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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35

Titel: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35
Hallo Ottokar

Ausnahmsweise wende ich mich beim Erstellungstitel direkt an Dich da ich nicht damit rechne das ein anderer User darauf antwortet.

Kannst du mir das unten stehende Schreiben beurteilen ob ich das so abschicken kann.
ZitatErinnerung an die Widersprüche vom 10.08.23 für den Bewilligungsbescheid vom 08.08.23
und die Aufhebungs.- und Erstattungsbescheide vom 08.08.23
bei mir eingegangen am 10.08.23


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erinnere ich Sie ein und letztmalig dass Sie bis heute den 23.09.23 meine Widersprüche nicht bearbeitet haben.

Ihnen sollte klar sein das sie verpflichtet sind die Kosten der KdUH monatlich im Voraus zu leisten. Hier können sie aufgrund der Bedarfsunterdeckung nicht auf die sechsmonatige Bearbeitungsdauer für Widersprüche beharren.  Heizkosten sind laut Gesetzestext im Folgemonat zu bescheiden.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

Ich erwarte daher, dass Sie meinen Widerspruch bis max. 10.10.23 bescheiden und die mir zustehenden Heizkosten innerhalb dieser Frist auf mein Ihnen bekanntes Konto überweisen. Andernfalls werde ich das Sozialgericht einschalten.

In diesem EA wird auch erwähnt das ich bereits im Jahre 2016 gegen die vorläufige Kürzung der HK einen EA angestrebt habe und dieser  nicht bewilligt wurde weil der Streitwert zu gering war. Dies wird jetzt kaum der Fall sein da sämtliche Unterlagen seit zwei Monaten vorliegen und nicht korrekt beschieden wurden wie den Widersprüchen vom 23.08.23 zu entnehmen ist. Es stehen sogar die kompletten Monate seit der Kürzung der HK, erst für den Monat 09 wurden die HK wieder angewiesen, zumindest wenn ich die Zahlungseingänge richtig interpretiert habe da die Bescheide ja nicht als korrekt zu betrachten sind.

Im Jan 2020 bei meiner letzten Klage wurde ja gegen den RA H. XYZ eine Rüge ausgesprochen. Da ich nicht weiß worum es da genau ging kann ich nur darauf verweisen das sich eine erneute Klage unter Umständen nachteilig auswirken kann.
Daher lasse ich ihrem RA auch eine Zweitschrift dieser Erinnerung zukommen für den Fall das er gar nicht weiß das eine erneute Klage/EA ansteht.


Mit freundlichem Gruß
Und als Zusatzfrage die für mich auch wichtig ist.:
Da es sich jährlich wiederholt das meine HK Übernahme eingefroren wird kann ich dass in das Schreiben, oder auch in der folgenden EA, mit einbauen dass das JC es in Zukunft unterlässt die HK einzufrieren.

Die Begründung damals für das SG vom RA lautet sinngemäß:
das mein Vertrag mit dem Anbieter befristet ist. (stimmt aber nichts desto trotz habe ich im Jahr 12 mal die Abschläge zu entrichten)
erst ab Vorlage der neuen (Jahres)Abrechnung kann wieder die Zahlung aufgenommen werden..... und deswegen wird vorläufig bewilligt (allerdings ohne HK, die Vorläufigkeit ist mir aber klar)
Das war die Antwort an mich übermittelt durch das SG
...
an das SG kam dann zusätzlich die Begründung:

Einmal der Anordnungsanspruch ist wegen § 86 b SGG in Verb. mit §920 SGG nicht gegeben...

....Im Zeitpunkt der Ausgangsbescheidung bestand nach § 22 Abs 1 SGB 2 kein tatsächlicher Bedarf an HK. Das Leistungssystem des SGB 2 ist streng bedarfsorientiert. Die Feststellung eines Bedarfs an Kosten der Heizung war der Antragsgegnerin aus diesem Grund nicht möglich.

Wurde doch wieder etwas mehr Text aber dafür dürfte ich alles relevante geschrieben habe.
Ich wäre wirklich froh wenn du mich da unterstützen könntest.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01
ZitatIhnen sollte klar sein das sie verpflichtet sind die Kosten der KdUH monatlich im Voraus zu leisten. Hier können sie aufgrund der Bedarfsunterdeckung nicht auf die sechsmonatige Bearbeitungsdauer für Widersprüche beharren.

Die Bearbeitungsdauer bis zur möglichen Untätigkeitsklage sind beim Widerspruch 3 Monate.

Zitaterst für den Monat 09 wurden die HK wieder angewiesen,

Wenn derzeit die Heizkosten bezahlt werden, wo wäre das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung? Für vergangene Zeiträume gibt es es keinen Eilrechtsschutz.

ZitatErinnerung an die Widersprüche vom 10.08.23

Zitatwie den Widersprüchen vom 23.08.23 zu entnehmen ist

Du kannst nach 3 Monaten U-Klage erheben. Das wäre dann im November. Ist dein Widerspruch jetzt vom 10.8. oder 23.8.?
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 17:06:30
TripleH

Schön das es schon eine Antwort gibt.
Mein Nick soll aussagen das es bei mir meistens kompliziert läuft, wenn ich nicht selber ins FN trete werde ich rein geschubst. Daher sind meine Antworten Situationsbedingt etwas ausführlicher um die Umstände besser darzustellen.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Die Bearbeitungsdauer bis zur möglichen Untätigkeitsklage sind beim Widerspruch 3 Monate.
Upps ein Frustfehler weil.......
bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Wenn derzeit die Heizkosten bezahlt werden, wo wäre das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung? Für vergangene Zeiträume gibt es es keinen Eilrechtsschutz.
seit 09 bekomme ich wieder die HK aber es fehlt 06/07 u 08
und im bemängelten Bescheid schreibt die neue LeistungsSB sogar das es ab 09 und nicht ab 06 die neuen Abschläge gibt. Wird aber im Widerspruch dermaßen bemängelt das sie nichts dafür kann sondern es der Anbieter falsch datiert hat. In der drei Wochen (oder so) zuvor übersendeten Jahresabrechnung war noch der Monat 06 angegeben.
Die SB war der Meinung der Erstattungsbetrag wäre zu gering und hat eine Nachberechnung gefordert. Die Nachberechnung war von der Summe her gleich das mit dem Datum hat sich geändert.
Seltsamerweise war das mit der Summe kein Thema mehr hat wohl doch gestimmt.
also kein EA sondern eine Untätigkeitsklage?
EA dachte ich weil es zu den HK gehört und diese gehören ja im Folgemonat berechnet.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 16:29:01Ist dein Widerspruch jetzt vom 10.8. oder 23.8.?
vom 10.08
dürfte aber ein paar Tage später erst beim JC abgegeben sein.
Ich mache so etwas immer zeitnah und habe mich am Briefkopf orientiert.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12
Zitatalso kein EA sondern eine Untätigkeitsklage?

Wenn es um Leistungen für die Vergangenheit geht, wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht erfolgreich sein. Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erheben kannst.

ZitatAnträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.

Das ist kein Antrag im Sinne des § 88 SGG, da sowas nicht mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) beantwortet wird, denn es wird keine Regelung getroffen. Die Regelung wäre erst dann der Fall, wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid wegen Vermögen erlassen würde. Du begehrst eine Beratung vom Jobcenter. Die ist an keine Frist gebunden.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15
Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erhebenkannst

Vermute ich auch stark, evtl. liest es im JC aber doch ein SB und macht sich schneller ans Werk.

Warten wir mal ob @Ottokar was besseres dazu beitragen kann.

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35bestand nach § 22 Abs 1 SGB 2 kein tatsächlicher Bedarf an HK
Klar besteht der, wenn du jeden Monat an den Versorger zahlen musst.
Egal ob der Vertrag befristet ist, dann kann es ja danach einen neuen Anbieter geben.
(sollte ja so sein wie beim Strom auch)

Kann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: TripleH am 23. September 2023, 18:47:21
ZitatKlar besteht der, wenn du jeden Monat an den Versorger zahlen musst.

In dem Abschnitt geht es um den EA von vor Jahren. Offenbar waren die 12 Monate Abschlag abgelaufen und es gab noch keinen neuen Abschlagsbescheid des Versorgers. Deshalb hat der Richter die EA abgelehnt, da die TE noch gar keiner Forderung für Heizkosten ausgesetzt war. Solche Entscheidungen kenne ich auch von meinem SG.

ZitatKann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?

Der Richter hat im Normalfall das letzte Wort und kein Anwalt.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 12:30:46
TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35Wurde doch wieder etwas mehr Text aber dafür dürfte ich alles relevante geschrieben habe.
...............................................................

