Hallo zusammen,
ich muss mir hier mal ein bisschen Luft machen und möchte gleichzeitig nach eurer Formulierung eines Antwortschreibens fragen.
Was würdet ihr dem JC schreiben, wenn ein Antrag mit immer neuen (fragwürdigen) Forderungen von Unterlagen in die Länge gezogen und dadurch dafür gesorgt wird, dass der Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraumes nicht rechtzeitig fertig wird und die Leistungen erstmal ausbleiben?
Um es kurz zu machen: JC fordert im nun 3. Brief Unterlagen von mir, wo ich mich frage, warum die beim letzten Mal nicht direkt mit gefordert wurden (und ob die wirklich nötig sind). Dadurch wird die Bearbeitungszeit meines WBA nun unnötig verlängert und meine Leistungen werden bestenfalls verzögert, wenn überhaupt, bewilligt und nächste Woche Dienstag ist sehr wahrscheinlich kein Geld auf dem Konto.
Es geht wieder um die Unterstellung einer VuE, wozu ich mit der letzten Antwort schon eine ausführliche Erklärung abgegeben habe. Diesmal soll ich noch die Anlage VE und einen merkwürdigen Fragebogen mit sehr übergriffigen Fragen ausfüllen.
Wozu ist die Anlage VE nach meiner Erklärung dazu denn überhaupt noch notwendig? Wird durchgestrichen, unterschrieben und geht zurück.
Der Fragebogen landet im Müll, denn der ist nicht geeignet um eine VuE festzustellen oder zu widerlegen. Abgesehen davon gehört er nicht zu den offiziellen Dokumenten eines Antrags.
Das alles will ich mit der Antwort ans JC zur Sprache bringen. Ich habe in meinen vorigen Schreiben schon mit rechtlichen Schritten usw gedroht und will diesmal eine Frist setzen.
Ich habe die Nase dermaßen voll von dieser unverhältnismäßigen Verzögerei! Hat da jemand eine knackige Vorlage für mich?
MfG
talokatel
Das kann verschiedene Gründe haben, z.B. Unfähigkeit, Inkompetenz oder Boshaftigkeit.
In jedem Fall kannst du, wenn du am Monatsersten ohne Bürgergeld dastehst, beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.
Zeitgleich kann man auch mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen wegen des "Verdachts der mutwilligen Verzögerung der Antragsbearbeitung mit deshalb ab ... eingetretener akuter Notlage wegen Ausbleiben existenzsichernder Leistungen".
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 25. April 2024, 17:39:59Das alles will ich mit der Antwort ans JC zur Sprache bringen. Ich habe in meinen vorigen Schreiben schon mit rechtlichen Schritten usw gedroht und will diesmal eine Frist setzen.
Kannst du ja machen. So wie das JC mit Wiederholungen kommt wiederholst du halt was du denen schon geschrieben hast und erweiterst des mit den hier geschilderten Sachen.
Dürfte aber schon aufgrund des Zeitlaufes erfolglos bleiben und uU sogar wieder ignoriert.
Da wäre dass:
Zitat von: Ottokar am 26. April 2024, 12:45:09In jedem Fall kannst du, wenn du am Monatsersten ohne Bürgergeld dastehst, beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.
bestimmt erfolgreicher.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 26. April 2024, 12:45:09Das kann verschiedene Gründe haben, z.B. Unfähigkeit, Inkompetenz oder Boshaftigkeit.
das würde ich so nicht sagen erst kommen die dringlichen Fälle die Physisch Kranken die mit dicken Reserven können sich doch gedulden der SB hat ja Kontoauszug Einsicht
Zitat von: Rotti am 27. April 2024, 20:00:16das würde ich so nicht sagen erst kommen die dringlichen Fälle die Physisch Kranken die mit dicken Reserven können sich doch gedulden der SB hat ja Kontoauszug Einsicht
Ich hoffe, das ist sarkastisch gemeint. :schock:
Das Geld ist übrigens immer noch nicht drauf. Ich werde nicht länger warten und gleich am Montag den Brief ans Sozialgericht rausschicken.
Sollte mit dem nächsten Schreiben des JC nicht die Bewilligung kommen, schalte ich dazu noch meinen RA ein, der schon die Nachzahlung für mich erfolgreich erstritten hat.
