Wann gilt Einkommen als Einkommen?

Begonnen von hartzi, 25. Juli 2023, 22:24:39

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Ottokar

Wieso nicht einfachsten Weg gehen und das Guthaben mit der August-Miete verrechnen?
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Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2023, 17:55:56das Guthaben mit der August-Miete verrechnen?
Vermutlich gibt es dadurch beim VM in der Buchhaltung Probleme.
Hier wird es immer Extra gebucht, egal ob Nach- oder Rückzahlung.
Steht immer alles dazu in der BK Abrechnung drin, mit Datum Rückzahlung bzw. Fälligkeit.

Nur weil das Grusi Amt Scheiße gebaut hat, würde ich mich nicht mit dem VM rumärgern wollen.
Dann eher mit dem Grusi Amt.

@TE hebe dir den Vorgang gut auf, dann hast du beim nächsten mal gute Argumente.
Falls die rumspinnen sollten weil, Angeblich zu spät Gemeldet.

Schnuffel01

Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Juli 2023, 15:53:09Falls die rumspinnen sollten weil, Angeblich zu spät Gemeldet.
Richtig.

Beim nächsten mal erst melden, wenn es auf deinem Konto verbucht wurde.
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Ottokar

Die Aufrechnung des Guthabens mit der August-Miete ist vollkommen legal. Man kann das als Überweisungsgrund mitteilen, oder/und separat schriftlich. Zeit ist dafür noch genug, die Miete ist erst am 03.08. fällig.

Das Sozialamt hat keinen Mist gebaut, die Anrechnung des Guthabens im August ist vollkommen legal, auch wenn es erst Ende August zufließt.
Dem Sozialamt kann man hier allenfalls einen Verstoß gegen die Informations- und Beratungspflichten der §§ 13 bis 15 SGB I vorhalten, denn da es weis, dass das Guthaben erst Ende August zufließt, hätte es auf die Möglichkeit eines Überbrückungsdarlehens nach § 37a SGB XII hinweisen müssen.

Genau diese Alternative gäbe es noch: ein Darlehen vom Sozialamt zur Überbrückung bis zum Einkommenszufluss, der Anspruch darauf ist für erst am Ende des Monats zufließende Einkünfte in § 37a Abs. 1 S. 2 SGB XII geregelt.
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