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Auch deine Fristsetzung in dem Schreiben wird niemanden interessieren, da du nunmal erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage zulässig erheben kannst.
Das Schreiben ist ja als Erinnerung gedacht, welche eigentlich nicht nötig ist, und dann kann ich das ja so umformulieren das ich nach Fristablauf U.-Klage erhebe.

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:13:12Das ist kein Antrag im Sinne des § 88 SGG, da sowas nicht mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) beantwortet wird, denn es wird keine Regelung getroffen. Die Regelung wäre erst dann der Fall, wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid wegen Vermögen erlassen würde. Du begehrst eine Beratung vom Jobcenter. Die ist an keine Frist gebunden.
Ich denke das hast du falsch verstanden denn es geht um einen Antrag nach den §§ 13 bis 15 SGB 1 den ich am 09.05.23 gestellt habe und warum soll ein Antrag an keine Frist gebunden sein?
ZitatAuskunft nach den § 13 bis 15 SGB 1


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der Beratungs.- Aufklärungs.- und Informationspflicht fordere ich die Auskunft auf folgende Frage.

Welche Anlageform wird vom Gesetzgeber akzeptiert um Vermögen rechtssicher vor einer Einkommensanrechnung zu schützen.
Sprich damit es im Sinne des SGB 2 als Altervorsorgeschonvermögen angesehen und nicht als Einkommen angerechnet werden kann.

Ein Verwertungsausschluss ist ja nicht mehr machbar und die Formulierung der Lesefassung von H. Thome ist dahingehend nicht ausführlich genug.
Auszug daraus:
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen
der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördert werden,


Mit freundlichem Gruß

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Vermute ich auch stark, evtl. liest es im JC aber doch ein SB und macht sich schneller ans Werk.
Das ist der Grundgedanke dahinter. Erstens will ich meine mir zustehenden HK endlich. Zweitens habe ich keine Lust wieder mal mit dem SG zu tun zu haben.
Übrigens bekommen die vom JC auch noch anteiliges Geld zurück, was mit dem Dez. und der Regelung das da HK eingefroren waren + einer Anpassung welche die HK verringert haben für die Zeit 01-05.23 welches ich *aber erst bezahlen will wenn auch ich mein Geld habe. Mit fordern waren sie schnell dabei sogar zwei PZU Schreiben empfanden sie dafür für notwendig. Natürlich mit Frist zu bezahlen. Aber darum geht es ja im Thema nicht. Das bekommen die schon aber siehe *

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Warten wir mal ob @Ottokar was besseres dazu beitragen kann.
Ich hoffe schon das wenn er online ist und es liest sich dazu äussert.
Das folgende hat Ottokar in einem Beitrag am 23.03. geschrieben und schon deswegen hoffe ich auf eine Antwort. Besonders der letzte Satz ist unter Umständen (also für mich; ich interpretiere manchmal anders als es geschrieben ist. Schon deswegen die Bitte an Ihn zu helfen) missverständlich zu verstehen.
ZitatEinstellung der HK Zahlung aufgrund Jahresabrechnung

Immer wieder Heizkosten aus laufender Bewilligung entfernt
Ottokar am 23.03.23
Die Zahlungspflicht für die HK, welche Grundlage für den Anspruch auf HK nach § 22 Abs. 1 SGB II ist, ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag und nicht aus dem Schreiben, in welchem der Versorger mitteilt, wann er welche Vorauszahlung haben möchte.
Das JC hat lediglich lt. § 40 Abs. 4 SGB II das Recht, die weitere Bewilligung der HK vorläufig in bereits bekannter Höhe vorzunehmen, solange nicht feststeht, ob und wie sich diese verändern werden.
Eine Aufhebung der Bewilligung von HK ist lt. § 48 SGB X nur zulässig, wenn keine HK mehr zu zahlen sind.
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der HK ist lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nur zulässig, wenn das JC Kenntnis von Tatsachen hat, die zum Wegfall des Anspruches auf HK führen.

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. September 2023, 18:37:15Egal ob der Vertrag befristet ist, dann kann es ja danach einen neuen Anbieter geben.
(sollte ja so sein wie beim Strom auch)

Kann der Anwalt da nicht mal beim JC dafür sorgen, dass die solche Spielchen in Zukunft gefälligst lassen?
Das war damals meine Argumentation und der RA hat ja dagegen entschieden.
Deswegen ja der Verweis auf die Rüge vom Richter in einem Verfahren das ca. 3 Jahre später war.
>Denken sie an die Rüge die ich ihnen am Anfang (Gemauschel bevor ich da war, denn sonst hätte ich die Rüge ja mitbekommen) erteilt habe so etwas will ich in Zukunft nicht mehr erleben<

Zitat von: TripleH am 23. September 2023, 18:47:21In dem Abschnitt geht es um den EA von vor Jahren. Offenbar waren die 12 Monate Abschlag abgelaufen und es gab noch keinen neuen Abschlagsbescheid des Versorgers. Deshalb hat der Richter die EA abgelehnt, da die TE noch gar keiner Forderung für Heizkosten ausgesetzt war. Solche Entscheidungen kenne ich auch von meinem SG.
Nicht ganz der EA wurde abgelehnt weil der Streitwert unter 10% war. Stimmte auch nicht und auf mein Schreiben das es doch wesentlich mehr Prozent sind wurde erneut abgelehnt weil es unter 30 % war. Und damit war der EA erledigt.

Unteres (nicht im Wortlaut sondern sinngemäß) kam nur als Anhang zum Gericht und das JC gab seine Stellungsnahme ab und dann kam die Ablehnung. (Das gab es damals vllt. sogar als Thread bin mir spontan aber nicht sicher)
Denn obwohl ich vom JC keine HK bekomme bin ich trotzdem der Forderung ausgesetzt und zahle bis zur Abgabe Jahresendabrechnung und bis das JC berechnet hat weiterhin meine mtl. Abschläge.
Und wenn ich den Anbieter wechseln würde müsst ich einen Monat vorab kündigen und das wäre Mitteilungspflichtig und als nächstes bräuchte ich einen neuen Anbieter der übergangslos das Gas liefert und natürlich auch vorab sein Geld will. Zu deutsch 12 Monat im Jahr ohne Unterbrechung zahlen.

So ein "Gezeter" gab es übrigens die Jahre davor nich da handelte es sich um max zwei Monate bis ich meine HK erstattet bekam.
Jetzt ist es ja viel krasser insofern die obendrauf der Meinung sind das ich ja ein paar Monate gar keine HK hatte und sie diese nicht in der Bewilligung berücksichtigt haben.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 12:30:46Denn obwohl ich vom JC keine HK bekomme bin ich trotzdem der Forderung ausgesetzt und zahle bis zur Abgabe Jahresendabrechnung und bis das JC berechnet hat weiterhin meine mtl. Abschläge.
Genau das ist die zu klärende Frage: bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Wenn du danach generell zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen verpflichtet bist, ist die Abrechnung mit Nennung der Höhe der nächsten fälligen Raten nur eine Information und bei Änderung der Ratenhöhe eine Ratenanpassung, begründet aber nicht deren Forderung bzw. Fälligkeit.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Da muss ich mal nachschauen, mache ich gleich im Anschluss.*
Danke das du dir die Zeit nimmst.

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50Wenn du danach generell zur Zahlung monatlicher Vorauszahlungen verpflichtet bist, ist die Abrechnung mit Nennung der Höhe der nächsten fälligen Raten nur eine Information und bei Änderung der Ratenhöhe eine Ratenanpassung, begründet aber nicht deren Forderung bzw. Fälligkeit.
Der Anbieter hat eine Einzugsermächtigung und zieht mtl. die Raten ein auch während der Übergangszeit zur Erstellung der Jahresendabrechnung. In der Abrechnung steht dann auch was die neuen Kosten sind, was ich zurück bekomme oder erstatten muss und die Laufzeit bis zur nächsten Jahresendabrechnung. Die Kündigungsfrist von einem Monat steht auch jedes mal dabei.

MfG FN

*Edit
Ich habe geschaut und gesucht, sämtliche Unterlagen vor 2012 sind nicht mehr da. Vermutlich von der drittletzten Nachbarin bzw. ihren Helfern beim Umzug aus dem DB aus Versehen mitgenommen sowie diverse Schrankteile die ich seit damals vermisse was mir erst später auffiel. Stromvertrag ist auch nicht mehr da, wer weiß was noch fehlt. Manchmal ist von zu vollen Ordnern platzt schaffen wohl doch nicht die Lösung.

