Hej,
bei der Überprüfung meiner JC-Abrechungen ist mir aufgefallen, dass das JC in den Wintermonaten 2022/2023 nur einen Pauschbeitrag in Höhe von € 10,33 zur "Warmwasserbereitung" gewährt hat. Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Mir ist das bisher nicht aufgefallen.
Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Heizkosten (Strom) rückwirkend einzufordern? Belege sind vorhanden und wurden bei vorherigen Weiterbeweilligungsanträgen eingereicht.
Danke für eure Tipps und Tricks
Dann stell´ einen Überprüfungsantrag.
Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Ansonsten fehlen nur Zahlungen ab 01.2023?
Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.
Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.
Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.
Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Januar 2024, 14:32:48Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Ansonsten fehlen nur Zahlungen ab 01.2023?
Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.
Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.
Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.
Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.
MfG FN
Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Im Winter vorher wurden täglich € 4,- für Strom/Heizung vom Vermieter berechnet, was ca. € 120,- mtl. war. Da ich in dem Zeitraum aber noch Einkünfte aus einem Minijob hatte (bis Febr. 22), war mir das nicht so bewusst, dass vom JC Heizkosten extra ausgewiesen werden müssen.
Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.
Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.
Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2024, 11:24:40Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.
Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.
Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.
MfG FN
Den Zähler habe ich selbst bezahlt, die HK auch. Bekommen habe ich den Pauschbetrag vom JC für 12/22 + 01/02/03-2023 + jeweils € 10,33 für die "Warmwasserbereitung" (die ich mittels Wasserkocher mache und außer für Tee und Kaffee eh nicht weiter brauche). Die tatsächlichen HK waren höher. Da ich aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Vergleichswerte für die heizfreie Zeit hatte, konnte ich da aber auch nix nachfordern. Oder so.
Danke für die beiden Anhänge.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Januar 2024, 14:32:48Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.
Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.
Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.
Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.
MfG FN
Ich hab jetzt nochmal alle Bescheide durchgesehen - für 2022 wurde in den Wintermonaten Jan. - März und Okt. - Nov. exakt € 0,00 an Heizkosten übernommen.
Ich suche jetzt mal die ganzen alten Belege raus, was ich an Strom-/Heizung bezahlt habe.
Da ich mittlerweile durch die Anschaffung des privaten Stromzählers genaue Daten für die heizfreie Periode habe, kann ich hier die tatsächlich angefallenen Heizkosten errechnen.
Für 12/22 und die drei Folgemonate ist mit der Zahlung von Heizkosten in Höhe von € 71,60 mtl. nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Heizkosten erstattet worden.
Für den Bescheid 10/23 - 04/24 (ohne Heizkostenerstattung) wurde bereits Widerspruch eingelegt und da abgelehnt, Klage beim SZ eingereicht.
Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 06. Januar 2024, 13:10:02Für den Bescheid 10/23 - 04/24 (ohne Heizkostenerstattung) wurde bereits Widerspruch eingelegt und da abgelehnt, Klage beim SZ eingereicht.
Ob das als Ergänzung zu dieser Klage eingereicht werden kann. :weisnich:
Das ganze summiert sich ja denn mMn sollte der Zähler vom JC übernommen werden da sie eine genaue Angabe gefordert haben + die vielen Monate in denen keine HK bezahlt wurden.
Echt schade das ich zu wenig Ahnung habe welches Rechtsmittel das richtige ist.
Vllt. solltest du mal Ottokar anschreiben ob er dir da weiterhelfen will.
Klassisch macht man das über den Button rechts unten bei Moderator informieren.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Januar 2024, 14:09:56Ob das als Ergänzung zu dieser Klage eingereicht werden kann.
Nein. Vor Gericht wird im jeweiligen Verfahren immer nur der Zeitraum geprüft, der dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid zugrunde liegt, also vorliegend dann 10/23 bis 04/24.
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Januar 2024, 14:09:56mMn sollte der Zähler vom JC übernommen werden
Die Rechtsprechung ist da bisher nicht deiner Meinung:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/jobcenter-muss-keinen-stromzaehler-fuer-warmwasserboiler-zahlen_238_578796.html
Zitat von: Susanne vom See am 06. Januar 2024, 13:10:02für 2022 wurde in den Wintermonaten Jan. - März und Okt. - Nov. exakt € 0,00 an Heizkosten übernommen.
Ich fürchte, dass du für 2022 nichts mehr erreichen wirst, auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da du lt. deinem Eingangsbeitrag ja alle Unterlagen eingereicht hast.
Damit liegt keine Verletzung des JC zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) vor, sondern schlicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nur im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X, Überprüfungsantrag) noch hätte geregelt werden können. Das gibt es für Nachzahlungsbeträge aber im SGB II nur ein Jahr rückwirkend und nicht 4 Jahre. Im Übrigen gilt nach Rechtsprechung des BSG auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die zeitliche Begrenzung des § 44 SGB X (z. B. BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R).
Für 2023 ist natürlich ein Ü-Antrag möglich.
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann
Das Geld hättest du dir vermutlich sparen können.
Der Zähler ist mit Sicherheit nicht Geeicht oder?
Zitat von: Kopfbahnhof am 06. Januar 2024, 17:13:34Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann
Das Geld hättest du dir vermutlich sparen können.
Der Zähler ist mit Sicherheit nicht Geeicht oder?
Doch. Ein spezieller Zähler mit FI-Sicherung und für Außenbetrieb zugelassen. Hat mich knapp € 80,- gekostet. Aber auch nur, weil der digitale Zähler, den ich vorher gekauft hatte, einen technischen Defekt hatte und ich ihn an den Händler zurück senden musste.
Die Aufforderung kam vom "Vermieter"/Stellplatzbetreiber. Ansonsten wäre es extrem teuer für mich geworden. Statt bis dahin ca. € 120,- mtl. Strom, wären es dann € 240,- geworden.
Davon mal ab - sie haben den Satz eh nicht angehoben. Ist stabil bei € 0,60/kwh.
TripleH
Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 14:49:20Die Rechtsprechung ist da bisher nicht deiner Meinung:
:danke: dafür und das andere auch.
Wieder was gelernt!
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2024, 11:24:40Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.
Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.
Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.
MfG FN
Hab heute den Überprüfungsantrag gestellt, aber mit einschließlich 2022, da die Leistungsbescheide ja auch quer im Jahr laufen.
Außerdem eine Nachforderung für die Kfz-Steuer und -Versicherung für 2022 und 2023 für mein Wohnmobil, wie im anderen Thread von mir vorgeschlagen.
Mal sehen, was passiert.
Update!
Habe heute gleichzeitig den Bescheid vom SG UND vom JC bekommen.
SG:
Antrag vom JC soll abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg der Klage.
Begündung des JC:
"Durch den Antragsgegner (JC) ist bislang nicht in Abrede gestellt worden, dass die Antragsstellerin (ich) einen Anspruch auf Heizkosten haben könnte. Die Antragsstellerin muss jedoch keine Vorauszahlungen für HK erbringen. Sie vielmehr eine monatliche Abrechnung über ihren Verbrauch. Wie bereits auch im
Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 dargelegt, kann die Antragsstellerin die Abrechungen beim Antragsgegner einreichen und dieser nimmt nach Prüfung eine Bewilligung vor. Einen Anspruch auf eine Leistung der HK im Voraus hat die Antragsstellerin jedoch nicht."
Der Inhalt des Schreibens vom JC kam mit einer Aufrechnung meiner eingereichten Belege und veranlasster Nachzahlung der HK.
Nun hatte ich bei Einreichung der Belege dem JC bereits aus- und vorgerechnet, in welcher Höhe die HK tatsächlich angefallen sind:
ich heize mit Strom - Vergleich heizfreie Periode (max. € 19,-/mtl.) zu Heizperiode.
Da ich aber schon großzügigerweise € 20,- als Pauschbetrag dem JC abgezogen habe, sind tatsächliche Heizkosten in Höhe von:
Oktober 2023 € 22,40
November 2023 € 68,20
Dezember 2023 € 123,28
Gesamt € 213,88
entstanden.
Nun erstattet das JC für Oktober nur € 3,67, November € 47,47 und für Dezember € 102,45. Also insgesamt nur € 163,59.
Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?
Davon mal ab, hat das JC im Winter 2022/23 sehr wohl HK im Voraus geleistet - mtl. € 71,paarzerquetschte.
Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15SG
Antrag vom JC soll abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg der Klage.
Das verstehe ich irgendwie nicht.
Das SG lehnt entweder deinen Antrag ab oder es bewilligt ihn.
Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?
Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?
Das zeigt sich wenn oberes gemacht hast, außer ein anderer User seht nicht auf der Leitung und kann das beantworten.
TripleH ist ja was die Hilfestellungen angeht sehr gut und auch schon im Thema involviert.
MfG FN
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?
Was steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Des Bescheides? Dass du in Widerspruch gehen kannst oder dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist?
Zitat von: TripleH am 17. Januar 2024, 14:20:26Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?
Was steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Des Bescheides? Dass du in Widerspruch gehen kannst oder dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist?
Ich kann Widerspruch einlegen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Susanne vom See
Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
MfG FN
[/quote]
Genau DAS.
Susanne vom See
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 20:22:52Genau DAS.
Dann sollte normalerweise die Entscheidung des SG noch ausstehen.
Um aber auf Nummer sicher zu gehen mach doch lieber noch unteres:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 13:33:05Susanne vom See
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 20:22:52Genau DAS.
Dann sollte normalerweise die Entscheidung des SG noch ausstehen.
Um aber auf Nummer sicher zu gehen mach doch lieber noch unteres:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?
MfG FN
Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Ich hab das Schreiben jetzt eingescannt und geschwärzt und hoffe, dass wa mir dem Upload klappt.
Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Was dem nicht widerspricht, was das JC da schreibt. Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.
Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Macht ja nichts hier kann man nur abwarten was das SG aus dem Schreiben macht.
