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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:06:41

Titel: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:06:41
Mein Arbeitsvermittler stimmte per Mail im JoDigi-Postfach meinen beantragten Ortsabwesenheit  Zeitraum zu. Eine Telefonnummer, Handy oder Email forderte er zur Notfallereichbarkeit gar nicht.
Muss man jetzt den Zeitraum der OAW ganz verreisen oder kann ich teilweise doch daheim sein (ohne auf JC oder Arbeitgeber zu reagieren)?
Es ist eher ein Urlaub ohne Übernachtungen. Vielleicht gibt es Tage mittendrin, wo ich schon mal etwas weiter weg fahre (z.B. Städtetrip), aber spät am Abend wieder daheim bin.

Meine Fragen sind, muss man seit Bürgergeld über jobcenter.digital oder per Mail in der OAW trotzdem irgendwie "notfallmäßig" erreichbar sein?
Was ist, wenn ich teilweise doch an bestimmten Tagen in der OAW daheim erreichbar bin? Kann man mir dann später vorwerfen, ich war ja nicht die ganze Zeit verreist, manchmal daheim und hätte auf Post, jobcenter.digital, Mail vom Jobcenter und von Arbeitgebern reagieren können? Nicht, dass mir das Geld später für den Zeitraum versagt wird, weil ich nur teilweise im "Urlaub" war und ich es zurückzahlen muss.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Kopfbahnhof am 29. Juni 2024, 16:12:54
Zitat von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:06:41in der OAW trotzdem irgendwie "notfallmäßig" erreichbar sein?
Das musste man noch NIE!

Es ist auch völlig egal, ob du in Afrika oder zu Hause bist.

Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:25:50
Mit dem Bürgergeld gibt es bestimmt neue Regelungen, wenn man trotzdem teilweise daheim war, oder? Nur ab und zu quasi im ortsfernen Bereich war.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2024, 17:09:37
kopfhoch

Zitat von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 16:25:50Nur es ist so, dass ich schon aktuelle Formulare zu den Abwesenheitsanträgen sah, bei dem man zumindest Email oder Telefonnummer zwingend angeben muss?
Dann war das wahrscheinlich etwas selbstgestricktes einer O.-Kommune.
Weder das eine noch das andere geht das JC etwas an.
Und falls das JC eine Rückmeldung verlangt dann entweder von der Festnetznummer oder ein pers. Erscheinen.

MfG FN
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 17:18:36
Ich muss keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen oder sich bewerben? - Auch wenn ich manchmal während dem Zeitraum ab und zu daheim bin?
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Sheherazade am 29. Juni 2024, 17:24:41
Nein, dafür hast du ja die Ortsabwesenheit beantragt und verschleuderst deine paar "Bürgergeld-Urlaubstage".
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Rotti am 29. Juni 2024, 17:27:11
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Juni 2024, 16:12:54Es ist auch völlig egal, ob du in Afrika oder zu Hause bist.
ja das kann man dann durch Tankquittung und oder Einkäufe den Nachweis in Afrika oder Zuhause.
Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache erbracht werden.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 17:34:44
@Rotti

Deine Antwort versteh ich leider gar nicht...sorry :scratch:
Bitte erläutere das.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: 180 am 29. Juni 2024, 17:39:05
Wenn du OAW bist, gibt es keine Pflicht irgendwas zu machen. Für die Zeit hast du 100% Freiheit.

Zitat von: Rotti am 29. Juni 2024, 17:27:11Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache erbracht werden.
Das steht in keinem Gesetz, dass ein Kunde sich zurückmelden muss. So lange davon nichts in der OAW Genehmigung steht, kann der SB davon träumen, dass der Kunde sich zurückmeldet.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Pyramus am 29. Juni 2024, 22:53:55
Wie bereits erwähnt besteht während der gemeldeten OAW ("Urlaub") keine Mitwirkungspflicht. Was man in dieser Zeit macht ist Privatsache und geht niemanden was an und hat keine Auswirkungen auf deine Hilfeleistung.

Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.

Weil wer was von Tankbelegen geredet hat, das ist total irrelevant. Falls du nebenbei Selbstständig bist und alle Tankbelege einreichst, musst du ja eh alle privaten Fahrten angeben und abziehen lassen.

LG

Pyramus
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2024, 11:34:43
Pyramus

Zitat von: Pyramus am 29. Juni 2024, 22:53:55Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.
Die Quelle dazu würde mich interessieren denn das stimmt nicht.
Ebenso was es mit der Dauer der OA zu tun haben soll.

Mit so halbgaren Aussagen macht man nur den Fragesteller unsicher.

MfG FN
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Pyramus am 30. Juni 2024, 13:08:49
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2024, 11:34:43Pyramus

Zitat von: Pyramus am 29. Juni 2024, 22:53:55Allerdings muss man sich generell nach dem Urlaub beim JC oder beim AA, je nachdem wo man Leistungen bezieht, zurück melden. Bei kurzer Ortsabwesenheit wird meistens darauf verzichtet. Bei längerer Zeit nicht, damit man nicht unerlaubt seinen Urlaub verlängert.
Die Quelle dazu würde mich interessieren denn das stimmt nicht.
Ebenso was es mit der Dauer der OA zu tun haben soll.

Mit so halbgaren Aussagen macht man nur den Fragesteller unsicher.

MfG FN

https://www.buergergeld.org/erreichbarkeit-jobcenter-urlaub/

Rückmeldung

Für den Zeitraum der genehmigten Ortsabwesenheit vom Jobcenter ist der Bürgergeld Bedürftige von seinen Mitwirkungspflichten freigestellt. Nach der fristgerechten Rückkehr an den Heimatort muss er sich jedoch beim Jobcenter zurückmelden.

Wichtig: Bürgergeld Sanktionen drohen nicht nur bei ungenehmigtem Fernbleiben oder bei zu langer Ortsabwesenheit, sondern auch, wenn die Rückmeldung beim Jobcenter verspätet oder gar nicht erfolgt.

Nach § 32 SGB II zieht jedes Meldeversäumnis Sanktionen von zehn Prozent des maßgeblichen Bürgergeld Regelsatzes nach sich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die ein Meldeversäumnis entschuldigen sind:

    Vorstellungsgespräche
    unvorhersehbare Ereignisse wie Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel
    keine Freistellung durch Arbeitgeber – bei Aufstockern
    Arbeitsunfähigkeit belegt durch ein Attest


Das mit der dauer hat etwas mit der Absprache zu tun, die man vorm Urlaub trifft. Ortsabwesend für Freitag und Samstag. Brauch mich nicht zurück melden laut bearbeiter. Ortsabwesend für 2 Wochen. Muss mich zurückmelden laut Bearbeiter.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: 180 am 30. Juni 2024, 13:42:35
Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 13:08:49Wichtig: Bürgergeld Sanktionen drohen nicht nur bei ungenehmigtem Fernbleiben oder bei zu langer Ortsabwesenheit, sondern auch, wenn die Rückmeldung beim Jobcenter verspätet oder gar nicht erfolgt. Nach § 32 SGB II zieht jedes Meldeversäumnis Sanktionen von zehn Prozent des maßgeblichen Bürgergeld Regelsatzes nach sich – sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gründe, die ein Meldeversäumnis entschuldigen sind:

Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren. In der Belehrung muss ganz deutlich der Paragraph stehen, nach dem der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet ist (den gibt es eigentlich nicht) und dass es 10% Sanktion gibt, wenn er das nicht macht.
Das JC kann eigentlich nur zu einem "normalen" Meldetermin am Tag nach der Rückkehr zwangseinladen. Seitdem es den KO-Plan gibt, sollen Einladungen aber ohne RFB sein (so lange der Kunde sich freiwillig dem JC unterwirft).

Ohne vorherige RFB keine Rechtsfolgen/Sanktionen möglich.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: anne am 30. Juni 2024, 13:48:54
Der SB kann einem aber auch die Ortsabwesenheit verweigern, wenn man aufmüpfig wird.
Ich fragte damals auch mal nach, nach welchem Recht ich mich persöhnlich und auf meine Kosten beim Jobcenter zurückmelden müsste ...
daraufhin der SB ... na gut, dann kann ich ihnen den Urlaub nicht gestatten  :sad:
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Pyramus am 30. Juni 2024, 14:11:12
Zitat von: 180 am 30. Juni 2024, 13:42:35Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren. In der Belehrung muss ganz deutlich der Paragraph stehen, nach dem der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet ist (den gibt es eigentlich nicht) und dass es 10% Sanktion gibt, wenn er das nicht macht.
Das JC kann eigentlich nur zu einem "normalen" Meldetermin am Tag nach der Rückkehr zwangseinladen. Seitdem es den KO-Plan gibt, sollen Einladungen aber ohne RFB sein (so lange der Kunde sich freiwillig dem JC unterwirft).

Ohne vorherige RFB keine Rechtsfolgen/Sanktionen möglich.


Quelle?

Wieso will man sich das Leben so viel schwerer machen? Einfach zurück melden und fertig. Wenn wer unerlaubt fern bleiben möchte ohne Konsequenz, dann habe ich dafür tips. Aber generell ist die lage laut § 32 SGB II doch eindeutig.

§ 32
Meldeversäumnisse

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Jeder bekommt nach der Erstmeldung Unterlagen vom JC zu geschickt. Da sind auch Rechtsbelehrungen bei, wer sie nicht liest ist selber schuld. Es muss keine weiteres Schreiben über eine Rechtsbelehrung erfolgen wenn man Urlaub nimmt. Beim Antrag sagt der Beartbeiter einfach man muss sich zurück melden und dann ist das so. Ich würde mich immer zurück melden um eine Sanktion zu vermeiden, es sei denn ich habe keinen Bock und die 10% sind mir egal.

Zeig mir Quellen wer anderer Meinung ist. Es gibt auch dies bezüglich Gerichtsurteilen.

LG
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Juli 2024, 16:45:46
Pyramus

Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 13:08:49https://www.buergergeld.org/erreichbarkeit-jobcenter-urlaub/
als Quelle würde ich das nicht bezeichnen. Wobei das nicht so schlimm ist, ist ja ähnlich wie bei diesem Forum.
Und so ganz richtig, bzw. ausführlich, ist es auch nicht was da so geschrieben steht. Ratgeber Ortsabwesenheit (http://hartz.info/index.php?topic=22.msg24#msg24)ist sogar aktueller was das Datum angeht.

Zitat von: 180 am 30. Juni 2024, 13:42:35Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren.
genau
Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 14:11:12
Zitat von: Zitat von: 180 am 30. Juni 2024, 13:42:35 [Erweitern] Damit überhaupt ein Meldeversäumnis vorliegen kann, muss das JC den Kunden VORHER schriftlich darüber belehren. In der Belehrung muss ganz deutlich der Paragraph stehen, nach dem der Kunde zur Rückmeldung verpflichtet ist (den gibt es eigentlich nicht) und dass es 10% Sanktion gibt, wenn er das nicht macht. Das JC kann eigentlich nur zu einem "normalen" Meldetermin am Tag nach der Rückkehr zwangseinladen. Seitdem es den KO-Plan gibt, sollen Einladungen aber ohne RFB sein (so lange der Kunde sich freiwillig dem JC unterwirft). Ohne vorherige RFB keine Rechtsfolgen/Sanktionen möglich.
Quelle?
und dann meldest du selber die Quelle
Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 14:11:12Aber generell ist die lage laut § 32 SGB II doch eindeutig. § 32 Meldeversäumnisse
und da steht es sogar was User 180 geschrieben hat:
Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 14:11:12Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen

Zitat von: Pyramus am 30. Juni 2024, 13:08:49Das mit der dauer hat etwas mit der Absprache zu tun, die man vorm Urlaub trifft. Ortsabwesend für Freitag und Samstag. Brauch mich nicht zurück melden laut bearbeiter. Ortsabwesend für 2 Wochen. Muss mich zurückmelden laut Bearbeiter.
Das hat mal nichts mit dem Gesetz zu tun sondern mit dem, oder deinem, SB. Denn diese Aussage ist aus Gesetzessicht einfach nur falsch.

MfG FN
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Rotti am 01. Juli 2024, 18:52:29
Zitat von: kopfhoch am 29. Juni 2024, 17:34:44@Rotti Deine Antwort versteh ich leider gar nicht...sorry :scratch: Bitte erläutere das.
so stand es aber in meinen Bewilligungsbescheid.
Zitat von: Rotti am 29. Juni 2024, 17:27:11Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache erbracht werden.
das bedeutet, wenn ich keine Nachweise bei Beendigung meines Urlaubs schriftlich vorlege, muss ich mich vor Ort beim JC vom Urlaub zurückmelden schlimmer wie bei der Bundeswehr.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: turbulent am 01. Juli 2024, 19:22:34
Zitat von: Rotti am 01. Juli 2024, 18:52:29muss ich mich vor Ort beim JC vom Urlaub zurückmelden schlimmer wie bei der Bundeswehr.
eine Anekdote aus meinem Leben: Ich muss sogar schon am ERSTEN Tag nach meinem Urlaub wieder VOLL arbeiten! Vor Ort, das heißt ich muss auch noch da hin!! Und ich kriege nicht einmal die Fahrtkosten erstattet!!!
Ist das nicht ein Verstoß gegen die Menschenwürde?
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Rotti am 01. Juli 2024, 19:46:23
Zitat von: turbulent am 01. Juli 2024, 19:22:34Ich muss sogar schon am ERSTEN Tag nach meinem Urlaub wieder VOLL arbeiten!
ich glaube man muss da nicht hin wie @Fettnäpfchen ja schon ausführlich beschrieben hat, aber wer bei einen Termin vom JC nicht erreichbar ist, wird da Probleme bekommen .In deinem Fall kannst du ja Nachweisen das du wieder im Land bist.  :grins:
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Pyramus am 01. Juli 2024, 22:32:03
Fettnäpfchen

Also wenn im § 32 SGB II . § 32 Meldeversäumnisse drin steht, das man eine Rechtsbelehrung bekommen muss, und bei Erstmeldung beim JC sowieso Unterlagen vom JC zu geschickt bekommt wo auch die Rechtsbelehrungen bei ist, dann muss keine weiteres Schreiben über eine weitere Rechtsbelehrung bzgl. Urlaub rückmeldung erfolgen, weil das wäre ja nur ein wiederholter Rechtshinweis auf § 32 SGB II, welchen man ja schon bei der ersten anmeldung bekommen hat.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: 180 am 01. Juli 2024, 22:38:04
Die RFB muss zeitnah erfolgen.
Wenn der Neuantrag vor vor wenigen Wochen gestellt wurde, funktioniert das vielleicht. Aber bei Kunden, die schon viele Monate oder Jahre Kunde beim JC sind, kann das JC sich nicht mehr auf eine RFB von vor x Monaten bis x Jahren berufen.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Pyramus am 02. Juli 2024, 00:16:45
Zitat von: 180 am 01. Juli 2024, 22:38:04Die RFB muss zeitnah erfolgen.
Wenn der Neuantrag vor vor wenigen Wochen gestellt wurde, funktioniert das vielleicht. Aber bei Kunden, die schon viele Monate oder Jahre Kunde beim JC sind, kann das JC sich nicht mehr auf eine RFB von vor x Monaten bis x Jahren berufen.