Zu deutsch gehe ich morgen bei meinem Gasanbieter vorbei und hole mir eine Kopie.
Einen schönen Sonntag noch
FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Kopfbahnhof am 24. September 2023, 15:58:12
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03sämtliche Unterlagen vor 2012 sind nicht mehr da
Wozu brauchst du die denn noch?
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Stromvertrag ist auch nicht mehr da
Braucht das JC doch auch nicht und kannst du den nicht bei deinem Anbieter online Einsehen?

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Anbieter hat eine Einzugsermächtigung und zieht mtl. die Raten ein auch während der Übergangszeit zur Erstellung der Jahresendabrechnung
Dann besteht doch eine Forderung, der du ausgesetzt bist und der du Nachkommen musst?

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. September 2023, 14:53:03Die Kündigungsfrist von einem Monat steht auch jedes mal dabei.
Das müssen sie rein schreiben und ist nach der Erstlaufzeit, jetzt fast überall ein Monat.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 25. September 2023, 15:04:42
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 24. September 2023, 14:26:50bist du der Forderung tatsächlich weiter ausgesetzt, oder nicht?
Das kann nur der genaue Vertragsinhalt klären.
Eine Kopie habe ich besorgt und mach die in den Anhang.
Gültig seit 2008 da habe ich den Vertrag umgestellt.
Richtig gefunden habe ich nicht das explizit die mtl. Abbuchung gefodert wird.
Auf Nachfrage ob ich das extra bestätigt bekomme, hieß es das wäre ja in der Jahresendabrechnung ersichtlich.
Ich hänge daher einfach alles an was mir relevant erscheint.

Aufgrund der Vertragsdauer die an der Seite mit 30.09 jährl. kündbar angegeben ist sollte mMn klar sein das auch für die Monate die das JC die HK ab Ende 05 einbehält nicht korrekt ist.


Zitat von: Kopfbahnhof am 24. September 2023, 15:58:12Wozu brauchst du die denn noch?
Wenn es auf den Vertragsinhalt ankommt dann brauch ich den, steht dich im Beitrag von Ottokar.
und das mit dem Strom war nur nebenbei erwähnt, wer weiß was noch in dem Umzugskarton war, die Spiegelschranktüren und die Seitenteile habe ich erst gemerkt als ich aus dem Viertürer wieder auf den Sechstürer umbauen wollte. Shit Happens, allways and everywere

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 25. September 2023, 17:10:14
Voraus- oder Abschlagszahlungen müssen vertraglich vereinbart werden. Im Vertrag steht dazu nichts, dieser verweist bei den Zahlungsverpflichtungen auf Preisblatt und AGB, beides ist online jedoch nicht zu finden. Ich vermute, dass das Gesuchte in den AGB geregelt wird, du solltest also versuchen, Preisblatt und AGB zu bekommen.
Werden die Abschläge abgebucht (Lastschrift)? Dann kannst du nachweisen, dass die Abbuchungen stattgefunden haben, auch ohne Abschlagsplan, womit auch Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht.
Die Abschläge gehen von 06/2023 bis 05/2024, ich gehe mal davon aus, dass das in den Vorjahren ebenfalls so war (also bspw. 06/2022 bis 05/2023)?
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 25. September 2023, 18:25:13
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 25. September 2023, 17:10:14Werden die Abschläge abgebucht (Lastschrift)? Dann kannst du nachweisen, dass die Abbuchungen stattgefunden haben, auch ohne Abschlagsplan, womit auch Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht.
Die Abschläge gehen von 06/2023 bis 05/2024, ich gehe mal davon aus, dass das in den Vorjahren ebenfalls so war (also bspw. 06/2022 bis 05/2023)?
Ja das geht über Sepa Mandat
und nocheinmal ein ja. Das geht so seit 2008.

Das JC hat es aber beim ersten Widerspruch von 2016 nicht interessiert und das SG war ja der Meinung der Streitwert ist zu gering.

Auszug meines EA von 2016 und im Anhang der Widerspruch an das JC
ZitatBegründung:

Mit Bescheid vom 04.05.16 wurde mein Weiterbewilligungsantrag vom 26.04.16 nur als vorläufiger Bescheid unter der kompletten Streichung der Heizkosten bewilligt. Siehe Anhang 1
Eine komplette Einstellung der Übernahme Gasversorgung von 38.- Euro sowie der anteilig anerkannten Stromkostenübernahme in Höhe von 3,84 Euro sorgt allerdings für eine extreme Bedarfsunterdeckung meines Regelsatzes zur Teilhabe am Leben.
In meinem Widerspruch vom 10.05.2016 versuchte ich dies abzuwenden. Siehe Anhang 2
Am 29.05.16 machte ich einen Nachtrag mit Fristsetzung. Siehe Anhang 3
Am 31.05.16 wurde bereits die 38.- vom Gasversorger abgebucht. Siehe Anhang 4
Am 06.06.16 wurde die Stromrechnung abgebucht welche ja anteilige Heizkosten enthält. Siehe Anhang 4
Aus meiner Sicht sind das tatsächliche Kosten und Aufwendungen die zu den KDU gehören und auch die Bewilligungszeiträume vorher hat sich dies überschnitten, allerdings gab es noch nie eine komplette Einstellung der Heizkosten von Seite des JC. Das Argument man weiß nicht wie hoch die Heizkosten nach der Abrechnung ausfallen ändert ja nichts daran das die bisherigen Kosten am Monatsanfang abgebucht werden. Die entsprechenden Paragrafen für solche Fälle wurden im ersten Widerspruch aufgeführt.
Da ich nicht weiß wann genau die Jahresabrechnung des Gasversorgers (gesetzliche sechs Wochenfrist) bei mir ankommt und wann es dann nach Einreichung beim Jobcenter bearbeitet und beschieden ist befürchte ich eine Bedarfsunterdeckung die sich über Monate hinweg ziehen kann.
Nach Abzug meiner Fixkosten Strom, Telefon, Versicherungen und KfZ-Kosten habe ich einen Tagessatz von ca. 3,50 Euro für die Teilhabe am sozialkulturellen Leben sowie der dringend benötigten täglichen Lebens.- und Hygienemittel.
Wie ich das bewältigen soll wenn auch noch monatlich 41,84 Euro fehlen weiß ich nicht, entspricht dies doch, für mich, dem Wegfall von 12 Tagessätzen. Ich war der Meinung dass die in den Widersprüchen aufgeführten Paragrafen und der BSG Beschluss dieses Dilemma abwenden würden  was leider nicht der Fall war. Daher hoffe ich das mir von gerichtlicher Seite aus geholfen wird damit nicht noch eine teure Sperrung des Gasversorgers vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Was schlägst du vor was jetzt zielführend ist um
a) das Geld von diesem Jahr endlich zu bekommen, wie geschrieben habe ich da am 10.08 Widerspruch eingelegt und bis dato keine Antwort.
Außerdem mache ich mir auch Sorgen das die Leistungen eingestellt werden weil ich die gerechtfertigte Überzahlung vom JC nicht geleistet habe und da auch ein Widerspruch wg der Behauptung das ich ein paar Monate gar keine Abschlagszahlungen hatte.
b) das die damit aufhören die HK einzustellen und ich nicht jedes Jahr aufs neue so einen Ärger habe.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49
Ich verstehe das Ganze (noch) nicht wirklich.
Wenn die Abschlagsforderungen lückenlos sind und die Abschläge zudem auch noch vom Gasversorger nachweislich abgebucht werden, wie kommt das JC dann überhaupt auf die Idee, es gäbe keine Abschlagsforderungen? Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.

Und was den mutmaßlichen Schreibfehler betrifft, wo aus 06 eine 09 wurde, den muss der Gasversorger natürlich korrigieren, weil die Abrechnung sonst fehlerhaft ist.

Das ein SG eine EA wegen "nur" ca. 100€ ablehnt, war zu erwarten.
Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Oder man schafft es, im Widerspruchsverfahren so zu obsiegen, dass auch die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung anerkannt wird.
Zum Widerspruchsverfahren selbst kann ich aber ohne die zugrunde liegenden Verwaltungsakte nichts sagen.
Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 28. September 2023, 17:53:16
Ottokar

Mal versuchen ob ich es verständlich machen kann.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Wenn die Abschlagsforderungen lückenlos sind und die Abschläge zudem auch noch vom Gasversorger nachweislich abgebucht werden, wie kommt das JC dann überhaupt auf die Idee, es gäbe keine Abschlagsforderungen? Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.
"17 km es nicht soweit wegen der Geringfügikeit.
Erst bei dem Widerspruch vom 10.08. habe ich eine Auflistung mit den Kontoauszügen erstellt.
Dieser Widerspruch ist unbearbeitet.
Warum keine Ahnung?! bis jetzt wurde alles was mit KdUH zu tun hat im Folgemonat bearbeitet.
Die Kontoauszüge von heute zeigen auch keine Nachzahlung an sondern nur den RL und die korrekten KdUH.

