Hallo liebes Forum,
ich frage für eine Freundin aus Kolumbien.
Sie hat eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis nach
Paragraph 25 Abs.1 S.1 AufenthaltG.
Steht ihr für ihren 10-jährigen Sohn Unterhaltsvorschuss zu ?
Wo ist der Sohn, wo ist der Kindsvater?
Imho nicht. Anspruch besteht nur bei Daueraufenthaltsrecht.
Zitat von: Sheherazade am 11. März 2024, 12:18:45Wo ist der Sohn, wo ist der Kindsvater?
Der Sohn ist natürlich in Deutschland.
Der Vater in Kolumbien.
Zitat von: Ottokar am 11. März 2024, 12:44:24Imho nicht. Anspruch besteht nur bei Daueraufenthaltsrecht.
Und wie sieht es mit Kindergeld aus ?
Das Gleiche.
Zitat von: Ottokar am 11. März 2024, 12:44:24Imho nicht. Anspruch besteht nur bei Daueraufenthaltsrecht.
Nein, das stimmt so nicht. Ich habe für eine eritreische Frau Unterhaltsvorschuß beantragt und bewilligt bekommen. Vater des Kindes ist in Eritrea. Dazu mußte die Mutter zum Jugendamt gehen und eine Bescheinigung holen, dass sie allein sorgeberechtigt ist (da sie mit Kind in DE lebt und keine sozialen Abkommen mit nicht EU Staaten bestehen). Diese reicht sie dann bei der Unterhaltsvorschußkasse mit Antrag nach UVG ein. Sie bekommt auch Kindergeld.
Falls der Vater des betroffenen Kindes Unterhalt zahlt, bekommt sie natürlich nichts, außer Kindergeld.
Ja.
Die kolumbianische Freundin hat nun Kindergeld und UVG beantragt.