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Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?

Begonnen von Zara, 27. Dezember 2023, 14:34:36

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Jimmy Neutron

Strom:
Wohnung: 80 m2
Arbeitszimmer: 16,05 m2
Abschlag: 56,- €

16,05 von 80 ≙ 20,06 %
20,06 % von 56 ≙ 11,25 €
Raumkosten (Strom) im 1. Halbjahr = 67,50 €


Kosten der KdU
Hier müssten wir die tatsächlichen Kosten der KdU mit den Zahlen aus dem Urteil vergleichen. Nach der ersten Schilderung könnte es sich auch um bloße Rechenfehler oder ähnlich offenbare Unrichtigkeiten im Urteil handeln. Hier wäre eine Korrektur des Urteils nach § 138 SGG evtl. möglich. Kann man ja dann in Ruhe machen.

Dann wäre auszurechnen, wie hoch die anteiligen Raumkosten (aus dem Mietverhältnis) für das Gewerbe sind und wie hoch dann noch die Differenz zur übernommenen KdU ist. Wie gesagt, kann man ja dann in Ruhe machen.

Zitat von: september23 am 27. Dezember 2023, 23:43:08Das ist weniger Pessimismus und mehr der Hinweis, dass in gleicher Sache nichts machbar ist, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht und eine Berufung nicht möglich ist.
Die "gleiche Sache" betrifft aber einen Bewilligungszeitraum von 2020. Der Bewilligungszeitraum 2021 bzw. 2022 und auch 2023 ist nicht die "gleiche Sache". Auch wenn es um die Thematik KdU geht, ist es dennoch nicht die "gleiche Sache". Ohne die tatsächlichen Fakten zu kennen, ist es Pessimismus. 

Jimmy Neutron

Heute ist der letzte Tag, um fristgerecht die Überprüfung von VA zu beantragen.

Ohne jetzt weitere Details zu klären, würde ich folgenden Antrag noch heute stelle (ohne den Text in der Anmerkung):

ZitatÜberprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung folgender Verwaltungsakte:

  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]

Begründung:

Die Begründung wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ob es etwas bringt. Keine Ahnung. Falsch ist auf jeden Fall etwas gelaufen. Was man da jetzt noch hinbiegen kann, wird sich zeigen.  Ich denke aber, dass man bei der Klärung sicherlich auch Fehler offenlegt, die in Zukunft zu mehr Geld führen. Verlieren kann man jedenfalls nicht noch mehr.



Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Dezember 2023, 13:09:42Heute ist der letzte Tag, um fristgerecht die Überprüfung von VA zu beantragen.

Ohne jetzt weitere Details zu klären, würde ich folgenden Antrag noch heute stelle (ohne den Text in der Anmerkung):

ZitatÜberprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Überprüfung folgender Verwaltungsakte:

  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2021 bis 12/2021]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 01/2022 bis 06/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]
  • Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Bezeichnung des Bescheides)
  • [Anmerkung: Erstattungsbescheid für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022]

Begründung:

Die Begründung wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ob es etwas bringt. Keine Ahnung. Falsch ist auf jeden Fall etwas gelaufen. Was man da jetzt noch hinbiegen kann, wird sich zeigen.  Ich denke aber, dass man bei der Klärung sicherlich auch Fehler offenlegt, die in Zukunft zu mehr Geld führen. Verlieren kann man jedenfalls nicht noch mehr.




Da ich gerade so viele Baustellen habe wäre es mir einfach am Wichtigsten, dass künftig alles so bezahlt wird, wie es muss. Ich bin mir unsicher, ob es Sinn macht, die "alte Sache" nochmal anzugehen. Verliere sowieso langsam den Überblick.

Z.B. wurden uns, wie schon erwähnt (ich glaube in einem anderen Thread?), im Jahr 2023 im April und Oktober die Müllgebühren gezahlt. Standen wie aus heiterem Himmel in den Leistungsbescheiden drin. Überweise die Müllgebühren immer selbst an den Abfallwirtschaftsbetrieb und aus irgendwelchen Kontoauszügen muss sich das JC diese Info gezogen haben, denn extra beantragt wurden die in 2023 nicht, nachdem man sie immer ablehnte bzw. gar nicht darauf einging. Im neuen Bürgergeld-Bescheid sind sie nun auch nicht aufgelistet für April. Die neue Rechnung kommt aber auch erst im Januar. Gehe aber davon aus, wenn ich den einreiche, dass wieder nix gezahlt wird.

Da es zwei mal 96,00 Euro im Jahr sind, wäre mir das künftig schon wichtig.

