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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36

Titel: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36
Wir mussten im Jahr 2020 wegen Eigenbedarf umziehen. Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen. Siehe auch nachfolgenden Thread:

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Dezember 2023, 16:57:26Mit welcher Begründung waren die KdU nach dem Umzug nicht angemessen?
Mit welcher Begründung hat das SG den Anspruch zurückgewiesen?
Welcher Bewilligungszeitraum war hiervon betroffen?

Folgende Bescheide wären interessant:
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 - 06/2021 (sofern im Jahre 2022 ergangen)
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 - 12/2021
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 - 06/2022
Die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 - 12/2022
Wichtig ist hier in erster Linie die Berechnung der KdU.

Selbst wenn eine Klage keinen Erfolg hatte, heißt dies nicht, dass man bei einem anderen VA nicht noch einmal klagen könnte. Für die o.g. Bescheide wäre noch ein Überprüfungsantrag möglich.

Dafür eröffne ich zur besseren Übersicht hier einen neuen Thread.

Die Klage zur Übernahme der Kosten haben wir vor dem SG verloren. Einen Rechtsanwalt haben wir nun auch nicht mehr, da besagte RA nun in einen anderen Bereich gewechselt hat. Mir entstand am Ende sowieso der Eindruck, dass sie keine Lust mehr hatte. Dementsprechend ging die Verhandlung vor dem SG auch aus.

Ob es sich nun lohnt, das Ganze neu aufzurollen, bin ich mir unschlüssig. Gerade auch deswegen, weil ich gegen so viele Windmühlen aktuell kämpfe und nervlich einfach an meine Grenzen gekommen bin. Egal was ich dem JC auch schreibe, es wird sowieso abgeschmettert bzw. gar nicht erst beantwortet. Und allein nochmal vor Gericht ziehen, davor sehe ich schwarz.

Wenn ich nun einen Überprüfungsantrag stelle, wird es sowieso wieder abgelehnt und die Folge wäre ja, erneut vor Gericht zu ziehen. Aber wohin? Vorm SG waren wir in der Sache ja bereits.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: OLD-MAN am 27. Dezember 2023, 14:47:57
Manchmal sollte man auch einfach mal akzeptieren, unrecht zu haben!
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 14:57:47
Und ohne Link zu dem Thread, in dem hoffentlich die Antworten zu den zitierten Fragen stehen, kann man sowieso nichts weiter dazu sagen.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 27. Dezember 2023, 15:15:21
Sheherazade

Ich glaube nicht so weit ich das in Erinnerung habe.
Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 14:57:47Und ohne Link zu dem Thread, in dem hoffentlich die Antworten zu den zitierten Fragen stehen, kann man sowieso nichts weiter dazu sagen.
aber bitteschön:
https://hartz.info/index.php/topic,132595.30.html

MfG FN

Edit
die Zeiträume die zur Überprüfung angegeben wurden passen mMn so nicht da ja nur bis zum 01.01. des Vorjahres überprüft wird.
Hab zwar was im Hinterkopf das es längere Fristen gibt aber ob das hier zutrifft weiß ich leider nicht mehr.
Aber vllt weiß es Jimmy Neutron und hat deswegen in dem anderen Thread davon angefangen.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 15:18:48
Danke, dann fehlen ja nur noch die Antworten auf die Fragen.  :zwinker:
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 27. Dezember 2023, 16:18:44
Zitat von: OLD-MAN am 27. Dezember 2023, 14:47:57Manchmal sollte man auch einfach mal akzeptieren, unrecht zu haben!

Wenn man Unrecht hat, dann gerne!

Der Link zum Thread lautet:
https://hartz.info/index.php/topic,132595.30.html (https://hartz.info/index.php/topic,132595.30.html)

Zu den Fragen:

Ich hänge das Urteil diesem Beitrag an.
Dazu ist zu sagen, dass ich überhaupt nicht weiss, wie das SG auf 80 qm Wohnfläche kommt.
Der Mietvertrag ist etwas blöd formuliert, der VM ist schon älter und hat die Grundfläche des Hauses 54 qm als angegeben und dann unter "bestehend aus" die einzelnen Zimmer nochmal extra (es sind ja 2 Etagen) aufgezählt. Aber die Größe vom Bad fehlt. Ich komme laut Mietvertrag auf 72,6 qm ohne Bad. In der Mietbescheinigung standen dann 85 qm als Gesamt, wo ich heute ehrlich gesagt aber auch nicht mehr weiß, wie diese Größe zustande kam. So gesehen sind die vom Gericht angegebenen 80 qm ja noch deutlich darunter.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer habe ich zu keiner Zeit in meiner EKS als Ausgabe angegeben. Allein schon aus Angst, dass uns dann noch weniger gezahlt wird.

Nachweise über Wohnungssuche hatte ich der RA aber eingereicht und das SG schreibt, wir hätten keine Bemühungen nachgewiesen.

Genau so wird nach unserem Umzug das ärztliche Attest meines Partners in Bezug auf erhöhten Wasserverbrauch nicht mehr anerkannt. Ohne jegliche Begründung. Ich zahle Wasser ja komplett alleine. Das JC hat in den Bescheiden als Grundmiete 500 Euro angegeben plus Mehrbedarf für Durchlauferhitzer und Gas. Ansonsten erhalten wir NICHTS. Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben. Denn plötzlich standen diese Gebühren mit in den Bescheiden drin. Für das neue Jahr ist wieder nichts davon zu sehen! Kann ich also auch wieder selbst tragen (2x 96 Euro!). Der neue Bescheid für Müll kommt erst Ende Januar, kann ich also noch nicht einreichen.

Im Übrigen beträgt die Miete kalt eigentlich nur 450,00 Euro. 50 Euro sind für die Nutzung der EBK, die wir nachweislich nicht hatten. Denn auch in der alten Wohnung war eine EBK vorhanden. Stand ebenso im Mietvertrag dabei. Aber auch dies wurde ignoriert.

Mir geht es jetzt einfach nur darum, dass wir künftig das gezahlt bekommen, was uns zusteht. Die letzten 3,5 Jahre nun nochmal komplett auseinander zu nehmen, weiß ich nicht, ob es was bringt, außer noch mehr Ärger als ohnehin schon.




Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32
Kurz vorab eine Verständnisfrage
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 16:18:44Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben.

Was haben die Müllgebühren in deiner EKS verloren?  :scratch:

Edit: Ich glaube, ich habe die Begründung gefunden.

Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:12:56
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Und allein nochmal vor Gericht ziehen, davor sehe ich schwarz.
...
Wenn ich nun einen Überprüfungsantrag stelle, wird es sowieso wieder abgelehnt und die Folge wäre ja, erneut vor Gericht zu ziehen. Aber wohin? Vorm SG waren wir in der Sache ja bereits.
Eine weitere Klage zum gleichen Thema bzw. nächsthöheres Gericht ist auch nicht zugelassen.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 27. Dezember 2023, 17:28:16
Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Kurz vorab eine Verständnisfrage
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 16:18:44Die Müllgebühren wurden nun in 2023 ohne jeglichen Antrag in April und Oktober gezahlt. Die muss man sich wohl aus meiner abschließenden EKS vom 1. Hj. 2022 gezogen haben.

Was haben die Müllgebühren in deiner EKS verloren?  :scratch:

Edit: Ich glaube, ich habe die Begründung gefunden.

Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.

Schon wieder falsch formuliert. Anhand der Kontoauszüge, die ich mit der abschließenden EKS einreiche.

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.

Ich habe nie einen Raum geltend gemacht. Die RA wollte die Größe des 3. Zimmers für die Verhandlung wissen. Man geht ja davon aus, dass sie ihren Job richtig macht und denkt sich nichts dabei. Wir waren nicht vor Ort an dem Tag, wegen eines Bahnstreiks. Das Gericht ist rund 100 km entfernt und wir wurden deswegen von der Teilnahme befreit.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:38:26
Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 17:02:32Nach einfachem Überfliegen des Urteils habt ihr euch selbst ein Bein gestellt mit der Geltendmachung des einen Raumes, der nur für deine gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Auch, wenn du diese Kosten bis dahin in der EKS nicht geltend gemacht hast, vor Gericht werden die KdU nunmal ihrem Zweck entsprechend auseinander gerechnet.
Aber ohne den Abzug für die gewerbliche Nutzung wäre die Wohnung ohnehin zu groß und zu teuer.

Und die Kosten der gewerblichen Nutzung - so das JC- stehen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, die extrem, gering seien. Was auch immer das mit dem Thema privater Teil der Wohnung zu tun hat.

Was mich wundert:
Ist das die alte Wohnung, aus der ihr wegen Eigenbedarf raus musstet oder ist das die Wohnung, in der ihr wegen des Eigenbedarfs rein seid?  :scratch: Denn im Urteil bzw. zu eurer Klage steht nur was von Schimmel. Gut, ist für das Problem der Übernahme vielleicht auch egal.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 27. Dezember 2023, 17:48:37
Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:38:26Was mich wundert: Ist das die alte Wohnung, aus der ihr wegen Eigenbedarf raus musstet oder ist das die Wohnung, in der ihr wegen des Eigenbedarfs rein seid?  Denn im Urteil bzw. zu eurer Klage steht nur was von Schimmel. Gut, ist für das Problem der Übernahme vielleicht auch egal.

Die alte Wohnung wurde wegen EB gekündigt. Auch diese Kündigung war nicht gerechtfertigt, aber das ist ein anderes Thema. Wir sind nicht dagegen angegangen, um unsere Ruhe zu haben. Zumindest von der Seite.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: TripleH am 27. Dezember 2023, 18:26:45
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen.
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Die KdU werden seither nicht mehr komplett vom JC übernommen.

Sie wurden lt. Urteil auch in der alten Wohnung nicht voll übernommen.

Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 14:34:36Ob es sich nun lohnt, das Ganze neu aufzurollen, bin ich mir unschlüssig.

Was soll sich denn lohnen? Das Jobcenter berücksichtigt die Miete lt. Wohngeldtabelle zzgl. des Sicherungszuschlags von 10%. Das ist nunmal das, was das BSG als normalen Maximalwert in einer Vielzahl von Entscheidungen entwickelt hat.

Das ist doch weiß Gott vergebliche Liebesmüh. Wahrscheinlich wäre wieder dieselbe Richterin zuständig, die gerade vor einem dreiviertel Jahr entschieden hat, dass das alles richtig ist mit der Miete.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30
Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 17:12:56Eine weitere Klage zum gleichen Thema bzw. nächsthöheres Gericht ist auch nicht zugelassen.
Würde ich nicht unterschreiben. Wie sagt man so schön: "Es kommt darauf an..." Beispiel: Nur weil eine Wohnung 2020 unangemessen gewesen ist und eine Klage erfolglos blieb, heißt dies nicht, dass die Wohnung z.B. 2022 automatisch auch unangemessen war. Wenn das JC im Rahmen des VA feststellt, dass die Wohnung zu teuer ist, erfordert dies zwangsläufig die Prüfung, ob entsprechender bzw. angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Unterbleibt diese Prüfung bzw. sind die Daten für die Prüfung zu alt, ist die Entscheidung angreifbar.
Da das zuständige JC die Angemessenheit anhand der Wohngeldtabelle ermittelt, ist davon auszugehen, dass das JC über keine bzw. ansatzweise aktuellen Daten verfügt.

Pauschalen Pessimismus anderer Poster kann ich nicht verstehen.

Die Entscheidung des SG betrifft nur die Wohnkosten im Zeitraum 2020.

In der Sache wäre außerdem die Möglichkeit zu prüfen, ob die Raumkosten noch geltend gemacht werden können, was zu einer Minderung der Erstattung führen könnte und damit auch zu einer Rückzahlung. So wäre zumindest ein Teil der KdU in Form der Raumkosten + Strom wieder auf dem Konto.
Hinweis: @Zara, du kannst eigentlich bei den Raumkosten noch mehr Dinge geltend machen. Dazu gehören auch Müllbeutel, Reinigungsmittel, Glühbirnen usw.. Alles kleine Beträge, die auf den Bewilligungszeitraum bzw. das Jahr doch was ausmachen können.

Die Raumkosten sind sowohl bei der EKS als auch der EÜR zu berücksichtigen. Hier aber Vorsicht. Dies funktioniert über Lexoffice nicht direkt. Dies ist aber eine andere Baustelle.

Für mich kommen folgende Zeiträume für einen Überprüfungsantrag in Frage:

01/2021 bis 06/2021
In Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheids, sofern im  Jahr 2022 ergangen bzw. zugestellt worden.
Hier geht es um die Höhe der Erstattung.

07/2021 bis 06/2021
In Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheids
Auch hier geht es um die Höhe der Erstattung

01/2022 bis 06/2022 und 07/2022 bis 12/2022
Ebenfalls in Gestalt der abschließenden Bewilligung und Erstattungsbescheide.

Es gibt einfach zu viele Fragen, die man bis zum 31.12. nicht klären kann.
Ich würde daher dafür stimmen, dass für die Zeiträume bzw. VA eine Überprüfung beantragt und die Begründung nachgereicht wird und man dann in Ruhe und Stressfrei die Sache prüfen kann. Ob sich die Sache lohnt, wird sich dann zeigen.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 27. Dezember 2023, 20:28:31
Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30Würde ich nicht unterschreiben. Wie sagt man so schön: "Es kommt darauf an..." Beispiel: Nur weil eine Wohnung 2020 unangemessen gewesen ist und eine Klage erfolglos blieb, heißt dies nicht, dass die Wohnung z.B. 2022 automatisch auch unangemessen war. Wenn das JC im Rahmen des VA feststellt, dass die Wohnung zu teuer ist, erfordert dies zwangsläufig die Prüfung, ob entsprechender bzw. angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Unterbleibt diese Prüfung bzw. sind die Daten für die Prüfung zu alt, ist die Entscheidung angreifbar. Da das zuständige JC die Angemessenheit anhand der Wohngeldtabelle ermittelt, ist davon auszugehen, dass das JC über keine bzw. ansatzweise aktuellen Daten verfügt.

Damals wie heute stand / steht kein angemessener Wohnraum zur Verfügung. Und wenn doch, dann irgendwelche Absteigen in entsprechender Nachbarschaft. Wir haben JAHRE dem Terror von Nachbarn ausgesetzt und sind damit unfreiwillig schon einige Male umgezogen. Da ging es nicht um normale Alltagsgeräusche, die man in Mehrfamilienhäusern natürlich hat.

Das hiesige JC hat nie aktuelle KdU, so auch jetzt: Auf der Webseite sind die KdU vom 01.01.2022 angegeben und woher sie die im Endeffekt haben, ist auch nicht ersichtlich. Sie waren ja auch damals der Meinung, die Zeitungen und das Internet stünden "voll" mit entsprechendem Wohnraum. Eine Lüge, denn ich beobachte das Immobilienangebot seit vielen Jahren aus den o. g. Gründen heraus. Und habe damit auch nie aufgehört. Leider hat sich bis heute nichts Günstigeres mehr gefunden. Im Gegenteil!

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30In der Sache wäre außerdem die Möglichkeit zu prüfen, ob die Raumkosten noch geltend gemacht werden können, was zu einer Minderung der Erstattung führen könnte und damit auch zu einer Rückzahlung. So wäre zumindest ein Teil der KdU in Form der Raumkosten + Strom wieder auf dem Konto. Hinweis: @Zara, du kannst eigentlich bei den Raumkosten noch mehr Dinge geltend machen. Dazu gehören auch Müllbeutel, Reinigungsmittel, Glühbirnen usw.. Alles kleine Beträge, die auf den Bewilligungszeitraum bzw. das Jahr doch was ausmachen können.

Reinigungsmittel usw. gebe ich an. Ebenso auch Stromkosten, die ich dann der Lexoffice Berechnung noch anfüge. Ob die Stromkostenberechnung korrekt ist, weiss ich nicht. Berechne es danach, wie viel Prozent im jeweiligen Jahr im Regelsatz für Strom vorgesehen ist.

Bsp. aus dem 1. Hj. 2023
8,12 % von 451,00 EUR = 36,62 EUR

Anteilig (mein Partner zahlt die andere Hälfte) habe ich z.B. monatlich 56,00 EUR Strom gezahlt, ergibt einen Differenzbetrag von 19,38 EUR. Und diesen Betrag gebe ich dann als Stromausgabe an.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: september23 am 27. Dezember 2023, 23:43:08
Zitat von: Jimmy Neutron am 27. Dezember 2023, 19:06:30Pauschalen Pessimismus anderer Poster kann ich nicht verstehen.
Das ist weniger Pessimismus und mehr der Hinweis, dass in gleicher Sache nichts machbar ist, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht und eine Berufung nicht möglich ist.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 00:26:01
Strom:
Wohnung: 80 m2
Arbeitszimmer: 16,05 m2
Abschlag: 56,- €

16,05 von 80 ≙ 20,06 %
20,06 % von 56 ≙ 11,25 €
Raumkosten (Strom) im 1. Halbjahr = 67,50 €


Kosten der KdU
Hier müssten wir die tatsächlichen Kosten der KdU mit den Zahlen aus dem Urteil vergleichen. Nach der ersten Schilderung könnte es sich auch um bloße Rechenfehler oder ähnlich offenbare Unrichtigkeiten im Urteil handeln. Hier wäre eine Korrektur des Urteils nach § 138 SGG evtl. möglich. Kann man ja dann in Ruhe machen.

Dann wäre auszurechnen, wie hoch die anteiligen Raumkosten (aus dem Mietverhältnis) für das Gewerbe sind und wie hoch dann noch die Differenz zur übernommenen KdU ist. Wie gesagt, kann man ja dann in Ruhe machen.

Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 23:43:08Das ist weniger Pessimismus und mehr der Hinweis, dass in gleicher Sache nichts machbar ist, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht und eine Berufung nicht möglich ist.
Die "gleiche Sache" betrifft aber einen Bewilligungszeitraum von 2020. Der Bewilligungszeitraum 2021 bzw. 2022 und auch 2023 ist nicht die "gleiche Sache". Auch wenn es um die Thematik KdU geht, ist es dennoch nicht die "gleiche Sache". Ohne die tatsächlichen Fakten zu kennen, ist es Pessimismus. 
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 31. Dezember 2023, 13:09:42
Heute ist der letzte Tag, um fristgerecht die Überprüfung von VA zu beantragen.

Ohne jetzt weitere Details zu klären, würde ich folgenden Antrag noch heute stelle (ohne den Text in der Anmerkung):

ZitatÜberprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung folgender Verwaltungsakte:

  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]

Begründung:

Die Begründung wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ob es etwas bringt. Keine Ahnung. Falsch ist auf jeden Fall etwas gelaufen. Was man da jetzt noch hinbiegen kann, wird sich zeigen.  Ich denke aber, dass man bei der Klärung sicherlich auch Fehler offenlegt, die in Zukunft zu mehr Geld führen. Verlieren kann man jedenfalls nicht noch mehr.


Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 31. Dezember 2023, 17:21:57
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Dezember 2023, 13:09:42Heute ist der letzte Tag, um fristgerecht die Überprüfung von VA zu beantragen.

Ohne jetzt weitere Details zu klären, würde ich folgenden Antrag noch heute stelle (ohne den Text in der Anmerkung):

ZitatÜberprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung folgender Verwaltungsakte:

  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]

Begründung:

Die Begründung wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ob es etwas bringt. Keine Ahnung. Falsch ist auf jeden Fall etwas gelaufen. Was man da jetzt noch hinbiegen kann, wird sich zeigen.  Ich denke aber, dass man bei der Klärung sicherlich auch Fehler offenlegt, die in Zukunft zu mehr Geld führen. Verlieren kann man jedenfalls nicht noch mehr.