Wo steht das?

Wenn du einen Arbeitsvertrag unterschreibst und 10 Jahre da arbeitest und dann gegen eine Rechtsbelehrung aus deinem Arbeitsvertrag verstößt, kannst du ja auch nicht einfach sagen, ist schon zu lange her das ich den Arbeistvertrag mit den Rechtsbelehrungen erhalten habe.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: terrier am 02. Juli 2024, 13:42:35
Rechtsbelehrungen in Arbeitsverträgen? Pyramus, du schreibst ja neue Rechtsgeschichte.
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Fettnäpfchen am 02. Juli 2024, 15:44:05
Pyramus

Zitat von: Pyramus am 01. Juli 2024, 22:32:03§ 32 Meldeversäumnisse drin steht, das man eine Rechtsbelehrung bekommen muss, und bei Erstmeldung beim JC sowieso Unterlagen vom JC zu geschickt bekommt wo auch die Rechtsbelehrungen bei ist, dann muss keine weiteres Schreiben über eine weitere Rechtsbelehrung bzgl. Urlaub rückmeldung erfolgen, weil das wäre ja nur ein wiederholter Rechtshinweis auf § 32 SGB II, welchen man ja schon bei der ersten anmeldung bekommen hat.
Das kann ich dir leider nicht sicher beantworten da ich schon beides gelesen habe. Da ist es von Vorteil wenn man beim WBA nicht ankreuzt, bzw durchstreicht die Broschüren über die Mitwirkungspflicht erhalten zu haben. Zumindest gab es früher ein extra Feld dafür. Und da rechtlich gesehen auch ein WBA wie ein Erstantrag ist müsste man auch jedes mal die Mitwirkungspflichten erhalten.
Darüber hinaus kann man seit Bürgergeld die Minderung auch aufheben wenn man sich bereit erklärt zukünftig mit zu arbeiten und den Termin nachholt.

Rotti
Zitat von: Rotti am 01. Juli 2024, 19:46:23ich glaube man muss da nicht hin wie @Fettnäpfchen ja schon ausführlich beschrieben hat, aber wer bei einen Termin vom JC nicht erreichbar ist, wird da Probleme bekommen .
Zum ersten Teilsatz frage ich mich wie du darauf kommst:
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2024, 17:09:37Und falls das JC eine Rückmeldung verlangt dann entweder von der Festnetznummer oder ein pers. Erscheinen.
und beim zweiten Teil verstehe ich nur die Hälfte und dann kann man sich mehrere Szenarien denken; was ja nichts sinnvolles ist.

turbulent
Zitat von: turbulent am 01. Juli 2024, 19:22:34Ich muss sogar schon am ERSTEN Tag nach meinem Urlaub wieder VOLL arbeiten! Vor Ort, das heißt ich muss auch noch da hin!! Und ich kriege nicht einmal die Fahrtkosten erstattet!!! Ist das nicht ein Verstoß gegen die Menschenwürde?
In dem Fall das man arbeiten muss ist man Aufstocker und da gelten etwas anderer Regeln.
Ja auf den Fahrtkosten bleibt man hängen außer der SB bewilligt diese. Hatte schon das Problem und wir einigten uns das ich vom Festnetz Telefon eine Rückmeldung machen konnte. Das andere Mal bestand die SB auf die persönliche Rückmeldung.

MfG FN
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: kopfhoch am 02. Juli 2024, 19:16:46
--- Neues Thema ---
Titel: Aw: Eventuell teilweise erreichbar
Beitrag von: Rotti am 02. Juli 2024, 19:31:41
ohne Grund kann es keine Sanktion geben, wenn ein Urlaub genehmigt  und melden nach dem Urlaub bei schriftlicher Aufforderung, die steht dann im schreiben vom Urlaubsantrag.