Hallo Forumsgemeinde,
die Suche über Google, in allem Ratgebern hier und in den Forumsbeiträgen haben mir keine detaillierte Antwort auf meine Fragen Erben im laufenden Bürgergeldbezug 2024 nach den neuen SGBII Gesetzten, Zufluss Vermögen, Rückzahlung Bürgergeld aufgrund verwertbares Vermögen über die Freigrenze hinaus etc.. gegeben.
Es gibt zwar noch keinen Abschluss mit der Erbauseinandersetzung des Pflichtteils und auch die genaue Höhe ist auch noch nicht final aber ich möchte vorbereitet und informiert sein falls es soweit ist, da mein JC ein paar Lücken in den SGB II Gesetzen und ihren Weisungen hat.
Deswegen frage ich hier nun direkt:
1.) Zufluss Zeitpunkt Erbe und Anrechnung
auf die Leistungen:
Erbe würde zB. fiktiv am 05.11.24 in Höhe über zB. 24.000€ ausgezahlt (Zufluss) und mit + 9.000€ würde die Vermögensfreigrenze (15.000€) überschritten. Da nun aber das Bürgergeld für November bereits am 30.10.24 ausgezahlt wurde, ist ja für 24 Tage im November (06.11.-30.11.24) eine Überbezahlung des Bürgergeldes (Ges. Bedarf Single 1.095€ Monatlich) entstanden.
Wie wird jetzt die Summe der Rückzahlung ans JC berechnet (1.095€ : 30 Tage Nov. x24 Tage Überbezahlung = 876€ Rückzahlung für Nov.) ?
Wie wird dann mit den 9.000€ die über der Freigrenze des Vermögens liegen gerechnet (9.000€ - 876€ Rückzahlung JC= 8.124€ : 6 Monate= 1.354€ Monatl. verbrauchbares Vermögen)?
Wäre das ein brauchbarer grober Rechenweg um Pie mal Daumen die Richtung einzuschätzen?
2.) Wegfall Bürgergeldanspruch nach obiger
Berechnung:
Verwertbares einzusetzendes Vermögen für 6 Monate monatlich 1.354,00€.
Bedarf Lebensunterhalt:
RS, KDU ges. = 1.095,00€
Plus Kranken-u. Pflegevers.= 240,00€
Plus Rundfunkbeitrag = 18,36€
Gesamt = 1.353,36€.
Somit würde dann der Bürgergeldanspruch für 6 Monate enden und ich könnte ab 7. Monat (ab Dez. gerechnet) im Mai? 2025 einen neuen Antrag stellen, richtig!?
Könnten eventuell Ansprüche auf Wohngeld und Rundfunkgebühren Befreiung (Härtefall?) bestehen???
3.) Melde- und Erstattungspflicht gegenüber JC eventueller Geld Zuflüsse aus z.B.
Nebenkostenabrechnungen mit Guthaben,
die während der 6 Monate ohne Bürgergeldbezug entstehen:
Ich habe gelesen, dass man (angeblich) Guthabenauszahlungen der Nebenkostenabrechnungen behalten darf diese nicht ans JC melden muss aber sollte man eine Nebenkosten Nachzahlung haben diese eben selbst zahlen muss, weil man nicht mehr im Leistungsbezug ist.
Stimmt das oder wie ist nun wirklich die gesetzliche Regelung , wenn man nicht mehr im Leistungsbezug ist, sei es für 6 Monate oder auch darüber hinaus, weil man auf einen erneuten Bürgergeldantrag verzichtet?
4.) Finanzamt Erbschaftsteuer
Muss ich mich selbst schriftlich mit Belegen (Kontoauszug) ans Finanzamt wenden oder geschieht das automatisch per Meldung durch meine Bank ans Finanzamt und die schreiben mich an?
Danke schon mal für eure Geduld!
LG
HHanni
P.S.: Sorry, ich bekomme die versetzte Formatierungen der Aufzählungspunkte am Handy nicht korrigiert! Ich hoffe man kann es trotzdem lesen.
Das Erbe wird nicht als Einkommen angerechnet. Nur Vermögen. Wenn es also am 4. des Monats kommt, hast du für 3 Tage Anspruch und ab dem 4. nicht mehr. Die Rückforderung muss daher anteilig erfolgen.
Eine Berechnung "solange musst du davon leben", gibt es nicht. Wenn das Vermögen wieder unterhalb des Freibetrags liegt, kann man neu beantragen. Es gibt auch keine Pflicht, nur soviel monatlich zu verbrauchen, wie das Bürgergeld wäre. Du kannst also notwendige Anschaffungen tätigen oder ein Teil so anlegen, dass es gesondert geschützt ist, z. B. ein Auto kaufen oder in Altersvorsorge stecken.
Wenn du Guthaben während einer Zeit ohne Bürgergeld erhältst, dann ist es deins.
Finanzamt weiß ich leider nicht...
Zitat von: HHanni am 27. Oktober 2024, 23:12:034.) Finanzamt Erbschaftsteuer
ZitatErbschaft
Kurzum: Ja, als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer.
Quelle und mehr Infos (https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/weitere-themen/erbschaft-und-schenkungsteuer/anzeigepflicht-bei-erbe-und-schenkung)
@ TripleH:
Dankeschön, dann habe ich das ja doch richtig verstanden. :sehrgut:
@ Sheherazade:
Auch Dankeschön an dich, ich schreibe dann einfach formlos dem Finanzamt und sehe dann weiter. :yes:
HHanni
Zitat von: HHanni am 27. Oktober 2024, 23:12:03mit + 9.000€ würde die Vermögensfreigrenze (15.000€) überschritten.
Du kannst mit deinem VM das du jetzt hast tun was du willst ausser es "zu verschleudern".
Wenn du jetzt damit die wichtigen Anschaffungen tätigst ((oder es innerhalb der BG Mitglieder verteilst, falls es die gibt) dann kann es doch sein das du trotz dem Zufluß des Erbes den Freibetrag von 15 000 noch unterschreitest.
Damit würdest du weiter dein BG bekommen und ein neuer Antrag nach x Monaten wäre auch nicht zu machen.
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
ZitatFreibeträge
Für verwertbares Vermögen, welches nicht privilegiert und auch nicht eigenständig durch einen Freibetrag geschützt ist, gilt ein Freibetrag i.H.v. 15.000€ pro Person.
Dieser kann in unbenutzer Höhe auf eine beliebige andere Person oder Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Während der einjährigen Karenzzeit nach erstmaliger Beantragung von Bürgergeld gilt nur für den Antragsteller ein Freibetrag i.H.v. 40.000€.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Oktober 2024, 16:22:01Während der einjährigen Karenzzeit nach erstmaliger Beantragung von Bürgergeld gilt nur für den Antragsteller ein Freibetrag i.H.v. 40.000€.
:offtopic:
das ist schnell in einem Jahr aber ausgegeben ein E-Auto schlägt schon mit 30.000€ ins Kontor.
Hallo Fettnäpfchen,
ich bin ein Single Haushalt ohne Kind und Führerschein. ;-)
Meine Zahlen waren Beispiele und bezogen sich auf eine geschätzte Erbhöhe von gesamt 24.000€ Minus 15.000€ Vermögensfreigrenze wovon 9.000€ ungeschütztes Vermögen übrig bleiben würden.
Mit den wertvollen Infos und bis es soweit ist dass die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist, kann ich darüber nachdenken welchen Weg (zB. 6 Monate JC Freiheit) ich für mich einschlagen will.
Lieben Dank an Dich!
LG
HHanni
Das Erbe ist weiterhin Einkommen, aber lt. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht als solches zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist beim gesetzlichen Erbe wegen der im BGB geregelten Rechtsnachfolge immer der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, ab dann gilt es als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II und im Folgemonat als Vermögen.