PetraL

Guten Abend und Frohes Neues Jahr, ihr Lieben. Und ganz besonders @Zara.
Liebe @Zara, ich habe mir etliche deiner Threads (ich glaube, ich bin noch nicht ganz durch, aber heute nicht mehr aufnahmefähig) durchgelesen - dein Kampf mit deinem JC (besser gesagt: "Madame SB"  :zwinker: ) liest sich spannender als jeder Thriller und ich habe mit jedem Post mitgezittert und -gelitten bis zum "erlösenden" Bescheid ...
Rechtlich/fachlich kann ich leider nicht viel beitragen - da scheinst du ja aber gottlob in guten Händen hier zu sein ( @Jimmy Neutron kannte ich noch nicht, sehr erhellend seine Beiträge!  :ok: ).
Ich möchte dir aber gerne ein bisschen "psychologischen Beistand" leisten, denn ich kenne all das aus eigener Erfahrung (hatte nur auch noch ein Kind in Schulausbildung mit zu versorgen) und weiß, wie frau (und sicher auch mann) dann "am Rad dreht". (Aktuell war ich mir auch nicht sicher, ob ich tatsächlich zum 1.1. mein Geld haben würde).
Meine - mittlerweile EX- - SB hat mich schon mehrfach bis zum letzten Werktag des abgelaufenen bzw. 1. des neuen Bewilligungszeitraums "zappeln" lassen, dann war das Geld auf dem Konto und der Bescheid kam ein paar Tage später. Deshalb: Beim nächsten WBA zumindest versuchen, positiv zu bleiben. Deshalb möchte ich dir erst einmal einen ganz festen "Drücker"  :empathy:  schicken - du bist nicht alleine, du "musst" dir auch nicht "professionelle Hilfe suchen" (wenn du nicht selbst das Bedürfnis dazu hast), denn deine Panik war in dieser extremen Situation absolut normal und gesund. Meines Erachtens wäre es eher bedenklich, wenn dem nicht so gewesen wäre - oder aber ein Zeichen absoluten Gottvertrauens (was tatsächlich extrem hilft).
Was aber auch hilft: Ein(e) kompetente(r) Fachanwältin/-anwalt.
Ja, die/der ist nicht einfach zu finden, das Problem hatte ich auch. Lebe auch in einer Art "Hintertupfingen", wir haben weder Post noch Supermarkt (aber 3 Discounter ...) und Fachanwälte gibt's für Sozialrecht überhaupt keinen auch nur halbwegs in der Nähe (bin schwerbehindert, gehbehindert, ohne Auto ...).
Aber: Das ist auch gar nicht nötig! Das geht alles digital und per Telefon! Lieber eine ordentliche Anwältin in 100 km Entfernung als ein Depp im Dorf! Und glaub mir: da kann ich auch ein Lied von singen...  :zwinker:
Nur dank Gottes Hilfe (und der Leute hier im Forum - DANKE !!!!  :sehrgut: ) habe(n) wir/ich unseren/meinen Prozess gegen das JC gewonnen - mein Anwalt hat da nichts weiter zu beigetragen.
Und die ganze unerfreuliche Post vom JC kam trotzdem zu mir, und ich musste trotzdem selber austüfteln - vor allem hier im Forum - und formulieren, was mein Anwalt schreiben sollte (und habe bis heute nicht erfahren, ob er das auch gemacht hat) ...
Also DAVON wirst du wohl nicht verschont werden. ABER: wenn deine Anwältin was taugt, wird SIE (ok, darf auch ein Kerl sein, klar  :zwinker: - das gendern nervt nur) an das JC schreiben, du brauchst dann nur die notwendigen Fakten als Grundlage liefern, sofern sie diese noch nicht hat.
Daher mein ganz dringender Rat: Frag in deinem Freundes-/Bekannten-/Verwandten-Kreis nach, ob jemand jemanden kennt. Falls nicht, ist nicht schlimm: Google hilft weiter. Suche dir eine Anwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht, ruf an und frage, ob sie auf PKH-Basis arbeitet, ob sie sich mit Selbständigen Aufstockern auskennt und dich in der Angelegenheit auch ohne persönlichen Kontakt vertreten würde. Ggf. bekommst du zweiteres aber schon über ihren Internetauftritt raus.
Ich habe so jemanden gefunden (für meine Klage gegen das Sozialamt) und der Kontakt hat bisher super funktioniert (im Gegensatz zu dem hier im Dorf).
Und wenn du dich einfach nur mal ausheulen/auskotzen willst, kannst du mich gerne per PN anschreiben.
Ganz wichtig aber ist: Lass dich nicht beirren! Folge deinem Herzen und deiner Begeisterung für dein Business!! Dass du - im Gegensatz zu sehr, sehr vielen anderen - im 2. HJ 2023 sogar noch Umsatz- und Gewinn-mäßig zulegen konntest zeigt eindeutig, dass du auf dem richtigen Weg bist! Also gehe auf diesem Weg auch weiterhin mutig voran  :ok:
Ich weiß nicht, was für ein Handmade-Business du hast (vielleicht kennen wir uns ja auch sogar schon über eine Facebook-Gruppe oder Etsy?), aber lass es dir auf gar keinen Fall vom JC vermiesen oder gar nehmen. Einverstanden?  :zwinker:
Das Thema Selbständiger Aufstocker betrifft mich inzwischen sogar ebenfalls persönlich und ich werde weiterhin ganz gespannt die Entwicklung bei dir verfolgen. Ich drücke dir ganz, ganz fest die Daumen und *denke dir hier einen Umarmungs-Smiley*