Es kam endlich mal eine Reaktion vom JC und mit dieser habe ich ehrlich gesagt schon fest gerechnet (Schreiben im Anhang).
Was dort drin steht, ist eine absolute Frechheit! Den letzten Brief habe ich aus finanziellen Gründen per Prio, statt Einschreiben verschickt (den Nachweis habe ich natürlich noch).
Stutzig macht mich, dass einerseits behauptet wird, dass dieser nicht angekommen sei, aber andererseits ich mich weigern würde, die Unterlagen auszufüllen (was inhaltlich zu meinem Schreiben passt). Das widerspricht sich ganz klar! Hier ist was faul!
Anscheinend wurden hier auch unangekündigte Kontrollbesuche versucht.
Zu blöd, dass ich auf Klingeln nicht reagieren kann, wenn ich schlafe oder nicht zu Hause bin, und auch generell niemandem die Tür auf mache, wenn ich niemanden erwarte. :lol:
Auf solche "Hausbesuche" bin ich dank des Forums schon vorbereitet.
Die dreisteste Behauptung geht aber mit der Unterstellung einer BG einher. Aber lest selbst. :wand:
Eine Bestätigung vom SG, dass mein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen ist und das JC schon angeschrieben wurde, habe ich auch erhalten. Termin beim Amtsgericht ist gemacht.
Das kann sich aber alles noch hinziehen. Deswegen helft mir bitte, auf dieses dreiste Schreiben einen Widerspruch zu verfassen, danke!
(Auch wenn ich nicht glaube, dass die mich für voll nehmen werden, denn egal was ich schreibe, die erkennen meine Argumente erst an, wenn sie von einem RA kommen.)
MfG
talokatel
:mocking: Da hatte beim Jobcenter aber jemand ernsthafte Probleme mit dem Zusammensetzen von Textbausteinen. Etwas wirrer Text. Dennoch eine rechtsgültige Ablehnung deines Antrages.
Zitat von: Sheherazade am 10. Mai 2024, 14:55:26:mocking: Da hatte beim Jobcenter aber jemand ernsthafte Probleme mit dem Zusammensetzen von Textbausteinen. Etwas wirrer Text. Dennoch eine rechtsgültige Ablehnung deines Antrages.
Sehe ich nicht so, da ich fristgerecht auf deren Schreiben geantwortet habe und so getan wird, als wäre das nie angekommen.
Abgesehen davon ist denen durch meinen bisherigen Leistungsbezug bekannt, dass ich meinen Lebensunterhalt nur durch Bürgergeld bestreiten kann. Aus der Wohngemeinschaft eine BG zu konstruieren, obwohl alle Nachweise dafür vorliegen, dass eine reine Wohngemeinschaft besteht und ich deswegen natürlich auch zu Mietzahlungen verpflichtet bin, ist sicher nicht rechtmäßig! Meine Rechnungen muss ich ja auch irgendwie bezahlen! :wand:
Dass ich wegen der Leistungsversagung nun auch keine dringend benötigte ärztliche Hilfe wegen meiner Psyche in Anspruch nehmen kann, ist gefährliche Körperverletzung m.M.n.
Es hängt nun wieder alles von einem RA ab. Am liebsten würde ich mit dem JC nur noch über einen RA kommunizieren.
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 16:16:48Sehe ich nicht so, da ich fristgerecht auf deren Schreiben geantwortet habe und so getan wird, als wäre das nie angekommen.
Wenn man sich viel Mühe gibt, kann man dem Text-Wirrwarr entnehmen, dass da niemand behauptet, es wäre nichts angekommen, sondern dass du den
ausgefüllten Fragenkatalog nicht zurück gesendet hast. Oder hast du den ausgefüllt und hingeschickt?
Zitat von: Sheherazade am 10. Mai 2024, 16:30:40Wenn man sich viel Mühe gibt, kann man dem Text-Wirrwarr entnehmen, dass da niemand behauptet, es wäre nichts angekommen, sondern dass du den ausgefüllten Fragenkatalog nicht zurück gesendet hast. Oder hast du den ausgefüllt und hingeschickt?
Nein, habe ich nicht, da die Fragen in diesem Fragenkatalog nicht zulässig sind und eine VuE weder belegen noch bestätigen können. Den hat das JC selbst zusammengebastelt und gehört nicht zu den offiziell rechtlichen Formularen eines Antrags. Deswegen lasse ich mich da auch nicht auf eine Mitwirkungspflicht festnageln, genauso wenig wie bei einem Hausbesuch. Ich kenne meine Rechte und auch die Grenzen des JC!
