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Überprüfungsantrag zu KdU noch möglich?

Begonnen von Zara, 27. Dezember 2023, 14:34:36

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Zara

Monatliche Kosten der KdU:

Kaltmiete: 450,00 €
Müllgebühren: 16,00 € (96*2/12)
Schornsteinfeger: rund 5€ (60€/12 /
nur alle 3 Jahre inkl. Feuerstättenschau: da waren es rund 103€ im Jahr 2023
Kaltwasser: 63,00 €
EBK: 50,00 €
Summe: 584 €
72,6 m2 = 584 €
16,05 m2 = 129,04 €

Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 454,96 €
Richtwert 462,00 € (Stand 2022)

Dann liegen wir doch eindeutig im Rahmen.
 

Jimmy Neutron

Wenn derzeit aber 500,- gezahlt werden, dann zahlt das JC ja eigentlich zu viel.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. März 2024, 09:51:38Wenn derzeit aber 500,- gezahlt werden, dann zahlt das JC ja eigentlich zu viel.

Eben. Und warum kommen die dann plötzlich nach 4 Jahren damit an? Mit haargenau dem gleichen Erstellungsdatum wie der Änderungsbescheid vom verlorenen Eilantrag.

Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass sie bis jetzt oder sogar bis 30.09.2024 eigentlich alles an KdU zu übernehmen hätten. Ist ja nicht mein Verschulden, dass sie das versäumt haben.

Fettnäpfchen

Jimmy Neutron

Bis auf die Schornsteinfeger: 8,60 € sind die Zahlen ja gleich.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09ALso wenn es korrekt laufen würde: Monatliche Kosten der KdU: Kaltmiete: 450,00 € Müllergebühren: 16,00 € (96*2/12) Schornsteinfeger: 8,60 € (103,24/12) Kaltwasser: 63,00 € EBK: 50,00 € Summe: 587,60 € 80 m2 = 587,60 € 16,05 m3 = 117,89 € Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 469,71 € Richtwert 462,00 € (Stand 2022)
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 23:40:15Kaltmiete: 450,00 € Müllgebühren: 16,00 € (96*2/12) Schornsteinfeger: rund 5€ (60€/12 / nur alle 3 Jahre inkl. Feuerstättenschau: da waren es rund 103€ im Jahr 2023 Kaltwasser: 63,00 € EBK: 50,00 € Summe: 584 € 72,6 m2 = 584 € 16,05 m2 = 129,04 € Mietkosten (exkl. Heizung) abzüglich der Raumkosten = 454,96 € Richtwert 462,00 € (Stand 2022)
Dann
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 21:24:09In eurem Fall sagt das JC aber, dass man die Nebenkosten nicht übernimmt, aber die volle Grundmiete.
geht so etwas jedoch nicht denn zu den KdUH gehören schon die NK wie die HK.

Volle Grundmiete kommt mir bekannt vor war das die JC Formulierung?
Wenn ja hat das JC da auch eine Summe angegeben?
Manche SB machen ja aus KM + NK eine volle Grundmiete, oder auch richtig Bruttokaltmiete genannt.

Ü-Antrag wurde nicht gestellt. Das wäre jetzt also nur der Zeitraum bis 01.01,23 damit abgedeckt.
Falls ihr Recht habt müsste mMn aber das JC komplett nachbezahlen da es ja seiner Pflicht korrekt zu leisten nicht wirklich nachgekommen ist. Bin mir aber rechtlich nicht sicher da war ja auch noch ein EA der verloren wurde.
Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht.

Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben?
Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung
Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm
da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm

Das von Zara auch noch externe Überweisungen wie Schornsteinfeger oder Müllabfuhr macht es auch nicht verständlicher. Mehrkosten Wasser und EBK* ebenso.
Eine Lösung für das "Dilemma" will mir aber nicht einfallen.
und je mehr ich mitgelesen habe umso "unentschlossener/verwirrter" bin ich geworden.

MfG FN
Weiß nicht ob untere Urteile hifreich sind aber einstellen ist besser als weglassen:
*Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.
Zitat- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R:
Eine erweiterte Produkttheorie = Bruttowarmiete ist nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt.
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden.
Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.