Auf die Idee kommen sie laut Bescheid:
weil mein mtl. Abschlag bis 31.05 vorerst befristet ist. Ab 01.06. kann daher bis zur Vorlage der neuen Abschlussrechnung für Gas keine Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Tatsache kann über ihren Leistungsanspruch keine endgültige Entscheidung getroffen werden. werden.

Dem SG gegenüber haben sie was geschrieben also sinngemäß:
das mein Bedarf sich um einen bedarfsabhängigen Anspruch handelt und da keine neuen Zahlen vorliegen gibt es erst mal keine HK bis die aktuelle Jahresendabrechnung vorliegt und die Bearbeitung abgeschlossen ist.

Meine Argumentation die mdl. und im Widerspruch schriftlich war hat sie nicht interessiert und da stand schon drin das ich mtl. Zahlungen leisten muss. Die haben auch keine Nachweise gefordert sondern einfach abgelehnt.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Die stehen dann doch schwarz auf weis im Schreiben des Gasversorgers.
Leider nicht in der normalen Jahresendabrechnung.
Erst jetzt bei der Auflistung
wegen den staatlichen Deckelungen und der Dez. Übernahme und dem das ich eine Vertragskopie besorgt habe war die komplette Auflistung dabei.

(Übrigens dürfte es, aus meiner Sicht, eh seltsam sein wenn ich einen jährlichen Vertrag habe der im Monat 09 festgeschrieben ist und dann im Monat 05 die letzte Übernahme der HK habe. Kündbar mit einer Monatsfrist. Sprich ich könnte erst zu 09 kündigen.)

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Das ein SG eine EA wegen "nur" ca. 100€ ablehnt, war zu erwarten.
Wieso ich habe auch schon Fahrtkosten gerichtl. erstritten und das war wenn überhaupt gerade mal zweistellig.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Deswegen soll das ja auch erst eine entsprechende Erinnerung mit Fristsetzung werden und und da das JC eher nicht reagiert im Anschluss die Klage und wenn es nicht als EA geht dann halt als U.-Klage.  Der Widerspruch ist ja in der Antwort vom  25. September 2023, 18:25:13
teilabgebildet.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Zum Widerspruchsverfahren selbst kann ich aber ohne die zugrunde liegenden Verwaltungsakte nichts sagen.
Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
Es gibt noch keinen VA zum Widerspruch
und die AGB kann ich sicher besorgen
aber normal sollte doch die Vorlage von Kontoauszügen und dem Kontenverlauf des Gasanbieters in denen ein lückenloser Zahlungsein.- und Ausgang ersichtlich ist ausreichen.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 28. September 2023, 19:08:29
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. September 2023, 17:53:16Wieso ich habe auch schon Fahrtkosten gerichtl. erstritten und das war wenn überhaupt gerade mal zweistellig.
Aber sicher nicht per EA.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 30. September 2023, 14:11:10
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 28. September 2023, 19:08:29Aber sicher nicht per EA.
Das kann sein. Es war 2014 und es wurde um Anerkenntnis gebeten welches ich nur für die Erstattung der Fahrtkosten gegeben habe aber nicht für das gesamte Verfahren da das JC die aussergerichtlichen Kosten nicht tragen wollte aber auch das hat sich dann im weiteren Verlauf erledigt. Nur die Kopierkosten bekam ich nicht erstatten. Da wurden tatsächliche Kosten herangezogen und nicht die Kosten die ein RA ansetzt.
Die Fahrtkosten waren 3,04 Euro die Erstattungssume sieht man im Anhang.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. September 2023, 17:53:16und die AGB kann ich sicher besorgen
da bin ich noch nicht dazugekommen.

Überraschender Besuch und zusätzlich einige Banktermine wegen der Anlage meines Restvermögens aus meiner LV.

Das wird in meiner Situation schwierig. Banksparpläne gibt es nicht mehr, Riester und Rürup kommt anscheinend nicht in Frage eines davon gibt es auch nicht mehr, beim anderen stehen widersprüchliche Aussagen im Raum.
Und von Seite der Versicherungsgesellschaften (von einem der Deutschen Vermögensberatung die angeblich überall nachschauen) scheint es angeblich nichts zu geben welches passt. Ich kenne ihn noch von früher aus dem Sport und glaube das er sich schon ein bißchen Mühe gegeben hat.

Gestern hat die Postbank etwas ausgedruckt was angeblich geht, aber das ist Fondgebunden mit fester Laufzeit, Einmaleinzahlung und Einmalauszahlung/wahlweise mtl. Auszahlung aber mit Kündigungsrecht für mich. Nennt sich Fondrente gegen Einmalbetrag.  Die Verfügungsphase beginnt am 1.11.30 da wäre ich schon in Rente.

Und da weiß ich nicht mehr genau ob das als Altersvorsorge anerkannt wird. Habe einfach zuviel darüber gelesen und bin auch nicht mehr so Aufnahme.- und merkfähig wie ich es früher war.
Hast du davon auch Ahnung und kann ich da auf deine Hilfe hoffen und soll ich wenn ich die gefühlt 100 Seiten gelesen habe hier nachfragen oder ein extra Thema aufmachen?

Ein schönes WE
FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Kopfbahnhof am 30. September 2023, 17:42:20
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2023, 14:11:10Einmalauszahlung/wahlweise mtl. Auszahlung aber mit Kündigungsrecht für mich.
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2023, 14:11:10da weiß ich nicht mehr genau ob das als Altersvorsorge anerkannt wird.
Vermutlich nicht, wegen der Kündigungsmöglichkeit.

Was ich kenne geht nur, dass die Gelder zwingend erst ab Rentenbeginn zur Verfügung stehen dürfen.
Ohne vorher Kündigen zu können.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2023, 17:27:28
Kopfbahnhof

Hab gestern noch ein bißerl recherchiert, mein Bruder hat ja neugierigerweise auch geschaut der liebt das stöbern im www.
Hat mir auch mehrere Links gezeigt und da stand überall das Fondgebundene Anlagen nicht zur Altersvorsorge  im ALG 2 Bezug.
Da warte ich noch das er mir einen Link schickt denn bei mir werden diese Links nicht angezeigt, liegt wohl an den Suchbegriffen.

Hier z.B. das schwammige von:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/fragen-und-antworten-zum-buergergeld.html#doc9ba7f09b-c66c-402d-b1f5-d1d185ba86e6bodyText2
ZitatAuch eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt als Vermögen. Für Vermögen jeder Art gilt außerhalb der Karenzzeit ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.

Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge, ist sie von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.
Wer´s glaubt. Am Schluss muss man vor das SG und dann muss der Richter das auch noch so sehen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html / Pkt 3
Zitatfür die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
Wer weiß wie man das richtig liest da gibt es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten.

Diese Vers. werden nicht angerechnet:
Betriebliche Altersvorsorge/Basisrente/Rürup-Rente/Riester-Rente
und Versicherungen, deren Verwertung nicht rentabel, also unwirtschaftlich ist.

aus dem https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/finanzen-versicherungen/#verwertbares_und_nicht_verwertbares_vermogen_welche_versicherungen_sind_nicht_anrechenbar
und ob dass:
Doch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
stimmt  :weisnich:
habe ich heute erst gefunden und lese ich zum ersten Mal überhaupt und dann fragt es sich ob das dann zum allgemeinen Schonvermögen dazu berechnet wird
oder ob es gar nicht in die Berechnung einfließt. Wären ja ab 60 12 000.- zusätzlich.

und so weiter. So geht es mir jetzt seit Wochen.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 13:21:01
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2023, 17:27:28Doch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
Das ist nicht die aktuelle Rechtslage.

Sicher vor Verwertung sind in jedem Fall Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen. Das sind im Prinzip Rentenversicherungen mit monatlicher Auszahlung.
Ebenso sind Riester-Verträge vor Verwertung geschützt.
Ich versuche mal, da etwas in Erfahrung zu bringen.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Oktober 2023, 15:26:44
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 13:21:01
ZitatDoch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
Das ist nicht die aktuelle Rechtslage.
Das dachte ich mir fast schon nach den ganzen Recherchen die ich bis jetzt angestellt habe und die Quelle ist ja leider auch nicht die zuverlässigste. Dazu noch ein Artikel vom Anfang des Jahres wenn ich es richtig in Erinnerung habe.

