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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Alex1974 am 19. Juni 2024, 20:20:00

Titel: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 19. Juni 2024, 20:20:00
Hallo,mein Vermieterverwalter hat die direkten Mietzahlungen nicht für die Wohnungsmiete genommen.Trotz der Verwendung der Nummern die der Vermieter in der Heizkostenabrechnung nannte.Also eine fedt gebundener Verwendungszweck.Stattdessen hat er das Geld für den separaten Garagenmietvertrag genommen und damit Mietschulden verursacht die nun in einer Räumungsklage endete der stattgegeben wurde.Er hat also die direkten Mietzahlungen für einen anderen Vertrag genommen und es geschafft mich raus zu werfen.
Nun die Frage:
Was tun?
Das Jobcenter kann doch das Geld wegen mißbräuchlicher Verwendung zurückfordern.
Oder?
Ich bin erstmal fertig.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mierzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Ronald BW am 19. Juni 2024, 20:26:49
Die Garage hat doch sicher weniger gekostet, dann müsste es ja einen Überschuss geben.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 19. Juni 2024, 20:36:58
Zitat von: Ronald BW am 19. Juni 2024, 20:26:49Die Garage hat doch sicher weniger gekostet, dann müsste es ja einen Überschuss geben.
Dank Verfahren und Titel nein.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Ronald BW am 19. Juni 2024, 21:17:10
Wie lange ist das gelaufen und wir reden da von welchem offenen Betrag.
Und hast du das Geld überwiesen oder das JC
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 19. Juni 2024, 22:16:27
Undurchsichtig. Warum sollte ein Gericht eine zweckbestimmte Zahlung einer Fremdforderung zuordnen? Das ist unlogisch. Außerdem: wenn das Gericht geurteilt hat, dass, das rechtens ist, wie soll dann dieses Gericht eine missbräuchliche Verwendung sehen, nur, weil das JC klagt?

Lade das Urteil hoch, vielleicht wird man dann schlauer.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 20. Juni 2024, 00:15:24
Ich sehe schon ist schwerer als gedacht.Klage auf Räumung wurde eingereicht, wegen angeblich vorhandener Mietschulden.
Diese Mietschulden würde es aber nicht geben,wenn der Verwalter das vom Jobcenter gezahlte Geld für die Miete aufgewendet hätte.
Stattdessen hat er es für die Garage genommen und mit dem für die Garage erwirkten Titel.
Somit sind die Zweckbestimmten Zahlungen nicht für die Miete genommen worden.
Hätte er die Zahlungen verbucht wie vorgesehen gäbe es keine Mietschulden.
Anbei die Ausführungen meines Anwalts.
Ich habe mich inzwischen in die Klage und Ihre Unterlagen eingearbeitet. Die Gegenseite behauptet, den Mietvertrag mit Schreiben vom 12.9.2021 wegen eines Rückstandes von 1.944,09 € gekündigt zu haben und dann nochmals mit Schreiben vom 13.6.2022 wegen eines Betrages von 1.730,95 €. Lt. Klageschrift waren beiden Kündigungen Mietkontenauszüge beigefügt. Aus diesen ergibt sich jeweils, dass im August 2020 eine Zahlung der Bundesagentur von 882,82 € mit einer Forderung aus dem KFB in Höhe von 1.261,43 € aufgerechnet wurde. Dies dürfte unzulässig sein. Dennoch frage ich an, warum die Bundesagentur im August 882,82 € überwiesen hat statt der eigentlichen Monatsmiete von 514,93 €. Gibt es einen Bescheid dazu?



Wenn man den Betrag von 1.261,43 € von dem Gesamtrückstand der ersten Kündigung (12.9.21) herausrechnet, bleibt ein Rückstand von 682,66 €, der für eine Kündigung ausreichen würde! Das hängt wohl damit zusammen, dass im September zunächst keine Miete gezahlt wurde, dafür aber am 4. Oktober 2021 gleich zwei Mieten. Den Zugang der Kündigung vom 12.9.2021 hatten Sie in unserer Besprechung jedoch bestritten?



Bezüglich der Kündigung vom 13.6.2022 ergäbe sich rechnerisch ohne die Verfahrenskosten ein Rückstand von 469,52 €. Dieser Betrag würde für eine wirksame Kündigung nicht ausreichen. Er resultiert wohl daraus, dass für April und Mai nur 200,00 € bzw. 350,00 € überwiesen wurden, also 479,86 € zu wenig (514,93 € x 2 Monate minus 550,00 €).



Es wird also möglicherweise darauf ankommen, ob die Gegenseite beweisen kann, dass Ihnen die Kündigung vom 12.9.2021 zugegangen ist.



Aus dem Kontoauszug ergibt sich auch, dass es bezüglich der Aufrechnung vom 31.8.2020 ein Schreiben geben soll. Ist Ihnen davon etwas bekannt?



Anbei der letzte Kontoauszug zum Abgleich. Ich bitte um möglichst baldige Antwort.

KFB=Kostenfestsetzungsbeschluß=Separater Vertrag für Garage.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 20. Juni 2024, 00:55:40
Das Urteil bitte.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 20. Juni 2024, 05:27:40
Das Urteil spiegelt aber nicht die Tatsachen wieder.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Ronald BW am 20. Juni 2024, 06:14:42
Wer soll hier was dazu sagen wenn er nur deine Meinung erfährt.
Wenn du korrekte Antworten möchtest solltest du das liefern was gebraucht wird.
Es geht hier nicht darum was du gern hören möchtest.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 20. Juni 2024, 07:35:47
Die Frage war auch,ob er das Geld was als Miete direkt gezahlt wurde,er es anders verbuchte zurückgefordert werden kann.
Das war meine Hauptfrage
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Sensoriker am 20. Juni 2024, 15:51:38
Zitat von: Ronald BW am 20. Juni 2024, 06:14:42Wenn du korrekte Antworten möchtest solltest du das liefern was gebraucht wird.
Hoffnung??
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Sheherazade am 20. Juni 2024, 16:27:13
Ich nehme mal an, der TE ist hier mit seinem Anliegen falsch. Den oben eingestellten Dateien nach wird das Räumungsurteil bereits in 2023 ergangen und vollzogen worden sein. Der Sack ist zu, da wird kein Jobcenter irgendwelche korrekt geleisteten Zahlungen zurückfordern wegen missbräuchlicher Verwendung.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 20. Juni 2024, 20:41:29
Zitat von: Alex1974 am 20. Juni 2024, 07:35:47Die Frage war auch,ob er das Geld was als Miete direkt gezahlt wurde,er es anders verbuchte zurückgefordert werden kann.

Nein, kann es nicht. Du hattest Miete zu zahlen und deshalb hatte das Jobcenter diese Miete auch zu berücksichtigen.

Und anscheinend hat der Vermieter es auch nicht falsch verwendet,, sonst hättest du den Prozess nicht verloren.

Zur Aufklärung deines eigenen Sachverhaltes magst du ja offenbar nicht beitragen.
 
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 23. Juni 2024, 00:19:01
Zitat von: Sheherazade am 20. Juni 2024, 16:27:13Ich nehme mal an, der TE ist hier mit seinem Anliegen falsch. Den oben eingestellten Dateien nach wird das Räumungsurteil bereits in 2023 ergangen und vollzogen worden sein. Der Sack ist zu, da wird kein Jobcenter irgendwelche korrekt geleisteten Zahlungen zurückfordern wegen missbräuchlicher Verwendung.

Urteil wurde am 18.06.2024 gesprochen.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 25. Juni 2024, 17:17:56
Zitat von: TripleH am 20. Juni 2024, 20:41:29
Zitat von: Alex1974 am 20. Juni 2024, 07:35:47Die Frage war auch,ob er das Geld was als Miete direkt gezahlt wurde,er es anders verbuchte zurückgefordert werden kann.

Nein, kann es nicht. Du hattest Miete zu zahlen und deshalb hatte das Jobcenter diese Miete auch zu berücksichtigen.

Und anscheinend hat der Vermieter es auch nicht falsch verwendet,, sonst hättest du den Prozess nicht verloren.

Zur Aufklärung deines eigenen Sachverhaltes magst du ja offenbar nicht beitragen.
 

Das Urteil ist dabei unwichtig.

Mitte 2020 zickte das Jobcenter Rum mit den Mietzahlungen.