P.S.: Ich fürchte, ich bin jetzt hier im falschen der ganzen Threads gelandet.

Aber was die ganzen Nebenkosten angeht: Die muss das JC tatsächlich - neben der Miete und den Heizkosten - übernehmen, solange sie nicht "unangemessen hoch" sind. Müllgebühren - und evtl. weitere städtische Gebühren/Abgaben wie z.B. Straßenreinigung, Abwasser, etc. -, Schornsteinfeger und natürlich auch Wasser gehören da auf jeden Fall dazu. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung noch einmal separat.

Jimmy Neutron

So, jetzt können wir uns langsam auch mal um die Kosten der Unterkunft kümmern.
Zunächst soll es jetzt um die Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft gehen. Also ab Januar 2024. Was unabhängig von den Bescheiden herausfinden konnte ist, dass der Landkreis sich nicht an die Vorschrift des § 22c Abs. 2 SGB II hält und entgegen der Vorschrift keine jährliche Überprüfung der Werte für die Heizung vornimmt. Mit der letzten Überprüfung wurde die Angemessenheit für den Zeitraum 2022 bis 2023 bestimmt. Der Richtwert für die angemessenen Kosten für Öl und Gas sind identisch. Die Kosten für Heizstrom sollen lediglich 0,02 € pro qm höher als der Richtwert für Öl und Gas sein. Bei 60qm sind das 1,20 € im Monat. Ich habe bei mir im Landkreis mal nachgesehen und da liegt der Unterschied zwischen Gas und Strom bei 140,- € pro Monat. Abenteuerlich! M.E. können damit die Richtwerte vollständig in Fragen gestellt werden.

@Zara wir sollten jetzt erst einmal darauf hinarbeiten, dass wir einen Post hinbekommen in dem die kompletten und tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft zusammengefasst sind. Es gibt mittlerweile eine Menge verschiedener Post mit den verschiedensten Zahlen und Themen. Auch wenn du bereits zu den Themen etwas geschrieben hast, bitte nicht übel nehmen. Es geht auch noch nicht darum was das JC übernimmt und was nicht. Im weiteren Schritt werden die anteiligen Raumkosten herausgerechnet. Dann schauen wir mal, was übrig bleibt und inwiefern, was genau nicht angemessen ist bzw. sein soll. Hier ist nichts dringend. Nimm dir Zeit.

Einbauküche
Was hat es mit dieser ominösen Einbauküche auf sich. So wie ich verstanden habe, werden da 50,- im Mietvertrag aufgeführt, aber die fallen nur an, wenn eine EBK vorhanden ist und bei euch ist keine oder wie?

Grundmiete
Wie hoch ist die tatsächliche Grundmiete?

Heizkosten
Die Heizkosten gehen, soweit ich es mitbekommen habe, direkt an den Versorger. Fallen die Heizkosten in Form von monatlichen Abschlägen an? Wie hoch ist der Abschlag für den Zeitraum ab 01/2024 und wann erfolgt die Abrechnung? Wie hoch ist der Abschlag?

Müllabfuhr
Meine Information ist, dass der Müll nicht gewogen wird, sondern eine Pauschale pro Person und Tonne gezahlt wird. Was bedeuten würde, dass jährlich derselbe Betrag zum selben Zeitpunkt anfällt. Wenn dies zutreffen sollte, wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Schornsteinfeger
Die Kosten bezahlt ihr auch selbst an den Schornsteinfeger? Wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Welche weiteren Kosten sind Bestandteil des Mietvertrags und werden an den Vermieter gezahlt?
Welche weiteren Kosten sind kein Bestandteil des Mietvertrags und werden daher auch nicht an den VM gezahlt?

