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Erben, Vermögen, Zufluss, Überbezahlung

Begonnen von HHanni, 27. Oktober 2024, 23:12:03

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HHanni

Hallo Forumsgemeinde,

die Suche über Google, in allem Ratgebern hier und in den Forumsbeiträgen haben mir keine detaillierte Antwort auf meine Fragen Erben im laufenden Bürgergeldbezug 2024 nach den neuen SGBII Gesetzten, Zufluss Vermögen, Rückzahlung Bürgergeld aufgrund verwertbares Vermögen über die Freigrenze hinaus etc.. gegeben.

Es gibt zwar noch keinen Abschluss mit der Erbauseinandersetzung des Pflichtteils und auch die genaue Höhe ist auch noch nicht final aber ich möchte vorbereitet und informiert sein falls es soweit ist, da mein JC ein paar Lücken in den SGB II Gesetzen und ihren Weisungen hat.


Deswegen frage ich hier nun direkt:


1.) Zufluss Zeitpunkt Erbe und Anrechnung 
    auf die Leistungen:

Erbe würde zB. fiktiv am 05.11.24 in Höhe über zB. 24.000€ ausgezahlt (Zufluss) und mit + 9.000€ würde die Vermögensfreigrenze (15.000€) überschritten. Da nun aber das Bürgergeld für November bereits am 30.10.24 ausgezahlt wurde, ist ja für 24 Tage im November (06.11.-30.11.24) eine Überbezahlung des Bürgergeldes (Ges. Bedarf Single 1.095€ Monatlich) entstanden.


Wie wird jetzt die Summe der Rückzahlung ans JC berechnet (1.095€ : 30 Tage Nov. x24 Tage Überbezahlung = 876€ Rückzahlung für Nov.) ?


Wie wird dann mit den 9.000€ die über der Freigrenze des Vermögens liegen gerechnet (9.000€ - 876€ Rückzahlung JC= 8.124€ : 6 Monate= 1.354€ Monatl. verbrauchbares Vermögen)?


Wäre das ein brauchbarer grober Rechenweg um Pie mal Daumen die Richtung einzuschätzen?



2.) Wegfall Bürgergeldanspruch nach obiger 
      Berechnung:


Verwertbares einzusetzendes Vermögen für 6 Monate monatlich 1.354,00€.

Bedarf Lebensunterhalt:

RS, KDU ges. = 1.095,00€
Plus  Kranken-u. Pflegevers.= 240,00€
Plus Rundfunkbeitrag = 18,36€
Gesamt = 1.353,36€.


Somit würde dann der Bürgergeldanspruch für 6 Monate enden und ich könnte ab 7. Monat (ab Dez. gerechnet) im Mai? 2025 einen neuen Antrag stellen, richtig!?

Könnten eventuell Ansprüche auf Wohngeld und Rundfunkgebühren Befreiung (Härtefall?) bestehen???



3.) Melde- und Erstattungspflicht gegenüber  JC eventueller Geld Zuflüsse aus z.B. 
Nebenkostenabrechnungen mit Guthaben,
die während der 6 Monate ohne Bürgergeldbezug entstehen:


Ich habe gelesen, dass man (angeblich) Guthabenauszahlungen der Nebenkostenabrechnungen behalten darf diese nicht ans JC melden muss aber sollte man eine Nebenkosten Nachzahlung haben diese eben selbst zahlen muss, weil man nicht mehr im Leistungsbezug ist.

Stimmt das oder wie ist nun wirklich die gesetzliche Regelung , wenn man nicht mehr im Leistungsbezug ist, sei es für 6 Monate oder auch darüber hinaus, weil man auf einen erneuten Bürgergeldantrag verzichtet?



4.) Finanzamt Erbschaftsteuer

Muss ich mich selbst schriftlich mit Belegen (Kontoauszug) ans Finanzamt wenden oder geschieht das automatisch per Meldung durch meine Bank ans Finanzamt und die schreiben mich an?


Danke schon mal für eure Geduld!

LG
HHanni


P.S.: Sorry, ich bekomme die versetzte Formatierungen der Aufzählungspunkte am Handy nicht korrigiert! Ich hoffe man kann es trotzdem lesen.

TripleH

Das Erbe wird nicht als Einkommen angerechnet. Nur Vermögen. Wenn es also am 4. des Monats kommt, hast du für 3 Tage Anspruch und ab dem 4. nicht mehr. Die Rückforderung muss daher anteilig erfolgen.

Eine Berechnung "solange musst du davon leben", gibt es nicht. Wenn das Vermögen wieder unterhalb des Freibetrags liegt, kann man neu beantragen. Es gibt auch keine Pflicht, nur soviel monatlich zu verbrauchen, wie das Bürgergeld wäre. Du kannst also notwendige Anschaffungen tätigen oder ein Teil so anlegen, dass es gesondert geschützt ist, z. B. ein Auto kaufen oder in Altersvorsorge stecken.

Wenn du Guthaben während einer Zeit ohne Bürgergeld erhältst, dann ist es deins.

Finanzamt weiß ich leider nicht...

Sheherazade

Zitat von: HHanni am 27. Oktober 2024, 23:12:034.) Finanzamt Erbschaftsteuer

ZitatErbschaft

Kurzum: Ja, als Erbin bzw. als Erbe sind Sie verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt  über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer.

Quelle und mehr Infos
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

HHanni

#3
@ TripleH:

Dankeschön, dann habe ich das ja doch richtig verstanden.  :sehrgut:



@ Sheherazade:

Auch Dankeschön an dich, ich schreibe dann einfach formlos dem Finanzamt und sehe dann weiter.  :yes:

Fettnäpfchen

HHanni

Zitat von: HHanni am 27. Oktober 2024, 23:12:03mit + 9.000€ würde die Vermögensfreigrenze (15.000€) überschritten.
Du kannst mit deinem VM das du jetzt hast tun was du willst ausser es "zu verschleudern".

Wenn du jetzt damit die wichtigen Anschaffungen tätigst ((oder es innerhalb der BG Mitglieder verteilst, falls es die gibt) dann kann es doch sein das du trotz dem Zufluß des Erbes den Freibetrag von 15 000 noch unterschreitest.
Damit würdest du weiter dein BG bekommen und ein neuer Antrag nach x Monaten wäre auch nicht zu machen.
Ratgeber Vermögen
ZitatFreibeträge
Für verwertbares Vermögen, welches nicht privilegiert und auch nicht eigenständig durch einen Freibetrag geschützt ist, gilt ein Freibetrag i.H.v. 15.000€ pro Person.
Dieser kann in unbenutzer Höhe auf eine beliebige andere Person oder Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Während der einjährigen Karenzzeit nach erstmaliger Beantragung von Bürgergeld gilt nur für den Antragsteller ein Freibetrag i.H.v. 40.000€.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Rotti

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Oktober 2024, 16:22:01Während der einjährigen Karenzzeit nach erstmaliger Beantragung von Bürgergeld gilt nur für den Antragsteller ein Freibetrag i.H.v. 40.000€.
:offtopic:
das ist schnell in einem Jahr aber ausgegeben ein E-Auto schlägt schon mit 30.000€ ins Kontor.

HHanni

Hallo Fettnäpfchen,

ich bin ein Single Haushalt ohne Kind und Führerschein. ;-)

Meine Zahlen waren Beispiele und bezogen sich auf eine geschätzte Erbhöhe von gesamt 24.000€ Minus 15.000€ Vermögensfreigrenze wovon 9.000€ ungeschütztes Vermögen übrig bleiben würden.

Mit den wertvollen Infos und bis es soweit ist dass die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist, kann ich darüber nachdenken welchen Weg (zB. 6 Monate JC Freiheit) ich für mich einschlagen will.

Lieben Dank an Dich!

LG
HHanni






Ottokar

#7
Das Erbe ist weiterhin Einkommen, aber lt. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht als solches zu berücksichtigen.

Maßgeblich ist beim gesetzlichen Erbe wegen der im BGB geregelten Rechtsnachfolge immer der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, ab dann gilt es als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II und im Folgemonat als Vermögen.
Der Zeitpunkt, wann man tatsächlich über das Erbe verfügen kann, markiert nur den Zeitpunkt, ab wann das Erbe i.S.d. SGB II zur Lebenshaltung verfügbar ist und vom JC entsprechend berücksichtigt werden darf.
Nur beim Vermächtnis oder Pflichtteil (da gibt es keine Rechtsnachfolge) ist - wie bei anderem Einkommen auch - der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses dafür maßgeblich, ab wann es als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II und im Folgemonat als Vermögen gilt.
(Nur um das mal erwähnt zu haben, auch wenn es hier nicht relevant ist: Wenn in einem Monat Erwerbseinkommen zufließt das in mehrere Monaten erarbeitet wurde, gibt es noch die sog. modifizierte Zuflusstheorie des BSG, wonach jedes Einkommen dann separat zu bereinigen ist. )

Aufgrund des im SGB II verankerten Monatsprinzip (der monatlichen Berücksichtigung von Einkommen) wird das Erbe ab dem Folgemonat des Erbfalles zu Vermögen (beim Vermächtnis oder Pflichtteil nach dem Zuflussmonat) und wird ab dann beim Vermögen berücksichtigt. Bis dahin hast du dann auch Zeit, das Vermögen, welches deinen Vermögensfreibetrag überschreitet, so umzuverteilen, dass es zu Gänze geschützt ist.
Übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen deinen Vermögensfreibetrag, kommt es zu einer vorrangigen Vermögensverwertung. Entfällt dadurch der Bürgergeldanspruch kann man ganz normal davon leben, auch Schulden tilgen und Ersatzanschaffungen tätigen. Sogar Urlaub darf man machen, das ist lt. Rechtsprechung des BSG zulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2024, 09:14:51Aufgrund des im SGB II verankerten Monatsprinzip (der monatlichen Berücksichtigung von Einkommen) wird das Erbe ab dem Folgemonat des Erbfalles zu Vermögen (beim Vermächtnis oder Pflichtteil nach dem Zuflussmonat) und wird ab dann beim Vermögen berücksichtigt.

Wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung des Einkommens als Vermögen zu werten ist, kann es abweichend vom Monatsprinzip als solches bewertet werden.

ZitatEine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

ZitatEs besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Höhe des vorhandenen Vermögens (jedenfalls) für den laufenden Kalendermonat unberücksichtigt zu lassen. Abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs 2, 3 SGB II; dazu sogleich) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II insoweit keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_02_20_B_14_AS_52_18_R.html
 

Ottokar

Zitat von: TripleH am 29. Oktober 2024, 11:02:58Wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung des Einkommens als Vermögen zu werten ist, kann es abweichend vom Monatsprinzip als solches bewertet werden.
Zu Vermögen wird Einkommen aber nunmal erst im Folgemonat, eine Abweichung vom Monatsprinzip ist somit unmöglich. Steht im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung und der Weisung der BA.
Der Verweis auf B 14 AS 52/18 R geht somit fehl, da es sich im Zuflussmonat noch um Einkommen handelt.
So schwer ist das nun wirklich nicht zu verstehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Natürlich spricht einiges für diese Rechtsansicht. Solange jedoch das BSG nicht zur neuen Rechtslage entschieden hat, ist nichts 100%ig.

Ottokar

Die Rechtslage dazu, wann im SGB II etwas als Einkommen gilt und ab wann es als Vermögen zu berücksichtigen ist, hat sich nicht geändert.
Das was zuvor u.a. für Aufwandsentschädigungen galt, gilt nun auch für Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile. Sogar zugeflossenes und angespartes Bürgergeld wird zu Vermögen, ist wegen der Zweckbindung allerdings erst mit Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen.
Solange der Gesetzgeber also nichts an der monatsweisen Berücksichtigung von Einkommen ändert, kann Einkommen daraus auch nicht im Zuflussmonat zu Vermögen werden, weil dies dem generellen Monatsprinzip widerspricht.
Und solange der Gesetzgeber nicht regelt, das Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile direkt als Vermögen zu berücksichtigen sind, ist auch B 14 AS 52/18 R nicht anwendbar, denn dort geht es um eine Änderung des Verkehrswertes von Bestandsvermögen innerhalb des Monats und nicht darum, wann Einkommen zu Vermögen wird. Das hat absolut nichts mit dem Monatsprinzip bei Einkommen zu tun.

Etwas das als Einkommen zugeflossen ist, kann erst dann als Vermögen berücksichtgt werden, wenn es zu Vermögen wurde. Und das ist grundsätzlich erst ab dem Folgemonat des Zuflusses der Fall. Das gilt für alle in § 11a SGB II genannten Ausnahmen. Welche Ausnahmen dort stehen ändert nichts an dieser Rechtslage.
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