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 13:21:01Ebenso sind Riester-Verträge vor Verwertung geschützt.
Ich versuche mal, da etwas in Erfahrung zu bringen.
Wäre interessant was du herausfindest.
Dein Extra Thema auf der Startseite habe ich auch gerade gelesen.
Übrigens wird darin ja auf zum Beispiel Banksparpläne verwiesen. Wir haben bei uns fünf Banken und keine macht mehr Banksparpläne weil es sich nicht lohnt. Eine wusste nicht mal was das sein soll.

Ich selber bin zu dem Schluss gekommen dass es mir zu riskant ist da irgendetwas anderes zu versuchen als das was gesichert ist.
Im Streitfall (mit dem ich fast rechne bei meinem JC und meinem Bauchgefühl das eine überdurchschnittlich Trefferquote aufweist) verlasse ich mich lieber nicht darauf das es ein Richter anders sehen wird als mein JC.

Zudem kommt dazu dass meine zwei LV`s ja ausbezahlt sind und ich komplett neu denken muss um den finanziellen Verlust gering zu halten und eine rechtsichere Anlageart auszuwählen.
Der Rentengebundene Fondsparplan der Züricher hat sich gut gelesen, aber Fondanlagen werden nicht als Altersvorsorge akzeptiert wie ich vermehrt gelesen habe. Hat zudem noch andere Klauseln die nicht akzeptiert werden.
Bis jetzt schaut es so aus das es eine Rürup mit Einmalzahlung werden wird.
Rürup weil es ohne AG geht eine 30% Einmalausschüttung, sieben Jahren Laufzeit und der Rest als mtl. Rente die so gering ausfallen wird das die nicht mal beim SGB 12, was es wahrscheinlich auch noch werden wird, angerechnet werden wir.
Der Bänker rechnet gerade was aus und meldet sich n.W. bis Donnerstag.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
Die AGB musste ich über E-Mail beantragen, heute kam das Bestätigungsschreiben und das es wegen vieler Nachfragen dauern kann.
In der Mail habe ich auch eine korrigierte Jahresendabrechnung erbeten wegen den falschen Angaben zur Zahlung
und
falls die AGB keine Zahlungsmodalitäten enthält das mir der Versorger extra bestätigt das ich schon immer 12 Abschlagszahlungen pro Jahr leisten muss. Da gab es noch einen Zusatz:
ZitatZu der Meinung das ich kündigen könnte kann ich es eh nicht nachvollziehen denn es ist ja auf Seite 1 der Abrechnung ersichtlich das mein Vertrag immer vom 30.09 ab mit einer monatlichen Kündigungsfrist verläuft, also eine Beitragszahlung auch frühestens im Monat 09 aufhört und nicht im Monat 06.
 

Ein schönes WE
FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 07. Oktober 2023, 22:10:55
Das was ich dazu herausgefunden habe, findest du hier: https://hartz.info/index.php/topic,132573.0.html
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Oktober 2023, 15:21:52
Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2023, 22:10:55Das was ich dazu herausgefunden habe, findest du hier: https://hartz.info/index.php/topic,132573.0.html (https://hartz.info/index.php/topic,132573.0.html)
Das habe ich gestern schon gelesen,davor war ich offline.

Was meinst du wie es ausschaut wenn eine Einmalauszahlung vertraglich geregelt ist?
Wenn man sie vor Rentenantritt auflösen oder beleihen kann?

Wenn das JC anderer Meinung ist als dem was in der BT Drucksache steht (oder die das gar nicht wissen) und die sich nur am reinen Gesetzestext orientieren.
Widerspruch und der Gang zum GS wäre ja klar, aber was wenn der Richter sich auch nicht dafür interessiert.
Letzteres hatte ich ja mal wegen dem Profiling und da ist in den Begleittexten sogar der Hinweis dass das auch für Optionskommunen Gültigkeit hat.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31
Ottokar

Endlich eine E-Mail vom Gasversorger wegen meiner Anfrage AGB und einer evtl. Bestätigung das ich im Jahr zwölf Monatsbeiträge zu leisten habe.

auch nicht das was ich erwartet habe aber es muss halt alles etwas kryptisch sein warum auch immer.
Zitat231111 Antwort Erdgas AGB

Sehr geehrter ...

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir hiermit gerne beantworten.

Die Erläuterung zur Abrechnung finden Sie nochmals anbei - es ist hier keine Korrektur der Abrechnung erfolgt. Nach Prüfung handelt es sich lediglich um eine steuerliche Angabe, die wir so vornehmen müssen, da es vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. An Ihren Zahlungen und dem Verbrauch ändert dies nichts. Dies sollte auch durch das Jobcenter so nachvollziehbar sein.

Wie Sie der beiliegenden Abrechnung zudem entnehmen können, wurde der Abschlag ab dem 30.06.2023 angedruckt und verlangt. Selbstverständlich ist der monatliche Abschlag auch zu jedem Monatsende fällig. 

Wir haben dies nicht in unseren AGBs festgeschrieben, da natürlich auch andere Abrechnungsmodelle (und Sonderverträge) möglich sind - als Privatkunde ist für Sie eine jährliche Zahlung des Gesamtverbrauches jedoch nicht interessant und wird somit nicht vorgenommen. Der Ort xyz wird in unserem Abrechnungsrhythmus immer im Monat Mai abgerechnet - Sie erhalten somit immer von Mai bis Mai eine Abrechnung. Dazwischen sind für 12 Monate Abschlagszahlungen zu leisten. 

Der Vertrag wurde zum 01.10. geschlossen und verlängert sich je um 12 Monate. Er ist wie von Ihnen geschrieben daher zum 30.09. eines Jahres kündbar. Natürlich steht Ihnen auch zu einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht zu.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Bestätigung ausreicht. Gerne kann sich das Jobcenter auch telefonisch bei uns melden und eventuelle Fragen klären. 

Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich! Wir sind gerne für Sie da.

Freundliche Grüße

Kundenservice
i. A. yyy

Jetzt schaut es so aus das die drei Monate Widerspruchbearbeitung auch vorbei sind.
Ich würde eine Untätigkeitsklage vorziehen am besten so formuliert das die das auch in Zukunft so nicht mehr machen dürfen.
Ich habe HK von drei o. vier Monaten zu bekommen und das JC hat zwei Forderungen gegen mich offen wobei eine klar wegen dem Dez. ist als der Staat die HK bezahlt hat die zweite Forderung ist hannebüchen weil die der Meinung sind ich hätte im Juni und Juli keine Abschlagszahlung zu leisten gehabt und es deswegen nichts zum aufrechnen gab.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Oder man schafft es, im Widerspruchsverfahren so zu obsiegen, dass auch die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung anerkannt wird.
keine Reaktion auf den Widerspruch deswegen der Gedanke an die U.-Klage.
Wie könnte ich das am besten formulieren mit dem was ich oben (Antwort Gasanbieter) ins Zitat gesetzt habe?

Zur Geldanlage

Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
U.- Klage ja oder nein? weil vllt. ist am Dienstag alles erledigt oder
trotzdem denn denen ist es wohl schei....al ob sie zur Auskunft verpflichtet sind und was mit meinem Geld passiert.

Da weiß ich am Di. mehr aber es sollte doch klappen ist dann zwar Rürup und nicht wirklich toll aber besser als Privatier sein hart gespartes Geld so auszugeben.
Hab mir auch schon ein paar MX 5 aber Mazda angeschaut aber das hätte ich nur gemacht wenn gar nichts anderes geht. Und wer weiß am Schluss ist es wie du woanders geschrieben hast gelten die 15 000.- für ein Kfz. nicht bei O.-Kommunen.


MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Jetzt schaut es so aus das die drei Monate Widerspruchbearbeitung auch vorbei sind.
Ich würde eine Untätigkeitsklage vorziehen am besten so formuliert das die das auch in Zukunft so nicht mehr machen dürfen.
In der Untätigkeitsklage muss man nicht argumentieren.
Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte.
Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" kurz Gasgrundversorgungsverordnung oder GasGVV: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv
In § 13 GasGVV ist geregelt, dass Abschlagszahlungen verlangt werden können, dies gilt lt. § 3 Abs. 1 GasGVV auch für die Ersatzversorgung (also von der Grundversorgung abweichende Verträge wie bei dir).
Der Abschlagsplan hat somit lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, weil diese in § 13 GasGVV geregelt ist.
(Hinweis: Das gilt analog auch für Strom, wobei die Regelungen dafür in § 13 und § 3 StromGVV (https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv) zu finden sind.)

Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Maßgeblich für den Anspruch auf Heizkosten im SGB II ist, dass diese tatsächlich anfallen.
Der Versorger hat hier gemäß § 13 GasGG Abschlagszahlungen nachweislich von deinem Konto abgebucht, womit Heizkosten nachweislich tatsächlich angefallen sind. Somit muss das JC diese auch anerkennen, womit die Rückforderung klar rechtswidrig ist.
Der Abschlagsplan hat lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung auf Heizkosten nach § 22 SGB II dar.


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Zur Geldanlage
Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
U.- Klage ja oder nein? weil vllt. ist am Dienstag alles erledigt
Dann gibt mal am Di Rückmeldung.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. November 2023, 00:21:27
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
Die Beantwortung deiner Fragen gehören zur Pflicht nach § 14 SGB I. Die Beratungspflicht ist behördliches Handeln und als Realakt einzustufen. Anders als beim Verwaltungsakt ist kein Widerspruch und auch keine Untätigkeitsklage möglich. Die Untätigkeitsklage ist laut § 88 SGG auf den Erlass eines VA und nicht Realaktes ausgelegt. Dagegen ist bei Untätigkeit die echte Leistungsklage möglich. Es ist in der Praxis eine seltene Angelegenheit, weil der Leistungsempfänger sich die Antwort in der Regel bereits auf anderem Wege beschaffen kann und nicht den Weg der Leistungsklage geht. Fristen zur Leistungsklage sind mir keine bekannt, nehme aber mal an, dass hier analog die Frist zur Untätigkeitsklage gelten.

Eine unterlassene Beratung kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie Schadensersatzanspruch begründen. Außerdem hat die unterlassene oder falsche Beratung direkte Auswirkungen auf den erlassenen Verwaltungsakt. Sollte das Jobcenter die Beratung ablehnen, ist dies dagegen wiederum ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:08:41
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte.
Sehr gut und ganz vielen Dank für die Mühe die du dir gemacht hast.

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Das werde ich übernehmen und am Sonntag in Angriff nehmen, spätestens. Die Woche ist voll mit Terminen und einer Unterstützung die unaufschiebbar ist
und dann noch mit meiner VM Geschichte.

Also damit:
Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Dann gibt mal am Di Rückmeldung.
Mein Rürup würde bei 15000 auf 12 J (abrufbar nach sieben J) eine mtl Auszahlsumme von 31,22 Euro geben.
Voraussichtliche Leistungen Überschussrente 86,09
o. Bonusrente 63,77 aber das ist ja nichts garantiertes.
(15000:31.22 = 480,40:12=40,3 Jahre)
Das heißt ich müsste ab 2030 mindestens 40 Jahre Zusatzrente bekommen um die 15000 gerade so zurück zu bekommen. Wenn überhaupt da die berechnung ja von 12 Jahren ausgeht und nicht das man nach 7 Jahren schon mit der Auszahlung beginnt.

Das macht mir schon arge arge Bauchschmerzen
bald noch mehr als die letzte Möglichkeit sich ein Mazda MX 5 anzuschaffen der ja hoffentl. auch bei O.-Kommunen 15000 Wert haben darf.
Aber da hätte ich jeden Tag Freude da er mir nicht nur gut tut sondern mir auch Freude bereiten würde und ich die Ausgabe zwar nicht als besonders sinnvoll aber immer noch wesentlich sinnvoller wie die Rürup Aktion mit läppischen 30 Euro mtl. Zusatzeinkommen sehen würde. von 2030 bis 2070 werde ich wohl eher nicht leben außer ich werde 107 Jahre alt. :mocking:

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Rotti am 14. November 2023, 20:50:15
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:08:41Das macht mir schon arge arge Bauchschmerzen
bald noch mehr als die letzte Möglichkeit sich ein Mazda MX 5 anzuschaffen der ja hoffentl. auch bei O.-Kommunen 15000 Wert haben darf.
wer nicht arbeiten will oder kann, sollte auch seiner Kommune das geben, was ihr vom Gesetz zusteht und nicht mit allem Mitteln versuchen einen Weg zu finden das Geld alles zu behalten. Das Auto ist ganz toll im Ort damit anzugeben.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12
Die Angemessenheit des KFZ wird vom Antragstellerin in der Anlage VM erklärt.
Das JC prüft nur unplausible Angaben nach.
Die wertmäßige Obergrenze für ein KFZ in der BG gibt die BA in ihrer Weisung zu § 12 SGB II mit einem Verkaufserlös von maximal 15.000€ an.
Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
Die Optionskommunen werde sich imho weiterhin an die Rechtsprechung des BSG halten, wonach pro Person der BG ein KFZ bis 7.500€ Verkaufserlös geschützt ist, bei (wie hier) zwei Personen in der BG und nur einem KFZ darf dieses dann 15.000€ Verkaufserlös haben, da die Freibeträge übertragbar und somit zu summieren sind. Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.

Zitat von: Rotti am 14. November 2023, 20:50:15wer nicht arbeiten will oder kann, sollte auch seiner Kommune das geben, was ihr vom Gesetz zusteht und nicht mit allem Mitteln versuchen einen Weg zu finden das Geld alles zu behalten. Das Auto ist ganz toll im Ort damit anzugeben.
Ach wie neidvoll.
Das Geld steht aber nunmal nicht der Kommune zu!
Wie der TE sein Vermögen verteilt, ist allein seine Sache.
Das BSG hat auch längst klargestellt, dass jeder das Recht hat, sein Vermögen so zu verteilen, dass er die Freibeträge maximal ausnutzt.
Wenn der TE sich also zulässigerweise von seinem Vermögen ein Auto kauft und sein Vermögen damit so umverteilt, dass der Kaufbetrag eigenständig in Form eines angemessenen KFZ geschützt ist, ist das legitim und rechtmäßig. Egal ob es dir passt oder nicht.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:08:47
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.
Leider nicht, ich bin eine Single BG
Na dann gibt es halt noch ein E-Bike obendrauf am besten von Riese und Müller wobei die anderen Hersteller mit den Preisen gut angezogen haben da dürfte nichts mehr um sein.

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
ist das nicht "Messen nach zweierlei Maß". Ganz schön unverschämt im Jahr 2023 wo alles nach Gleichheit schreit.
Nebenbei die Hartzler untereinander auch noch auf zu hetzen; weil drunter ist ja nicht mehr viel.

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:08:41
Zitat von: Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Das werde ich übernehmen und am Sonntag in Angriff nehmen, spätestens.
Das hat sich mit Heute erledigt da heute mein Widerspruchsbescheid mit Datum 10.11.23 ankam und ich Recht bekam.
Und mein Guthaben wird wie gewünscht mit meinen Schulden verrechnet (falls dich interessiert wie das JC das geschrieben hat kann ich den Bescheid gerne einstellen, hat man ja nicht täglich das Gesetze in dieser Art vom JC, sogar schriftlich bestätigt, umgangen werden.) und genau nachlesen kann ich das im Änderungs.- und Aufhebungsbescheid vom 10.11.23 der allerdings noch nicht ankam.
Das JC hat also wie ich es erwartet habe bis zum letzten Tag der dreimonatigen Bearbeitungspflicht gewartet um den Bescheid auf den Weg zu bringen. Sind einfach nur Kra....r.

Jetzt ist nur noch die Baustelle offen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 17:06:30bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.
Am 09.05.23 aufgesetzt spätestens am 15.05 beim JC vorgelegen
Da könnte ich jetzt ein U.-Klage machen.
Überlege aber ob es von Vorteil oder Nachteil ist denn sollte es wegen VM Streitigkeiten vor das SG gehen könnte ich ja argumentieren dass das JC mich trotz Antrag nicht beraten hat.
Andererseits kann das SG aber auch sagen ich hätte ja nachfragen oder eine U.-Klage machen um zu meiner Auskunft zu kommen und mir die Schuld zu schieben.
Hättest du mir da auch noch einen Rat was die bessere Lösung wäre?

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 15. November 2023, 20:30:07
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:08:47Jetzt ist nur noch die Baustelle offen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 17:06:30bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.
Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Rotti am 15. November 2023, 20:58:32
Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Ach wie neidvoll.
ja das muss aber niemand hier öffentlich schreiben solche Neid debaten werden leider immer häufiger in der Politik geschürt. Wenn dann von der Ampel das Schonvermögen für einen alleinstehenden auf 60.000€ jetzt 40.000€ für Neuanträge angehoben, kommt natürlich Neid auf, wenn da auch noch Bürgergeld bezahlt wird auch bei mir.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 16. November 2023, 10:29:04
40.000€ gilt nur für das 1. Jahr, dann sind es 15.000€. Das es im SGB XII nur 10.000€ sind, ist natürlich eine Ungleichbehandlung, aber es handelt sich - bei aller Annäherung - immernoch um zwei getrennte Systeme mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Das SGB XII ist nunmal das unterste Netz.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 17. November 2023, 17:41:46
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 20:30:07Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
Danke Dir.
Dann kann ich das ja lassen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. November 2023, 15:08:47und genau nachlesen kann ich das im Änderungs.- und Aufhebungsbescheid vom 10.11.23 der allerdings noch nicht ankam.
Der kam an, wieder eine PZU für einen Aufhebungs.- u. Erstattungsbescheid.
Allerdings hat mir den mein Bruder gebracht da er bei Ihm im Briefkasten war, dafür wurde weder der Tag, noch die Uhrzeit, noch eine Unterschrift darauf angegeben.
Die Post und ihr Fachkräftemangel halt.

Wie will das JC so etwas als Beweis behandeln, wobei von meiner Seite da ja nichts passiert.
Also normal passiert nichts, denn meine Nachberechnung kam auf die gleiche Summe was den Erstattungsbetrag angeht allerdings muss ich abwarten ob das JC mir auch die Guthaben Summe erstattet welche ich noch zu bekommen habe. Bis jetzt ist noch kein Geld eingegangen.

Zitat von: Rotti am 15. November 2023, 20:58:32ja das muss aber niemand hier öffentlich schreiben solche Neid debaten werden leider immer häufiger in der Politik geschürt.
Was für ein unausgegorener Quatsch und was für eine Einstellung von Dir.
Wenn also in einem Hilfeforum um Hilfe gefragt wird damit man nichts falsch macht dann aber Bitte ohne das man das Problem beim Namen nennt.  :wand:
Wenn`s dir nicht passt dann denke dir deinen Teil aber behalte so Kommentare für dich! Du fällst ja regelmäßig mit solchen Beiträgen auf.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. November 2023, 13:25:53
Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. November 2023, 17:41:46
Zitat von: Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 20:30:07Das ist kein Antrag sondern eine Anfrage nach §§ 13 bis 15 SGB I, wenn das JC hier die Auskunft verweigert, kann man keine Untätigkeitsklage erheben.
Danke Dir.
Dann kann ich das ja lassen.
Habe gestern eine erneute Anfrage gestellt mit Verweis auf die sechs Monate alte Anfrage und der Forderung dies zeitnah und umgehend zu beantworten da es nur noch sechs Wochen bis Jahresende ist.

Bin jetzt mal neugierig ob da was kommt.

Dazu hätte ich noch mal eine Frage:
Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
Die Optionskommunen werde sich imho weiterhin an die Rechtsprechung des BSG halten, wonach pro Person der BG ein KFZ bis 7.500€ Verkaufserlös geschützt ist, bei (wie hier) zwei Personen in der BG und nur einem KFZ darf dieses dann 15.000€ Verkaufserlös haben, da die Freibeträge übertragbar und somit zu summieren sind. Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.
Wie würdest du selber die Chance einschätzen wenn ich trotzdem ein teureres Auto anschaffe und das vor das SG gehen würde. Und ich bin eine Single BG und nicht wie du geschrieben hast eine 2 Personen BG.
Ich selber weiß ja das man "vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand" ist.
Aber eher chancenlos oder doch mit einer Chance da ja in der Selbstauskunft auch eine Wertsumme von 15 000.- angegeben ist . Da habe ich gestern extra nochmal nachgeschaut. sinngemäß wenn es unter 15 000.- Wert ist muss man es nicht mal angeben.
und wie schon erwähnt sehe ich das auch als Ungleichbehandlung.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 19. November 2023, 15:08:22
Verwendet denn deine Optionskommune die Anlage VM der BA?
Wenn ja, hat diese Angabe Vertrauensschutz, d.h. du kannst dir ein KFZ kaufen, das - nach deinem Kauf - einen privaten Wiederverkaufswert von 15.000€ hat und musst dieses dann gegenüber dem JC nicht angeben.

Ich weis nun auch, wie die BA auf 15.000€ kommt.
Diesen Betrag hat die BA geschätzt und zwar auf der Basis des BSG-Urteiles B 14/7b AS 66/06 R vom 06.09.2007.
Dort hat das BSG zur Ermittlung der Angemessenheit die Höhe des Zuschusses nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zugrunde gelegt.
Dieser Zuschuss wurde bereits zum 10.06.2021 auf 22.000€ erhöht.
Lt. BSG ist davon ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe und Herleitung das BSG jedoch nicht offengelegt hat.
Seinerzeit betrug der Zuschuss 9.500€, davon wurde vom BSG zunächst ein nicht näher erläuterter Abschlag vorgenommen und der Betrag dann mit Verweis auf zwischenzeitliche Preissteigerungen auf 7.500€ angehoben, das wären 79% von 9.500€.
79% von 22.000€ sind gerundet 17.400€.
Auf 15.000€ kommt man, wenn man einen Abschlag von 30% vornimmt und das Ergebnis dann abrundet.
Der Wert von 30% dürfte allen bekannt vorkommen, die sich mit der Rechtsprechung des BSG zu Sanktionen auskennen. Das BSG hat zu diesem Prozentwert im Rechtskreis des SGB II eine geradezu unheimliche Affinität, es wäre somit plausibel, dass dieser auch 2007 zur Anwendung kam.
Angesichts dessen gehe ich davon aus, das auch eine Optionskommune einen Wiederverkaufswert von 15.000€ als angemessen ansehen muss und auch ein Sozialgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Im Übrigen hat auch die Regierung eine - weitgehend unbekannte - Affinität zu 30% im SGB II, denn das ist der Wert, um welchen der 2004 ermittelte Regelsatz nachträglich gekürzt wurde, indem den unteren 20% der Bevölkerung Ausgaben für u.a. Pelzmäntel, Flugzeuge und Kreuzfahrten unterstellt wurden.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. November 2023, 16:58:10
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 19. November 2023, 15:08:22Verwendet denn deine Optionskommune die Anlage VM der BA?
Keine Ahnung denn die schicken das auch nicht zu , was sie ja nicht müssen.
Aber seit ich bei dem Verein bin habe ich immer die Anträge und Anlagen der BA hergenommen und es wurde auch nie beanstandet.

Zitat von: Ottokar am 19. November 2023, 15:08:22Angesichts dessen gehe ich davon aus, das auch eine Optionskommune einen Wiederverkaufswert von 15.000€ als angemessen ansehen muss und auch ein Sozialgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
alles andere wäre meiner Meinung nach echt krass. Wie schon erwähnt die Ungleichbehandlung. Und da wäre ich so frei durchaus dagegen zu klagen und das auch in die nächste Instanz.

Bei einer LV wäre mir das Klagen zu unsicher da können sie sich ja mit dem Zertifitierungsgesetz raus reden. Abgesehen davon kommt das in meinem Alter und bei den Auszahlungsmodalitäten eh nicht mehr in Frage.

Ich danke dir für die erneute Einschätzung und die Erläuterung dazu.

Nur nebenbei:
Mir gingen damals zu den 60 000.- Coronafreibetrag die Gedanken
max Altersvorsorgeschonvermögen + max. Schonvermögen + 750.- Klimmpergeld ist knapp 60 000.- durch den Kopf.


MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 22. November 2023, 17:07:50
Ottokar

Ich denke jetzt ist alles klar. Das JC hat tatsächlich geantwortet. vllt. hat es ja geholfen das ich im Schreiben erwähnte es wäre ein Grund sich zu beschweren und diesmal habe ich wieder eine Einwurfsbestätigung im Schreiben und auf dem Kuvert gemacht und habe es zusätzlich an die Stelle für Auskunft/Geschäftsleitung adressiert.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. November 2023, 13:25:53Habe gestern eine erneute Anfrage gestellt mit Verweis auf die sechs Monate alte Anfrage und der Forderung dies zeitnah und umgehend zu beantworten da es nur noch sechs Wochen bis Jahresende ist.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 13:03:38
Hallo Ottokar

es gibt neues zum Thema HK.
Im Prinzip ist alles geregelt gewesen und es wird dadurch das Schulden beim JC entstanden seit Anfang dieses Jahres vom RL abgezogen.

