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EA wg HK an Ottokar

Begonnen von Fettnäpfchen, 23. September 2023, 15:57:35

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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. September 2023, 17:53:16Wieso ich habe auch schon Fahrtkosten gerichtl. erstritten und das war wenn überhaupt gerade mal zweistellig.
Aber sicher nicht per EA.
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Fettnäpfchen

#16
Ottokar

Zitat von: Ottokar am 28. September 2023, 19:08:29Aber sicher nicht per EA.
Das kann sein. Es war 2014 und es wurde um Anerkenntnis gebeten welches ich nur für die Erstattung der Fahrtkosten gegeben habe aber nicht für das gesamte Verfahren da das JC die aussergerichtlichen Kosten nicht tragen wollte aber auch das hat sich dann im weiteren Verlauf erledigt. Nur die Kopierkosten bekam ich nicht erstatten. Da wurden tatsächliche Kosten herangezogen und nicht die Kosten die ein RA ansetzt.
Die Fahrtkosten waren 3,04 Euro die Erstattungssume sieht man im Anhang.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. September 2023, 17:53:16und die AGB kann ich sicher besorgen
da bin ich noch nicht dazugekommen.

Überraschender Besuch und zusätzlich einige Banktermine wegen der Anlage meines Restvermögens aus meiner LV.

Das wird in meiner Situation schwierig. Banksparpläne gibt es nicht mehr, Riester und Rürup kommt anscheinend nicht in Frage eines davon gibt es auch nicht mehr, beim anderen stehen widersprüchliche Aussagen im Raum.
Und von Seite der Versicherungsgesellschaften (von einem der Deutschen Vermögensberatung die angeblich überall nachschauen) scheint es angeblich nichts zu geben welches passt. Ich kenne ihn noch von früher aus dem Sport und glaube das er sich schon ein bißchen Mühe gegeben hat.

Gestern hat die Postbank etwas ausgedruckt was angeblich geht, aber das ist Fondgebunden mit fester Laufzeit, Einmaleinzahlung und Einmalauszahlung/wahlweise mtl. Auszahlung aber mit Kündigungsrecht für mich. Nennt sich Fondrente gegen Einmalbetrag.  Die Verfügungsphase beginnt am 1.11.30 da wäre ich schon in Rente.

Und da weiß ich nicht mehr genau ob das als Altersvorsorge anerkannt wird. Habe einfach zuviel darüber gelesen und bin auch nicht mehr so Aufnahme.- und merkfähig wie ich es früher war.
Hast du davon auch Ahnung und kann ich da auf deine Hilfe hoffen und soll ich wenn ich die gefühlt 100 Seiten gelesen habe hier nachfragen oder ein extra Thema aufmachen?

Ein schönes WE
FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2023, 14:11:10Einmalauszahlung/wahlweise mtl. Auszahlung aber mit Kündigungsrecht für mich.
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2023, 14:11:10da weiß ich nicht mehr genau ob das als Altersvorsorge anerkannt wird.
Vermutlich nicht, wegen der Kündigungsmöglichkeit.

Was ich kenne geht nur, dass die Gelder zwingend erst ab Rentenbeginn zur Verfügung stehen dürfen.
Ohne vorher Kündigen zu können.

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Hab gestern noch ein bißerl recherchiert, mein Bruder hat ja neugierigerweise auch geschaut der liebt das stöbern im www.
Hat mir auch mehrere Links gezeigt und da stand überall das Fondgebundene Anlagen nicht zur Altersvorsorge  im ALG 2 Bezug.
Da warte ich noch das er mir einen Link schickt denn bei mir werden diese Links nicht angezeigt, liegt wohl an den Suchbegriffen.

Hier z.B. das schwammige von:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/fragen-und-antworten-zum-buergergeld.html#doc9ba7f09b-c66c-402d-b1f5-d1d185ba86e6bodyText2
ZitatAuch eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt als Vermögen. Für Vermögen jeder Art gilt außerhalb der Karenzzeit ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.

Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge, ist sie von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.
Wer´s glaubt. Am Schluss muss man vor das SG und dann muss der Richter das auch noch so sehen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html / Pkt 3
Zitatfür die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
Wer weiß wie man das richtig liest da gibt es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten.

Diese Vers. werden nicht angerechnet:
Betriebliche Altersvorsorge/Basisrente/Rürup-Rente/Riester-Rente
und Versicherungen, deren Verwertung nicht rentabel, also unwirtschaftlich ist.

aus dem https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/finanzen-versicherungen/#verwertbares_und_nicht_verwertbares_vermogen_welche_versicherungen_sind_nicht_anrechenbar
und ob dass:
Doch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
stimmt  :weisnich:
habe ich heute erst gefunden und lese ich zum ersten Mal überhaupt und dann fragt es sich ob das dann zum allgemeinen Schonvermögen dazu berechnet wird
oder ob es gar nicht in die Berechnung einfließt. Wären ja ab 60 12 000.- zusätzlich.

und so weiter. So geht es mir jetzt seit Wochen.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2023, 17:27:28Doch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
Das ist nicht die aktuelle Rechtslage.

Sicher vor Verwertung sind in jedem Fall Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen. Das sind im Prinzip Rentenversicherungen mit monatlicher Auszahlung.
Ebenso sind Riester-Verträge vor Verwertung geschützt.
Ich versuche mal, da etwas in Erfahrung zu bringen.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 13:21:01
ZitatDoch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.
Das ist nicht die aktuelle Rechtslage.
Das dachte ich mir fast schon nach den ganzen Recherchen die ich bis jetzt angestellt habe und die Quelle ist ja leider auch nicht die zuverlässigste. Dazu noch ein Artikel vom Anfang des Jahres wenn ich es richtig in Erinnerung habe.

Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 13:21:01Ebenso sind Riester-Verträge vor Verwertung geschützt.
Ich versuche mal, da etwas in Erfahrung zu bringen.
Wäre interessant was du herausfindest.
Dein Extra Thema auf der Startseite habe ich auch gerade gelesen.
Übrigens wird darin ja auf zum Beispiel Banksparpläne verwiesen. Wir haben bei uns fünf Banken und keine macht mehr Banksparpläne weil es sich nicht lohnt. Eine wusste nicht mal was das sein soll.

Ich selber bin zu dem Schluss gekommen dass es mir zu riskant ist da irgendetwas anderes zu versuchen als das was gesichert ist.
Im Streitfall (mit dem ich fast rechne bei meinem JC und meinem Bauchgefühl das eine überdurchschnittlich Trefferquote aufweist) verlasse ich mich lieber nicht darauf das es ein Richter anders sehen wird als mein JC.

Zudem kommt dazu dass meine zwei LV`s ja ausbezahlt sind und ich komplett neu denken muss um den finanziellen Verlust gering zu halten und eine rechtsichere Anlageart auszuwählen.
Der Rentengebundene Fondsparplan der Züricher hat sich gut gelesen, aber Fondanlagen werden nicht als Altersvorsorge akzeptiert wie ich vermehrt gelesen habe. Hat zudem noch andere Klauseln die nicht akzeptiert werden.
Bis jetzt schaut es so aus das es eine Rürup mit Einmalzahlung werden wird.
Rürup weil es ohne AG geht eine 30% Einmalausschüttung, sieben Jahren Laufzeit und der Rest als mtl. Rente die so gering ausfallen wird das die nicht mal beim SGB 12, was es wahrscheinlich auch noch werden wird, angerechnet werden wir.
Der Bänker rechnet gerade was aus und meldet sich n.W. bis Donnerstag.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Und fürs Ganze fehlen weiterhin die AGB des Gasanbieters.
Die AGB musste ich über E-Mail beantragen, heute kam das Bestätigungsschreiben und das es wegen vieler Nachfragen dauern kann.
In der Mail habe ich auch eine korrigierte Jahresendabrechnung erbeten wegen den falschen Angaben zur Zahlung
und
falls die AGB keine Zahlungsmodalitäten enthält das mir der Versorger extra bestätigt das ich schon immer 12 Abschlagszahlungen pro Jahr leisten muss. Da gab es noch einen Zusatz:
ZitatZu der Meinung das ich kündigen könnte kann ich es eh nicht nachvollziehen denn es ist ja auf Seite 1 der Abrechnung ersichtlich das mein Vertrag immer vom 30.09 ab mit einer monatlichen Kündigungsfrist verläuft, also eine Beitragszahlung auch frühestens im Monat 09 aufhört und nicht im Monat 06.
 