Der Zeitpunkt, wann man tatsächlich über das Erbe verfügen kann, markiert nur den Zeitpunkt, ab wann das Erbe i.S.d. SGB II zur Lebenshaltung verfügbar ist und vom JC entsprechend berücksichtigt werden darf.
Nur beim Vermächtnis oder Pflichtteil (da gibt es keine Rechtsnachfolge) ist - wie bei anderem Einkommen auch - der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses dafür maßgeblich, ab wann es als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II und im Folgemonat als Vermögen gilt.
(Nur um das mal erwähnt zu haben, auch wenn es hier nicht relevant ist: Wenn in einem Monat Erwerbseinkommen zufließt das in mehrere Monaten erarbeitet wurde, gibt es noch die sog. modifizierte Zuflusstheorie des BSG, wonach jedes Einkommen dann separat zu bereinigen ist. )
Aufgrund des im SGB II verankerten Monatsprinzip (der monatlichen Berücksichtigung von Einkommen) wird das Erbe ab dem Folgemonat des Erbfalles zu Vermögen (beim Vermächtnis oder Pflichtteil nach dem Zuflussmonat) und wird ab dann beim Vermögen berücksichtigt. Bis dahin hast du dann auch Zeit, das Vermögen, welches deinen Vermögensfreibetrag überschreitet, so umzuverteilen, dass es zu Gänze geschützt ist.
Übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen deinen Vermögensfreibetrag, kommt es zu einer vorrangigen Vermögensverwertung. Entfällt dadurch der Bürgergeldanspruch kann man ganz normal davon leben, auch Schulden tilgen und Ersatzanschaffungen tätigen. Sogar Urlaub darf man machen, das ist lt. Rechtsprechung des BSG zulässig.
Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2024, 09:14:51Aufgrund des im SGB II verankerten Monatsprinzip (der monatlichen Berücksichtigung von Einkommen) wird das Erbe ab dem Folgemonat des Erbfalles zu Vermögen (beim Vermächtnis oder Pflichtteil nach dem Zuflussmonat) und wird ab dann beim Vermögen berücksichtigt.
Wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung des Einkommens als Vermögen zu werten ist, kann es abweichend vom Monatsprinzip als solches bewertet werden.
ZitatEine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.
ZitatEs besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Höhe des vorhandenen Vermögens (jedenfalls) für den laufenden Kalendermonat unberücksichtigt zu lassen. Abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs 2, 3 SGB II; dazu sogleich) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II insoweit keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_02_20_B_14_AS_52_18_R.html
Zitat von: TripleH am 29. Oktober 2024, 11:02:58Wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung des Einkommens als Vermögen zu werten ist, kann es abweichend vom Monatsprinzip als solches bewertet werden.
Zu Vermögen wird Einkommen aber nunmal erst im Folgemonat, eine Abweichung vom Monatsprinzip ist somit unmöglich. Steht im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung und der Weisung der BA.
Der Verweis auf B 14 AS 52/18 R geht somit fehl, da es sich im Zuflussmonat noch um Einkommen handelt.
So schwer ist das nun wirklich nicht zu verstehen.
Natürlich spricht einiges für diese Rechtsansicht. Solange jedoch das BSG nicht zur neuen Rechtslage entschieden hat, ist nichts 100%ig.
Die Rechtslage dazu, wann im SGB II etwas als Einkommen gilt und ab wann es als Vermögen zu berücksichtigen ist, hat sich nicht geändert.
Das was zuvor u.a. für Aufwandsentschädigungen galt, gilt nun auch für Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile. Sogar zugeflossenes und angespartes Bürgergeld wird zu Vermögen, ist wegen der Zweckbindung allerdings erst mit Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen.
Solange der Gesetzgeber also nichts an der monatsweisen Berücksichtigung von Einkommen ändert, kann Einkommen daraus auch nicht im Zuflussmonat zu Vermögen werden, weil dies dem generellen Monatsprinzip widerspricht.
Und solange der Gesetzgeber nicht regelt, das Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile direkt als Vermögen zu berücksichtigen sind, ist auch B 14 AS 52/18 R nicht anwendbar, denn dort geht es um eine Änderung des Verkehrswertes von Bestandsvermögen innerhalb des Monats und nicht darum, wann Einkommen zu Vermögen wird. Das hat absolut nichts mit dem Monatsprinzip bei Einkommen zu tun.
Etwas das als Einkommen zugeflossen ist, kann erst dann als Vermögen berücksichtgt werden, wenn es zu Vermögen wurde. Und das ist grundsätzlich erst ab dem Folgemonat des Zuflusses der Fall. Das gilt für alle in § 11a SGB II genannten Ausnahmen. Welche Ausnahmen dort stehen ändert nichts an dieser Rechtslage.
Hallo liebe Community,
ich bräuchte noch mal Rat und etwas Hilfestellung im Zusammenhang der Thematik meines Threats.
Nach meiner Zusendung einer Veränderungsmitteilung an das JC wegen Zufluss Erbe mit Eingang 26.11.24 per Einschreiben Einwurf im JC habe ich keinerlei schriftliche Rückmeldung durch Aufhebungsbescheide o.ä. vom JC erhalten.
Anfang Dezember erhielt ich noch per Post einen neuen Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag für 2025 den ich aber aus oben genannten Gründen nicht an das JC zurück geschickt hatte und Aufgrund dessen wurde ich logischerweise am 31.12.2024 bei der Krankenkasse vom JC abgemeldet.
Da ich bis heute immer noch nichts wegen meiner Veränderungsmitteilung gehört habe, wollte ich nun an das JC eine Sachstandsanfrage schreiben.
Weil sich aber für mich in dieser Zeit ein lebensveränderndes Ereignis ergeben hat, möchte ich hier vorab noch gesetzliche Unsicherheiten gegenüber dem JC bzgl. eventueller noch geltender Mitwirkungspflichten abklären:
1.)
Ich ziehe zu meinem Freund und wir heiraten.
Ist das jetzt noch ohne Bürgergeldbezug für das JC relevant bzw. muss ich darüber jetzt überhaupt Rechenschaft ablegen?
2.)
Meine Genossenschaftswohnung ist gekündigt. Über die Genossenschaftsanteile besteht ein Darlehensvertrag von 2008 mit Rückzahlung erst bei Auszug. Die Genossenschaft hat mir schriftlich die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile direkt an das JC frühstens zum Juni 2026 bestätigt.
Muss sich das Jobcenter nun bis zur Auszahlung zum Juni 2026 durch die Genossenschaft gedulden oder kann das Jobcenter trotz Darlehensvertrag auf eine sofortige Rückzahlung aus meinem Vermögen des Erbes verlangen?
Reicht eine kurze Mitteilung an das JC mit der Kündigungsbestätigung der Genossenschaft über das Rückzahlungsdatum der Genossenschaftsanteile aus oder muss ich noch Gründe für die Wohnungskündigung benennen?
Zu welchem Zeitpunkt (vor/ nach Mietvertragsende) muss/sollte ich das JC über den Auszug aus der Wohnung bzw. über das Rückzahlungsdatum der Genossenschaftsanteile in Kenntnis setzen?
Vielen Dank für eure Geduld!
LG
HHanni
P.S: Sorry, bei mir am Smartphone sieht der Text leider sehr groß aus aber leider bekomme ich das nicht kleiner formatiert :scratch: :weisnich:
Und wenn du seit 01.01.2025 kein Bürgergeld mehr beziehst, kannst du unabhängig vom JC tun und lassen was du willst. Du musst das JC über nichts mehr informieren, was ab dem 01.01.2025 bei dir passiert.
Auch bei einem Pflichtteil ist der Zeitpunkt des Erbfalles, also der Todestag des Erblasses, rechtlich maßgeblich. Dieser wurde von dir aber bislang nicht genannt, somit kann man hier zum Umfang einer möglichen Rückforderung vom JC auch nichts sagen.
