Hallo liebes Forum,
ich bin geschieden und alleinerziehend und bekomme für mich und meine Tochter Bürgergeld.
Vielleicht heirate ich meine peruanische Freundin, wenn sie mal wieder für 3 Monate in Deutschland ist.
Nach der Eheschließung würde sie zurück nach Peru fliegen, und ein paar Monate später zwecks Familienzusammenführung wieder einreisen und zu mir ziehen, also dann offiziell mit Meldebestätigung.
Ab wann sind wir eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft ?
Ab dem Tag der Eheschließung oder ab dem offiziellen Einzug in meine Wohnung (Meldebestätigung) ?
Ab wann gelte ich bezüglich der Höhe des Regelsatzes nicht mehr als "alleinstehend" und "alleinerziehend" ?
Für beides ist meines Erachtens der Tag der Eheschließung entscheidend, dass ihr (noch) nicht zusammenlebt, ist eure persönliche Entscheidung.
Vom Tag der Eheschließung bis zum Tag des Einzugs leben wir aber getrennt, sogar auf unterschiedlichen Kontinenten.
Es ist auch nicht unsere persönliche Entscheidung.
Sie darf nach der Heirat gar nicht bei mir einziehen, da sie das Visum zum Ehegattennachzug erst in der deutschen Botschaft in Lima beantragen muss.
Sie hat also nach der Heirat noch gar keine Aufenthaltsgenehmigung.
Und "in einem Rutsch" können wir die Sache nicht erledigen, da sie für ein Visum zur Eheschließung (mit daraus resultierendem anschließenden Aufenthaltsrecht) eine Verpflichtungserklärung braucht für den Tag der Einreise bis zum Tag der Eheschließung.
Und als Bürgergeld-Bezieher kann ich ihr diese Verpflichtungserklärung nicht geben.
Daher muss sie als Touristin heiraten, und danach erstmal wieder zurück nach Peru.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 10:19:45Vom Tag der Eheschließung bis zum Tag des Einzugs leben wir aber getrennt, sogar auf unterschiedlichen Kontinenten.
Das räumlich getrennte Wohnen berücksichtigt das Jobcenter aber nur, wenn es der Auflösung der Ehe dient. Keine Ahnung ob man das anders sieht bei euren Rahmenbedingungen.
Übrigens: Wenn sie im nächsten Heimataufenthalt ohnehin Papiere zusammentragen muss, dann am besten auch Nachweise über ihr ggf. in Peru vorhandenes Einkommen bzw. Vermögen. Darauf wird das Jobcenter garantiert noch kommen.
Also bekäme ich dann in dieser Zeit nur 451 Euro ? Ich bin dann also ein "halbes Paar" ? Und auch nicht alleinerziehend ?
Und sie bekommt gar nichts, da sie ja noch nicht mal in Deutschland lebt.
D.h. eine Ukrainerin mit Kindern bekommt auch nur 451 Euro und gilt nicht als "alleinerziehend", da ihr an der Front kämpfender Mann auch Teil der Bedarfsgemeinschaft ist ??
Was soll dieser bekloppte Vergleich. Bürgergeld bekommt nur, wer in Deutschland lebt. Da deine Freundin hier nicht lebt, gibt es erstmal nix. Erst wenn sie hier gemeldet ist.
Der Vergleich ist überhaupt nicht bekloppt. Denn genau um diese Konstellation geht es ja schließlich.
Also wäre es interessant zu wissen, wie das bei verheirateten Ukrainerinnen gehandhabt wird bezüglich des Regelsatzes.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 10:52:58Denn genau um diese Konstellation geht es ja schließlich.
Wohl kaum. Keiner von euch beiden ist in der Heimat Soldat im Kriegseinsatz und keiner von euch beiden ist kriegsbedingt aus der Heimat geflüchtet.