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Fettnäpfchen

Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2023, 22:10:55Das was ich dazu herausgefunden habe, findest du hier: https://hartz.info/index.php/topic,132573.0.html
Das habe ich gestern schon gelesen,davor war ich offline.

Was meinst du wie es ausschaut wenn eine Einmalauszahlung vertraglich geregelt ist?
Wenn man sie vor Rentenantritt auflösen oder beleihen kann?

Wenn das JC anderer Meinung ist als dem was in der BT Drucksache steht (oder die das gar nicht wissen) und die sich nur am reinen Gesetzestext orientieren.
Widerspruch und der Gang zum GS wäre ja klar, aber was wenn der Richter sich auch nicht dafür interessiert.
Letzteres hatte ich ja mal wegen dem Profiling und da ist in den Begleittexten sogar der Hinweis dass das auch für Optionskommunen Gültigkeit hat.

MfG FN
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Fettnäpfchen

Ottokar

Endlich eine E-Mail vom Gasversorger wegen meiner Anfrage AGB und einer evtl. Bestätigung das ich im Jahr zwölf Monatsbeiträge zu leisten habe.

auch nicht das was ich erwartet habe aber es muss halt alles etwas kryptisch sein warum auch immer.
Zitat231111 Antwort Erdgas AGB

Sehr geehrter ...

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir hiermit gerne beantworten.

Die Erläuterung zur Abrechnung finden Sie nochmals anbei - es ist hier keine Korrektur der Abrechnung erfolgt. Nach Prüfung handelt es sich lediglich um eine steuerliche Angabe, die wir so vornehmen müssen, da es vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. An Ihren Zahlungen und dem Verbrauch ändert dies nichts. Dies sollte auch durch das Jobcenter so nachvollziehbar sein.

Wie Sie der beiliegenden Abrechnung zudem entnehmen können, wurde der Abschlag ab dem 30.06.2023 angedruckt und verlangt. Selbstverständlich ist der monatliche Abschlag auch zu jedem Monatsende fällig. 

Wir haben dies nicht in unseren AGBs festgeschrieben, da natürlich auch andere Abrechnungsmodelle (und Sonderverträge) möglich sind - als Privatkunde ist für Sie eine jährliche Zahlung des Gesamtverbrauches jedoch nicht interessant und wird somit nicht vorgenommen. Der Ort xyz wird in unserem Abrechnungsrhythmus immer im Monat Mai abgerechnet - Sie erhalten somit immer von Mai bis Mai eine Abrechnung. Dazwischen sind für 12 Monate Abschlagszahlungen zu leisten. 

Der Vertrag wurde zum 01.10. geschlossen und verlängert sich je um 12 Monate. Er ist wie von Ihnen geschrieben daher zum 30.09. eines Jahres kündbar. Natürlich steht Ihnen auch zu einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht zu.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Bestätigung ausreicht. Gerne kann sich das Jobcenter auch telefonisch bei uns melden und eventuelle Fragen klären. 

Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich! Wir sind gerne für Sie da.