Damit das JC überhaupt eine Entscheidung dazu treffen kann, muss es ebenfalls den Zeitpunkt des Erbfalles kennen, ebenso die Höhe des Pflichtteiles.
Hat das JC davon bislang keine Kenntnis, wird es diese Angaben zunächst von dir fordern. Vorauseilend musst du diese weiteren Informationen dem JC aber nicht mitteilen, mit der Mitteilung der Erbschaft hast du deine diesbezügliche Mitteilungspflicht bereits erfüllt. Das JC muss nun im Wege seiner Ermittlungspflicht die weiteren Daten erheben, die es benötigt, und danach entsprechend handeln. Dazu hat es ein Jahr Zeit (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X), gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das JC von der Erbschaft nachweislich Kenntnis erlangte, hier der 26.11.2024 (Nachweis mindestens 10 Jahre aufbewahren). Wenn das JC bis zum Ablauf des 26.11.2025 nichts unternommen hat, d.h. konkret die Leistung für die Monate ohne Anspruch aufgehoben und zurückgefordert hat, kann es hier ab dem 27.11.2025 wegen Fristablauf keine Forderung mehr geltend machen.
Zitat von: HHanni am 26. Februar 2025, 18:58:07Ist das jetzt noch ohne Bürgergeldbezug für das JC relevant bzw. muss ich darüber jetzt überhaupt Rechenschaft ablegen?
Nein.
Zitat von: HHanni am 26. Februar 2025, 18:58:07Muss sich das Jobcenter nun bis zur Auszahlung zum Juni 2026 durch die Genossenschaft gedulden oder kann das Jobcenter trotz Darlehensvertrag auf eine sofortige Rückzahlung aus meinem Vermögen des Erbes verlangen?
Nein, das Jobcenter muss sich nicht gedulden. In deinem Darlehensvertrag mit dem Jobcenter steht, dass das Darlehen bei Auszug vollständig zurückzuzahlen ist. Daran hast du dich zu halten. Informiere also die Genossenschaft, dass die Genossenschaftsanteile im Juni 2026 an dich zu zahlen sind.
Deine anderen Fragen sollten sich mit den obigen Antworten erledigt haben.
Hallo @Ottokar,
entschuldigung für die erst jetzt so späte Rückmeldung aber mich hatte eine Grippe mit heftiger Bronchitis als Bronchial Asthmatiker ganz böse niedergestreckt.
Ein wenig Vorgeschichte für dich: Anfang März 2024 bekam ich vom Amtsgericht die schriftliche Nachricht, dass mein Vater am 26.10.2023 verstorben ist, weil kein Kontakt bestand musste ich erst gesucht werden.
Zum endgültigen Abschluss der außergerichtlichen Erbauseinandersetzung kam es erst am 20.11.2024 nachdem noch nachträglich offene Punkte des Einigungsvertrags geklärt wurden sind.
Am 22.11.2024 hatte ich das Schreiben als Einschreiben Einwurf bei der Post abgeschickt aber kurioserweise gab es eine Postlaufzeit von vier Tagen anstatt einem Tag!?
In dem Einschreiben an das JC hatte ich den aussergerichtlichen Einigungsvertrag zwischen mir und der Erbin als Kopie beigelegt sowie Kopie Kontoauszug über Zufluss des Pflichtteils vom 08.11.24, weil dort alle relevanten Daten (Todestag, höhe Pflichtteil, RA Kosten die auf die Auszahlungssumme aufgestockt wurden, da Erbin mir diese Erstatten musste) enthalten sind.
Ja ich weiß, dass das von dir erwähnte vorauseilen somit schon von mir begangen wurde aber ich weiß aus Erfahrung mit meinen SB's das deren Bearbeitung dann auch jedesmal fehlerhaft ist und es mich dann auch jedesmal einiges an Porto und Briefen gekostet hat, bis der vorliegende Faktische Sachverhalt dann auch endlich verstanden wurde.