Da ich gerade so viele Baustellen habe wäre es mir einfach am Wichtigsten, dass künftig alles so bezahlt wird, wie es muss. Ich bin mir unsicher, ob es Sinn macht, die "alte Sache" nochmal anzugehen. Verliere sowieso langsam den Überblick.

Z.B. wurden uns, wie schon erwähnt (ich glaube in einem anderen Thread?), im Jahr 2023 im April und Oktober die Müllgebühren gezahlt. Standen wie aus heiterem Himmel in den Leistungsbescheiden drin. Überweise die Müllgebühren immer selbst an den Abfallwirtschaftsbetrieb und aus irgendwelchen Kontoauszügen muss sich das JC diese Info gezogen haben, denn extra beantragt wurden die in 2023 nicht, nachdem man sie immer ablehnte bzw. gar nicht darauf einging. Im neuen Bürgergeld-Bescheid sind sie nun auch nicht aufgelistet für April. Die neue Rechnung kommt aber auch erst im Januar. Gehe aber davon aus, wenn ich den einreiche, dass wieder nix gezahlt wird.

Da es zwei mal 96,00 Euro im Jahr sind, wäre mir das künftig schon wichtig.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: PetraL am 08. Januar 2024, 20:43:50
Guten Abend und Frohes Neues Jahr, ihr Lieben. Und ganz besonders @Zara.
Liebe @Zara, ich habe mir etliche deiner Threads (ich glaube, ich bin noch nicht ganz durch, aber heute nicht mehr aufnahmefähig) durchgelesen - dein Kampf mit deinem JC (besser gesagt: "Madame SB"  :zwinker: ) liest sich spannender als jeder Thriller und ich habe mit jedem Post mitgezittert und -gelitten bis zum "erlösenden" Bescheid ...
Rechtlich/fachlich kann ich leider nicht viel beitragen - da scheinst du ja aber gottlob in guten Händen hier zu sein ( @Jimmy Neutron kannte ich noch nicht, sehr erhellend seine Beiträge!  :ok: ).
Ich möchte dir aber gerne ein bisschen "psychologischen Beistand" leisten, denn ich kenne all das aus eigener Erfahrung (hatte nur auch noch ein Kind in Schulausbildung mit zu versorgen) und weiß, wie frau (und sicher auch mann) dann "am Rad dreht". (Aktuell war ich mir auch nicht sicher, ob ich tatsächlich zum 1.1. mein Geld haben würde).
Meine - mittlerweile EX- - SB hat mich schon mehrfach bis zum letzten Werktag des abgelaufenen bzw. 1. des neuen Bewilligungszeitraums "zappeln" lassen, dann war das Geld auf dem Konto und der Bescheid kam ein paar Tage später. Deshalb: Beim nächsten WBA zumindest versuchen, positiv zu bleiben. Deshalb möchte ich dir erst einmal einen ganz festen "Drücker"  :empathy:  schicken - du bist nicht alleine, du "musst" dir auch nicht "professionelle Hilfe suchen" (wenn du nicht selbst das Bedürfnis dazu hast), denn deine Panik war in dieser extremen Situation absolut normal und gesund. Meines Erachtens wäre es eher bedenklich, wenn dem nicht so gewesen wäre - oder aber ein Zeichen absoluten Gottvertrauens (was tatsächlich extrem hilft).
Was aber auch hilft: Ein(e) kompetente(r) Fachanwältin/-anwalt.
Ja, die/der ist nicht einfach zu finden, das Problem hatte ich auch. Lebe auch in einer Art "Hintertupfingen", wir haben weder Post noch Supermarkt (aber 3 Discounter ...) und Fachanwälte gibt's für Sozialrecht überhaupt keinen auch nur halbwegs in der Nähe (bin schwerbehindert, gehbehindert, ohne Auto ...).
Aber: Das ist auch gar nicht nötig! Das geht alles digital und per Telefon! Lieber eine ordentliche Anwältin in 100 km Entfernung als ein Depp im Dorf! Und glaub mir: da kann ich auch ein Lied von singen...  :zwinker:
Nur dank Gottes Hilfe (und der Leute hier im Forum - DANKE !!!!  :sehrgut: ) habe(n) wir/ich unseren/meinen Prozess gegen das JC gewonnen - mein Anwalt hat da nichts weiter zu beigetragen.
Und die ganze unerfreuliche Post vom JC kam trotzdem zu mir, und ich musste trotzdem selber austüfteln - vor allem hier im Forum - und formulieren, was mein Anwalt schreiben sollte (und habe bis heute nicht erfahren, ob er das auch gemacht hat) ...
Also DAVON wirst du wohl nicht verschont werden. ABER: wenn deine Anwältin was taugt, wird SIE (ok, darf auch ein Kerl sein, klar  :zwinker: - das gendern nervt nur) an das JC schreiben, du brauchst dann nur die notwendigen Fakten als Grundlage liefern, sofern sie diese noch nicht hat.
Daher mein ganz dringender Rat: Frag in deinem Freundes-/Bekannten-/Verwandten-Kreis nach, ob jemand jemanden kennt. Falls nicht, ist nicht schlimm: Google hilft weiter. Suche dir eine Anwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht, ruf an und frage, ob sie auf PKH-Basis arbeitet, ob sie sich mit Selbständigen Aufstockern auskennt und dich in der Angelegenheit auch ohne persönlichen Kontakt vertreten würde. Ggf. bekommst du zweiteres aber schon über ihren Internetauftritt raus.
Ich habe so jemanden gefunden (für meine Klage gegen das Sozialamt) und der Kontakt hat bisher super funktioniert (im Gegensatz zu dem hier im Dorf).
Und wenn du dich einfach nur mal ausheulen/auskotzen willst, kannst du mich gerne per PN anschreiben.
Ganz wichtig aber ist: Lass dich nicht beirren! Folge deinem Herzen und deiner Begeisterung für dein Business!! Dass du - im Gegensatz zu sehr, sehr vielen anderen - im 2. HJ 2023 sogar noch Umsatz- und Gewinn-mäßig zulegen konntest zeigt eindeutig, dass du auf dem richtigen Weg bist! Also gehe auf diesem Weg auch weiterhin mutig voran  :ok:
Ich weiß nicht, was für ein Handmade-Business du hast (vielleicht kennen wir uns ja auch sogar schon über eine Facebook-Gruppe oder Etsy?), aber lass es dir auf gar keinen Fall vom JC vermiesen oder gar nehmen. Einverstanden?  :zwinker:
Das Thema Selbständiger Aufstocker betrifft mich inzwischen sogar ebenfalls persönlich und ich werde weiterhin ganz gespannt die Entwicklung bei dir verfolgen. Ich drücke dir ganz, ganz fest die Daumen und *denke dir hier einen Umarmungs-Smiley*

P.S.: Ich fürchte, ich bin jetzt hier im falschen der ganzen Threads gelandet.