Freundliche Grüße

Kundenservice
i. A. yyy

Jetzt schaut es so aus das die drei Monate Widerspruchbearbeitung auch vorbei sind.
Ich würde eine Untätigkeitsklage vorziehen am besten so formuliert das die das auch in Zukunft so nicht mehr machen dürfen.
Ich habe HK von drei o. vier Monaten zu bekommen und das JC hat zwei Forderungen gegen mich offen wobei eine klar wegen dem Dez. ist als der Staat die HK bezahlt hat die zweite Forderung ist hannebüchen weil die der Meinung sind ich hätte im Juni und Juli keine Abschlagszahlung zu leisten gehabt und es deswegen nichts zum aufrechnen gab.

Zitat von: Ottokar am 26. September 2023, 10:59:49Um zukünftig die Nichtbewilligung zu verhindern, müsste das JC den Widerspruch ablehnen und das Ganze vors SG gehen. Dann könnte man neben der Leistung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung beantragen.
Oder man schafft es, im Widerspruchsverfahren so zu obsiegen, dass auch die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung anerkannt wird.
keine Reaktion auf den Widerspruch deswegen der Gedanke an die U.-Klage.
Wie könnte ich das am besten formulieren mit dem was ich oben (Antwort Gasanbieter) ins Zitat gesetzt habe?

Zur Geldanlage

Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
U.- Klage ja oder nein? weil vllt. ist am Dienstag alles erledigt oder
trotzdem denn denen ist es wohl schei....al ob sie zur Auskunft verpflichtet sind und was mit meinem Geld passiert.

Da weiß ich am Di. mehr aber es sollte doch klappen ist dann zwar Rürup und nicht wirklich toll aber besser als Privatier sein hart gespartes Geld so auszugeben.
Hab mir auch schon ein paar MX 5 aber Mazda angeschaut aber das hätte ich nur gemacht wenn gar nichts anderes geht. Und wer weiß am Schluss ist es wie du woanders geschrieben hast gelten die 15 000.- für ein Kfz. nicht bei O.-Kommunen.


MfG FN
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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Jetzt schaut es so aus das die drei Monate Widerspruchbearbeitung auch vorbei sind.
Ich würde eine Untätigkeitsklage vorziehen am besten so formuliert das die das auch in Zukunft so nicht mehr machen dürfen.
In der Untätigkeitsklage muss man nicht argumentieren.
Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte.
Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" kurz Gasgrundversorgungsverordnung oder GasGVV: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv
In § 13 GasGVV ist geregelt, dass Abschlagszahlungen verlangt werden können, dies gilt lt. § 3 Abs. 1 GasGVV auch für die Ersatzversorgung (also von der Grundversorgung abweichende Verträge wie bei dir).
Der Abschlagsplan hat somit lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, weil diese in § 13 GasGVV geregelt ist.
(Hinweis: Das gilt analog auch für Strom, wobei die Regelungen dafür in § 13 und § 3 StromGVV zu finden sind.)

Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Maßgeblich für den Anspruch auf Heizkosten im SGB II ist, dass diese tatsächlich anfallen.
Der Versorger hat hier gemäß § 13 GasGG Abschlagszahlungen nachweislich von deinem Konto abgebucht, womit Heizkosten nachweislich tatsächlich angefallen sind. Somit muss das JC diese auch anerkennen, womit die Rückforderung klar rechtswidrig ist.
Der Abschlagsplan hat lediglich Informationscharakter und stellt keine Anspruchsvoraussetzung auf Heizkosten nach § 22 SGB II dar.


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Zur Geldanlage
Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
U.- Klage ja oder nein? weil vllt. ist am Dienstag alles erledigt
Dann gibt mal am Di Rückmeldung.
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Jimmy Neutron

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. November 2023, 15:09:31Und da ist mein Antrag nach §§13-15 auch nicht beantwortet worden.
Die Beantwortung deiner Fragen gehören zur Pflicht nach § 14 SGB I. Die Beratungspflicht ist behördliches Handeln und als Realakt einzustufen. Anders als beim Verwaltungsakt ist kein Widerspruch und auch keine Untätigkeitsklage möglich. Die Untätigkeitsklage ist laut § 88 SGG auf den Erlass eines VA und nicht Realaktes ausgelegt. Dagegen ist bei Untätigkeit die echte Leistungsklage möglich. Es ist in der Praxis eine seltene Angelegenheit, weil der Leistungsempfänger sich die Antwort in der Regel bereits auf anderem Wege beschaffen kann und nicht den Weg der Leistungsklage geht. Fristen zur Leistungsklage sind mir keine bekannt, nehme aber mal an, dass hier analog die Frist zur Untätigkeitsklage gelten.

Eine unterlassene Beratung kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sowie Schadensersatzanspruch begründen. Außerdem hat die unterlassene oder falsche Beratung direkte Auswirkungen auf den erlassenen Verwaltungsakt. Sollte das Jobcenter die Beratung ablehnen, ist dies dagegen wiederum ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.

Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Abgesehen davon habe ich endlich gefunden, was ich gesucht hatte.
Sehr gut und ganz vielen Dank für die Mühe die du dir gemacht hast.

Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Das werde ich übernehmen und am Sonntag in Angriff nehmen, spätestens. Die Woche ist voll mit Terminen und einer Unterstützung die unaufschiebbar ist
und dann noch mit meiner VM Geschichte.

Also damit:
Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Dann gibt mal am Di Rückmeldung.
Mein Rürup würde bei 15000 auf 12 J (abrufbar nach sieben J) eine mtl Auszahlsumme von 31,22 Euro geben.
Voraussichtliche Leistungen Überschussrente 86,09
o. Bonusrente 63,77 aber das ist ja nichts garantiertes.
(15000:31.22 = 480,40:12=40,3 Jahre)
Das heißt ich müsste ab 2030 mindestens 40 Jahre Zusatzrente bekommen um die 15000 gerade so zurück zu bekommen. Wenn überhaupt da die berechnung ja von 12 Jahren ausgeht und nicht das man nach 7 Jahren schon mit der Auszahlung beginnt.

Das macht mir schon arge arge Bauchschmerzen
bald noch mehr als die letzte Möglichkeit sich ein Mazda MX 5 anzuschaffen der ja hoffentl. auch bei O.-Kommunen 15000 Wert haben darf.
Aber da hätte ich jeden Tag Freude da er mir nicht nur gut tut sondern mir auch Freude bereiten würde und ich die Ausgabe zwar nicht als besonders sinnvoll aber immer noch wesentlich sinnvoller wie die Rürup Aktion mit läppischen 30 Euro mtl. Zusatzeinkommen sehen würde. von 2030 bis 2070 werde ich wohl eher nicht leben außer ich werde 107 Jahre alt. :mocking:

MfG FN
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Rotti

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:08:41Das macht mir schon arge arge Bauchschmerzen
bald noch mehr als die letzte Möglichkeit sich ein Mazda MX 5 anzuschaffen der ja hoffentl. auch bei O.-Kommunen 15000 Wert haben darf.
wer nicht arbeiten will oder kann, sollte auch seiner Kommune das geben, was ihr vom Gesetz zusteht und nicht mit allem Mitteln versuchen einen Weg zu finden das Geld alles zu behalten. Das Auto ist ganz toll im Ort damit anzugeben.

Ottokar

Die Angemessenheit des KFZ wird vom Antragstellerin in der Anlage VM erklärt.
Das JC prüft nur unplausible Angaben nach.
Die wertmäßige Obergrenze für ein KFZ in der BG gibt die BA in ihrer Weisung zu § 12 SGB II mit einem Verkaufserlös von maximal 15.000€ an.
Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
Die Optionskommunen werde sich imho weiterhin an die Rechtsprechung des BSG halten, wonach pro Person der BG ein KFZ bis 7.500€ Verkaufserlös geschützt ist, bei (wie hier) zwei Personen in der BG und nur einem KFZ darf dieses dann 15.000€ Verkaufserlös haben, da die Freibeträge übertragbar und somit zu summieren sind. Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.