Aber vllt.kommt das JC auf andere Zahlen weil es sich wie in unterem Urteil verhalten hat und einfach "etwas" berechnet hat.
Zitat- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R:
Eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium ist zulässig.
Lt. BSG muss keine separate Prüfung der Angemessenheit der sog. kalten Betriebskosten erfolgen. Stattdessen soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten (ohne Heizkosten) unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Zara

#34
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben? Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59 Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Ob die unterschiedlichen qm Angaben damit zu tun haben? Gelesen habe ich 80qm aber auch 72qm und ganz verwirrend bei der Gewerbl. Raumabsetzung Zitat von: Zara am 13. März 2024, 22:19:59 Gerade geschaut: 72,6 qm und Gewerberaum 16,05 qm da komme ich auf eine Gesamtzahl von ca 88qm

Es sind 72,6 qm inkl. dem Raum von 16,05 qm, den ich als Gewerberaum nehme.

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Das von Zara auch noch externe Überweisungen wie Schornsteinfeger oder Müllabfuhr macht es auch nicht verständlicher. Mehrkosten Wasser und EBK* ebenso.

An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500€, worin 50€ für die Nutzung der EBK enthalten sind. Und auch das Wasser geht an den VM.
Der Rest wird, da es sich um eine Haushälfte handelt, direkt an Schornsteinfeger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Gasanbieter gezahlt.

Ich weiß auch nicht, warum sie schreibt:

ZitatSie haben am 01.12.2023 einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) für sich bzw. auch für Ihre Familienangehörigen, gestellt und dabei Kosten für Ihre Wohnung (ohne Heizkosten) in Höhe von insgesamt 500 EUR für eine Grund bzw. Kaltmiete geltend gemacht.

Ich habe zu den 500€ auch die weiteren NK im Antrag aufgeschlüsselt. Wurde aber 4 Jahre lang ignoriert.

Das JC zahlt laut Bescheid 500€ Grundmiete + Mehrbedarf für Warmwasserboiler 23,28€ + Gas. Ansonsten zahle ich alles selbst: Wasser, Müll, Schornsteinfeger.

Eine wichtige Frage noch:
Wie kann ich denn eine Nichtreaktion auf Wohnungsgesuche nachweisen? Also wenn ich nun Inserate bei Kleinanzeigen aufgebe und sich keiner meldet. Bzw. selbst wenn es zu Besichtigungen käme: Welcher Vermieter bescheinigt mir eine Absage schriftlich?

Habe übrigens schon geschaut, 60 qm zu einer angemessenen Miethöhe sind überhaupt nicht zu bekommen. 60 qm an sich sind schon ein Problem und in 50 qm müssen wir zu Zweit ja wohl nicht ziehen!

Sheherazade

Zitat von: Zara am 15. März 2024, 23:20:47Eine wichtige Frage noch:
Wie kann ich denn eine Nichtreaktion auf Wohnungsgesuche nachweisen? Also wenn ich nun Inserate bei Kleinanzeigen aufgebe und sich keiner meldet. Bzw. selbst wenn es zu Besichtigungen käme: Welcher Vermieter bescheinigt mir eine Absage schriftlich?

Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zara

Zitat von: Zara am 15. März 2024, 23:20:47Ich habe zu den 500€ auch die weiteren NK im Antrag aufgeschlüsselt. Wurde aber 4 Jahre lang ignoriert.
Dann stelle doch mal den Ü-Antrag denn wenn du mehr Kosten als die 500.- angegeben hast dann sollte das ja auch übernommen werden. Schade das du den nicht schon Ende Dez. gestellt hast.

Ansonsten kommst du nicht weiter denn deine Antworten bleiben ja seit einiger Zeit immer die selben; also mehr oder weniger.

Und ich wüsste auch nicht weiter ansonsten hätte ich sicher schon vorher etwas dazu geschrieben.