Aber was die ganzen Nebenkosten angeht: Die muss das JC tatsächlich - neben der Miete und den Heizkosten - übernehmen, solange sie nicht "unangemessen hoch" sind. Müllgebühren - und evtl. weitere städtische Gebühren/Abgaben wie z.B. Straßenreinigung, Abwasser, etc. -, Schornsteinfeger und natürlich auch Wasser gehören da auf jeden Fall dazu. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung noch einmal separat.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51
So, jetzt können wir uns langsam auch mal um die Kosten der Unterkunft kümmern.
Zunächst soll es jetzt um die Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft gehen. Also ab Januar 2024. Was unabhängig von den Bescheiden herausfinden konnte ist, dass der Landkreis sich nicht an die Vorschrift des § 22c Abs. 2 SGB II hält und entgegen der Vorschrift keine jährliche Überprüfung der Werte für die Heizung vornimmt. Mit der letzten Überprüfung wurde die Angemessenheit für den Zeitraum 2022 bis 2023 bestimmt. Der Richtwert für die angemessenen Kosten für Öl und Gas sind identisch. Die Kosten für Heizstrom sollen lediglich 0,02 € pro qm höher als der Richtwert für Öl und Gas sein. Bei 60qm sind das 1,20 € im Monat. Ich habe bei mir im Landkreis mal nachgesehen und da liegt der Unterschied zwischen Gas und Strom bei 140,- € pro Monat. Abenteuerlich! M.E. können damit die Richtwerte vollständig in Fragen gestellt werden.

@Zara wir sollten jetzt erst einmal darauf hinarbeiten, dass wir einen Post hinbekommen in dem die kompletten und tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft zusammengefasst sind. Es gibt mittlerweile eine Menge verschiedener Post mit den verschiedensten Zahlen und Themen. Auch wenn du bereits zu den Themen etwas geschrieben hast, bitte nicht übel nehmen. Es geht auch noch nicht darum was das JC übernimmt und was nicht. Im weiteren Schritt werden die anteiligen Raumkosten herausgerechnet. Dann schauen wir mal, was übrig bleibt und inwiefern, was genau nicht angemessen ist bzw. sein soll. Hier ist nichts dringend. Nimm dir Zeit.

Einbauküche
Was hat es mit dieser ominösen Einbauküche auf sich. So wie ich verstanden habe, werden da 50,- im Mietvertrag aufgeführt, aber die fallen nur an, wenn eine EBK vorhanden ist und bei euch ist keine oder wie?

Grundmiete
Wie hoch ist die tatsächliche Grundmiete?

Heizkosten
Die Heizkosten gehen, soweit ich es mitbekommen habe, direkt an den Versorger. Fallen die Heizkosten in Form von monatlichen Abschlägen an? Wie hoch ist der Abschlag für den Zeitraum ab 01/2024 und wann erfolgt die Abrechnung? Wie hoch ist der Abschlag?

Müllabfuhr
Meine Information ist, dass der Müll nicht gewogen wird, sondern eine Pauschale pro Person und Tonne gezahlt wird. Was bedeuten würde, dass jährlich derselbe Betrag zum selben Zeitpunkt anfällt. Wenn dies zutreffen sollte, wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Schornsteinfeger
Die Kosten bezahlt ihr auch selbst an den Schornsteinfeger? Wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Welche weiteren Kosten sind Bestandteil des Mietvertrags und werden an den Vermieter gezahlt?
Welche weiteren Kosten sind kein Bestandteil des Mietvertrags und werden daher auch nicht an den VM gezahlt?
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 15:35:54
Dem JC schmeckt offensichtlich nicht, dass wir den Eilantrag betreffend der laufenden Leistungen vor dem Sozialgericht gewonnen haben. Heute erreiche uns ein gelber Brief mit der Aufforderung, die Kosten zu senken oder umzuziehen.
Fällt denen jetzt, nach fast 4 Jahren ein! Unglaublich!

Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 16:31:53
Jetzt wird es Zeit die gesamten Kosten der Unterkunft dann mal aufzugliedern. Die Fragen im Post drüber sind ja noch offen.

Laut Gerichtsentscheidung fallen derzeit 16,05 m2 auf die gewerbliche Tätigkeit.
Nach dem Schreiben vom JC sind es gerade 500,- Kaltmiete. Laut Daten des Urteils und der Kostensenkungsaufforderung.

80 m2 = 500,- €
16,05 m2 = 100,31 €

500-100,31=399,68 €

Mit diesen Zahlen alleine und unter Berücksichtigung der Raumkosten wäre die Wohnung angemessen.
Daher würde ich sagen, dass wir jetzt mal mit den gesamten Zahlen arbeiten und mal sehen was dabei rauskommt.

Mir scheinen die Daten der Höchstmiete auch nicht aktuell zu sein. Die sind doch 2022 und ich meine 2023 haben sich die Daten geändert.

Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 16:54:32
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Einbauküche Was hat es mit dieser ominösen Einbauküche auf sich. So wie ich verstanden habe, werden da 50,- im Mietvertrag aufgeführt, aber die fallen nur an, wenn eine EBK vorhanden ist und bei euch ist keine oder wie?

Die 50 Euro für die EBK stehen im Vertrag und die Küche war in der Wohnung drin. Die Vormieter hatten diese 2 Jahre vorher neu gekauft und an den Vermieter verkauft. Demzufolge verlangt der Vermieter von uns 500 Euro Kaltmiete statt (wie vorher) 450 Euro. Wir selbst hatten auch keine Küche, da in der vorigen Wohnung auch eine EBK vorhanden war.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Grundmiete Wie hoch ist die tatsächliche Grundmiete?

500 Euro inkl. 50 Euro für die EBK

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Heizkosten Die Heizkosten gehen, soweit ich es mitbekommen habe, direkt an den Versorger. Fallen die Heizkosten in Form von monatlichen Abschlägen an? Wie hoch ist der Abschlag für den Zeitraum ab 01/2024 und wann erfolgt die Abrechnung? Wie hoch ist der Abschlag?

Die Heizkosten werden von uns direkt an den Versorger überwiesen, monatlich 112 Euro.
Der aktuelle Vertrag läuft bis Ende des Jahres 2024.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Müllabfuhr Meine Information ist, dass der Müll nicht gewogen wird, sondern eine Pauschale pro Person und Tonne gezahlt wird. Was bedeuten würde, dass jährlich derselbe Betrag zum selben Zeitpunkt anfällt. Wenn dies zutreffen sollte, wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Wir bezahlen am 15.04. und 15.10.2024 selbst 96,00 Euro Müllgebühren an den Abfallwirtschaftsbetrieb.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Schornsteinfeger Die Kosten bezahlt ihr auch selbst an den Schornsteinfeger? Wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Ja, zahle ich auch selbst. Der Schornsteinfeger kommt im September/Oktober. Alle 3 Jahre ist zur normalen Gebühr eine Feuerstättenschau zu zahlen. So auch in 2023. Da waren es dann anstatt rund 60 Euro 103,24 Euro. Wird aber auch von Jahr zu Jahr teurer.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Welche weiteren Kosten sind Bestandteil des Mietvertrags und werden an den Vermieter gezahlt?