Zara

Dem JC schmeckt offensichtlich nicht, dass wir den Eilantrag betreffend der laufenden Leistungen vor dem Sozialgericht gewonnen haben. Heute erreiche uns ein gelber Brief mit der Aufforderung, die Kosten zu senken oder umzuziehen.
Fällt denen jetzt, nach fast 4 Jahren ein! Unglaublich!


Jimmy Neutron

Jetzt wird es Zeit die gesamten Kosten der Unterkunft dann mal aufzugliedern. Die Fragen im Post drüber sind ja noch offen.

Laut Gerichtsentscheidung fallen derzeit 16,05 m2 auf die gewerbliche Tätigkeit.
Nach dem Schreiben vom JC sind es gerade 500,- Kaltmiete. Laut Daten des Urteils und der Kostensenkungsaufforderung.

80 m2 = 500,- €
16,05 m2 = 100,31 €

500-100,31=399,68 €

Mit diesen Zahlen alleine und unter Berücksichtigung der Raumkosten wäre die Wohnung angemessen.
Daher würde ich sagen, dass wir jetzt mal mit den gesamten Zahlen arbeiten und mal sehen was dabei rauskommt.

Mir scheinen die Daten der Höchstmiete auch nicht aktuell zu sein. Die sind doch 2022 und ich meine 2023 haben sich die Daten geändert.


Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Einbauküche Was hat es mit dieser ominösen Einbauküche auf sich. So wie ich verstanden habe, werden da 50,- im Mietvertrag aufgeführt, aber die fallen nur an, wenn eine EBK vorhanden ist und bei euch ist keine oder wie?

Die 50 Euro für die EBK stehen im Vertrag und die Küche war in der Wohnung drin. Die Vormieter hatten diese 2 Jahre vorher neu gekauft und an den Vermieter verkauft. Demzufolge verlangt der Vermieter von uns 500 Euro Kaltmiete statt (wie vorher) 450 Euro. Wir selbst hatten auch keine Küche, da in der vorigen Wohnung auch eine EBK vorhanden war.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Grundmiete Wie hoch ist die tatsächliche Grundmiete?

500 Euro inkl. 50 Euro für die EBK

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Heizkosten Die Heizkosten gehen, soweit ich es mitbekommen habe, direkt an den Versorger. Fallen die Heizkosten in Form von monatlichen Abschlägen an? Wie hoch ist der Abschlag für den Zeitraum ab 01/2024 und wann erfolgt die Abrechnung? Wie hoch ist der Abschlag?

Die Heizkosten werden von uns direkt an den Versorger überwiesen, monatlich 112 Euro.
Der aktuelle Vertrag läuft bis Ende des Jahres 2024.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Müllabfuhr Meine Information ist, dass der Müll nicht gewogen wird, sondern eine Pauschale pro Person und Tonne gezahlt wird. Was bedeuten würde, dass jährlich derselbe Betrag zum selben Zeitpunkt anfällt. Wenn dies zutreffen sollte, wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Wir bezahlen am 15.04. und 15.10.2024 selbst 96,00 Euro Müllgebühren an den Abfallwirtschaftsbetrieb.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Schornsteinfeger Die Kosten bezahlt ihr auch selbst an den Schornsteinfeger? Wann fällt der Betrag an und wie hoch ist der Betrag?

Ja, zahle ich auch selbst. Der Schornsteinfeger kommt im September/Oktober. Alle 3 Jahre ist zur normalen Gebühr eine Feuerstättenschau zu zahlen. So auch in 2023. Da waren es dann anstatt rund 60 Euro 103,24 Euro. Wird aber auch von Jahr zu Jahr teurer.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Welche weiteren Kosten sind Bestandteil des Mietvertrags und werden an den Vermieter gezahlt?

Wasser zahlen wir 63 Euro monatlich an den Vermieter.

Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 02:02:51Welche weiteren Kosten sind kein Bestandteil des Mietvertrags und werden daher auch nicht an den VM gezahlt?

Grundsteuer oder so stellt er uns gar nicht in Rechnung.


Jimmy Neutron

Ist die EBK fester Bestandteil des Mietvertrages und die Wohnung konnte auch nicht ohne angemietet werden?

Musste eben übrigens laut lachen:
Die Sache ist ernst, aber: Seite 2, letzter Absatz, Satz 2 "Wir beraten sie gern."   :schaem:  :lol:

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:18:31Ist die EBK fester Bestandteil des Mietvertrages und die Wohnung konnte auch nicht ohne angemietet werden.

Ja, die EBK ist fester Bestandteil. Die Vormieter wollten vom Vermieter noch an die 6000-7000 Euro, weil Möbel und Geräte quasi neu waren und im neuen Haus nicht gestellt werden konnte. Der Vermieter hat das Angebot gerne angenommen, bestand aber halt auf 50 Euro mehr Kaltmiete bei uns. Die EBK war schon vor unserem Einzug vom Vermieter an die Vormieter bezahlt worden. Also es lief nicht so, dass uns der Vermieter gefragt hätte, ob wir eine EBK haben oder nicht. Sie war schon fester Bestandteil der Räumlichkeiten.

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:18:31Musste eben übrigens laut lachen:
Die Sache ist ernst, aber: Seite 2, letzter Absatz, Satz 2 "Wir beraten sie gern."   :schaem:  :lol:

Ja, so traurig es ist... da habe ich auch laut gelacht!!!!  :grins:  :lachen:

Jimmy Neutron

ALso wenn es korrekt laufen würde:
Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12)
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 587,60 €

80 m2 = 587,60 €
16,05 m3 = 117,89 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 €

Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete. Ich bezweifle, dass dies so zulässig ist, weiß es aber nicht. In jedem Fall wäre die Wohnung unter der Berücksichtigung der Raumkosten für das Gewerbe als angemessen anzusehen bzw. ein Umzug wäre absolut unwirtschaftlich.

Weiß hier jemand mehr? :help:

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09ALso wenn es korrekt laufen würde:
Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12)
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 587,60 €

80 m2 = 587,60 €
16,05 m3 = 117,89 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 €

Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete. Ich bezweifle, dass dies so zulässig ist, weiß es aber nicht. In jedem Fall wäre die Wohnung unter der Berücksichtigung der Raumkosten für das Gewerbe als angemessen anzusehen bzw. ein Umzug wäre absolut unwirtschaftlich.

Weiß hier jemand mehr? :help:

Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.

Als wir damals beim JC vor Ort waren, wurde sich tuschelnd in einen anderen Raum verzogen. Dann kamen sie zurück und meinten, sie würden das nun aus Kulanz anders machen, sie hätten da Spielräume und würden die Kaltmiete übernehmen. Was aber gar nicht stimmte, denn es wurden 2 oder 3 Jahre lang weniger als 500€ gezahlt. Durchgeblickt habe ich da nie!

Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.

P.S.

Zur EBK:
Da hatten wir ja wie gesagt keine eigene. Auch in der Wohnung vorher nicht. Hätte das JC da andernfalls nicht eine EBK bezuschussen müssen?

Zum ärztlichen Attest Mehrverbrauch Wasser:
Auch dies wird ignoriert seit wir hier wohnen. Zumindest dies müsste also übernommen werden. Aber da bekommen wir ja null!

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.
72 = 587,60
16,05 (stimmen die?) = 130,99

72 = 500
16,05 = 111,46
Bei 72 werden Raumkosten also teurer

Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.
Laut Urteil hat dies das SG aber anders gesehen.


Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:44:31
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Es sind tatsächlich weniger als 80 qm. Ich glaube 72 oder 73 qm. Muss in den Mietvertrag schauen. Der ist sowieso blöd formuliert und man blickt nicht durch.
72 = 587,60
16,05 (stimmen die?) = 130,99

72 = 500
16,05 = 111,46
Bei 72 werden Raumkosten also teurer

Zitat von: Zara am 13. März 2024, 21:36:18Bei der verlorenen Klage 2022 äußerte sich das JC ja auch, ich wäre nicht berechtigt, einen Gewerberaum anzumieten oder als Ausgabe anzugeben. Dafür wäre mein Verdienst zu gering.
Laut Urteil hat dies das SG aber anders gesehen.



Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm

Jimmy Neutron

Der Richtwert jedenfalls ist aktuell.
Es wird der Höchstbetrag für Miete und Belastung nach der Wohngeldtabelle veranschlagt.

Nach § 23 WoGV wurde der monatliche Höchstbetrag fortgeschrieben und um 2,788 Prozent erhöht.
Danach ergibt sich bei der Mietstufe 1 (Urteil) und 2 Personen ein Höchstbetrag von 420,00 €. Auf den Betrag werden noch mal 10% aufgeschlagen. Also 462,00 €
§ 23 WoGV (Gesetze im Internet)

Zum 01.01.25 ist die nächste Erhöhung geplant.