Im November 2024 habe ich ja im Grunde genommen ab 08.-30.11. für 22 Tage wegen dem Zufluss der Erbauszahlung (Pflichtteil) zu unrecht Leistungen (RS & KdU) erhalten.
Für Dezember 2024 wurde mir trotz meiner Veränderungsmitteilung vom 26.11.2024 die volle Leistung (RS&KdU) an Bürgergeld vom JC noch mal überwiesen anstatt gestoppt.
In meinem zuständigen JC scheinen nach meinen bisherigen Erfahrungen der letzten Jahre ständig irgendwelche Unterlagen, die auf dem Postwege dort eingehe, auf mysteriöser Weise verloren zu gehen.
Du schreibst, dass das JC eine Fristlaufzeit bis zum 26.11.2025 hat, um noch konkret Rückforderungen aus Nov.&Dez. 2024 stellen zu können.
Was könnte denn theoretisch auf mich zukommen sollte das JC wider erwartend plötzlich am 27.11.2025 versuchen doch noch Forderungen zu stellen?
Für den Fall der Fälle wäre es sicherlich sinnvoll, wenn ich mir vorab eine grobe Einschätzung der Höhe errechne die ich dann vorsorglich beiseite lege.
Müssen eigentlich die Beiträge der Krankenversicherung und Pflegeversicherung (170€? Pro Monat?) die das JC in dem Zeitraum bezahlt hat auch mit zurück Erstattet werden?
Ich rechne aber damit, spätestens wenn die Meldung über die Genossenschaftsanteile im JC eingeht, sollte das eine Regung auslösen.
Vielen lieben Dank schon mal für deine Antwort!
LG
HHanni
Hallo @Sheherazade,
an dich auch noch eine Entschuldigung für die sehr verspätete Rückmeldung, eine Grippe mit Bronchitis und Bronchial Asthma ist keine schöne Kombination.
Ich habe dir mal den Darlehensvertrag zur Durchsicht hier angehängt.
Das JC hatte damals die
Genossenschaftsanteile direkt an meinen Vermieter Genossenschaft überwiesen und ich musste das nicht von meinem Regelsatz abbezahlen.
Nach der Gesetzesänderung in der Mietkautionen und Genossenschaftsanteile per Darlehen nun doch vom Regelsatz abbezahlt werden müssen, versuchte das JC 2014 meinen bestehenden Darlehensvertrag plötzlich auf das neue Gesetz einseitig zu ändern.
Aber durch Ottokars Hilfe hier konnte ich das damals abwenden.
In der Kündigungsbestätigung für die Genossenschaftsanteile weist man mich darauf hin, dass sie die Genossenschaftsanteile direkt wieder zurück an den Einzahler dem JC ausgezahlt werden aber sollte ich das schon an das JC zurück bezahlt haben so dann braucht die Genossenschaft eine Bestätigung vom JC und sie überweisen dann direkt an mich.
In meinen Unterlagen über die einmal jährliche Dividenden Auszahlung aus dem Jahr 2013 steht Abtretung an die Behörde, nach altem Gesetz wurde mir das gar nicht überwiesen.
Punkt Tilgung:
Verstehe ich so, dass nach Kündigung die Genossenschaftsanteile fällig werden, wenn die Genossenschaftsanteile nach Satzungsbestimmung durch die Genossenschaft ausgezahlt werden und das ist der Juni 2026.
Sobald das JC die Genossenschaftsanteile im Juni 2026 vom Vermieter zurück ausbezahlt bekommen hat, ist somit das Darlehen getilgt und der Vertrag beendet.
In der Satzung steht zur Kündigung der Genossenschaftsanteile:
Ihre Kündigung muss schriftlich im Original per Post bis zum 30.09. eines Jahres zum Ablauf desselben Jahres eingehen. Bis zum 30.06. des Folgejahres findet die Vertreterversammlung statt, nach der Ihnen Ihre Anteile ausgezahlt werden.
