ungenehmigter Umzug - NK-Nachzahlung alte Wohnung

Begonnen von Calimero, 16. Juni 2024, 19:40:38

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Sensoriker

Die Abrechnung bezieht sich auf die alte Wohnung und die war angemessen also müsste die Summe auch übernommen werden. Die hat ja nichts mit der neuen zu tun.

Nach der Logik von einigen würde das ja heißen:

Alte Wohnung unangemessen. Großer Teil selber bezahlt. Guthaben entstanden. Zieht vor der Abrechnung in eine angemessene Wohnung. Guthaben würde dann voll vom JC angerechnet werden.
Das kann ja nicht sein.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Calimero

Hallo zusammen,

langsam verliere ich den Überblick.

- am 1.01.2024 bin ich umgezogen (ungenehmigter Umzug) Miete + NK werden nur bis zu damaligen Miete übernommen,
  Heizkosten komplett
- Im Mai 2024 kam die NK-Abrechnung in Höhe von 159,89 Euro für die alte Wohnung (angemessen, Kosten wurden
  komplett übernommen). In dieser Summe sind 151,26 Euro Heizkostennachzahlung enthalten.
- Übernahme abgelehnt.

So weit, so schlecht.

- Die Deckelung bezieht sich auf die neue Wohnung, NK-Nachzahlungen werden nicht bezahlt (das war mir klar)
- Die NK-Abrechnung für die alte Wohnung wären auch ohne Umzug angefallen.
- 94,6 % der Nachzahlung betreffen die Heizkosten (diese werden in der neuen Wohnung VOLL übernommen)

Ich bin auch nicht grundlos umgezogen, seit vier Jahren extremer Schimmelbefall in der Wohnung, VM tat nichts (war dem JC gemeldet). Habe dann das Angebot für neue Wohnung erhalten, diese liegt 6,07% über der zulässigen Gesamtmiete ohne Heizkosten und habe zugegriffen. Die jetzigen Heizkosten liegen 11,-- Euro über dem Abschlag der alten Wohnung und werden übernommen.
Wieso gibt es dann eine Ablehnung der Nachzahlung, wenn die zu 95% aus Heizkosten besteht ?
Die Erfahrung hat mich gelehrt, dass ich diese Wohnung - selbst bei Bewillgung durch das JC - nicht bekommen hätte, bedingt durch die extrem "schnelle" Bearbeitung solcher Anträge  :ironie:   

Fragen über Fragen


Zitat von: peter_m am 22. Juni 2024, 18:13:52§22, (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Solang von diesem § keine Ausnahme für einen Wohnungswechsel im Gesetz steht, gilt er auch in diesem Fall.

Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift.

Sry, aber da stehe ich gerade extrem auf dem Schlauch.

Liebe Grüße
Calimero
 

peter_m

Zitat von: Calimero am 22. Juni 2024, 23:09:37Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift.

...analog erhöhen notwendige Nachzahlungen natürlich die KdU im Monat der Zahlung.

Zitat von: Sensoriker am 22. Juni 2024, 19:42:24Alte Wohnung unangemessen. Großer Teil selber bezahlt. Guthaben entstanden. Zieht vor der Abrechnung in eine angemessene Wohnung. Guthaben würde dann voll vom JC angerechnet werden. Das kann ja nicht sein.

Es gilt doch sogar: In Arbeit, Miete und Nebenkosten komplett selbst bezahlt; nach Verlust der Arbeit Bürgergeld; Nebenkostenabrechnung kommt; Guthaben wird angerechnet und es gilt weiter §22, Absatz 3.

Sensoriker

Zitat von: peter_m am 23. Juni 2024, 04:44:52Es gilt doch sogar: In Arbeit, Miete und Nebenkosten komplett selbst bezahlt; nach Verlust der Arbeit Bürgergeld; Nebenkostenabrechnung kommt; Guthaben wird angerechnet und es gilt weiter §22, Absatz 3.
Äpfel und Birnen.
Hier geht es um eine Nachzahlung und die würde auch in deinem Beispiel vom JC übernommen werden.
In deinem Beispiel war er auch nicht vorher LE. Die Wohnung vorher daher auch nicht an,- oder unangemessen.

Hier ist der TE vorher auch schon LE gewesen. In der vorher angemessenen Wohnung entstand eine NK-Nachzahlung. Die muss vom JC übernommen werden, da sie nichts mit der aktuellen Wohnung zu tun hat.
Die Unangemessenheit der neuen Wohnung wird erst bei der nächsten Abrechnung zum tragen kommen.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Fettnäpfchen

Calimero

Zitat von: Calimero am 22. Juni 2024, 23:09:37Du hast den Passus Rückzahlungen und Gutschriften markiert. Es gibt keine Rückzahlung oder Gutschrift. Sry, aber da stehe ich gerade extrem auf dem Schlauch.
Der Beitrag kann einen Laien ja auch verwirren. Das er nicht richtig ist ist ja von den nachfolgenden Antworten klar gestellt worden.

Für dich gilt dass das JC die Abrechnung aus der alten Whg zu übernehmen hat. Siehe das von mir am 17ten verlinkte Urteil.

MfG FN

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Juni 2024, 14:37:04unten muss man nichts besonders hervorheben: Zitat - Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Calimero

Hallo ihr Lieben,

habe den Widerspruch eingereicht, seltsamerweise reicht die Einsendung per Mail diesmal nicht. Also noch mal schriftlich ;-)
Ich lade den Widerspruch und die Antwort mal hoch. Ich frage mich, ob die SA vor Absendung ihr Schreiben noch mal gelesen hat

So jetzt noch einmal die Schriftstücke