Gesamt 119,74
bestehend aus 10,32 + 33,00 + 76,42

Gestern kam dann eine Mahnung
Gesamt 124,74 Euro
bestehend aus 119,74 + 5.- Euro Mahngebühr

Die können echt nerven erst rechtswidrig die HK einbehalten dann noch über sechs Monate herum trödeln und nachdem es endlich geklärt ist
kommt dann eine Mahnung mit keiner Information wie man dagegen vorgehen kann.

Tel. habe ich aber bei der Stadtkasse niemand erreicht, die Frist ist eine Woche und ich denke mal dass die auch nicht aufhören bis der GV kommt.
Okay könnte ich ja abwarten und dann belegen dass es abgezogen wurde und wird bis März oder so. Finde ich zwar als eine Möglichkeit gefällt mir aber nicht so wirklich, wobei ich das mal bei einem Weinlieferanten so gemacht habe bei meinem ersten und einzigen Mahnverfahren allerdings stand im Anschreiben das ich die Mahnung vergessen kann wenn ich bereits bezahlt habe.

Was macht man da, denn das JC reagiert sicher nicht mit Wochenfrist?

Die Stadtkasse werde ich am Montag hoffentlich telefonisch  erreichen, oder sollte ich denen ein Schreiben einwerfen das es ja laut Bescheid und Kontoauszug schon in Arbeit ist.

Frustabbau;
Würde ich schön formulieren dass der Sche...verein JC zu nichts taugt weil rechtswidriges Vorgehen und dann noch das Fass zum überlaufen bringt weil jetzt noch überflüssigerweise die Stadtkasse mit allen Unannehmlichkeiten bis zum Erzwingungshaftverfahren angedroht werden.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 21. Januar 2024, 16:44:28
Mir fehlt da der Zusammenhang:
Welche Schulden sind beim JC entstandenund warum mahnen die diese an, wenn sie doch vom Regelsatz abgezogen werden?
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 22. Januar 2024, 16:28:48
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 21. Januar 2024, 16:44:28Mir fehlt da der Zusammenhang: Welche Schulden sind beim JC entstandenund warum mahnen die diese an, wenn sie doch vom Regelsatz abgezogen werden?
Ja kann ich verstehen bei dem durcheinander den das Jc macht, da etwas in den drei Seiten zu finden ist nicht zu verlangen und ich selber blicke da stellenweise auch nicht mehr durch.

Kurz erklärt zu den Schulden
1 x die Sonderzahlung Dez.22 zurück zu zahlen
dann gab es einen Bescheid vom Gasversorger den ich (angeblich) nicht weiter gereicht habe da ging es dann durch HK Reduzierung also um Überzahlungen die ich zurückzahlen muss. Ein paar Monate a 33.-
und zusätzlich noch ein Guthaben aus der HK Jahresabrechnung.
In Summe ca 250.- aufgerechnet mit den nicht geleisteten Zahlungen der HK ergab sich eine Restschuld von knapp 120.-

Mit Bescheid vom 10.11 2023 wurden die vorigen Zwei o. drei Bescheide aufgehoben und einer Verrechnung mit 10% zugestimmt.

Bin ja in einer O.-Kommune und da kam die Mahnung von der Stadt und nicht vom JC wobei beides unter "Stadtverwaltung" firmiert.
also ich gehe davon aus dass das JC die Ratenzahlung nicht gemeldet hat oder die aus den aufgehobenen Bescheiden "Rechnung/Zahlung an die Stadtkasse" nicht zurückgezogen hat.

Heute habe ich die Frau von der Stadtkasse telefonisch erreicht. Sie meinte ob Jan. die erste Verrechnung war was ich bestätigte und deswegen hat sie wohl noch keine Meldung weil so etwas erst im Jan. gemeldet wird und sie nimmt die Mahnung aus dem Programm.

Also hat sich die Nachfrage vom Freitag erledigt. Du kannst dir die Arbeit dazu sparen.

Ich selber denke gebe demnächst hier wieder Bescheid dass nichts unternommen wurde ein neues Mahnschreiben oder sogar der GV gekommen ist.
Das nur damit der Verlauf auch schön dokumentiert ist für die die es interessiert.
M.M.n. hat das JC vom 10.11.Zeit gehabt die Stadtkasse zu informieren, daher wird von der Seite nicht mehr passieren.

Dann kann ich mir nicht vorstellen das die Frau der Stadtkasse das effektiv stornieren kann denn meine Aussage hat sie nur mündlich.
Ob sie Zugriff auf meine Akte und die Zahlungen hat um das zu verifizieren; naja kommt wohl auf die DSGVO an.
Daher glaube ich nicht ernsthaft das es mit der Stornierung klappen wird.

Und weil ich keinen Bock mehr habe stundenlang mit dem JC oder jetzt der Stadtkasse zu kommunizieren weil die Ihre Arbeit nicht richtig machen wird schon erwähntes passieren:
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 13:03:38die Frist ist eine Woche und ich denke mal dass die auch nicht aufhören bis der GV kommt. Okay könnte ich ja abwarten und dann belegen dass es abgezogen wurde
und bei der diesjährigen Einbehaltung der HK geht es vor das SG in der Hoffnung das ich Recht bekomme.

MfG FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. April 2024, 15:06:24
Hallo Ottokar

ich wollte dich informieren das es mit meinem WBA ohne irgendeine Nachfrage von JC Seite bewilligt wurde.
Also nichts wegen den Auszahlungen der beiden LV`s oder meiner Anschaffungen die ich getätigt habe.
Dafür in einer Rekordzeit von fünf Tagen und von einer "neuen" SB.

Was geblieben ist ist
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 15:57:35Da es sich jährlich wiederholt das meine HK Übernahme eingefroren wird
also ab 06.24 bis zur Vorlage der HK Jahresabrechnung mal mtl. knappe 70 Euro weniger.
Ich überlege jetzt ob sich ein Widerspruch wirklich lohnt, also den nervlichen Ärger den ich damit habe
oder ob ich das wegen ein bis drei Monaten einfach in Kauf nehme.

Falls du deswegen in dem Thread suchen willst die passende Antwort hast du mir schon gegeben und müsste sogar zielführend sein.
Bei meiner Kommune halt erst über das SG, das meinte ich oberhalb mit nervlichem Streß.
Verdient hätten sie es aber und normal sollte man sich nichts gefallen lassen. Bin halt in der Zwischenzeit schon etwas weich gekocht was so Sachen angeht.

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" kurz Gasgrundversorgungsverordnung oder GasGVV: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv In § 13 GasGVV ist geregelt, dass Abschlagszahlungen verlangt werden können, dies gilt lt. § 3 Abs. 1 GasGVV auch für die Ersatzversorgung (also von der Grundversorgung abweichende Verträge wie bei dir). Der Abschlagsplan hat somit lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, weil diese in § 13 GasGVV geregelt ist. (Hinweis: Das gilt analog auch für Strom, wobei die Regelungen dafür in § 13 und § 3 StromGVV zu finden sind.) Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende: Maßgeblich für den Anspruch auf Heizkosten im SGB II ist, dass diese tatsächlich anfallen. Der Versorger hat hier gemäß § 13 GasGG Abschlagszahlungen nachweislich von deinem Konto abgebucht, womit Heizkosten nachweislich tatsächlich angefallen sind. Somit muss das JC diese auch anerkennen, womit die Rückforderung klar rechtswidrig ist. Der Abschlagsplan hat lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung auf Heizkosten nach § 22 SGB II dar.

Dir nochmal ein Danke und ein schönes WE
FN
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Ottokar am 13. April 2024, 15:35:43
Gerade aktuell sollte man aufpassen, dass die geistige Gesundheit nicht auf der Strecke bleibt.
Die Stimmung in der Bevölkerung ist so schlecht wie noch nie und Besserung ist nicht zu erwarten.
Titel: Aw: EA wg HK an Ottokar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. April 2024, 16:35:53
 :mocking: na da habe ich so ziemlich alles durch und doch gehen einem manche Sachen ans Gemüt.
Bestes Bsp.: mein Kumpel der in den letzten Wochen schon zig mal sein Ableben kund getan hat und mir sein Erbe unbedingt aufs Auge drücken wollte auf ein dermaßen undurchdachte Art das ich dafür uU noch einsitzen dürfte. In der Zwischenzeit hat er es Gsd aufgegeben und nervt einen anderen damit.

JC/SB lassen mich schon seit längerem an Ihrer Daseinsberechtigung zweifeln und wenn ich mich dafür entscheide gegen die HK Sache vorzugehen dann höchstens aus dem Gefühl der Genugtuung Ihnen gegenüber.. :zwinker:

Ein schönes WE
FN