Beispiel: Am 17.09.2022 ging die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft schriftlich bei uns ein. Ihre Mitgliedschaft endet zum 31.12.2022. Im Juni 2023 findet die nächste Vertreterversammlung statt, sodass Ihnen im Juni 2023 Ihre Genossenschaftsanteile ausgezahlt werden.
Laut der Kündigungsbestätigung der Genossenschaftsanteile mit dem Hinweis, vermute ich zwischen der Genossenschaft und dem JC wurde eine Abtretungsvereinbarung geschlossen (erinnere mich nicht mehr daran) denn warum sollte man mich sonst darauf hinweisen?
Bin mal gespannt wie du den Vertrag interpretierst!
Vielen Dank und LG
HHanni
Bewilligung Darlehensvertrag .jpgDarlehensvertrag 2008.jpg
Zitat von: HHanni am 05. März 2025, 20:31:23Du schreibst, dass das JC eine Fristlaufzeit bis zum 26.11.2025 hat, um noch konkret Rückforderungen aus Nov.&Dez. 2024 stellen zu können. Was könnte denn theoretisch auf mich zukommen sollte das JC wider erwartend plötzlich am 27.11.2025 versuchen doch noch Forderungen zu stellen?
Das hatte ich doch schon geschrieben: das JC wird die Leistung für die Monate November und Dezember 2024 zurückfordern.
PS
Bitte verzichte auf die seitenfüllende Formatierung der Schrift. Wem diese zu klein ist, der benutzt den Zoom Modus des Browsers.
Hallo Ottokar,
Vermutlich hast du meine Frage missverstanden: es ging um die Frage dabei was theoretisch auf mich zukommen könnte, falls das JC am nächsten Tag des Fristablaufes also den 27.11.25 plötzlich dennoch versuchen sollte Ansprüche geltend zu machen?
Denn ich habe da andere Fristen im Hinterkopf von 3 bis 10 Jahren, darüber stand was im Newsbereich der Hauptseite.
2 weitere Fragen hätte ich noch:
1. Müssen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Rückforderungszeitraum von 170€ monatlich mit zurück bezahlt werden?
2. Darlehensvertrag über Genossenschaftsanteile Rückzahlung- Tilgung:
Fotos sind in meiner vorherigen Antwort an Sheherazade enthalten.
Wie ist denn der Vertragspunkt Tilgung zu verstehen?
Muss das JC bis zur Auszahlung im Juni 26 warten oder kann das JC aufgrund meines Vermögens durch das Erbe die Rückzahlung sofort von mir verlangen?
Vielen lieben Dank!
P.S: Sorry, Die Formatierung war durch mich nicht beabsichtigt, vermutlich war mir das durch die Fotos hinzuzufügen passiert?!
Ich bin jetzt von Smartphone auf Android Tablet gewechselt, ich hoffe es ist jetzt besser.
Das JC kann zwar trotz Fristablauf Forderungen stellen und sogar klagen, wird aber wegen Fristablauf dabei keinen Erfolg haben.
Zitat von: HHanni am 07. März 2025, 12:40:071. Müssen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Rückforderungszeitraum von 170€ monatlich mit zurück bezahlt werden?
Nein, das holt sich das JC von der KK zurück.
Zitat von: HHanni am 05. März 2025, 20:31:23In der Kündigungsbestätigung für die Genossenschaftsanteile weist man mich darauf hin, dass sie die Genossenschaftsanteile direkt wieder zurück an den Einzahler dem JC ausgezahlt werden aber sollte ich das schon an das JC zurück bezahlt haben so dann braucht die Genossenschaft eine Bestätigung vom JC und sie überweisen dann direkt an mich.
Die Genossenschaft schuldet allein dir die Auszahlung. Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach diese die Anteile an das JC auszahlen, oder die Auszahlung an dich von einer Bestätigung des JC abhängig machen kann.
Zitat von: HHanni am 07. März 2025, 12:40:07Wie ist denn der Vertragspunkt Tilgung zu verstehen?
Die Rückzahlung wird mit Auszahlung der Anteile an dich sofort fällig.