verwaltung, die die Wohnung betreut) ist auch nicht so einfach. Wie ich schon schrieb, die Zeit ist knapp, der August beginnt in wenigen Tagen und dazwischen ist auch noch ein Wochenende. Das ist ja das, was das Ganze noch perfider macht.
Die Miete wird die nächsten Tage am 1. automatisch abgebucht. Und ehrlich gesagt möchte ich das Mietverhältnis nicht wegen solch eines bürokratischen Schwachsinns belasten. Ich kann mir denken, dass das keinen guten Eindruck macht, wenn ich jetzt meinen Vermieter in die Pflicht zu nehmen versuche, weil die Sachbearbeiterin vom Grundsicherungsamt satanisch ist (die hat auch schonmal vergessen, meine Leistungen komplett zu überweisen, weswegen die Miete im Februar zurückgebucht wurde - das war schon nicht erfreulich). :sad:
Ich weiss, ich wiederhole mich, aber so ein sanktionsgleiches Vorgehen kann doch nicht rechtens sein. :wand:
Auch wenn es etwas aufwendig ist...
Melde dich beim Vermieter und gib an, dass du die Miete nicht in voller Höhe bedienen kannst(Dauerauftrag stoppen) und den Rest zahlst, sobald du das Guthaben hast. Evtl kann der Vermieter den Betrag direkt einbehalten, um die "Schulden " zu tilgen.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 26. Juli 2023, 17:18:12Da muss ich mal nachhaken: In meinen NK-Abrechnungen steht immer, ich habe 4 Wochen Frist zum Einspruch.
Deshalb ist es in meinen Augen logisch, d. ein Guthaben auch erst dann, nach dieser Frist, zur Auszahlung kommt. ?
Tatsächlich hat der Mieter 12 Monate Zeit, nach Eingang der Nebenkostenabrechnung Einspruch einzulegen: § 556 Abs. 3 BGB. Diese Frist kann ein Vermieter auch nicht verkürzen.
Möchtest du dein Guthaben erst nach 12 Monaten?
Rechtsgrundlage für die Erstattung eines Betriebskostenguthaben ist das Schuldrecht des BGB. Danach wird eine Forderungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Gläubiger berechtigt ist, sie zu fordern, lt. § 271 Abs. 1 BGB geschieht das mit dem Entstehen der Forderungen.
Bei einer Betriebskostenerstattung entsteht die Forderungen immer mit dem Erstellen der Abrechnung.
D.h. hier, dass die Forderung mit dem Erstellen der Betriebskostenabrechnung fällig wird und spätestens mit dem Zugang derselben beim Mieter auch fällig ist. Ob und wann der Mieter/Gläubiger von der Forderung erfährt, ist hingegen unrelevant.
Eine gesetzliche Grundlage, wonach der Vermieter als Schuldner sich hier ein abweichendes späteres Zahlungsziel setzen kann, gibt es nicht.
Auch eine Betriebskostennachzahlung wäre sofort fällig, wenn der Vermieter als Gläubiger kein anderes Zahlungsziel festlegt.
Ein von § 271 Abs. 1 BGB abweichendes Zahlungsziel kann immer nur der Gläubiger festlegen, bzw. ist immer von der Zustimmung des Gläubigers abhängig (Stundung).
D.h. ohne Zustimmung des Mieters als Gläubiger kann der Vermieter ein Betriebskostenguthaben nicht einfach einbehalten. Davon gibt es nur eine Ausnahme: wenn der Vermieter (s)einen Aufrechnungsanspruch geltend macht.
Einen Aufrechnungsanspruch kann der Vermieter aber nur mit einer bereits bestehenden (rechtskräftig festgestellten oder anerkannten) Forderung geltend machen, nicht mit einer erst zukünftig entstehenden (z.B. der Miete des nächste Monats).
Zitat von: hartzi am 26. Juli 2023, 19:48:30Wie kann es sein, dass das Jobcenter sowas nicht machen darf
Keine Sorge die machen so was auch :sad:
Zitat von: hartzi am 26. Juli 2023, 19:48:30wenn ich jetzt meinen Vermieter in die Pflicht zu nehmen versuche
Würde ich eher Abraten.
Der VM hat ja offenbar nichts falsch gemacht, sondern das Grusi Amt.
Der VM hat doch sicherlich alles dazu in der BK Abrechnung mitgeteilt.
Wann und wie das Guthaben zurück zum Mieter kommt.
Wieso nicht einfachsten Weg gehen und das Guthaben mit der August-Miete verrechnen?
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2023, 17:55:56das Guthaben mit der August-Miete verrechnen?
Vermutlich gibt es dadurch beim VM in der Buchhaltung Probleme.
Hier wird es immer Extra gebucht, egal ob Nach- oder Rückzahlung.
Steht immer alles dazu in der BK Abrechnung drin, mit Datum Rückzahlung bzw. Fälligkeit.
Nur weil das Grusi Amt Scheiße gebaut hat, würde ich mich nicht mit dem VM rumärgern wollen.
Dann eher mit dem Grusi Amt.
@TE hebe dir den Vorgang gut auf, dann hast du beim nächsten mal gute Argumente.
Falls die rumspinnen sollten weil, Angeblich zu spät Gemeldet.
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Juli 2023, 15:53:09Falls die rumspinnen sollten weil, Angeblich zu spät Gemeldet.
Richtig.
Beim nächsten mal erst melden, wenn es auf deinem Konto verbucht wurde.
Die Aufrechnung des Guthabens mit der August-Miete ist vollkommen legal. Man kann das als Überweisungsgrund mitteilen, oder/und separat schriftlich. Zeit ist dafür noch genug, die Miete ist erst am 03.08. fällig.
Das Sozialamt hat keinen Mist gebaut, die Anrechnung des Guthabens im August ist vollkommen legal, auch wenn es erst Ende August zufließt.
Dem Sozialamt kann man hier allenfalls einen Verstoß gegen die Informations- und Beratungspflichten der §§ 13 bis 15 SGB I vorhalten, denn da es weis, dass das Guthaben erst Ende August zufließt, hätte es auf die Möglichkeit eines Überbrückungsdarlehens nach § 37a SGB XII hinweisen müssen.
Genau diese Alternative gäbe es noch: ein Darlehen vom Sozialamt zur Überbrückung bis zum Einkommenszufluss, der Anspruch darauf ist für erst am Ende des Monats zufließende Einkünfte in § 37a Abs. 1 S. 2 SGB XII geregelt.