Jimmy Neutron
Was mich interessieren würde ist aufgrund der Dauer von vier Jahren das JC nicht verpflichtet auch diese vier Jahre komplett zu übernehmen und nicht nur das eine Jahr und die paar Monate.
Schlussendlich gehören die KduH zu den unabwendbaren Kosten die ein JC übernehmen muss. Eben wie in den ALG2-FAQ beschrieben.
ZitatMir ist durch einen falschen Bescheid ein Schaden entstanden
Hier gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Danach ist derjenige, der den Schaden verursacht hat, hier ein Amt durch einen falschen oder nicht erfolgten Verwaltungsakt, verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei einem korrekten Verwaltungsakt bestehen würde.
D.h. also, dem Geschädigten alle Kosten zu erstatten, die ihm Aufgrund des falschen oder fehlenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das können z.B. sein: Zinsen, Mahngebühren Dritter, Portokosten, Kopierkosten, ja sogar Kosten, welche durch Wohnungsverlust entstanden sind, wenn  dieser durch Mietschulden Aufgrund eines fehlenden oder falschen Verwaltungsaktes entstanden ist. Ob das Amt den Fehler hier grob fahrlässig verursacht hat oder nicht, ist dabei vollkommen unrelevant, wobei bei einer staatlichen Behörde ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert ist. Es zählt hier einzig, ob ein Schaden entstanden ist.
Dieser Schadensersatz muss, falls erforderlich, beim Landgericht (Anwaltszwang) eingeklagt werden (Amtshaftung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
Nur wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Klage beim Sozialgericht steht, kann man in diesem Klageverfahren auch Schadensersatz mit beantragen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Zara

Zitat von: Sheherazade am 16. März 2024, 10:43:18Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.

Okay. Eine Liste ist ja kein Problem. Aber einen Beweis über evtl. Absagen habe ich dann nicht. So war es damals auch im Zuge der ersten Klage, da hat das JC diese Art von "Nachweisen" auch nicht anerkannt.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. März 2024, 13:55:11Dann stelle doch mal den Ü-Antrag denn wenn du mehr Kosten als die 500.- angegeben hast dann sollte das ja auch übernommen werden. Schade das du den nicht schon Ende Dez. gestellt hast. Ansonsten kommst du nicht weiter denn deine Antworten bleiben ja seit einiger Zeit immer die selben; also mehr oder weniger. Und ich wüsste auch nicht weiter ansonsten hätte ich sicher schon vorher etwas dazu geschrieben.

Ich verstehe es halt nicht so ganz, weil man anhand des Leistungsbescheides überhaupt nicht nachvollziehen kann, wie sich die vom JC gezahlte "Grundmiete" von 500 Euro überhaupt zusammensetzt. Also was zahlen die an tatsächlichem Kaltmietanteil und was aus den von mir angegebenen sonstigen Nebenkosten (exkl. Heizung). Ich werde aufgefordert, die Kosten zu senken. Nur wie soll ich das machen? Zumindest an Müllgebühren & Schornsteinfeger gibt es nichts zu rütteln. Dies sind nunmal da und werden von Jahr zu Jahr teurer ohne mein Verschulden.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. März 2024, 13:55:11Was mich interessieren würde ist aufgrund der Dauer von vier Jahren das JC nicht verpflichtet auch diese vier Jahre komplett zu übernehmen und nicht nur das eine Jahr und die paar Monate.

Das würde mich auch interessieren.

Sheherazade

Zitat von: Zara am 17. März 2024, 17:56:14
Zitat von: Sheherazade am 16. März 2024, 10:43:18Da wirst du selbst eine Liste führen müssen, ähnlich einer Bewerbungsliste.

Okay. Eine Liste ist ja kein Problem. Aber einen Beweis über evtl. Absagen habe ich dann nicht. So war es damals auch im Zuge der ersten Klage, da hat das JC diese Art von "Nachweisen" auch nicht anerkannt.

Auch nicht mit "Ergebnisspalte", wo Datum, Uhrzeit und Name des Ansprechspartners notiert waren? Ich habe zwar schon lange keine Mietwohnung mehr gesucht, bin mir aber ganz sicher, dass man da noch erheblich seltener schriftliche Absagen bekommt als bei Jobbewerbungen, wenn man überhaupt eine Absage bekommt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zara

Zitat von: Zara am 17. März 2024, 17:56:14Ich verstehe es halt nicht so ganz, weil man anhand des Leistungsbescheides überhaupt nicht nachvollziehen kann, wie sich die vom JC gezahlte "Grundmiete" von 500 Euro überhaupt zusammensetzt. Also was zahlen die an tatsächlichem Kaltmietanteil und was aus den von mir angegebenen sonstigen Nebenkosten (exkl. Heizung).
Im Zuge des Ü.-Antrages sollte das natürlich als Aufforderung die Berechnung nachvollziehbar offen zu legen und die Bescheide dahingehend zu überprüfen drinstehen. Die sollen ja wissen was deiner Meinung nach überprüft werden soll.

Was die Dauer des Ü.-Antrags angeht ist ja klar bis zum 01.01.des Vorjahres. Früher waren es mal vier Jahre.

Wenn man es über den sozialrechtlichen Herstellung versucht, gibt es bestimmt irgendwas damit das abgelehnt wird. Nach dem Motto die Beratung war korrekt.

Da weiß ich leider zu wenig Bescheid. Vllt. doch mal bei
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht.
freundlich nachfragen.

Evtl. geht einzig das was ich gestern aus den ALG2-FAQ eingestellt habe.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Zara

Zitat von: Sheherazade am 18. März 2024, 12:50:39Auch nicht mit "Ergebnisspalte", wo Datum, Uhrzeit und Name des Ansprechspartners notiert waren?

Nein, das hatte ich nicht. Aber u.a. Nachweise und Rechnungen meiner Inserate.
Zitat von: Sheherazade am 18. März 2024, 12:50:39Ich habe zwar schon lange keine Mietwohnung mehr gesucht, bin mir aber ganz sicher, dass man da noch erheblich seltener schriftliche Absagen bekommt als bei Jobbewerbungen, wenn man überhaupt eine Absage bekommt.

Ja, da gebe ich Dir Recht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Im Zuge des Ü.-Antrages sollte das natürlich als Aufforderung die Berechnung nachvollziehbar offen zu legen und die Bescheide dahingehend zu überprüfen drinstehen. Die sollen ja wissen was deiner Meinung nach überprüft werden soll.

Okay.  :ok:

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Was die Dauer des Ü.-Antrags angeht ist ja klar bis zum 01.01.des Vorjahres. Früher waren es mal vier Jahre.

Okay gut. Dann werde ich das wohl neben all den anderen Angelegenheiten auch noch in Angriff nehmen müssen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Wenn man es über den sozialrechtlichen Herstellung versucht, gibt es bestimmt irgendwas damit das abgelehnt wird. Nach dem Motto die Beratung war korrekt.

Was bedeutet das?  :weisnich:

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Da weiß ich leider zu wenig Bescheid. Vllt. doch mal bei Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2024, 13:11:16 Zum rechtlichen müsste man wahrscheinlich Ottokar fragen denn der hat ein umfassendes Wissen was die Problematik angeht. Oder einen RA wobei bei den Sachen was man von so manchem RA zu lesen bekam meine Tendenz schon zu Ottokar geht. freundlich nachfragen.

Wenn ich einen kompetenten RA wüsste... Blicke selbst nämlich bald nicht mehr durch, weil ich so vieles offen habe und dem JC immer noch mehr einfällt, mich ,,ruhig zu stellen".

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. März 2024, 16:24:08Evtl. geht einzig das was ich gestern aus den ALG2-FAQ eingestellt habe.

Okay.  :sehrgut:

Fettnäpfchen

Zara

Zitat von: Zara am 20. März 2024, 21:46:27Was bedeutet das? :weisnich:
Der greift wenn das JC seinen Beratungs Aufklärungs und Informationspflichten nicht nachgekommen ist das über das Gericht entschieden wird ob der komplette Zeittraum zu erstatten wäre.
Also nicht zeitlich befristet wie beim Ü.-Antrag.

Ob das aber bei dir vorliegt weiß ich nicht genauso wie ich nicht sicher bin ob der sozialrechtl. Herstellungsanspruch anwendbar ist da wurde ich mal von User TrippleH darauf aufmerksam gemacht.

Was ich abgespeichert habe hänge ich mal als Anhang an.

Zitat von: Zara am 20. März 2024, 21:46:27Wenn ich einen kompetenten RA wüsste... Blicke selbst nämlich bald nicht mehr durch, weil ich so vieles offen habe und dem JC immer noch mehr einfällt, mich ,,ruhig zu stellen".
Ja die sind dünn gesät in kompletten Bereich Deutschland
und
wenn du Mithilfe von Ottokar willst solltest du ihn halt darum Bitten!
Ist zwei Mausklicks und die Bitte formulieren, ob er mit hilft ist ja seine Entscheidung. Dafür bin ich mir sicher das er das entsprechend Wissen hat um die "Unklarheiten" zu beseitigen bzw. ins rechte Licht zu setzen!

Ein schönes WE
FN

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