Hallo zusammen,
ich bin Anfang des Jahres umgezogen (ungenehmigter Umzug) und beziehe weiterhin Bürgergeld. Die Miete wird nicht komplett übernommen, aber das war mir bekannt - die Heizkosten allerdings schon, obwohl sie jetzt höher sind. Die Abrechnung Hzg alte Wohnung beträgt 851,26 Euro, gezahlt wurden 720,-- Euro. Mitte Mai erhielt ich die NK-Abrechnung (Nachzahlung) für die alte Wohnung. Diese reichte ich beim ehemals zuständigem JC ein, da die Kosten auch bei weiterem Verbleib in der alten Wohnung angefallen wären. Ich erhielt eine Ablehnung der Übernahme (siehe Anhang).
Ich bin mir nicht sicher, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Meine aber irg. wo gelesen zu haben, dass auch bei nicht genehmigtem Umzug die NK-Nachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen ist. Könnt ihr mit auf die Sprünge helfen?
Liebe Grüße
Calimero
PS. Ich habe eigenes Einkommen und bekomme aufstockende Bürgerhilfe
Spontan würde ich sagen, falsches JC. Nur das neue JC ist zuständig für Deine Belange.
(Der Satz mit der Deckelung ist mir irgendwie unverständlich.) :scratch:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juni 2024, 22:09:18Spontan würde ich sagen, falsches JC. Nur das neue JC ist zuständig für Deine Belange.
Auch mein Gedanke. Immer das Jobcenter, bei dem man im Leistungsbezug IST.
Egal, welches JC zuständig ist. Deine Nachzahlung wird NICHT übernommen und das JC hat es dir doch auch mit § begründet!
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."
Der bisherige Bedarf ist die Vorauszahlung!
Halt. Ich denke auch, der Antrag auf Übernahme muss beim neuen JC gestellt werden! Das alte ist nicht mehr zuständig. Das selbe Ding einfach nochmal dahin schicken.
Warum sollten diese Kosten nicht übernommen werden? Sie sind ja tatsächlich angefallen. Zudem wären sie auch angefallen, wäre er nicht umgezogen. Im Umkehrschluss würde dies ja weiterhin bedeuten, dass der Kunde/Mieter evtl. Guthaben/Erstattungen aus der letzten Abrechnung einbehalten könnte. Das halte ich für unwahrscheinlich.
Ob der Umzug "genehmigt" war oder nicht spielt eine Nebenrolle. Niemand braucht eine Genehmigung um umzuziehen, lediglich eine Zustimmung, wenn beim Umzug innerhalb des alten JC-Bereiches die neue Miete über der alten liegt oder Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden sollen.
Anstatt diesen kryptischen Text zu übermitteln, hätte das zuständige JC an das alte JC verweisen müssen.
Calimero
Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38Ich bin mir nicht sicher, ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Meine aber irg. wo gelesen zu haben, dass auch bei nicht genehmigtem Umzug die NK-Nachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen ist. Könnt ihr mit auf die Sprünge helfen?
Ich gehe mal davon aus das du dass unten gemeint hast.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.
unten muss man nichts besonders hervorheben:
Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
und klar lohnt sich der Widerspruch für den Fall dass das alte JC zuständig ist/wäre. Da bin ich mir leider nicht sicher.
MfG FN
Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38ch bin Anfang des Jahres umgezogen (ungenehmigter Umzug) und beziehe weiterhin Bürgergeld. Die Miete wird nicht komplett übernommen, aber das war mir bekannt - die Heizkosten allerdings schon, obwohl sie jetzt höher sind. Die Abrechnung Hzg alte Wohnung beträgt 851,26 Euro, gezahlt wurden 720,-- Euro. Mitte Mai erhielt ich die NK-Abrechnung (Nachzahlung) für die alte Wohnung
ja dein VM hätte die Kosten am Tag deines Auszuges ermitteln müssen und nicht erst später das Datum der Rechnung ist falsch.
Ich würde den VM anschreiben die Rechnung berichtigen lassen und beim JC Widerspruch einlegen.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Zitat von: OLD-MAN am 17. Juni 2024, 09:12:12Egal, welches JC zuständig ist. Deine Nachzahlung wird NICHT übernommen und das JC hat es dir doch auch mit § begründet!
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."
Das eine evtl. Nachzahlung für die neue Wohnung NICHT übernommen wird, ist mir klar. Es handelt sich um die Nachzahlung für die ALTE Wohnung.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.
unten muss man nichts besonders hervorheben:
Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
Wenn ich das richtig verstehe: Da ich auch in der alten Wohnung Aufstocker war, müssen die Kosten übernommen werden?
Zitat von: jens123 am 17. Juni 2024, 10:20:02Warum sollten diese Kosten nicht übernommen werden? Sie sind ja tatsächlich angefallen. Zudem wären sie auch angefallen, wäre er nicht umgezogen. Im Umkehrschluss würde dies ja weiterhin bedeuten, dass der Kunde/Mieter evtl. Guthaben/Erstattungen aus der letzten Abrechnung einbehalten könnte. Das halte ich für unwahrscheinlich.
Ob der Umzug "genehmigt" war oder nicht spielt eine Nebenrolle. Niemand braucht eine Genehmigung um umzuziehen, lediglich eine Zustimmung, wenn beim Umzug innerhalb des alten JC-Bereiches die neue Miete über der alten liegt oder Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden sollen.
Er ist eine sie :grins:. Ich sehe das mit den Kosten auch so, sie wären auch ohne Umzug angefallen. Es wurden von mir auch keinerlei Anträge auf Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution, Renovierung etc. gestellt.
Zitat von: Rotti am 17. Juni 2024, 16:47:15Ich würde den VM anschreiben die Rechnung berichtigen lassen und beim JC Widerspruch einlegen.
Die Rechnung für die Heizungkosten wurde erst am 17.04.2004 von der Ablesefirma erstellt, daher kann die NK-Abrechnung vom VM nicht wohl nicht zurückdatiert werden.
Der Umzug fand innerhalb einer Stadt statt, allerdings hat sich das zuständige JC, durch Stadtteilwechsel, geändert. Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.
Liebe Grüße
Calimero
Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Der Umzug fand innerhalb einer Stadt statt, allerdings hat sich das zuständige JC, durch Stadtteilwechsel, geändert. Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.
ja die hochgelobte Bürokratie wir haben in unserer Stadt auch 4 Jobcenter.
Calimero
Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Wenn ich das richtig verstehe: Da ich auch in der alten Wohnung Aufstocker war, müssen die Kosten übernommen werden?
Wenn du durchgängig im Leistungsbezug warst was ja nicht anders möglich ist, deine KdUH sind ja gedeckelt, dann steht dir die Kostenübernahme zu.
Zitat von: Calimero am 17. Juni 2024, 18:48:01Lt deren Aussage ist das alte JC für die Nachzahlung der alten Wohnung zuständig.
Zitat von: Calimero am 16. Juni 2024, 19:40:38Diese reichte ich beim ehemals zuständigem JC ein, da die Kosten auch bei weiterem Verbleib in der alten Wohnung angefallen wären. Ich erhielt eine Ablehnung der Übernahme (siehe Anhang).
also musst du da auch einen mit dem AZ des Urteils einen Widerspruch machen/schreiben.
Die Frist ist ja hoffentlich noch nicht abgelaufen.
MfG FN
Hallo ihr Lieben,
habe den Widerspruch eingereicht, seltsamerweise reicht die Einsendung per Mail diesmal nicht. Also noch mal schriftlich ;-)
Ich lade den Widerspruch und die Antwort mal hoch. Ich frage mich, ob die SA vor Absendung ihr Schreiben noch mal gelesen hat :weisnich:
Liebe Grüße
Calimero
Das Wichtige ist: Die Nebenkostenabrechnung erhöht Deine aktuellen KdU, auch wenn sie aus einer anderen Wohnung stammt.
Deine aktuellen KdU sind aber auch ohne die Nebenkostenabrechnung bereits nicht angemessen.
Daher kann die Nachzahlung der Nebenkosten nicht übernommen werden.
peter_m
Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 14:48:41Das Wichtige ist: Die Nebenkostenabrechnung erhöht Deine aktuellen KdU, auch wenn sie aus einer anderen Wohnung stammt.
Kannst du die Quelle dazu benennen?
MfG FN
§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Solang von diesem § keine Ausnahme für einen Wohnungswechsel im Gesetz steht, gilt er auch in diesem Fall.
Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 18:13:52§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
siehe rot markierten Text!
Die Abrechnung bezieht sich auf die alte Wohnung und die war angemessen also müsste die Summe auch übernommen werden. Die hat ja nichts mit der neuen zu tun.
Nach der Logik von einigen würde das ja heißen:
Alte Wohnung unangemessen. Großer Teil selber bezahlt. Guthaben entstanden. Zieht vor der Abrechnung in eine angemessene Wohnung. Guthaben würde dann voll vom JC angerechnet werden.
Das kann ja nicht sein.
Hallo zusammen,
langsam verliere ich den Überblick.
- am 1.01.2024 bin ich umgezogen (ungenehmigter Umzug) Miete + NK werden nur bis zu damaligen Miete übernommen,
Heizkosten komplett
- Im Mai 2024 kam die NK-Abrechnung in Höhe von 159,89 Euro für die alte Wohnung (angemessen, Kosten wurden
komplett übernommen). In dieser Summe sind 151,26 Euro Heizkostennachzahlung enthalten.
- Übernahme abgelehnt.
So weit, so schlecht.
- Die Deckelung bezieht sich auf die neue Wohnung, NK-Nachzahlungen werden nicht bezahlt (das war mir klar)
- Die NK-Abrechnung für die alte Wohnung wären auch ohne Umzug angefallen.
- 94,6 % der Nachzahlung betreffen die Heizkosten (diese werden in der neuen Wohnung VOLL übernommen)
Ich bin auch nicht grundlos umgezogen, seit vier Jahren extremer Schimmelbefall in der Wohnung, VM tat nichts (war dem JC gemeldet). Habe dann das Angebot für neue Wohnung erhalten, diese liegt 6,07% über der zulässigen Gesamtmiete ohne Heizkosten und habe zugegriffen. Die jetzigen Heizkosten liegen 11,-- Euro über dem Abschlag der alten Wohnung und werden übernommen.
Wieso gibt es dann eine Ablehnung der Nachzahlung, wenn die zu 95% aus Heizkosten besteht ?
Die Erfahrung hat mich gelehrt, dass ich diese Wohnung - selbst bei Bewillgung durch das JC - nicht bekommen hätte, bedingt durch die extrem "schnelle" Bearbeitung solcher Anträge :ironie:
Fragen über Fragen
Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 18:13:52§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Solang von diesem § keine Ausnahme für einen Wohnungswechsel im Gesetz steht, gilt er auch in diesem Fall.
Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift.
Sry, aber da stehe ich gerade extrem auf dem Schlauch.
Liebe Grüße
Calimero
Zitat von: Calimero am 22. Juni 2024, 23:09:37Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift.
...analog erhöhen notwendige Nachzahlungen natürlich die KdU im Monat der Zahlung.
Zitat von: Sensoriker am 22. Juni 2024, 19:42:24Alte Wohnung unangemessen. Großer Teil selber bezahlt. Guthaben entstanden. Zieht vor der Abrechnung in eine angemessene Wohnung. Guthaben würde dann voll vom JC angerechnet werden. Das kann ja nicht sein.
Es gilt doch sogar: In Arbeit, Miete und Nebenkosten komplett selbst bezahlt; nach Verlust der Arbeit Bürgergeld; Nebenkostenabrechnung kommt; Guthaben wird angerechnet und es gilt weiter §22, Absatz 3.
Zitat von: peter_m am 23. Juni 2024, 04:44:52Es gilt doch sogar: In Arbeit, Miete und Nebenkosten komplett selbst bezahlt; nach Verlust der Arbeit Bürgergeld; Nebenkostenabrechnung kommt; Guthaben wird angerechnet und es gilt weiter §22, Absatz 3.
Äpfel und Birnen.
Hier geht es um eine Nachzahlung und die würde auch in deinem Beispiel vom JC übernommen werden.
In deinem Beispiel war er auch nicht vorher LE. Die Wohnung vorher daher auch nicht an,- oder unangemessen.
Hier ist der TE vorher auch schon LE gewesen. In der vorher angemessenen Wohnung entstand eine NK-Nachzahlung. Die muss vom JC übernommen werden, da sie nichts mit der aktuellen Wohnung zu tun hat.
Die Unangemessenheit der neuen Wohnung wird erst bei der nächsten Abrechnung zum tragen kommen.
Calimero
Zitat von: Calimero am 22. Juni 2024, 23:09:37Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift. Sry, aber da stehe ich gerade extrem auf dem Schlauch.
Der Beitrag kann einen Laien ja auch verwirren. Das er nicht richtig ist ist ja von den nachfolgenden Antworten klar gestellt worden.
Für dich gilt dass das JC die Abrechnung aus der alten Whg zu übernehmen hat. Siehe das von mir am 17ten verlinkte Urteil.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Juni 2024, 14:37:04unten muss man nichts besonders hervorheben: Zitat - Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
Hallo ihr Lieben,
habe den Widerspruch eingereicht, seltsamerweise reicht die Einsendung per Mail diesmal nicht. Also noch mal schriftlich ;-)
Ich lade den Widerspruch und die Antwort mal hoch. Ich frage mich, ob die SA vor Absendung ihr Schreiben noch mal gelesen hat
So jetzt noch einmal die Schriftstücke