So sehe ich das auch. Es ist euer Privatvergnügen, wenn ihr heiratet. Ihr müsst es ja nicht tun. Warum soll deine Frau schon Geld vom deutschen Staat bekommen, wenn sie hier noch gar nicht lebt?
Mein Gott, du raffst ja gar nichts, Birgit. Bitte beantworte einfach nicht mehr meine Beiträge.
Die Frage war ja, ob ICH nach der Heirat bezüglich des Regelsatzes nicht mehr als alleinerziehend und alleinstehend gelte, OBWOHL meine Frau ja (noch) gar nicht in Deutschland wohnt.
Und außerdem: sie wohnt nicht hier, sie bekommt keine Leistungen, also muss sie wohl auch kaum bei irgendwas mitwirken.
Aber der Beitrag von Scheherazade hat mir eine Idee gegeben.
Ich melde dem JC die Heirat. Und melde am gleichen Tag die Trennung.
Und wenn wir dann zusammen wohnen, melde ich, das erneute Zusammenleben samt Meldebestätigung.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 11:57:58Die Frage war ja, ob ICH nach der Heirat bezüglich des Regelsatzes nicht mehr als alleinerziehend und alleinstehend gelte, OBWOHL meine Frau ja (noch) gar nicht in Deutschland wohnt.
Aber allerspätestens mit der rechtskräftigen Eheschließung spielt es keine Rolle wo sich der Ehepartner befindet, dann wird sein Vermögen und Einkommen ebenfalls berücksichtigt. Bedeutet also dass deine Partnerin durchaus mitwirken muss und auch deinen Unterhalt mitfinanzieren muss.
Vermögen über 15000 Euro ist nicht vorhanden.
Wie viel Einkommen darf sie denn in Peru haben, ohne mich "mitfinanzieren" zu müssen ?
Sie braucht das Geld ja, um Miete zu zahlen und zu leben.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 11:57:58Aber der Beitrag von Scheherazade hat mir eine Idee gegeben.
Ich melde dem JC die Heirat. Und melde am gleichen Tag die Trennung.
Und wenn wir dann zusammen wohnen, melde ich, das erneute Zusammenleben samt Meldebestätigung.
Viel Erfolg mit diesem Plan. Ich habe zwar keine Ahnung, warum manche Menschen meinen, dass die Mitarbeiter beim Jobcenter mit dem Klammerbeutel gepudert wurden, aber wenn du denkst, das klappt dann mach mal.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 12:55:30Vermögen über 15000 Euro ist nicht vorhanden.
Wie viel Einkommen darf sie denn in Peru haben, ohne mich "mitfinanzieren" zu müssen ?
Sie braucht das Geld ja, um Miete zu zahlen und zu leben.
Mit Eheschließung bildet ihr beide eine Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, ob ihr zusammen lebt oder nicht.
Mit Heirat geht man davon aus, dass ihr füreinander einsteht und euch gegenseitig unterstützt. Macht ja auch irgendwie Sinn.
Das heisst, deine Ehefrau wird mit in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen und selbstverständlich wird eventuell vorhandenes Vermögen, oder auch erzieltes Einkommen auf die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Du bekommst dann nur noch den Partnerregelsatz.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html Absatz 3 Nr. 3
Ich bekomme den Partnerregelsatz, ok.
Ihr erzieltes Einkommen wird auf die Leistungen der BG angerechnet, ok.
Also sie selbst erhält 0 Euro vom JC.
Angenommen sie erzielt in Peru umgerechnet 500 Euro Einkommen.
Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 13:20:18Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Nein, nicht einfach so. Die Bedarfsberechnung für euch alle ist schon etwas komplizierter.
Ich finde nen Vergleich auch nicht ganz abwägig... OK, andere Nationalität und anderer Grund, aber dennoch gleiche Situation in D!
ZitatAngenommen sie erzielt in Peru umgerechnet 500 Euro Einkommen.
Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Ich würde auch meinen, daß ihr mit Eheschließung eine BG bilden werdet, aber da ihr Vermögen & Einkommen angerechnet wird, hat auch Sie eine gewisse Summe frei zu haben... Sei es i.H.d. RS2 oder eines Freibetrages, der Sie zumindest im Ausland nicht "auf die Straße befördert!" die volle Summe wird es nicht sein, weiß ich alles aber auch nicht genau...
Da euer Vorgehen ja fest beabsichtigt ist, würde ich , trotz alleser Skepsis & Aversie) mal beim JC anfragen, wie das geregelt werden würde/soll (und damit gerne hier aufschlagen...)... Evt. bleibst du ja auch, bis zum Zuzug, auf RSI.
Würde den einen oder anderen sicherlich auch interessierten!
LG RF
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 10:52:58Der Vergleich ist überhaupt nicht bekloppt. Denn genau um diese Konstellation geht es ja schließlich.
Also wäre es interessant zu wissen, wie das bei verheirateten Ukrainerinnen gehandhabt wird bezüglich des Regelsatzes.
Das bringt Dir aber nichts, das zu wissen, da Du nicht auf Gleichstellung wirst klagen können.
Für Ukrainer wurden aufgrund des Krieges andere Regeln zugrunde gelegt. Das hatte unterschiedliche Gründe, wozu das Flüchten vor den Bomben eine ist, die hier nicht weiter auszulegen ist.
Deine Freundin kommt mit dem Schengener Visum nach Deutschland. Falls ihr mit allen gültigen Papieren und ggf. Dolmetscher heiratet wird Deine Ehefrau wieder ausreisen.
In Peru beantragt sie das Visum zur Familienzusammenführung und wahrscheinlich muss sie noch Deutschkenntnisse vorweisen.
Nach der Einreise in Deutschland beantragt sie den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt, Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde, Veränderungsmitteilung beim Kommunalen Jobcenter...
Leistungen erhält Deine Ehefrau nach der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Davor ändert sich auf dem Leistungsbescheid nichts.
Zitat von: skypan am 12. September 2023, 10:34:39Deine Freundin kommt mit dem Schengener Visum nach Deutschland. Falls ihr mit allen gültigen Papieren und ggf. Dolmetscher heiratet wird Deine Ehefrau wieder ausreisen.
In Peru beantragt sie das Visum zur Familienzusammenführung und wahrscheinlich muss sie noch Deutschkenntnisse vorweisen.
Nach der Einreise in Deutschland beantragt sie den Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt, Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde, Veränderungsmitteilung beim Kommunalen Jobcenter...
Leistungen erhält Deine Ehefrau nach der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Davor ändert sich auf dem Leistungsbescheid nichts.
Also für mich und meine Tochter ändert sich nichts, solange meine Ehefrau nicht die Aufenthaltsgenehmigung und Meldebescheinigung hat ?
Bis dahin erhalte ich den Alleinstehenden-Regelsatz und Alleinerziehenden-Zuschlag ?
Hat @skypan doch geschrieben. Und so wie es sich liest, weiß er/sie wovon er/sie schreibt.
Nach der Heirat seid ihr eine BG mit den für dich daraus folgenden Konsequenzen, unabhängig von Aufenthaltsgenehmigung und Meldebescheinigung.
ZitatEine Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller lag wie vom Sozialgericht zu Recht angenommen (spätestens) seit der Hochzeit am 20.05.2009 vor. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II u.a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Ein "dauerndes Getrenntleben" im Sinne der Vorschrift liegt dabei nicht bereits - wie von den Antragstellern angenommen - bei räumlicher Trennung vor, sondern lediglich dann, wenn einer der Ehepartner die eheliche Gemeinschaft ablehnt und das Eheband lösen will (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 49/09 R). Dies ist hier nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Da die Rentenabfindung der Antragstellerin zu 2) im Juni 2009 und somit nach Eheschließung zugeflossen ist, kommt es somit weder darauf an, wann der Einzug in die Wohnung des Antragstellers zu 1) erfolgt ist, noch ob die Antragstellerin zu 2) im Juni 2009 selbst hilfebedürftig war.
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 494/10 B ER
Bevor man über BG ja oder nein diskutiert, sollte man mal überlegen ob es so einfach ist in Deutschland zu heiraten. Dieses ist mit einem Touristenvisum gar nicht so einfach möglich. Bei der Anmeldung der Ehe müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden, auf Deutsch und beglaubigt. Diese werden durch das Standesamt und das zuständige OLG geprüft. Erst wenn es hier die Freigabe gibt kann man heiraten.
Mal eben nach Deutschland kommen und Heiraten ist nicht möglich.
Bei der Heirat mit dem Schengen-Visum muss der Ehepartner wieder ausreisen. Für dass dann benötigte Visum zum Ehegattennachzug werden dann erneut spezielle Anforderungen gestellt, z.B. Sprachfertigkeiten, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etc.
Hier sollte man sich im Vorfeld also erstmal beim zuständigen Standesamt erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden. Bis man alle Unterlagen zusammen hat, inkl. Übersetzung, Beglaubigung und Überbeglaubigung kann schon eine Zeit vergehen. Zudem sind hier die Kosten nicht zu unterschätzen. Sollten bereits Vorehen bestanden haben, wird es nochmals komplizierter.
Es ist also Grundsätzlich möglich aber nicht trivial und nicht günstig.
Lass sie doch einfach in Deutschland Asyl beantragen. Bis das alles durch ist, seit ihr längst verheiratet. :smile:
Zitat von: Bangshou am 12. September 2023, 18:43:32Bevor man über BG ja oder nein diskutiert, sollte man mal überlegen ob es so einfach ist in Deutschland zu heiraten. Dieses ist mit einem Touristenvisum gar nicht so einfach möglich. Bei der Anmeldung der Ehe müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden, auf Deutsch und beglaubigt. Diese werden durch das Standesamt und das zuständige OLG geprüft. Erst wenn es hier die Freigabe gibt kann man heiraten.
Mal eben nach Deutschland kommen und Heiraten ist nicht möglich.
Bei der Heirat mit dem Schengen-Visum muss der Ehepartner wieder ausreisen. Für dass dann benötigte Visum zum Ehegattennachzug werden dann erneut spezielle Anforderungen gestellt, z.B. Sprachfertigkeiten, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etc.
Hier sollte man sich im Vorfeld also erstmal beim zuständigen Standesamt erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden. Bis man alle Unterlagen zusammen hat, inkl. Übersetzung, Beglaubigung und Überbeglaubigung kann schon eine Zeit vergehen. Zudem sind hier die Kosten nicht zu unterschätzen. Sollten bereits Vorehen bestanden haben, wird es nochmals komplizierter.
Es ist also Grundsätzlich möglich aber nicht trivial und nicht günstig.
Das ist hier nicht das Thema.
Diesbezüglich bin ich bestens informiert.
Zitat von: Sese am 11. September 2023, 13:20:18Ich bekomme den Partnerregelsatz, ok.
Ihr erzieltes Einkommen wird auf die Leistungen der BG angerechnet, ok.
Also sie selbst erhält 0 Euro vom JC.
Angenommen sie erzielt in Peru umgerechnet 500 Euro Einkommen.
Diese 500 Euro werden dann mir und meiner Tochter abgezogen ?
Da sie selbst Geld für sich benötigt, nein, da kann keine Verrechnung stattfinden.
Als Teil der BG mag sie kein Geld erhalten, wenn sie nicht in Deutschland lebt, aber ihr Bedarf muss natürlich als solcher berechnet werden.
Mit 500 Euro gesamt hätte sie kein Geld, von dem sie Dir Unterhalt zahlen könnte. Daher darf es keine Anrechnung geben.