Zitat von: Rotti am 14. November 2023, 20:50:15wer nicht arbeiten will oder kann, sollte auch seiner Kommune das geben, was ihr vom Gesetz zusteht und nicht mit allem Mitteln versuchen einen Weg zu finden das Geld alles zu behalten. Das Auto ist ganz toll im Ort damit anzugeben.
Ach wie neidvoll.
Das Geld steht aber nunmal nicht der Kommune zu!
Wie der TE sein Vermögen verteilt, ist allein seine Sache.
Das BSG hat auch längst klargestellt, dass jeder das Recht hat, sein Vermögen so zu verteilen, dass er die Freibeträge maximal ausnutzt.
Wenn der TE sich also zulässigerweise von seinem Vermögen ein Auto kauft und sein Vermögen damit so umverteilt, dass der Kaufbetrag eigenständig in Form eines angemessenen KFZ geschützt ist, ist das legitim und rechtmäßig. Egal ob es dir passt oder nicht.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Kommt bei dir also auf das Gleiche hinaus.
Leider nicht, ich bin eine Single BG
Na dann gibt es halt noch ein E-Bike obendrauf am besten von Riese und Müller wobei die anderen Hersteller mit den Preisen gut angezogen haben da dürfte nichts mehr um sein.

Zitat von: Ottokar am 15. November 2023, 10:36:12Diese Weisung ist aber nur für JC gE verbindlich, nicht für Optionskommunen.
ist das nicht "Messen nach zweierlei Maß". Ganz schön unverschämt im Jahr 2023 wo alles nach Gleichheit schreit.
Nebenbei die Hartzler untereinander auch noch auf zu hetzen; weil drunter ist ja nicht mehr viel.

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:08:41
Zitat von: Zitat von: Ottokar am 12. November 2023, 15:15:03Die Argumentation für eine Untätigkeitsklage wäre somit Folgende:
Das werde ich übernehmen und am Sonntag in Angriff nehmen, spätestens.
Das hat sich mit Heute erledigt da heute mein Widerspruchsbescheid mit Datum 10.11.23 ankam und ich Recht bekam.
Und mein Guthaben wird wie gewünscht mit meinen Schulden verrechnet (falls dich interessiert wie das JC das geschrieben hat kann ich den Bescheid gerne einstellen, hat man ja nicht täglich das Gesetze in dieser Art vom JC, sogar schriftlich bestätigt, umgangen werden.) und genau nachlesen kann ich das im Änderungs.- und Aufhebungsbescheid vom 10.11.23 der allerdings noch nicht ankam.
Das JC hat also wie ich es erwartet habe bis zum letzten Tag der dreimonatigen Bearbeitungspflicht gewartet um den Bescheid auf den Weg zu bringen. Sind einfach nur Kra....r.

Jetzt ist nur noch die Baustelle offen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. September 2023, 17:06:30bei Anträgen sind es sechs Monate und da habe ich auch einen am laufen damit mir mein JC schreibt was die als Altersvorsorge anerkennen um mein LV Kapital vor Verwertung zu schützen. Da läuft (glaube ich, müsste nachschauen) im Nov. die Frist ab.
Am 09.05.23 aufgesetzt spätestens am 15.05 beim JC vorgelegen
Da könnte ich jetzt ein U.-Klage machen.
Überlege aber ob es von Vorteil oder Nachteil ist denn sollte es wegen VM Streitigkeiten vor das SG gehen könnte ich ja argumentieren dass das JC mich trotz Antrag nicht beraten hat.
Andererseits kann das SG aber auch sagen ich hätte ja nachfragen oder eine U.-Klage machen um zu meiner Auskunft zu kommen und mir die Schuld zu schieben.
Hättest du mir da auch noch einen Rat was die bessere Lösung wäre?

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