Dass ich nichts ausfüllen muss, für das es keine Rechtsgrundlage gibt, sollte hier doch allen klar sein.
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 14:01:47Was dort drin steht, ist eine absolute Frechheit!
Schwierig, hier eine gute Antwort geben zu können.
Keiner kennt deine persönlichen Verhältnisse.
Klar ist aber leider, das JC sitzt am Ende am längeren Hebel.
Somit geht die Leistungseinstellung erst mal in Ordnung.
Auch zuletzt, weil der Anhörungsbogen dazu nicht eingereicht wurde.
Hier etwas Lesestoff, wo es ganz gut beschrieben ist.
https://www.buerger-geld.org/news/burgergeld-hausbesuch-wann-darf-das-jobcenter-in-der-wohnung-ermitteln/
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 17:52:49Auch zuletzt, weil der Anhörungsbogen dazu nicht eingereicht wurde.
Das stimmt so nicht. Anlage VE habe ich unterschrieben zurückgeschickt. Nur eben habe ich alles dort durchgestrichen, da niemand weiteres in meinem Haushalt lebt.
Nur den vom JC selbstgebastelten Fragebogen habe ich nicht mitgeschickt. Muss auch nicht, siehe mein Beitrag #9.
Wie ich mit einem Hausbesuch umzugehen habe, weiß ich bereits.
Wenn die sich nicht ankündigen, können die sich auch nicht beschweren, dass niemand auf macht.
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 18:16:17Das stimmt so nicht. Anlage VE habe ich unterschrieben zurückgeschickt. Nur eben habe ich alles dort durchgestrichen
Wird dem JC aber nicht gereicht haben :weisnich:
Wie schon geschrieben, keiner weiß die genaue Lage bei dir.
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 16:16:48Es hängt nun wieder alles von einem RA ab.
Er sollte das dann doch klären können?
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 18:16:17Wie ich mit einem Hausbesuch umzugehen habe, weiß ich bereits.
Entschuldigung, dass ich den Link dazu reingestellt habe.
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 18:54:18Wird dem JC aber nicht gereicht haben :weisnich:
Mehr haben die nicht verlangt. :weisnich:
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 18:54:18Wie schon geschrieben, keiner weiß die genaue Lage bei dir.
Die Lage ist einfach: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft seit 2022 und das JC hat immer vergebens versucht, eine BG/VuE daraus zu machen. Jetzt fahren sie nur alle ihre Geschütze dazu auf.
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 18:54:18Er sollte das dann doch klären können?
Hoffe ich! Erstmal einen finden und den Beratungshilfeschein bekommen...
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Mai 2024, 18:54:18Entschuldigung, dass ich den Link dazu reingestellt habe.
Entschuldigung, dass du alles gleich persönlich nimmst. Danke für deine Hilfe und Zeit.
Ich mache mich neben der Hilfesuche hier so gut es geht selbstständig schlau und habe die Fachlichen Weisungen zu §6 SGB II sogar ausgedruckt hier liegen. Ich frage hier lediglich nach Dingen, die weder Ratgeber oder Fachliche Weisung mir beantworten kann.
Das Problem dieses Systems ist, dass es absolut NICHTS gibt, womit man diese falsche Verdächtigung ausräumen könnte. Das JC beißt sich daran fest, bis man aufgibt oder erfolgreich klagt. Es ist Irrsinn, Unschuld beweisen zu müssen! Somit können die IMMER einfach behaupten, dass man die Aufklärung des Sachverhalts erschweren würde (aka "Tust du nicht, was ich sage, gibt es kein Geld"), weil man sich auf seine (Grund)rechte beruft. :wand:
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 17:37:39da die Fragen in diesem Fragenkatalog nicht zulässig sind
Aha. Hast du mindestens ein abgeschlossenes Jurastudium, welches dich befähigt, solche Feststellungen zu treffen?
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 17:37:39Den hat das JC selbst zusammengebastelt und gehört nicht zu den offiziell rechtlichen Formularen eines Antrags.
Mag für dich neu sein, aber alle Formulare sind von den Leistungsträgern "zusammengebastelt" und sind "offiziell".
Ist auch deren Pflicht aus § 17 SGB I: Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke.
