Nachträgliche Einforderung tatsächlicher Heizkosten aus 2022?

Begonnen von Susanne vom See, 03. Januar 2024, 13:07:09

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TripleH

Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?

Was steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Des Bescheides? Dass du in Widerspruch gehen kannst oder dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist?

Susanne vom See

Zitat von: TripleH am 17. Januar 2024, 14:20:26
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 12:06:15Nochmal Widerspruch gegen diesen neuen Bescheid?

Was steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Des Bescheides? Dass du in Widerspruch gehen kannst oder dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist?

Ich kann Widerspruch einlegen.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Susanne vom See



Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.


MfG FN
[/quote]

Genau DAS.

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 20:22:52Genau DAS.
Dann sollte normalerweise die Entscheidung des SG noch ausstehen.

Um aber auf Nummer sicher zu gehen mach doch lieber noch unteres:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2024, 13:33:05Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Oder ist es so dass du auf deinen EA vom SG eine Antwort erhalten hast und die Stellungsnahme vom JC mit als Anhang dabei war.
Zitat von: Susanne vom See am 17. Januar 2024, 20:22:52Genau DAS.
Dann sollte normalerweise die Entscheidung des SG noch ausstehen.

Um aber auf Nummer sicher zu gehen mach doch lieber noch unteres:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2024, 13:17:27Kannst du das komplette Schreiben mal einstellen, vllt verstehe ich es dann?

MfG FN

Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Ich hab das Schreiben jetzt eingescannt und geschwärzt und hoffe, dass wa mir dem Upload klappt.

Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.

TripleH

Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.

Was dem nicht widerspricht, was das JC da schreibt. Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.
 

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Macht ja nichts hier kann man nur abwarten was das SG aus dem Schreiben macht.

Diesen Satz:
ZitatEinen Anspruch auf Leistung der HK im Vorraus hat sie jedoch nicht
sehe ich persönlich als falsch an.
Mit Antragstellung hat man Anspruch und bei HK muss es nicht mal extra beantragt werden weil das zu den KdUH gehört.
Und da hat man Anspruch auf Leistung im Voraus.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Seite 2 fehl aber ich denke Punkt 2 ist gemeint.
Was das aber im Zusammenhang soll erschließt sich mir nicht. Vllt. ist das so ein Ding von "Winkeladvokaten".  :weisnich:   :no:

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Susanne vom See

Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 12:46:04
Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.

Was dem nicht widerspricht, was das JC da schreibt. Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.
 

Im Leben denke ich NICHT daran, mich in eine "abhängige" Beschäftigung zu begeben! Maximal ein Minijob. Für andere Leute deren Arbeit zu machen, dafür habe ich keine Zeit!

TripleH

Deine Entscheidung. Kann bei den kommenden 100% Sanktionen aber eine ungemütliche Denkweise werden.

Susanne vom See

Zitat von: TripleH am 26. Januar 2024, 12:57:28Deine Entscheidung. Kann bei den kommenden 100% Sanktionen aber eine ungemütliche Denkweise werden.

Warum? Wenn ich als Freiberuflerin Einkommen habe (ist halt unregelmäßig, daher Aufstocker), kann mich niemand zwingen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Davon mal ab: in Deutschland ist Zwangsarbeit verboten!

EinerDerSchaffengeht

Im Leben denke ich NICHT daran, mich in eine "abhängige" Beschäftigung zu begeben! Maximal ein Minijob. Für andere Leute deren Arbeit zu machen, dafür habe ich keine Zeit!
[/quote]

Aber auf Steuergelder/Transferleistungen der Schaffenden zu leben geht!
Und die Bude bezahlt bekommen.
Ich hoffe dir drehen Sie den "Geldhahn" zu!

EinerDerSchaffengeht




Bundspecht

Zitat von: EinerDerSchaffengeht am 26. Januar 2024, 15:43:07Ich hoffe dir drehen Sie den "Geldhahn" zu!


Ohhh, da müsste man aber erstmal ein "Paar" anderen den Geldhahn abdrehen .... :blum:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

TripleH

Zitat von: Susanne vom See am 26. Januar 2024, 13:51:55Warum? Wenn ich als Freiberuflerin Einkommen habe (ist halt unregelmäßig, daher Aufstocker), kann mich niemand zwingen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Davon mal ab: in Deutschland ist Zwangsarbeit verboten!

Zwingen kann dich natürlich niemand, das war schon immer so. Aber eben sanktionieren, wenn du zumutbare Arbeit ablehnst. Ganz einfach.

Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 25. Januar 2024, 12:47:53Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Sorry, war ein paar Tage nicht hier im Forum.
Macht ja nichts hier kann man nur abwarten was das SG aus dem Schreiben macht.

Diesen Satz:
ZitatEinen Anspruch auf Leistung der HK im Vorraus hat sie jedoch nicht
sehe ich persönlich als falsch an.
Mit Antragstellung hat man Anspruch und bei HK muss es nicht mal extra beantragt werden weil das zu den KdUH gehört.
Und da hat man Anspruch auf Leistung im Voraus.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

Zitat von: Susanne vom See am 25. Januar 2024, 12:07:41Besonders gegen die Diffamierung auf S. 2 habe ich mich bereits beschwert, da das JC seit dem 22.11.2023 weiß, dass ich wieder als Freiberuflerin tätig bin.
Seite 2 fehl aber ich denke Punkt 2 ist gemeint.
Was das aber im Zusammenhang soll erschließt sich mir nicht. Vllt. ist das so ein Ding von "Winkeladvokaten".  :weisnich:   :no:

MfG FN

Nee - Seite 2 hängt mit im Bild. War nur dieser kurze Absatz, sodass ich beide Seiten zusammen gefügt habe.

Heute kam der Schrieb vom SG, mit der Bitte, innerhalb von 2 Wochen auf den Vorschlag des JC einzugehen und den Rechtsstreit als "erledigt" zu erklären.

Angehängt war der neue Bescheid vom 10.01. mit der teilweisen Erstattung der Heizkosten. Gegen den habe ich bereits Widerspruch eingelegt, da nicht schlüssig erklärt wird, wie diese seltsamen Beträge zustande gekommen sind. Wahrscheinlich unter dem Druck des SGs ausgewürfelt.
Weiterhin besteht das JC darauf, dass ich die HK ja nachträglich einreichen könne und ein Anspruch auf Vorauszahlung nicht bestehen würde.
Und es folgen noch ein paar andere hahnebüchene Aussagen des JC.

Natürlich werde ich NICHT die Klage zurück ziehen.

Rotti

Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 12:46:04Mit einer abhängigen Beschäftigung wärst du sicherlich schneller aus dem Leistungsbezug als mit einer Selbstständigkeit.

§1SGBI
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser