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Rückforderung der direkten Mietzahlungen an den Vermieter

Begonnen von Alex1974, 19. Juni 2024, 20:20:00

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TripleH

Zitat von: Alex1974 am 25. Juni 2024, 17:17:56Das eine ist diese Sache das er es nicht hätte machen dürfen.

Du magst es nicht verstehen, oder? Offenbar hat doch ein Gericht geurteilt, dass er es machen darf. Was soll das Jobcenter da dran ändern?

Alex1974

Zitat von: TripleH am 25. Juni 2024, 18:08:21
Zitat von: Alex1974 am 25. Juni 2024, 17:17:56Das eine ist diese Sache das er es nicht hätte machen dürfen.

Du magst es nicht verstehen, oder? Offenbar hat doch ein Gericht geurteilt, dass er es machen darf. Was soll das Jobcenter da dran ändern?

Jeder Hilfeempfänger muß mißbräuchlich verwendetes erhaltenes Geld zurückerstatten.
Muß Belege dafüe bringen das er das Geld auf dafür verwendet hat wofür es gedacht war.
Deswegen die Frage ob das Jobcenter dieses dann nicht zurückfordern kann.

Sheherazade

Zitat von: Alex1974 am 28. Juni 2024, 13:54:25Deswegen die Frage ob das Jobcenter dieses dann nicht zurückfordern kann.

Nein, kann es nicht - weder vom Vermieter noch vom Hilfeempfänger.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Kann es schon über § 33 SGB II. Aber doch nicht in einem anscheinend aussichtslosen Fall. Nochmal: ohne guten Grund hast du ja den Prozess nicht verloren.

Alex1974

Zitat von: TripleH am 28. Juni 2024, 17:08:50Kann es schon über § 33 SGB II. Aber doch nicht in einem anscheinend aussichtslosen Fall. Nochmal: ohne guten Grund hast du ja den Prozess nicht verloren.
Schönes schwarz weiß denken.
Umsonst hättest Du den Prozeß nicht verloren....
Ich könnte soviele Beispiele Liefern...
Ein Beispiel:
Dashcam zeichnete alles auf.
Der Typ parkte im absoluten Halteverbot der ein Wendehammer war für eine Sackgasse.
Autos rechts und links.
Kein Wenden möglich.
Rückwärts auch nicht da jemand etwas auslud.
Der nette Herr aus anderen Landen bequemte sich als zwei Frauen einstiegen losfahren zu wollen.
Hupte,nur wohin sollte ich.
Er stieg aus trat gegen die Tüe,riß am Griff und dann rief er die Polizei und stellte mich als Arsch dar was mich 1800 Euro kostete.
Und so ist es bisher seit 1996 immer gelaufen.
Anwälten wird nahegelegt das Mandat nieder zu legen, keine Entlastenden Beweismittel werden gesucht nichts.
Oder die Anwälte sagen keine Kapazität(Berliner Anwälte).
Keine Aussicht auf Erfolg(Nichtzahlung ALG 2 von September 20 bis März 21).
Mußte ich das Verfahren alleine führen,schreiben uns machen und gewann dieses nach 3 Jahren.
Soviel zu nicht umsonst verloren....

Die erste Kündigung erfolgte 2020 weil Jobcenter die Miete nicht zahlte.
Juni/Juli.
Dann zahlte sie nach und der Verwalter nahm es für was anderes.
Was er nicht machen darf gemäß Urteilen.
der (korrekte) Verwendungszweck muß angegeben werden, sonst tritt Erfüllung erst ein, wenn der Verwendungszweck nachträglich bekanntgegeben wird (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2002 - 5 S 133/01 ; Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.03.2002 – 510 C 13854/01 ; Palandt-Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 362 BGB Rn. 10).Quelle:RA Jürgen Vasel ,23.November 2018.Diese Urteile könnten Beispiele sein.Laut Berliner Mieterverein muß die Miete benannt werden und der Monat,was das Jobcenter denke ich macht und mir bestätigt hat.Damit es nicht mit Mietminderung oder anderem verrechnet wird.
Somit ist das was der Vermieter gemacht hat falsch.
Deswegen hatte ich die Frage der Rückerstattung.
Danke.
Und da es noch eine Berufungsverhandlung geben wird.....

Zur Verwendung der Miete Grundsatzurteil:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17). Dabei stellte der BGH klar, dass die Verrechnung der Zahlungseingänge mit rückständigen Mieten nicht nach eigenem Gutdünken vorzunehmen ist. Es gibt hierzu eine eigene gesetzliche Regelung, zu finden in § 366 BGB.

TripleH

Nochmal: wenn du bereits verloren hast, warum sollte ein Gericht in gleicher Sache anders urteilen, nur, weil ein Jobcenter jetzt Kläger ist?

Du nölst nur rum, das ist alles. Das Urteil selbst lässt du nicht sehen. Damit erübrigt sich jede Diskussion.

Alex1974

Zitat von: TripleH am 04. Juli 2024, 19:44:02Nochmal: wenn du bereits verloren hast, warum sollte ein Gericht in gleicher Sache anders urteilen, nur, weil ein Jobcenter jetzt Kläger ist?

Du nölst nur rum, das ist alles. Das Urteil selbst lässt du nicht sehen. Damit erübrigt sich jede Diskussion.
Wenn Du das Urteil lesen willst,damit es Dir zur Ruhe gereichen wurd,laß Dir eins mitteilen,es gibt noch weitere Instanzen und ich werde keine Strategie preisgeben um mich zu torpedieren.
Sie könnten es verlangen.
Wurde also beantwortet.
Nun wird Klage beim SG eingereicht wegen der Whg,weil das Jobcentee zu Unrecht die Zahlungen eingestellt hat und ich den Prozeß 2023 gewonnen habe.
Mal sehen was ich dazu alles nettes finden kann.

Sheherazade

Zitat von: Alex1974 am 05. Juli 2024, 17:24:35Sie könnten es verlangen.
Wurde also beantwortet.

Könnten bedeutet nicht müssen. Wie willst du das Jobcenter jetzt dazu zwingen?  :scratch:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"