Wasser zahlen wir 63 Euro monatlich an den Vermieter.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Welche weiteren Kosten sind kein Bestandteil des Mietvertrags und werden daher auch nicht an den VM gezahlt?

Grundsteuer oder so stellt er uns gar nicht in Rechnung.

Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:18:31
Ist die EBK fester Bestandteil des Mietvertrages und die Wohnung konnte auch nicht ohne angemietet werden?

Musste eben übrigens laut lachen:
Die Sache ist ernst, aber: Seite 2, letzter Absatz, Satz 2 "Wir beraten sie gern."   :schaem:  :lol:
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 17:28:30
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:18:31Ist die EBK fester Bestandteil des Mietvertrages und die Wohnung konnte auch nicht ohne angemietet werden.

Ja, die EBK ist fester Bestandteil. Die Vormieter wollten vom Vermieter noch an die 6000-7000 Euro, weil Möbel und Geräte quasi neu waren und im neuen Haus nicht gestellt werden konnte. Der Vermieter hat das Angebot gerne angenommen, bestand aber halt auf 50 Euro mehr Kaltmiete bei uns. Die EBK war schon vor unserem Einzug vom Vermieter an die Vormieter bezahlt worden. Also es lief nicht so, dass uns der Vermieter gefragt hätte, ob wir eine EBK haben oder nicht. Sie war schon fester Bestandteil der Räumlichkeiten.

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:18:31Musste eben übrigens laut lachen:
Die Sache ist ernst, aber: Seite 2, letzter Absatz, Satz 2 "Wir beraten sie gern."   :schaem:  :lol:

Ja, so traurig es ist... da habe ich auch laut gelacht!!!!  :grins:  :lachen:
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09
ALso wenn es korrekt laufen würde:
Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12)
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 587,60 €

80 m2 = 587,60 €
16,05 m3 = 117,89 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 €

Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete. Ich bezweifle, dass dies so zulässig ist, weiß es aber nicht. In jedem Fall wäre die Wohnung unter der Berücksichtigung der Raumkosten für das Gewerbe als angemessen anzusehen bzw. ein Umzug wäre absolut unwirtschaftlich.

Weiß hier jemand mehr? :help:
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09ALso wenn es korrekt laufen würde:
Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12)
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 587,60 €

80 m2 = 587,60 €
16,05 m3 = 117,89 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 €

Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete. Ich bezweifle, dass dies so zulässig ist, weiß es aber nicht. In jedem Fall wäre die Wohnung unter der Berücksichtigung der Raumkosten für das Gewerbe als angemessen anzusehen bzw. ein Umzug wäre absolut unwirtschaftlich.

Weiß hier jemand mehr? :help:

Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.

Als wir damals beim JC vor Ort waren, wurde sich tuschelnd in einen anderen Raum verzogen. Dann kamen sie zurück und meinten, sie würden das nun aus Kulanz anders machen, sie hätten da Spielräume und würden die Kaltmiete übernehmen. Was aber gar nicht stimmte, denn es wurden 2 oder 3 Jahre lang weniger als 500€ gezahlt. Durchgeblickt habe ich da nie!

Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.

P.S.

Zur EBK:
Da hatten wir ja wie gesagt keine eigene. Auch in der Wohnung vorher nicht. Hätte das JC da andernfalls nicht eine EBK bezuschussen müssen?

Zum ärztlichen Attest Mehrverbrauch Wasser:
Auch dies wird ignoriert seit wir hier wohnen. Zumindest dies müsste also übernommen werden. Aber da bekommen wir ja null!
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:44:31
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.
72 = 587,60
16,05 (stimmen die?) = 130,99

72 = 500
16,05 = 111,46
Bei 72 werden Raumkosten also teurer

Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.
Laut Urteil hat dies das SG aber anders gesehen.

Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:44:31
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.
72 = 587,60
16,05 (stimmen die?) = 130,99

72 = 500
16,05 = 111,46
Bei 72 werden Raumkosten also teurer

Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.
Laut Urteil hat dies das SG aber anders gesehen.



Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 22:54:20
Der Richtwert jedenfalls ist aktuell.
Es wird der Höchstbetrag für Miete und Belastung nach der Wohngeldtabelle veranschlagt.

Nach § 23 WoGV wurde der monatliche Höchstbetrag fortgeschrieben und um 2,788 Prozent erhöht.
Danach ergibt sich bei der Mietstufe 1 (Urteil) und 2 Personen ein Höchstbetrag von 420,00 €. Auf den Betrag werden noch mal 10% aufgeschlagen. Also 462,00 €
§ 23 WoGV (Gesetze im Internet) (https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/__23.html#:~:text=Wohngeldverordnung%20(WoGV),2022%20um%202%2C788%20Prozent%20erh%C3%B6ht.)

Zum 01.01.25 ist die nächste Erhöhung geplant.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 13. März 2024, 23:40:15
Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllgebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: rund 5€ (60€/12 /
nur alle 3 Jahre inkl. Feuerstättenschau: da waren es rund 103€ im Jahr 2023
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 584 €
72,6 m2 = 584 €
16,05 m2 = 129,04 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 454,96 €
Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

Dann liegen wir doch eindeutig im Rahmen.
 
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Jimmy Neutron am 14. März 2024, 09:51:38
Wenn derzeit aber 500,- gezahlt werden, dann zahlt das JC ja eigentlich zu viel.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 14. März 2024, 19:42:23
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. März 2024, 09:51:38Wenn derzeit aber 500,- gezahlt werden, dann zahlt das JC ja eigentlich zu viel.

Eben. Und warum kommen die dann plötzlich nach 4 Jahren damit an? Mit haargenau dem gleichen Erstellungsdatum wie der Änderungsbescheid vom verlorenen Eilantrag.

Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass sie bis jetzt oder sogar bis 30.09.2024 eigentlich alles an KdU zu übernehmen hätten. Ist ja nicht mein Verschulden, dass sie das versäumt haben.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16
Jimmy Neutron

Bis auf die Schornsteinfeger: 8,60 € sind die Zahlen ja gleich.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09ALso wenn es korrekt laufen würde: Monatliche Kosten der KdU: Kaltmiete: 450,00 € Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12) Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12) Kaltwasser: 63,00 € EBK: 50,00 € Summe: 587,60 € 80 m2 = 587,60 € 16,05 m3 = 117,89 € Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 € Richtwert 462,00 € (Stand 2022)
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 23:40:15Kaltmiete: 450,00 € Müllgebühren: 16,00 € (96*2/12) Schornsteinfeger: rund 5€ (60€/12 / nur alle 3 Jahre inkl. Feuerstättenschau: da waren es rund 103€ im Jahr 2023 Kaltwasser: 63,00 € EBK: 50,00 € Summe: 584 € 72,6 m2 = 584 € 16,05 m2 = 129,04 € Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 454,96 € Richtwert 462,00 € (Stand 2022)
Dann
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete.
geht so etwas jedoch nicht denn zu den KdUH gehören schon die NK wie die HK.

Volle Grundmiete kommt mir bekannt vor war das die JC Formulierung?
Wenn ja hat das JC da auch eine Summe angegeben?
Manche SB machen ja aus KM + NK eine volle Grundmiete, oder auch richtig Bruttokaltmiete genannt.

Ü-Antrag wurde nicht gestellt. Das wäre jetzt also nur der Zeitraum bis 01.01,23 damit abgedeckt.
Falls ihr Recht habt müsste mMn aber das JC komplett nachbezahlen da es ja seiner Pflicht korrekt zu leisten nicht wirklich nachgekommen ist. Bin mir aber rechtlich nicht sicher da war ja auch noch ein EA der verloren wurde.
Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht.

Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben?
Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm
da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm

Das von Zara auch noch externe Überweisungen wie Schornsteinfeger oder Müllabfuhr macht es auch nicht verständlicher. Mehrkosten Wasser und EBK* ebenso.
Eine Lösung für das "Dilemma" will mir aber nicht einfallen.
und je mehr ich mitgelesen habe umso "unentschlossener/verwirrter" bin ich geworden.

MfG FN
Weiß nicht ob untere Urteile hifreich sind aber einstellen ist besser als weglassen:
*Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.
Zitat- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R:
Eine erweiterte Produkttheorie = Bruttowarmiete ist nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt.
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden.
Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.

Aber vllt.kommt das JC auf andere Zahlen weil es sich wie in unterem Urteil verhalten hat und einfach "etwas" berechnet hat.
Zitat- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R:
Eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium ist zulässig.
Lt. BSG muss keine separate Prüfung der Angemessenheit der sog. kalten Betriebskosten erfolgen. Stattdessen soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten (ohne Heizkosten) unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 15. März 2024, 23:20:47
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben? Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59 Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben? Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59 Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm

Es sind 72,6 qm inkl. dem Raum von 16,05 qm, den ich als Gewerberaum nehme.

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Das von Zara auch noch externe Überweisungen wie Schornsteinfeger oder Müllabfuhr macht es auch nicht verständlicher. Mehrkosten Wasser und EBK* ebenso.

An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500€, worin 50€ für die Nutzung der EBK enthalten sind. Und auch das Wasser geht an den VM.
Der Rest wird, da es sich um eine Haushälfte handelt, direkt an Schornsteinfeger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Gasanbieter gezahlt.

Ich weiß auch nicht, warum sie schreibt:

ZitatSie haben am 01.12.2023 einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) für sich bzw. auch für Ihre Familienangehörigen, gestellt und dabei Kosten für Ihre Wohnung (ohne Heizkosten) in Höhe von insgesamt 500 EUR für eine Grund bzw. Kaltmiete geltend gemacht.

Ich habe zu den 500€ auch die weiteren NK im Antrag aufgeschlüsselt. Wurde aber 4 Jahre lang ignoriert.

Das JC zahlt laut Bescheid 500€ Grundmiete + Mehrbedarf für Warmwasserboiler 23,28€ + Gas. Ansonsten zahle ich alles selbst: Wasser, Müll, Schornsteinfeger.

Eine wichtige Frage noch:
Wie kann ich denn eine Nichtreaktion auf Wohnungsgesuche nachweisen? Also wenn ich nun Inserate bei Kleinanzeigen aufgebe und sich keiner meldet. Bzw. selbst wenn es zu Besichtigungen käme: Welcher Vermieter bescheinigt mir eine Absage schriftlich?

Habe übrigens schon geschaut, 60 qm zu einer angemessenen Miethöhe sind überhaupt nicht zu bekommen. 60 qm an sich sind schon ein Problem und in 50 qm müssen wir zu Zweit ja wohl nicht ziehen!
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Sheherazade am 16. März 2024, 10:43:18
Zitat von: Zara am 15. März 2024, 23:20:47Eine wichtige Frage noch:
Wie kann ich denn eine Nichtreaktion auf Wohnungsgesuche nachweisen? Also wenn ich nun Inserate bei Kleinanzeigen aufgebe und sich keiner meldet. Bzw. selbst wenn es zu Besichtigungen käme: Welcher Vermieter bescheinigt mir eine Absage schriftlich?

Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. März 2024, 13:55:11
Zara

Zitat von: Zara am 15. März 2024, 23:20:47Ich habe zu den 500€ auch die weiteren NK im Antrag aufgeschlüsselt. Wurde aber 4 Jahre lang ignoriert.
Dann stelle doch mal den Ü-Antrag denn wenn du mehr Kosten als die 500.- angegeben hast dann sollte das ja auch übernommen werden. Schade das du den nicht schon Ende Dez. gestellt hast.

Ansonsten kommst du nicht weiter denn deine Antworten bleiben ja seit einiger Zeit immer die selben; also mehr oder weniger.

Und ich wüsste auch nicht weiter ansonsten hätte ich sicher schon vorher etwas dazu geschrieben.

Jimmy Neutron
Was mich interessieren würde ist aufgrund der Dauer von vier Jahren das JC nicht verpflichtet auch diese vier Jahre komplett zu übernehmen und nicht nur das eine Jahr und die paar Monate.
Schlussendlich gehören die KduH zu den unabwendbaren Kosten die ein JC übernehmen muss. Eben wie in den ALG2-FAQ (http://hartz.info/index.php?topic=7.msg7#msg7) beschrieben.
ZitatMir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn  dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.

MfG FN
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 17. März 2024, 17:56:14
Zitat von: Sheherazade am 16. März 2024, 10:43:18Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.

Okay. Eine Liste ist ja kein Problem. Aber einen Beweis über evtl. Absagen habe ich dann nicht. So war es damals auch im Zuge der ersten Klage, da hat das JC diese Art von "Nachweisen" auch nicht anerkannt.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. März 2024, 13:55:11Dann stelle doch mal den Ü-Antrag denn wenn du mehr Kosten als die 500.- angegeben hast dann sollte das ja auch übernommen werden. Schade das du den nicht schon Ende Dez. gestellt hast. Ansonsten kommst du nicht weiter denn deine Antworten bleiben ja seit einiger Zeit immer die selben; also mehr oder weniger. Und ich wüsste auch nicht weiter ansonsten hätte ich sicher schon vorher etwas dazu geschrieben.

Ich verstehe es halt nicht so ganz, weil man anhand des Leistungsbescheides überhaupt nicht nachvollziehen kann, wie sich die vom JC gezahlte "Grundmiete" von 500 Euro überhaupt zusammensetzt. Also was zahlen die an tatsächlichem Kaltmietanteil und was aus den von mir angegebenen sonstigen Nebenkosten (exkl. Heizung). Ich werde aufgefordert, die Kosten zu senken. Nur wie soll ich das machen? Zumindest an Müllgebühren & Schornsteinfeger gibt es nichts zu rütteln. Dies sind nunmal da und werden von Jahr zu Jahr teurer ohne mein Verschulden.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. März 2024, 13:55:11Was mich interessieren würde ist aufgrund der Dauer von vier Jahren das JC nicht verpflichtet auch diese vier Jahre komplett zu übernehmen und nicht nur das eine Jahr und die paar Monate.

Das würde mich auch interessieren.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Sheherazade am 18. März 2024, 12:50:39
Zitat von: Zara am 17. März 2024, 17:56:14
Zitat von: Sheherazade am 16. März 2024, 10:43:18Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.

Okay. Eine Liste ist ja kein Problem. Aber einen Beweis über evtl. Absagen habe ich dann nicht. So war es damals auch im Zuge der ersten Klage, da hat das JC diese Art von "Nachweisen" auch nicht anerkannt.

Auch nicht mit "Ergebnisspalte", wo Datum, Uhrzeit und Name des Ansprechspartners notiert waren? Ich habe zwar schon lange keine Mietwohnung mehr gesucht, bin mir aber ganz sicher, dass man da noch erheblich seltener schriftliche Absagen bekommt als bei Jobbewerbungen, wenn man überhaupt eine Absage bekommt.
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08
Zara

Zitat von: Zara am 17. März 2024, 17:56:14Ich verstehe es halt nicht so ganz, weil man anhand des Leistungsbescheides überhaupt nicht nachvollziehen kann, wie sich die vom JC gezahlte "Grundmiete" von 500 Euro überhaupt zusammensetzt. Also was zahlen die an tatsächlichem Kaltmietanteil und was aus den von mir angegebenen sonstigen Nebenkosten (exkl. Heizung).
Im Zuge des Ü.-Antrages sollte das natürlich als Aufforderung die Berechnung nachvollziehbar offen zu legen und die Bescheide dahingehend zu überprüfen drinstehen. Die sollen ja wissen was deiner Meinung nach überprüft werden soll.

Was die Dauer des Ü.-Antrags angeht ist ja klar bis zum 01.01.des Vorjahres. Früher waren es mal vier Jahre.

Wenn man es über den sozialrechtlichen Herstellung versucht, gibt es bestimmt irgendwas damit das abgelehnt wird. Nach dem Motto die Beratung war korrekt.

Da weiß ich leider zu wenig Bescheid. Vllt. doch mal bei
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht.
freundlich nachfragen.

Evtl. geht einzig das was ich gestern aus den ALG2-FAQ eingestellt habe.

MfG FN
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Zara am 20. März 2024, 21:46:27
Zitat von: Sheherazade am 18. März 2024, 12:50:39Auch nicht mit "Ergebnisspalte", wo Datum, Uhrzeit und Name des Ansprechspartners notiert waren?

Nein, das hatte ich nicht. Aber u.a. Nachweise und Rechnungen meiner Inserate.
Zitat von: Sheherazade am 18. März 2024, 12:50:39Ich habe zwar schon lange keine Mietwohnung mehr gesucht, bin mir aber ganz sicher, dass man da noch erheblich seltener schriftliche Absagen bekommt als bei Jobbewerbungen, wenn man überhaupt eine Absage bekommt.

Ja, da gebe ich Dir Recht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Im Zuge des Ü.-Antrages sollte das natürlich als Aufforderung die Berechnung nachvollziehbar offen zu legen und die Bescheide dahingehend zu überprüfen drinstehen. Die sollen ja wissen was deiner Meinung nach überprüft werden soll.

Okay.  :ok:

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Was die Dauer des Ü.-Antrags angeht ist ja klar bis zum 01.01.des Vorjahres. Früher waren es mal vier Jahre.

Okay gut. Dann werde ich das wohl neben all den anderen Angelegenheiten auch noch in Angriff nehmen müssen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Wenn man es über den sozialrechtlichen Herstellung versucht, gibt es bestimmt irgendwas damit das abgelehnt wird. Nach dem Motto die Beratung war korrekt.

Was bedeutet das?  :weisnich:

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Da weiß ich leider zu wenig Bescheid. Vllt. doch mal bei Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16 Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht. freundlich nachfragen.

Wenn ich einen kompetenten RA wüsste... Blicke selbst nämlich bald nicht mehr durch, weil ich so vieles offen habe und dem JC immer noch mehr einfällt, mich ,,ruhig zu stellen".

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Evtl. geht einzig das was ich gestern aus den ALG2-FAQ eingestellt habe.

Okay.  :sehrgut:
Titel: Aw: Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 22. März 2024, 16:29:59
Zara

Zitat von: Zara am 20. März 2024, 21:46:27Was bedeutet das? :weisnich:
Der greift wenn das JC seinen Beratungs Aufklärungs und Informationspflichten nicht nachgekommen ist das über das Gericht entschieden wird ob der komplette Zeittraum zu erstatten wäre.
Also nicht zeitlich befristet wie beim Ü.-Antrag.

Ob das aber bei dir vorliegt weiß ich nicht genauso wie ich nicht sicher bin ob der sozialrechtl. Herstellungsanspruch anwendbar ist da wurde ich mal von User TrippleH darauf aufmerksam gemacht.

Was ich abgespeichert habe hänge ich mal als Anhang an.

Zitat von: Zara am 20. März 2024, 21:46:27Wenn ich einen kompetenten RA wüsste... Blicke selbst nämlich bald nicht mehr durch, weil ich so vieles offen habe und dem JC immer noch mehr einfällt, mich ,,ruhig zu stellen".
Ja die sind dünn gesät in kompletten Bereich Deutschland
und
wenn du Mithilfe von Ottokar willst solltest du ihn halt darum Bitten!
Ist zwei Mausklicks und die Bitte formulieren, ob er mit hilft ist ja seine Entscheidung. Dafür bin ich mir sicher das er das entsprechend Wissen hat um die "Unklarheiten" zu beseitigen bzw. ins rechte Licht zu setzen!

Ein schönes WE
FN