Die es direkt an den Vermieter zahlte.

Im September 2020 stellte das Jobcenter seine Zahlungen widerrechtlich komplett ein.

Sie argumentierten vor Gericht das ich nicht in meiner Wohnung gewohnt hätte.

Nach 3 Jahren Prozeß,den ich alleine führte,wurde mir das Geld für 2020 zugestanden.


Aber die Mietzahlungen mit festem Verwendungszweck kamen verspätet und leistete das Jobcenter mit einem festen Verwendungszweck direkt an den Vermieter.

Dieser nahm das Geld und verwendete es für einen Garagenmietvertrag,den ich nicht erfüllt hatte.

Wofür ich 2017 die EV abgab.

Meine Widersprüche zur mißbräuchlichen Verwendung hat er einfach ausgesessen.

Dadurch entstanden die Mietschulden von denen ich erst im Jahre 2023 durch einlegen der Räumungsklage im Jahre 2023 erfuhr.

Und erst da erfuhr ich auch das er das vom Jobcenter direkt an ihn überwiesene Geld für die Wohnung anders verwendete.

Und die Erwiderung mit der Bitte um Klageabweisung hat der Rechtspfleger nach Einsicht der Räumungsklage verfaßt.

Klage zu früh eingereicht vor Fristablauf.

Und so weiter.

Siehe Bild oben.

Das Jobcenter hat mir auch bestätigt das das Geld für die Miete war.

Deshalb die Frage ob man es zurück fordern kann.

Ferner besteht ja noch die Möglichkeit der Berufung.

Weshalb das Urteil irrelevant ist.

Ist denn der Rechtspfleger dumm und mein Rechtsanwalt wenn die sagen das darf der Vermieter nicht machen.

Deswegen erstmal kein Urteil.

Also ist es nun hoffentlich verstàndlicher erklärt.

Das eine ist diese Sache das er es nicht hätte machen dürfen.

Das andere ist die Verdrehung der Tatsachen durch den Verwalter.

Wenn ich dazu was wissen möchte dann Frage ich gerne nochmal
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 25. Juni 2024, 18:08:21
Zitat von: Alex1974 am 25. Juni 2024, 17:17:56Das eine ist diese Sache das er es nicht hätte machen dürfen.

Du magst es nicht verstehen, oder? Offenbar hat doch ein Gericht geurteilt, dass er es machen darf. Was soll das Jobcenter da dran ändern?
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 28. Juni 2024, 13:54:25
Zitat von: TripleH am 25. Juni 2024, 18:08:21
Zitat von: Alex1974 am 25. Juni 2024, 17:17:56Das eine ist diese Sache das er es nicht hätte machen dürfen.

Du magst es nicht verstehen, oder? Offenbar hat doch ein Gericht geurteilt, dass er es machen darf. Was soll das Jobcenter da dran ändern?

Jeder Hilfeempfänger muß mißbräuchlich verwendetes erhaltenes Geld zurückerstatten.
Muß Belege dafüe bringen das er das Geld auf dafür verwendet hat wofür es gedacht war.
Deswegen die Frage ob das Jobcenter dieses dann nicht zurückfordern kann.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Sheherazade am 28. Juni 2024, 14:09:09
Zitat von: Alex1974 am 28. Juni 2024, 13:54:25Deswegen die Frage ob das Jobcenter dieses dann nicht zurückfordern kann.

Nein, kann es nicht - weder vom Vermieter noch vom Hilfeempfänger.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 28. Juni 2024, 17:08:50
Kann es schon über § 33 SGB II. Aber doch nicht in einem anscheinend aussichtslosen Fall. Nochmal: ohne guten Grund hast du ja den Prozess nicht verloren.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 04. Juli 2024, 07:53:15
Zitat von: TripleH am 28. Juni 2024, 17:08:50Kann es schon über § 33 SGB II. Aber doch nicht in einem anscheinend aussichtslosen Fall. Nochmal: ohne guten Grund hast du ja den Prozess nicht verloren.
Schönes schwarz weiß denken.
Umsonst hättest Du den Prozeß nicht verloren....
Ich könnte soviele Beispiele Liefern...
Ein Beispiel:
Dashcam zeichnete alles auf.
Der Typ parkte im absoluten Halteverbot der ein Wendehammer war für eine Sackgasse.
Autos rechts und links.
Kein Wenden möglich.
Rückwärts auch nicht da jemand etwas auslud.
Der nette Herr aus anderen Landen bequemte sich als zwei Frauen einstiegen losfahren zu wollen.
Hupte,nur wohin sollte ich.
Er stieg aus trat gegen die Tüe,riß am Griff und dann rief er die Polizei und stellte mich als Arsch dar was mich 1800 Euro kostete.
Und so ist es bisher seit 1996 immer gelaufen.
Anwälten wird nahegelegt das Mandat nieder zu legen, keine Entlastenden Beweismittel werden gesucht nichts.
Oder die Anwälte sagen keine Kapazität(Berliner Anwälte).
Keine Aussicht auf Erfolg(Nichtzahlung ALG 2 von September 20 bis März 21).
Mußte ich das Verfahren alleine führen,schreiben uns machen und gewann dieses nach 3 Jahren.
Soviel zu nicht umsonst verloren....

Die erste Kündigung erfolgte 2020 weil Jobcenter die Miete nicht zahlte.
Juni/Juli.
Dann zahlte sie nach und der Verwalter nahm es für was anderes.
Was er nicht machen darf gemäß Urteilen.
der (korrekte) Verwendungszweck muß angegeben werden, sonst tritt Erfüllung erst ein, wenn der Verwendungszweck nachträglich bekanntgegeben wird (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2002 - 5 S 133/01 ; Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.03.2002 – 510 C 13854/01 ; Palandt-Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 362 BGB Rn. 10).Quelle:RA Jürgen Vasel ,23.November 2018.Diese Urteile könnten Beispiele sein.Laut Berliner Mieterverein muß die Miete benannt werden und der Monat,was das Jobcenter denke ich macht und mir bestätigt hat.Damit es nicht mit Mietminderung oder anderem verrechnet wird.
Somit ist das was der Vermieter gemacht hat falsch.
Deswegen hatte ich die Frage der Rückerstattung.
Danke.
Und da es noch eine Berufungsverhandlung geben wird.....

Zur Verwendung der Miete Grundsatzurteil:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17). Dabei stellte der BGH klar, dass die Verrechnung der Zahlungseingänge mit rückständigen Mieten nicht nach eigenem Gutdünken vorzunehmen ist. Es gibt hierzu eine eigene gesetzliche Regelung, zu finden in § 366 BGB.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: TripleH am 04. Juli 2024, 19:44:02
Nochmal: wenn du bereits verloren hast, warum sollte ein Gericht in gleicher Sache anders urteilen, nur, weil ein Jobcenter jetzt Kläger ist?

Du nölst nur rum, das ist alles. Das Urteil selbst lässt du nicht sehen. Damit erübrigt sich jede Diskussion.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Alex1974 am 05. Juli 2024, 17:24:35
Zitat von: TripleH am 04. Juli 2024, 19:44:02Nochmal: wenn du bereits verloren hast, warum sollte ein Gericht in gleicher Sache anders urteilen, nur, weil ein Jobcenter jetzt Kläger ist?

Du nölst nur rum, das ist alles. Das Urteil selbst lässt du nicht sehen. Damit erübrigt sich jede Diskussion.
Wenn Du das Urteil lesen willst,damit es Dir zur Ruhe gereichen wurd,laß Dir eins mitteilen,es gibt noch weitere Instanzen und ich werde keine Strategie preisgeben um mich zu torpedieren.
Sie könnten es verlangen.
Wurde also beantwortet.
Nun wird Klage beim SG eingereicht wegen der Whg,weil das Jobcentee zu Unrecht die Zahlungen eingestellt hat und ich den Prozeß 2023 gewonnen habe.
Mal sehen was ich dazu alles nettes finden kann.
Titel: Aw: Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter
Beitrag von: Sheherazade am 05. Juli 2024, 18:05:17
Zitat von: Alex1974 am 05. Juli 2024, 17:24:35Sie könnten es verlangen.
Wurde also beantwortet.

Könnten bedeutet nicht müssen. Wie willst du das Jobcenter jetzt dazu zwingen?  :scratch: