Nachträgliche Einforderung tatsächlicher Heizkosten aus 2022?

Begonnen von Susanne vom See, 03. Januar 2024, 13:07:09

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Susanne vom See

Hej,

bei der Überprüfung meiner JC-Abrechungen ist mir aufgefallen, dass das JC in den Wintermonaten 2022/2023 nur einen Pauschbeitrag in Höhe von € 10,33 zur "Warmwasserbereitung" gewährt hat. Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.

Mir ist das bisher nicht aufgefallen.

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Heizkosten (Strom) rückwirkend einzufordern? Belege sind vorhanden und wurden bei vorherigen Weiterbeweilligungsanträgen eingereicht.

Danke für eure Tipps und Tricks

OLD-MAN


Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Ansonsten fehlen nur Zahlungen ab 01.2023?

Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.

Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.

Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.

Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Januar 2024, 14:32:48Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.
Ansonsten fehlen nur Zahlungen ab 01.2023?

Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.

Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.

Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.

Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.

MfG FN

Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.

Im Winter vorher wurden täglich € 4,- für Strom/Heizung vom Vermieter berechnet, was ca. € 120,- mtl. war. Da ich in dem Zeitraum aber noch Einkünfte aus einem Minijob hatte (bis Febr. 22), war mir das nicht so bewusst, dass vom JC Heizkosten extra ausgewiesen werden müssen.

Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.

Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.

Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.

MfG FN
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Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2024, 11:24:40Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.

Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.

Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.

MfG FN


Den Zähler habe ich selbst bezahlt, die HK auch. Bekommen habe ich den Pauschbetrag vom JC für 12/22 + 01/02/03-2023 + jeweils € 10,33 für die "Warmwasserbereitung" (die ich mittels Wasserkocher mache und außer für Tee und Kaffee eh nicht weiter brauche). Die tatsächlichen HK waren höher. Da ich aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Vergleichswerte für die heizfreie Zeit hatte, konnte ich da aber auch nix nachfordern. Oder so.

Danke für die beiden Anhänge.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Januar 2024, 14:32:48Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 03. Januar 2024, 13:07:09Nur für den Dezember 2022 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von € 71,80 direkt als Heizkosten ausgewiesen.

Ein Ü-Antrag wirkt ja nur bis zum 1ten des Vorjahres.
Wenn nichts aus 2022 offen ist reicht der Ü.-Antrag.

Wenn von 2022 noch HK offen sind weiß ich nicht ob das so einfach klappt auch wenn du selbst ohne Antrag ein Anrecht darauf hast.

Da reden sich die JC gerne raus; aber über den "sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch" sollte es gehen.

Da bin ich allerdings zu sehr Laie um es sicher behaupten zu können. Vllt meldet sich ja noch jemand der mehr Ahnung als ich habe.

MfG FN

Ich hab jetzt nochmal alle Bescheide durchgesehen - für 2022 wurde in den Wintermonaten Jan. - März und Okt. - Nov. exakt € 0,00 an Heizkosten übernommen.
Ich suche jetzt mal die ganzen alten Belege raus, was ich an Strom-/Heizung bezahlt habe.
Da ich mittlerweile durch die Anschaffung des privaten Stromzählers genaue Daten für die heizfreie Periode habe, kann ich hier die tatsächlich angefallenen Heizkosten errechnen.
Für 12/22 und die drei Folgemonate ist mit der Zahlung von Heizkosten in Höhe von € 71,60 mtl. nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Heizkosten erstattet worden.

Für den Bescheid 10/23 - 04/24 (ohne Heizkostenerstattung) wurde bereits Widerspruch eingelegt und da abgelehnt, Klage beim SZ eingereicht.

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 06. Januar 2024, 13:10:02Für den Bescheid 10/23 - 04/24 (ohne Heizkostenerstattung) wurde bereits Widerspruch eingelegt und da abgelehnt, Klage beim SZ eingereicht.
Ob das als Ergänzung zu dieser Klage eingereicht werden kann.  :weisnich:

Das ganze summiert sich ja denn mMn sollte der Zähler vom JC übernommen werden da sie eine genaue Angabe gefordert haben + die vielen Monate in denen keine HK bezahlt wurden.

Echt schade das ich zu wenig Ahnung habe welches Rechtsmittel das richtige ist.
Vllt. solltest du mal Ottokar anschreiben ob er dir da weiterhelfen will.
Klassisch macht man das über den Button rechts unten bei Moderator informieren.

MfG FN
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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Januar 2024, 14:09:56Ob das als Ergänzung zu dieser Klage eingereicht werden kann. 

Nein. Vor Gericht wird im jeweiligen Verfahren immer nur der Zeitraum geprüft, der dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid zugrunde liegt, also vorliegend dann 10/23 bis 04/24.

Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Januar 2024, 14:09:56mMn sollte der Zähler vom JC übernommen werden

Die Rechtsprechung ist da bisher nicht deiner Meinung:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/jobcenter-muss-keinen-stromzaehler-fuer-warmwasserboiler-zahlen_238_578796.html

Zitat von: Susanne vom See am 06. Januar 2024, 13:10:02für 2022 wurde in den Wintermonaten Jan. - März und Okt. - Nov. exakt € 0,00 an Heizkosten übernommen.

Ich fürchte, dass du für 2022 nichts mehr erreichen wirst, auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da du lt. deinem Eingangsbeitrag ja alle Unterlagen eingereicht hast.

Damit liegt keine Verletzung des JC zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) vor, sondern schlicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nur im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X, Überprüfungsantrag) noch hätte geregelt werden können. Das gibt es für Nachzahlungsbeträge aber im SGB II nur ein Jahr rückwirkend und nicht 4 Jahre. Im Übrigen gilt nach Rechtsprechung des BSG auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die zeitliche Begrenzung des § 44 SGB X (z. B. BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R).

Für 2023 ist natürlich ein Ü-Antrag möglich.


 

Kopfbahnhof

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann
Das Geld hättest du dir vermutlich sparen können.
Der Zähler ist mit Sicherheit nicht Geeicht oder?


Susanne vom See

Zitat von: Kopfbahnhof am 06. Januar 2024, 17:13:34
Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann
Das Geld hättest du dir vermutlich sparen können.
Der Zähler ist mit Sicherheit nicht Geeicht oder?



Doch. Ein spezieller Zähler mit FI-Sicherung und für Außenbetrieb zugelassen. Hat mich knapp € 80,- gekostet. Aber auch nur, weil der digitale Zähler, den ich vorher gekauft hatte, einen technischen Defekt hatte und ich ihn an den Händler zurück senden musste.

Die Aufforderung kam vom "Vermieter"/Stellplatzbetreiber. Ansonsten wäre es extrem teuer für mich geworden. Statt bis dahin ca. € 120,- mtl. Strom, wären es dann € 240,- geworden.
Davon mal ab - sie haben den Satz eh nicht angehoben. Ist stabil bei € 0,60/kwh.

Fettnäpfchen

TripleH


Zitat von: TripleH am 06. Januar 2024, 14:49:20Die Rechtsprechung ist da bisher nicht deiner Meinung:
:danke: dafür und das andere auch.
Wieder was gelernt!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Januar 2024, 11:24:40Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Oktober und November 2022 keine HK, ab Dezember 22 bis März 23 € 71,paarzerquzetschte.
Du kannst ja versuchen mit einem Ü.-Antrag diese Zahlungen zu erhalten. Vllt.macht es das JC sogar denn diese Zahlungen stehen dir zu und das Versäumnis des JC befreit sie nicht davon.
Unter Umständen musst du bei Ablehnung halt über den erwähnten Herstellungsanspruch dein Geld einklagen.

Normalerweise ist der Dezember 22 vom Staat übernommen worden, dass heißt es kann dir passieren dass das JC dieses Geld schon zurückgefordert hat.
Das musst du bei deiner Berechnung was du noch bekommst evtl. berücksichtigen.

Zitat von: Susanne vom See am 04. Januar 2024, 14:51:06Durch die politische "Heizkrise" wollte der Vermieter die Strompauschale verdoppeln, oder ich sollte mir einen eigenen Zähler zulegen, mit dem dann der genaue Verbrauch abgelesen werden kann. Das hab ich getan und daher jetzt den genauen Überblick über meine Strom-/Heizkosten.
Bezahlt von wem? Gehört mMn zu den HK.

Ich mache mal die zwei Sachen in Bezug sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch die ich habe in den Anhang.

MfG FN


Hab heute den Überprüfungsantrag gestellt, aber mit einschließlich 2022, da die Leistungsbescheide ja auch quer im Jahr laufen.
Außerdem eine Nachforderung für die Kfz-Steuer und -Versicherung für 2022 und 2023 für mein Wohnmobil, wie im anderen Thread von mir vorgeschlagen.
Mal sehen, was passiert.

Susanne vom See

Update!

Habe heute gleichzeitig den Bescheid vom SG UND vom JC bekommen.

SG:

Antrag vom JC soll abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg der Klage.

Begündung des JC:

"Durch den Antragsgegner (JC) ist bislang nicht in Abrede gestellt worden, dass die Antragsstellerin (ich) einen Anspruch auf Heizkosten haben könnte. Die Antragsstellerin muss jedoch keine Vorauszahlungen für HK erbringen. Sie vielmehr eine monatliche Abrechnung über ihren Verbrauch. Wie bereits auch im
Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 dargelegt, kann die Antragsstellerin die Abrechungen beim Antragsgegner einreichen und dieser nimmt nach Prüfung eine Bewilligung vor. Einen Anspruch auf eine Leistung der HK im Voraus hat die Antragsstellerin jedoch nicht."


Der Inhalt des Schreibens vom JC kam mit einer Aufrechnung meiner eingereichten Belege und veranlasster Nachzahlung der HK.

Nun hatte ich bei Einreichung der Belege dem JC bereits aus- und vorgerechnet, in welcher Höhe die HK tatsächlich angefallen sind:

ich heize mit Strom - Vergleich heizfreie Periode (max. € 19,-/mtl.) zu Heizperiode.
Da ich aber schon großzügigerweise € 20,- als Pauschbetrag dem JC abgezogen habe, sind tatsächliche Heizkosten in Höhe von:
 
Oktober 2023    €   22,40
November 2023   €   68,20
Dezember 2023   €  123,28
 
Gesamt           € 213,88
entstanden.

Nun erstattet das JC für Oktober nur € 3,67, November € 47,47 und für Dezember € 102,45. Also insgesamt nur € 163,59.

Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?

Davon mal ab, hat das JC im Winter 2022/23 sehr wohl HK im Voraus geleistet - mtl. € 71,paarzerquetschte.

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15SG

Antrag vom JC soll abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg der Klage.
Das verstehe ich irgendwie nicht.
Das SG lehnt entweder deinen Antrag ab oder es bewilligt ihn.
Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?

Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.

Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?
Das zeigt sich wenn oberes gemacht hast, außer ein anderer User seht nicht auf der Leitung und kann das beantworten.
TripleH ist ja was die Hilfestellungen angeht sehr gut und auch schon im Thema involviert.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.