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 17:37:39Ich kenne meine Rechte und auch die Grenzen des JC! Dass ich nichts ausfüllen muss, für das es keine Rechtsgrundlage gibt, sollte hier doch allen klar sein.
Bist nicht der erste und letzte Laie, der meint es immer alles besser zu wissen.
In den FH der BA zu § 6 SGB II steht unter Rz 6.17:
ZitatZur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Absatz 3a), können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.
Der letzte Satz ist allerdings klar erkennbar gleich in zweierlei Hinsicht Blödsinn,
1. weil sich die BA hier selbst widerspricht, denn wenn ein Hausbesuch nicht geeignet ist, das Vorliegen einer VuE festzustellen, ist er ebensowenig geeignet, das Nichtvorliegen festzustellen, und
2. weil nach Eintritt der in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II geregelten Beweislastumkehr die Pflicht zur Widerlegung der Vermutung lt. Gesetz den Leistungsbezieher trifft und nicht das JC.
Da diese Widerlegung nicht zum Aufgabengebiet des JC gehört, besteht dabei auch keine Mitwirkungspflicht und damit auch keine Rechtsgrundlage für einen Hausbesuch, geschweige denn für eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung bei einem solchen.
Vielmehr überschreitet das JC damit klar seine rechtlichen Kompetenzen, was - wenn der Betroffene den rechtswidrigen Hausbesuch zulässt - in einer Grundrechteverletzung gipfelt.
Voraussetzung für eine Widerlegung ist zudem, dass das JC Beweise oder objektivierbare Fakten benannt hat, die für eine VuE sprechen und die der Betroffene dann widerlegen kann. Bloße Vermutungen des JC reichen da nicht. So die Rechtsprechung des BSG dazu.
Auch solange die in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II geregelten Beweislastumkehr nicht eingetreten ist, besteht mangels rechtlicher Voraussetzungen keine Mitwirkungspflicht dabei, das JC zu unterstützen, Beweise für das Vorliegen einer VuE zu finden, geschweige denn diese zu widerlegen.
Das JC muss also in jedem Fall zunächst beweisen, dass eine VuE vorliegt.
Das JC kann rechtlich nicht einfach eine von ihm zu einem Sachverhalt mit Dauerwirkung getroffene Feststellung ignorieren. Im Fall einer vom JC bislang anerkannten Wohngemeinschaft muss das JC deshalb zunächst Tatsachen vorbringen, warum die bisherige Feststellung, das eine WG vorliegt, nun nicht mehr zutreffen soll. Solange spielt dann die in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II geregelten Beweislastumkehr auch keine Rolle, da die Vermutung einer VuE erst greifen kann, wenn die bisherige Feststellung der WG beweiskräftig widerrufen wurde.
Die Vorgehensweise:
1. füllen Sie Formular VE und den Fragebogen aus, damit wir prüfen können ob VuE JA oder NEIN zutrifft,
2. sie haben Formular VE und Fragebogen nicht ausgefüllt, deshalb wird der Antrag abgelehnt,
ist also rechtlich falsch.
Tatsächlich beweist 1. hier sogar, dass dem JC keinerlei Tatsachen bekannt sind, die für eine VuE sprechen.
Korrekt und gesetzlich sowie höchstrichterlich vorgeschrieben ist vielmehr folgende Vorgensweise:
1. wir haben folgende Tatsachen festgestellt, die für das Vorliegen einer VuE sprechen:
- ...
sie haben nun bis ... die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, dazu füllen sie bitte die Anlage VE aus und ergänzen diese falls erforderlich handschriftlich.
2. sie haben keine Gründe vorgetragen, welche die von uns genannten Tatsachen widerlegen, die für das Vorliegen einer VuE sprechen. Deshalb wird eine VuE angenommen.
3. (vom JC an den VuE Partner:) nach unserer Erkenntnis bilden sie mit Herrn/Frau ... eine VuE, es wird deshalb angenommen, dass Herr/Frau ... gemäß § 38 SGB II als Vertreter handelt und sie ebenfalls Bürgergeld beantragen. Sie haben die Möglichkeit, dieser Vermutung unverzüglich zu widersprechen, andernfalls sind sie nach § 60 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet und übersenden uns bis ... nachfolgende Unterlagen:
- ...
usw.
Der mutmaßliche VuE Partner hat nun die Möglichkeit, der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II zu widersprechen.
Tut er das, muss das JC unter Berufung auf § 60 SGB II die Mitwirkung zu Einkommen/Vermögen vom VuE Partner fordern, da § 60 SGB I nur bei eigener Antragstellung greift.
Der VuE Partner kann dann gegen diese (erneute) Forderung und die Unterstellung einer VuE mittels negativer Feststellungsklage vorgehen, indem er beim Sozialgericht beantragt festzustellen, dass zwischen ihm und dem JC kein sozialrechtliches Verhältnis besteht, da keine VuE und damit für ihn auch keine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB II oder § 60 SGB I besteht.
Das JC muss dem Antragsteller solange vorläufig Bürgergeld zahlen, bis geklärt ist, ob eine VuE vorliegt und wie hoch der Bürgergeldanspruch ist.
Zitat von: talokatel823 am 25. April 2024, 17:39:59Es geht wieder um die Unterstellung einer VuE
Mal eine Verständnisfrage: Ist das immer noch das selbe Jobcenter, der selbe Sachbearbeiter und die selbe Wohnung (2Zi mit 44qm) mit dem selben Mitbewohner (bei dem du seit 2 Jahren mit einer KBV wohnst)? Oder seid ihr zwischenzeitlich gemeinsam umgezogen wie es mal geplant war?
Du hattest die Möglichkeit die Vermutung mittels VE zu widerlegen. Streichst, aber einfach alles durch, schickst es so zurück und wunderst dich dann!
Und wenn das stimmt was Sheherazade schrieb, hätte ich auch so meine Zweifel.
Vielen Dank, Ottokar!
Ich habe dem JC gegenüber bereits mehrmals schriftlich erklärt, dass keine VuE vorliegt und warum. Das wird aber komplett ignoriert.
Verstößt das JC nicht gegen geltendes Recht, nämlich § 9 Abs. 1 SGB II, indem es die Hilfebedürftigkeit beim Bestehen einer BG/VuE - die hier ohne Beweise einfach unterstellt wird - komplett ausschließt? Bin gespannt, was ein Anwalt dazu sagt.
Zitat von: Sheherazade am 11. Mai 2024, 09:50:45Mal eine Verständnisfrage: Ist das immer noch das selbe Jobcenter, der selbe Sachbearbeiter und die selbe Wohnung (2Zi mit 44qm) mit dem selben Mitbewohner (bei dem du seit 2 Jahren mit einer KBV wohnst)? Oder seid ihr zwischenzeitlich gemeinsam umgezogen wie es mal geplant war?
Es ist diesmal anderer SB. Was tut das zur Sache? WG bleibt WG, egal was andere denken oder vermuten! Ich lass mich doch nicht in eine homosexuelle Beziehung stecken!
Ich versuche schon seit längerem, eine eigene Wohnung zu finden. Aber ich muss hier denke niemandem erklären, wie schwer das ist.
Zitat von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 10:36:10Du hattest die Möglichkeit die Vermutung mittels VE zu widerlegen. Streichst, aber einfach alles durch, schickst es so zurück und wunderst dich dann!
Offenbar versteht du nicht, dass Anlage VE eine Falle ist! Hätte ich meinen Mitbewohner eingetragen unter "2. Daten der sonstigen nicht verwandten Person, die
in meinem Haushalt lebt" wäre damit schon von meiner Seite erklärt worden, dass er zu meinem Haushalt gehört, was er aber nicht tut!
Es gibt absolut keine Indizien oder belastbare Feststellungen für eine VuE! Zumal die WG bisher anerkannt wurde und sich absolut nichts geändert hat.
Zitat von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 10:36:10Und wenn das stimmt was Sheherazade schrieb, hätte ich auch so meine Zweifel.
Und wieso? Dürfen zwei Kumpels keine WG gründen? Merkwürdiges Gedankengut habt ihr!
Ich vermute ganz stark, dass eine Notlage forciert wird, um das bestehen einer VuE zu testen.
Nur weiß ich, dass mein Mitbewohner mich rauswerfen wird, wenn ich keine Miete mehr zahlen kann.
Hier bleibt imho nur der Rechtsweg, also Widerspruch gegen die Ablehnung und zeitgleich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.
Zitat von: Ottokar am 11. Mai 2024, 13:29:33Hier bleibt imho nur der Rechtsweg, also Widerspruch gegen die Ablehnung und zeitgleich beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dein Jobcenter zur vorläufigen Zahlung deines Bürgergeldes zu verurteilen.
Diesen Antrag habe ich bereits beim SG eingereicht, bevor der Versagungsbescheid kam:
Zitat von: talokatel823 am 10. Mai 2024, 14:01:47Eine Bestätigung vom SG, dass mein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen ist und das JC schon angeschrieben wurde, habe ich auch erhalten.
Ich hätte gerne selbst einen Widerspruch geschrieben, aber das werde ich aufgrund der Komplexität wohl einen RA machen lassen müssen.
Vielen Dank für eure Hilfe!
MfG
talokatel
Zitat von: talokatel823 am 11. Mai 2024, 13:25:07Dürfen zwei Kumpels keine WG gründen?
Klar. Spricht nichts gegen. Habe mir vor Ewigkeiten auch mal eine Wohnung mit einem Kumpel geteilt.
Das war aber deutlich größer als 2 Zimmer / 44m²
Zieht man noch grob 14m² für Küche, Flur, Badezimmer ab, verbleiben 15m² pro Zimmer. Sehr beengt.
Zitat von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 15:55:15Zitat von: talokatel823 am 11. Mai 2024, 13:25:07Dürfen zwei Kumpels keine WG gründen?
Zieht man noch grob 14m² für Küche, Flur, Badezimmer ab, verbleiben 15m² pro Zimmer. Sehr beengt.
So ist es in meiner Wohnung, und mir hat das JC empfohlen, mir einen Untermieter zu suchen, weil meine Wohnung zu teuer (geworden) ist.
Da würde ich ja dann vermutlich in so eine Falle tappen ... mit Unterstellungen. Das hatte ich bisher gar nicht bedacht. 🙄
malsumis
Zitat von: malsumis am 10. Mai 2024, 22:58:05Bist nicht der erste und letzte Laie, der meint es immer alles besser zu wissen.
Du anscheinend auch
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
ZitatSämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.
Zitat von: malsumis am 10. Mai 2024, 22:58:05§ 17 SGB I: Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
ein bißerl mehr steht da schon noch drin,nicht nur das was de,m einen oder anderen SB gerade passt. z.B.:
Zitat(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. Mai 2024, 17:17:16Du anscheinend auch
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
ZitatSämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.
Fundstelle? Und was hat das jetzt mit Formularen zu tun?
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. Mai 2024, 17:17:16ein bißerl mehr steht da schon noch drin
Tut es. Du hättest schlaumeierisch auch das ganze SGB zitieren können, bliebe dann nur zu klären, was das mit den angesprochenen Formularen zu tun hat.
Zitat von: Sensoriker am 11. Mai 2024, 15:55:15Klar. Spricht nichts gegen. Habe mir vor Ewigkeiten auch mal eine Wohnung mit einem Kumpel geteilt.
Das war aber deutlich größer als 2 Zimmer / 44m²
Zieht man noch grob 14m² für Küche, Flur, Badezimmer ab, verbleiben 15m² pro Zimmer. Sehr beengt.
Natürlich ist es nicht optimal, aber machbar. Solange jeder sein eigenes Zimmer hat und man grundlegend miteinander auskommt, gibt es da wenig Probleme.
Da es dem JC aber scheinbar lieber ist, die KdU für eine allein bewohnte Unterkunft zahlen zu müssen - was ungefähr das dreifache von meiner jetzigen KdU wäre - können die das gerne haben. :mocking:
malsumis
Zitat von: malsumis am 11. Mai 2024, 18:30:43Fundstelle? Und was hat das jetzt mit Formularen zu tun?
Fundstelle > wenn dir der Link das nicht sagt dann kann ich dir auch nicht weiterhelfen
und
bloß weil du oder das JC es Formular nennst heißt das nicht das es ein offizielles Formular ist.
Ist aber wie mit der Fundstelle steht ja im "verlinkten" und zusätzlich im Zitat.
ZitatSämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen
Zitat von: talokatel823 am 25. April 2024, 17:39:59Diesmal soll ich noch die Anlage VE und einen merkwürdigen Fragebogen mit sehr übergriffigen Fragen ausfüllen.
MfG FN
Also wie immer inhaltsloses Blabla ohne Fakten und bei Fehlen der Argumente das übliche Formatierungsspiel mit roter Farbe.