Diesen Satz:
ZitatEinen Anspruch auf Leistung der HK im Vorraus hat sie jedoch nicht
sehe ich persönlich als falsch an.
Mit Antragstellung hat man Anspruch und bei HK muss es nicht mal extra beantragt werden weil das zu den KdUH gehört.
Und da hat man Anspruch auf Leistung im Voraus.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.
Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.
Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Seite 2 fehl aber ich denke Punkt 2 ist gemeint.
Was das aber im Zusammenhang soll erschließt sich mir nicht. Vllt. ist das so ein Ding von "Winkeladvokaten". :weisnich: :no:
MfG FN
Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 12:46:04Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Was dem nicht widerspricht, was das JC da schreibt. Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.
Im Leben denke ich NICHT daran, mich in eine "abhängige" Beschäftigung zu begeben! Maximal ein Minijob. Für andere Leute deren Arbeit zu machen, dafür habe ich keine Zeit!
Deine Entscheidung. Kann bei den kommenden 100% Sanktionen aber eine ungemütliche Denkweise werden.
Zitat von: TripleH am 26. Januar 2024, 12:57:28Deine Entscheidung. Kann bei den kommenden 100% Sanktionen aber eine ungemütliche Denkweise werden.
Warum? Wenn ich als Freiberuflerin Einkommen habe (ist halt unregelmäßig, daher Aufstocker), kann mich niemand zwingen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Davon mal ab: in Deutschland ist Zwangsarbeit verboten!
Im Leben denke ich NICHT daran, mich in eine "abhängige" Beschäftigung zu begeben! Maximal ein Minijob. Für andere Leute deren Arbeit zu machen, dafür habe ich keine Zeit!
[/quote]
Aber auf Steuergelder/Transferleistungen der Schaffenden zu leben geht!
Und die Bude bezahlt bekommen.
Ich hoffe dir drehen Sie den "Geldhahn" zu!
EinerDerSchaffengeht
Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 26. Januar 2024, 15:43:07Ich hoffe dir drehen Sie den "Geldhahn" zu!
Ohhh, da müsste man aber erstmal ein "Paar" anderen den Geldhahn abdrehen .... :blum:
Zitat von: Susanne vom See am 26. Januar 2024, 13:51:55Warum? Wenn ich als Freiberuflerin Einkommen habe (ist halt unregelmäßig, daher Aufstocker), kann mich niemand zwingen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Davon mal ab: in Deutschland ist Zwangsarbeit verboten!
Zwingen kann dich natürlich niemand, das war schon immer so. Aber eben sanktionieren, wenn du zumutbare Arbeit ablehnst. Ganz einfach.
Zitat von: Fettnäpfchen am 25. Januar 2024, 12:47:53Susanne vom See
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Macht ja nichts hier kann man nur abwarten was das SG aus dem Schreiben macht.
Diesen Satz:
ZitatEinen Anspruch auf Leistung der HK im Vorraus hat sie jedoch nicht
sehe ich persönlich als falsch an.
Mit Antragstellung hat man Anspruch und bei HK muss es nicht mal extra beantragt werden weil das zu den KdUH gehört.
Und da hat man Anspruch auf Leistung im Voraus.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.
Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.
Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Seite 2 fehl aber ich denke Punkt 2 ist gemeint.
Was das aber im Zusammenhang soll erschließt sich mir nicht. Vllt. ist das so ein Ding von "Winkeladvokaten". :weisnich: :no:
MfG FN
Nee - Seite 2 hängt mit im Bild. War nur dieser kurze Absatz, sodass ich beide Seiten zusammen gefügt habe.
Heute kam der Schrieb vom SG, mit der Bitte, innerhalb von 2 Wochen auf den Vorschlag des JC einzugehen und den Rechtsstreit als "erledigt" zu erklären.
Angehängt war der neue Bescheid vom 10.01. mit der teilweisen Erstattung der Heizkosten. Gegen den habe ich bereits Widerspruch eingelegt, da nicht schlüssig erklärt wird, wie diese seltsamen Beträge zustande gekommen sind. Wahrscheinlich unter dem Druck des SGs ausgewürfelt.
Weiterhin besteht das JC darauf, dass ich die HK ja nachträglich einreichen könne und ein Anspruch auf Vorauszahlung nicht bestehen würde.
Und es folgen noch ein paar andere hahnebüchene Aussagen des JC.
Natürlich werde ich NICHT die Klage zurück ziehen.
Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 12:46:04Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.
§1SGBI
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
Zitat von: Rotti am 26. Januar 2024, 18:41:23§1SGBI
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
Schon mal was von "lex specialis derogat legi Generali" gehört? Oder was meinst du, warum es trotzdem im SGB III Sperrzeiten und im SGB II Sanktionen geben darf?!
Zitat von: TripleH am 26. Januar 2024, 18:44:20Schon mal was von "lex specialis derogat legi Generali" gehört? Oder was meinst du, warum es trotzdem im SGB III Sperrzeiten und im SGB II Sanktionen geben darf?!
§1 SGB I das wäre also nur relevant in der Grundsicherung und wenn das Rentenalter erreicht ist.