Etwas anderes habe ich von dir auch nicht erwartet.
malsumis
Zitat von: malsumis am 12. Mai 2024, 16:59:52das übliche Formatierungsspiel mit roter Farbe.
Dafür hat es andere Gründe.... bei mir. Was du dir deswegen denkst :weisnich:
Zitat von: malsumis am 12. Mai 2024, 16:59:52Etwas anderes habe ich von dir auch nicht erwartet.
DITO
Zitat von: malsumis am 12. Mai 2024, 16:59:52Also wie immer inhaltsloses Blabla ohne Fakten
Wenn du meinst.
Es gibt Neues zu berichten:
Bevor ich mit dem Beratungshilfeschein zu einem RA gehen konnte, damit dieser einen Widerspruch schreibt, erhielt ich einen Bewilligungsbescheid für die nächsten 12 Monate (mein üblicher Bewilligungszeitraum) und am Tag danach waren die vollständigen Leistungen für Mai auf meinem Konto.
Aber was ist nun mit dem Versagungsbescheid?
Ich rief den RA an und dieser sagte mir, dass durch den Bewilligungsbescheid der Versagungsbescheid automatisch aufgehoben sei und ein Widerspruch nicht mehr nötig wäre. Die Sache hätte sich damit erledigt. :scratch:
Stimmt das so? Mein Bauchgefühl sagt mir etwas anderes, weswegen ich hier lieber nochmal nachfrage. Denn ich habe bisher weder einen Widerspruch auf den Versagungsbescheid eingereicht, noch steht irgendwo in dem Bewilligungsbescheid (der NICHT vorläufig ist) eine Begründung, worauf diese Entscheidung basiert. Nichts, nada.
Zusätzlich erhielt ich gestern auch einen Brief vom SG, mit der Antwort der Widerspruchsstelle ans SG als Anhang. Das JC hat sich ganz klar aus der Übersendung der elektronischen Verwaltungsakte herausgewunden, indem sie mir einfach den Bewilligungsbescheid gesendet haben.
Da ich den Antrag ans SG abschickte, bevor der Versagungsbescheid kam, weiß das SG wahrscheinlich nichts davon.
Ich soll nun innerhalb einer Woche Rückmeldung geben, ob sich das Verfahren erledigt hat.
Ich bin grade echt verwirrt. :weisnich:
Zitat von: talokatel823 am 17. Mai 2024, 17:17:25Die Sache hätte sich damit erledigt. :scratch:
Stimmt das so?
Ja.
ZitatIch soll nun innerhalb einer Woche Rückmeldung geben, ob sich das Verfahren erledigt hat.
Dann mach das.
Zitat von: talokatel823 am 17. Mai 2024, 17:17:25Ich rief den RA an und dieser sagte mir, dass durch den Bewilligungsbescheid der Versagungsbescheid automatisch aufgehoben sei und ein Widerspruch nicht mehr nötig wäre. Die Sache hätte sich damit erledigt.
Die Frage kann man so nicht eindeutig beantworten.
Ein Verwaltungsakt (VA) kann nicht automatisch aufgehoben sein, er muss ebenfalls mittels Verwaltungsakt aufgehoben werden.
Damit der zuvor ergangene Versagungsbescheid vom 6. Mai aufgehoben wird, muss dieser also durch einen andern VA förmlich aufgehoben werden. Dazu reicht es, wenn hier im Bewilligungsbescheid steht, dass der Versagungsbescheid "hiermit" aufgehoben wird.
Es würde sich dann um einen kombinierten Aufhebungs- und Bewilligungsbescheid handeln.
Ohne Aufhebungsbescheid kann der 1. VA zur Sache jedoch durch einen, nach in Kraft treten des 1. VA zur selben Sache erlassenen, 2. VA rechtlich verdrängt werden, da immer der zuletzt erlassene Verwaltungsakt rechtlich bindend ist.
Wenn also der Bewilligungsbescheid zeitlich nach dem Versagungsbescheid erlassen wurde, ist Bewilligungsbescheid bindend.
In dem Fall ist durch den Bewilligungsbescheid der Widerspruchsgrund entfallen.
Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2024, 10:38:15Dazu reicht es, wenn hier im Bewilligungsbescheid steht, dass der Versagungsbescheid "hiermit" aufgehoben wird.
Genau das ist eben
nicht der Fall. Deswegen bin ich so verunsichert, ob ich auf den Versagungsbescheid dennoch mit einem Widerspruch zu reagieren habe.
Aber wenn ich Folgendes richtig verstehe...
Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2024, 10:38:15Ohne Aufhebungsbescheid kann der 1. VA zur Sache jedoch durch einen, nach in Kraft treten des 1. VA zur selben Sache erlassenen, 2. VA rechtlich verdrängt werden, da immer der zuletzt erlassene Verwaltungsakt rechtlich bindend ist.
Wenn also der Bewilligungsbescheid zeitlich nach dem Versagungsbescheid erlassen wurde, ist Bewilligungsbescheid bindend.
In dem Fall ist durch den Bewilligungsbescheid der Widerspruchsgrund entfallen.
...sollte die Sache nun erledigt sein. Ich hätte das zur Absicherung nur gern schriftlich vom JC gehabt, nicht dass die plötzlich auf die Idee kommen meine Leistungen doch zu streichen, weil ich dem Versagungsbescheid nicht widersprochen habe (traue ich denen zu!).
Macht es Sinn, da nochmal nachzuhaken? Ich müsste wegen bisher nicht erstatteter Fahrtkosten eh noch einen Brief hinschicken.
Neuster Stand der Dinge: Das SG hat selbst beim JC eine Stellungnahme gefordert bezüglich des Versagungsbescheides und ich habe es nun schriftlich, dass sich dieser mit dem Bewilligungsbescheid erledigt hat. Geld war gestern auch ganz normal drauf. :ok:
Das SG bittet mich nun um Rücknahme des Eilantrages. Ich würde da jetzt einfach schreiben, dass ich sich das Verfahren erledigt hat. Ist das so korrekt? Kommen da irgendwelche Kosten auf mich zu? :weisnich:
MfG
talokatel
Hattest Du für die Klage Auslagen, die du vom JC erstattet haben möchtest, und hat das JC gegenüber dem SG kein Kostenanerkenntnis abgegeben, dann wie folgt:
ZitatDa das JC die Leistung nach Klageerhebung mit Bescheid vom ... bewilligt hat, erkläre ich das Verfahren hiermit in der Hauptsache für erledigt und beantrage eine Entscheidung über die Kosten.
Ansonsten:
ZitatHiermit erkläre ich das Verfahren vollständig für erledigt.
Kosten entstehen für dich dabei nicht.
Der Unterschied zur Klagerücknahme besteht darin, das bei Rücknahme keine Kostenerstattung gefordert werde kann und das Verfahren nicht statistisch erfasst wird.
Eine Klage würde ich persönlich nur dann zurücknehmen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Klagegrund nicht (mehr) bestand. Das wäre hier der Fall, wenn die Bewilligung vor der Klageerhebung erfolgte und die Klage in Unkenntnis derselben erhoben worden wäre.
Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2024, 10:53:08Eine Klage würde ich persönlich nur dann zurücknehmen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Klagegrund nicht (mehr) bestand. Das wäre hier der Fall, wenn die Bewilligung vor der Klageerhebung erfolgte und die Klage in Unkenntnis derselben erhoben worden wäre.
Das SG musste das JC in meinem Fall nicht mehr zur vorläufigen Zahlung verurteilen, da der Bewilligungsbescheid schon ausgestellt und mir das Bürgergeld gezahlt wurde, als das SG grade erst meine Akte zu dem Fall beim JC angefordert hat.
Mir geht es jetzt nur noch darum, ob ich explizit schreiben muss, dass ich "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehme", oder ob ich auch schreiben kann "Mein Eilantrag hat sich damit erledigt." :scratch:
Auf die Erstattung der Kosten für den Schriftverkehr mit dem SG hätte ich eh verzichtet.
Zitat von: talokatel823 am 03. Juni 2024, 10:33:50Mir geht es jetzt nur noch darum, ob ich explizit schreiben muss, dass ich "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehme", oder ob ich auch schreiben kann "Mein Eilantrag hat sich damit erledigt." :scratch:
Es ist egal wie du es schreibst, eine klare Ausdrucksweise vereinfacht jedoch so einiges im offiziellen Schriftverkehr. Sofern es dir nicht zuviel Mühe bereitet, wäre der 1. Satz schon angebracht.